Parkometer - 15-Minuten-Gratisparkschein unrichtig ausgefüllt; Einwand, dass Parkschein nach der Uhrzeit der Armbanduhr ausgestellt wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 14,40 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag von EUR 96,40, bestehend aus der Geldstrafe iHv EUR 72,00, dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (EUR 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 14,40), ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde von der Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, yyy, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 72,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.
In seinem gegen die Strafverfügung fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, dass der Vorwurf der Behörde, der Parkschein sei unrichtig entwertet worden, nicht richtig sei. Er habe laut seiner Armbanduhr einen Viertelstundenparkschein mit der Uhrzeit 21:25 ausgestellt gehabt, weil er noch dringend auf das WC gehen habe müssen. Als er um ca. 21:30 Uhr wieder zurückgekehrt sei um wegzufahren, habe er feststellen müssen, dass eine Anzeige wegen unrichtiger Entwertung des Parkscheines erfolgt sei.
Die MA 67 lastete dem Bf. mit o.a. Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 72,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung, § 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 2 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung) ausgeführt, dass dem Vorbringen des Bf. entgegenzuhalten sei, dass der gegenständliche, im Fahrzeug hinterlegte Parkschein mit 21.25 Uhr entwertet gewesen sei und somit um 21:22 Uhr keine Gültigkeit gehabt habe. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre der Bf. in der Lage gewesen, die Uhrzeit zu überprüfen und die tatsächliche Uhrzeit zu ermitteln. Der Einwand des Bf., er habe den Parkschein laut seiner Armbanduhr mit der Uhrzeit 21.25 Uhr ausgestellt, habe somit nicht zu seinen Gunsten wirken können.
Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung würden sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins nicht nachgekommen sei. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei nach der zitierten Bestimmung Fahrlässigkeit anzunehmen und die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv
gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg
vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation
unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe
verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde zunächst die maßgeblichen Bestimmungen an (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) bzw. wurden diese näher erläutert.
Darüber hinaus wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ziel der Parkraumrationierung nur erreicht werden könne, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und könne daher sein Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Da der Zweck der Geldstrafe - den Bf. zur Vermeidung weiterer gleichartiger Delikte anzuhalten - mit geringeren Geldstrafen bislang nicht erreicht werden habe können, käme eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, da schließlich bei der Strafbemessung vor allem zu berücksichtigen sei, inwieweit die Taten auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall durch eine Vielzahl an als erschwerend zu wertenden rechtskräftigen Vormerkungen offenkundig.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. sei die verhängte
Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und wiederholte zunächst sein Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung. Darüber hinaus führte er, soweit für das Verfahren relevant, aus, dass es bei dieser Sachlage eigentlich nur um 1 Minute auf oder ab gehe, weil eine Minute bekanntlich 60 Sekunden habe und sowohl um 21:25 Uhr als auch laut Überwachungsorgan 21:22 Uhr offen sei, ob er jeweils am Beginn oder Ende der jeweiligen Minute den Parkschein entwertet bzw. das Organ die Anzeige erstattet habe. Es erscheine ihm die Anzeige bloß schikanös.
Er stelle daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und beantrage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzte der Bf. sein Beschwerdevorbringen wie folgt:
"Ich hatte schon vor Jahren eine Prostataoperation. Seitdem passiert es mir immer wieder, dass ich plötzlich Schmerzen bekomme und eine Toilette aufsuchen muss. Auch an diesem Tag war es wieder so. Ich wollte mit dem Auto wegfahren und bekam plötzlich Schmerzen und einen Harndrang. Ich gab einen 15-Minuten-Parkschein in das Fahrzeug, ging auf die Toilette und als ich zurückkam, hatte ich das Organstrafmandat im Fahrzeug. Man hat ja gewisse Toleranzgrenzen. Ich verweise noch einmal auf meine Beschwerdeausführungen."
Der Bf. zeigte der Richterin seine Armbanduhr, auf welcher jeweils 5-Minuten-Abstände zu sehen waren, und wies seine Befunde vom AKH betreffend eine urologische Erkrankung vor.
Die nachstehenden Fragen der Richterin beantwortete er wie folgt.
"Wie lange fahren Sie schon Auto und wie oft fahren Sie mit Ihrem Auto in Wien?
Ich fahre seit ungefähr 1989 immer wieder berufsbedingt mit dem Auto. Wenn meine Frau dabei ist, fährt sie.
Ihr monatliches Einkommen beträgt wieviel? Haben Sie Sorgepflichten?
Meine monatliche Pension beträgt ca. EUR 3.000,00. Ich fühle mich nur meiner Gattin gegenüber verpflichtet, für sie zu sorgen.
Laut externer Notiz des Meldungslegers fand am eine sog. erste Begehung des Stellplatzes 6. Bezirk, yyy statt, wobei festgestellt worden ist, dass ihr Fahrzeug bereits dort abgestellt war und sich hinter dessen Windschutzscheibe ein Gratisparkschein mit der Entwertung 21:05 Uhr befunden hat. Demnach haben Sie bereits um 21:05 ihr Auto in der yyy abgestellt und dafür einen fünfzehn Minutenparkschein entwertet. Stimmt das?
Ja. Ich bin nach den 15 Minuten weggefahren und habe mich dann wieder auf denselben Parkplatz gestellt und wieder einen 15-Minuten-Parkschein gelöst."
Befragt zu seinen 42 Vorstrafen in Parkometerangelegenheiten erklärt der Bf., das sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass er seiner Frau in deren Kanzlei, die im 4. Bezirk in der Xstraße Nr gelegen ist, hilft, und deshalb täglich im 6. Bezirk unterwegs ist. Die vorgehaltenen Parkstrafen seien eben passiert, weil zum Einen ein "Parkpickerl" für den 6. Bezirk verweigert wurde und zum Anderen in diesem Bezirk die Parkplatzsituation eben prekär sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, beträgt, ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt.
Dem gegenständlichen Verfahren wird nachstehender, verfahrensrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um ca 21:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, yyy, neuerlich abgestellt und entwertete dafür den 15-Minuten-Gratis-Parkschein mit der Nr. 123 in der Rubrik Stunde mit "21" und in der Rubrik Minute mit "25". Um 21.22 Uhr wurde diese Entwertung vom Parkraumüberwachungsorgan festgestellt. Um 21:30 Uhr kehrte der Bf. zu seinem PKW zurück.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Darstellungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes.
Den Ausführungen des Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren ist entgegen zu halten:
Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, bedienen sich die Kontrollorgane der Kurzparkzonenüberwachung bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), welches im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt (s. www.stadtrechnungshof.wien.at/berichte/2007/lang/4-29-KA-I-67-1-8.pdf ). Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Der Server werde permanent synchronisiert, der hierfür erforderliche Prozess überdies laufend überwacht.
Im betreffenden Zeitraum wurde dem Kontrollorgan keine Störung gemeldet.
Die Anzeigedaten sind als taugliches Beweismittel anzusehen und dienen dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht daher keine Veranlassung, die Angaben des
Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten
und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr
befindlichen Kraftfahrzeuges, zugemutet werden kann. Organe der Parkraumüberwachung unterliegen auf Grund ihres abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht träfen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen (vgl. ).
Aus dem Akt ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm
unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen (vgl.
93/03/0203, 93/03/0276).
Damit wies der Parkschein einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges aus
als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ der Parkraumüberwachung das
Fahrzeug tatsächlich abgestellt worden war. Die Abstellzeit des Fahrzeuges stimmte somit
nicht mit der auf dem Gratisparkschein angegebenen Abstellzeit überein. Der Bf. hat somit den verfahrensgegenständlichen Fünfzehn- Minuten-Gratisparkschein, dadurch dass er darin eine falsche Abstellzeit vermerkt hat, nicht ordnungsgemäß entwertet.
Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, so liegt insoweit bereits eine Abgabenverkürzung vor (vgl. , , vgl. auch Erkenntnis des . Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen ().
Somit hat der Bf. gegen die o.a. Bestimmung des § 5 Abs.1 Wiener Parkometerabgabeverordnung verstoßen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verläßlich feststellt (vgl. ).
Wenn der Bf. sich auf Grund der Gestaltung des Ziffernblattes seiner Armbanduhr, außer Stand gesehen hat, die genaue Zeit der Abstellung zu erkennen, so wäre es von Vorne herein an ihm gewesen, beim Autofahren in Gegenden mit Kurzparkzonen, eine Uhr bei sich zu haben, deren Beschaffenheit es ihm ermöglicht, die genaue Zeit zu erkennen.
Sohin hat der Bf beim unrichtigen Ausfüllen des Parkscheines fahrlässig gehandelt und die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Von der beantragten Einstellung des Verfahrens wird daher Abstand genommen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl ; , , ; , VwGH 95/09/0114; ).
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei der Strafbemessung auch auf Überlegungen der General- und Spezialprävention Bedacht genommen werden (vgl. , , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 290 und Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1332).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung und dem vorgelagert, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf. das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines in einer Kurzparkzone abgestellt hat.
Als erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Vorstrafenauszug des Bf. zum 42 rechtskräftige Vorstrafen in Zusammenhang mit verschiedenen Verwaltungsübertretungen im Parkometerbereich auswies. Nach Ansicht des Gerichtes wird diese hohe Anzahl an Verwaltungsstrafen weder durch die Verweigerung eines "Parkpickerls" für den sechsten Wiener Gemeindebezirk noch durch die prekäre Parkplatzsituation ebendort gerechtfertigt.
Als mildernd war die geschilderte gesundheitliche Beeinträchtigung beim Abstellen sowie die kurzen Dauer des Abstellens ohne ordnungsgemäße Entwertung zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der Erstbehörde mit EUR 72,00 im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen und keinesfalls überhöht. Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die General- und Spezialprävention nicht in Betracht.
Dafür, dass die verhängte Geldstrafe im Verhältnis zur monatlichen Pension des Bf von .€ 3000,00 und im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Beistandspflicht des Bf. iSd EheG unangemessen ist, finden sich keine Anhaltspunkte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit Nr% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | VwGH, 95/09/0114 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500057.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at