Familienbeihilfenanspruch bei Mittelpunkt der Lebensinteressen am Familienwohnsitz im Inland.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch Rechtsanwalt, Adr., über die Beschwerde vom 09.12.JJ1 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 01.12.JJ1 über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für April JJ1 bis September JJ1 zu Recht erkannt:
I)
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der im Spruch angeführte Rückforderungsbescheid zu Recht ergangen ist.
Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) führte das Finanzamt (FA) mit Bezugnahme auf § 2 Abs 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF aus wie folgt:
"Sachverhalt: Am 11.7.JJ1 wurde die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind (namentlich aktenkundig) , geb. JJ1 (genaues Geb.dat. aktenkundig) beantragt. Dem Antrag wurde stattgegeben und die Familienbeihilfe ab Geburt des Kindes zuerkannt. Lt. Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30.9.JJ1 wurde mitgeteilt, d. die Kindesmutter (= Antragstellerin) und das Kind im Besitz eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige sind und der Kindesvater einen Aufenthaltstitel für Studierende besitzt. Am 1.12.JJ1 wurde der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge erlassen (Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum von April JJ1 bis September JJ1 im Betrage von € 1.021,20; Begründung: Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Da lt. dem Antwortschreiben vom 14.11.JJ1 die persönlichen Beziehungen in Land1 liegen, ist kein Familienbeihilfenanspruch gegeben). Am 9.12.JJ1 langte beim ho. Finanzamt die Beschwerde gegen den gegenständlichen Rückforderungsbescheid ein. Am 20.12.JJ1 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Am wurde der Vorlageantrag gestellt.
Beweismittel: Gescannte Dokumente.
Stellungnahme: Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen."
Folgende Vorhaltsbeantwortung vom 14.11.JJ1 zum Vorhalt des Finanzamtes vom 6. Oktober JJ1 liegt im Akt auf:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben, welches wir Mitte Oktober erhalten haben, möchte ich
nun zu den einzelnen Fragen hiermit Stellung nehmen:
a) Das Geld für unsere Unterhaltsfinanzierung stammt aus dem Kredit iHv 60.000,- BAM
(Konvertible Mark) dh. 30.677,51 €, welchen mein Vater aufgenommen hat. Zusätzlich dazu haben wir bei unser Hochzeitsfeier () von vielen Gästen Geldgeschenke erhalten, welche in Summe ca. € 15.000,- ausmachen. Manchmal erhalten wir auch finanzielle Unterstützung von den Eltern meines Ehemannes aus Land2. Darüberhinaus ist mein Ehemann seit September Angestellter in einer Firma.
b) Anbei finden Sie den Vertragsabschluss meines Vaters Vater1, geboren Jahr1
über den Kredit iHv 60.000,- BAM. Weiters finden Sie auch die
Hochzeitsurkunde von mir und meinem Ehemann, und auch die Bestätigung über das
Beschäftigungsverhältnis meines Ehemannes.
c) In der Wohnung, ich welcher ich wohnhaft bin, leben auch mein Ehemann und mein Sohn (insgesamt 3 Personen). Wir bestreiten unseren Lebensunterhalt aus den oben angeführten Finanzmitteln.
d) Das Verhältnis zu meinen sowie zu den Eltern meines Ehemannes ist gegeben und ist
hervorragend.
e) + f) + g) Vor meinem Studium in Stadt1 habe ich zusammen mit meinen Eltern in ihrer Wohnung gewohnt (genaue Adresse ist aktenkundig). Am damaligen Studienort lebte ich zunächst in einem Studentenheim, später als Mieterin in einer Wohnung. Nach Abschluss meines Studiums habe ich geheiratet und bin in die Wohnung der Eltern meines Ehemannes gezogen (genaue Adresse ist aktenkundig, Land1). In dieser Wohnung habe ich zusammen mit meinem Ehemann und seinen Eltern gewohnt, bevor ich nach Ort1 gekommen bin. Demzufolge besitzen weder ich noch mein Ehemann irgendwelche Immobilien in unserem Herkunftsland (beigefügte Unterlagen). Anbei finden Sie die Besitzurkunden der jeweiligen Immobilien, deren Eigentümer jedoch meine bzw. die Eltern meines Ehemannes sind."
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde begründet wie folgt:
„Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben.
Da It. dem Antwortschreiben vom 14.11.JJ1 die persönlichen Beziehungen in
Land1 liegen, ist kein Familienbeihilfenanspruch gegeben.“
Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte eine Beschwerde ein wie folgt:
„BEGRÜNDUNG: Wir leben zusammen seit Feb./März JJ1 in Ort1 und auch seit der Geburt unseres Kindes (April JJ1), und haben auch nicht vor das Land wieder zu verlassen. Ich lege alle Dokumente und Beweismittel bei, aus denen ersichtlich ist, dass das Kind (Name ist aktenkundig) geb. JJ1 (genaues Geb.dat. ist aktenkundig) sowie wir als seine Eltern, Mutter geb. JJ2 und Vater geb. JJ3, dauerhaft ohne Unterbrechung in Ort1 den Lebensmittelpunkt bestreiten, und ohne Absicht wieder nach Land1 zu ziehen sind.“
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.JJ1 begründete das Finanzamt wie folgt:
„Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Inland haben.
Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob
eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht
so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die
persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von
ausschlaggebender Bedeutung.
Da It. dem Antwortschreiben vom 14.11.JJ1 die persönlichen Beziehungen in
Land1 liegen, ist kein Familienbeihilfenanspruch gegeben.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.“
Den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, eingebracht am , begründete die Bf. wie folgt: „Zu keinem Zeitpunkt habe ich irgendwo angegeben, dass der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Land11 liegt. Dieser liegt in Österreich, was durch etliche Beweisstücke, welche Ihnen vorliegen, nachgewiesen wird.
Die Bf. ersuche aus diesem Grund um Aufhebung des Bescheides vom 1.12.JJ1 sowie um sofortige Beendigung der Eintreibungsmaßnahmen.“
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Aufgrund der Aktenlage mit umfangreichen von der Bf. dem Finanzamt (FA) vorgelegten Nachweisen (Inskriptionsbestätigungen des Ehemannes der Bf., Mietvertrag, Jahreskarten usw.) geht das Bundesfinanzgericht von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Bf. und ihrer Familie in Österreich iSd § 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 sowie vom Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. samt ihrer Familie in Ort1 aus. Unstrittig ist, dass der Ehemann der Bf. und Kindesvater den Aufenthaltstitel für Studierende in Österreich und die Bf. sowie das gemeinsame Kind den Aufenthaltstitel für Familienangehörige in Österreich besitzen.
Laut Aktenlage hat der Ehemann der Bf. Anfang JJ1 den Studium Ort1 begonnen. Gleichzeitig hat sich der Ehemann der Bf. für einen Deutschkurs der Stufe AI angemeldet, welchen er bis zur Absolvierung der Stufe B2 belegen muss.
Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, welche er im Österreichischen Unternehmen "Unternehmen1" erworben hat, sowie auch aufgrund des Wissens, das er während des Wirtschaftsstudiums "Außenwirtschaft, Handel und Entwicklung" erlangt hat, hat der Ehemann der Bf. sich entschlossen, das Masterstudium in Ort1 anzufangen und seinen Lebensmittelpunkt nach Ort1 zu verlegen. Auch die Bf. belegt laut Aktenlage Deutschkurse zum Erlernen der Sprache im Land des von ihnen gewählten Familienwohnsitzes.
Rechtslage
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)
für minderjährige Kinder,
b) ....
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)
deren Nachkommen,
...
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. ...
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
...
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Erwägungen
Bei der Beantwortung der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Selbst der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt sei, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/13/0129, und vom , 2009/16/0114).
Bei der Prüfung der stärksten persönlichen Beziehung zu Österreich ist beispielsweise auch die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom , 2007/13/0128, mwN). Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich. Besteht die stärkste persönliche Beziehung zu Österreich, so ist die Abhängigkeit von allfälligen Geldleistungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend. Von ausschlaggebender Bedeutung ist bei verheirateten Personen mit gemeinsamer Haushaltsführung der Familienwohnsitz (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom , 2008/13/0218, mwN).
Der VwGH führte im Erkenntnis vom , 89/14/0054, Folgendes aus:
„Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. Zl. 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. Zl. 83/16/0177 = VwSlg. Nr 6006/F sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner vom , Zl. 86/16/0198, , Zl. 88/16/0068 und 15.3.JJ2, Zl. 88/16/0229).“
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 ist wesentlich durch den Wohnort bestimmt (). Nach § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Im Sinne der obigen Ausführungen sieht es das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Bf. und ihr Kind bzw. die Familie der Bf. (Bf. und ihr Ehemann mit ihrem gemeinsamen Kind) im Streitzeitraum ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen und ihren Aufenthalt nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig in Österreich gehabt haben (§ 2 (8 ) iVm § 3 (1) und (2) FLAG 1967 idgF).
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung liegt nach den aus der Aktenlage hervorgehenden Tatsachen der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. und ihrer Familie im Beschwerdezeitraum bei gemeinsamer Haushaltsführung am Familienwohnsitz in Ort1 im Bundesgebiet (vgl. ). Ein Anspruch der Bf. auf Gewährung von Familienbeihilfe ist daher in diesem Beschwerdefall in gegenständlichen Streitzeitraum nach den innerstaatlichen Vorschriften gegeben.
Nichtzulassung der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Insgesamt ist daher iSd § 2 Abs 8 FLAG 1967 idgF spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101244.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at