Kleine oder große Pendlerpauschale?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Bf., Gde X, K-Straße-xx, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X, Gde X, H-Straße-yy, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Streitjahr ganzjährig nichtselbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der XY GmbH & Co OG. Sein Wohnsitz befand sich im Streitjahr unstrittig in Gde X, K-Straße-xx (vgl. auch entsprechende Anfrage aus dem Zentralen Melderegister).
Mit seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 vom begehrte der Bf. ua. unter dem Titel "Pendlerpauschale" einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.986,00 € als Werbungskosten.
Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom ; dabei ließ es diesen als Pendlerpauschale geltend gemachten Pauschbetrag unberücksichtigt und gewährte stattdessen das sog. große Pendlerpauschale für eine (einfache) Wegstrecke von 2 bis 20 km in Höhe von 376,00 € als Werbungskosten, da die einfache Wegstrecke lt. Google-Maps 11,3 km betrage [dazu sei erwähnt, dass im Zuge der Lohnverrechnung von der Arbeitgeberin des Bf. bereits ein jährlicher Pauschbetrag (sog. kleines Pendlerpauschale) für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km in Höhe von 696,00 € als Werbungskosten berücksichtigt wurde; vgl. entsprechenden Lohnzettel]. Gleichzeitig berücksichtigte die Abgabenbehörde auch einen (jährlichen) Pendlereuro (Absetzbetrag) iHv 23,00 €.
Mit Schreiben vom erhob der Bf. gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2013 vom Beschwerde. Begründend gab er an, dass beim Pendlerpauschale die Entfernung falsch berechnet worden sei, zumal er bei Xy arbeite (einfache Wegstrecke: 23 km).
Im Rahmen eines entsprechenden Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ) gab der Bf. neben seinem Wohnsitz ( Gde X, K-Straße-xx) und seinem konkreten Arbeitsplatz (XY GmbH, Gd Y, K-Straße-yy) ua. an, dass der einfache Arbeitsweg 22 km betrage und die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner Arbeitszeiten (Frühschicht: 5:00 - 13:00 Uhr, Nachmittagsschicht: 13:00 - 21:00 Uhr, Nachtschicht: 21:00 - 5:00 Uhr) nicht möglich sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom ua. insofern ab, als es das sog. kleine Pendlerpauschale für eine (einfache) Wegstrecke von 20 bis 40 km in Höhe von 696,00 € als Werbungskosten und einen (jährlichen) Pendlereuro iHv 48,00 € als Absetzbetrag berücksichtigte; auf die ausführliche zusätzliche Bescheidbegründung der Abgabenbehörde (Verf67) vom wird verwiesen.
Mit als Vorlageantrag gewertetem Anbringen vom begehrte der Bf. die Anerkennung des sog. großen Pendlerpauschales für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km iHv von 1.476,00 € und brachte dazu Folgendes vor:
"Ich war ganzjährig als Schichtarbeiter für die Fa. XY, K-Straße-yy, Gd Y, im Rahmen eines 4-Schicht-Betriebs tätig. Die Schichtzeiten betragen: 05:00-13:00, 13:00-21:00 und 21:00-05:00. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist mir überwiegend nicht möglich bzw. unzumutbar. Ich wohnte ganzjährig in Gde X, K-Straße-xx."
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die im Spruch genannte Beschwerde unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Uneinigkeit besteht im konkreten Fall allein darüber, ob - wie das Finanzamt glaubt - das sog. kleine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km iHv 696,00 € oder - wie der Bf. meint - das sog. große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km iHv 1.476,00 € als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
Vorab sei erwähnt, dass sich das Finanzgericht diesbezüglich den Sachverhaltsdarstellungen, Überlegungen und Einschätzungen der Abgabenbehörde anschließt und auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung verweist.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle (idF BGBl. I Nr. 53/2013) zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen (, 0003). Vor diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 sind die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn
- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder
- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).
Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 auch ein Pendlereuro zu.
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum grundsätzlich überwiegend (dh. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben sein. An dieser Stelle wird auch auf die Aliquotierungsregelung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 verwiesen ( fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht bzw. vier Tagen, aber an nicht mehr als zehn bzw. sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei bzw. einem Drittel zu).
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm § 124b Z 242 EStG 1988 genannten (vollen; dh. ab 11 Fahrten im Kalendermonat) Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine Pendlerpauschale:
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Entfernung | Pauschbeträge (jährlich) |
bei mindestens 20 km bis 40 km | 696,00 € |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 1.356,00 € |
bei mehr als 60 km | 2.016,00 € |
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, dann werden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d iVm § 124b Z 242 EStG 1988 an Stelle der (vollen) Pauschbeträge nach lit. c leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog. großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
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Entfernung | Pauschbeträge (jährlich) |
bei mindestens 2 km bis 20 km | 372,00 € |
bei mehr als 20 km bis 40 km | 1.476,00 € |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 2.568,00 € |
bei mehr als 60 km | 3.672,00 € |
Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls (auch und vor allem) anzunehmen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (oder von der Arbeitsstätte zur Wohnung) entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit, vgl. ). Die Unzumutbarkeit kann sich außerdem auch aus einer Behinderung ergeben.
Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte solcherart möglich, ist nach den amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP, 75) die Frage der Zumutbarkeit auf Grund der Fahrtzeiten zu prüfen. Unzumutbar sind nach den Gesetzesmaterialien jedenfalls im Vergleich zu einem Kfz mehr als drei Mal so lange Fahrtzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrtzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrtzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Die Benützung von Massenverkehrsmitteln ist demnach auch dann unzumutbar, wenn die Fahrt mit diesen einerseits im Nahbereich 90 Minuten überschreitet und andererseits die Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauert wie mit dem Pkw (vgl. ; ; -F/11, mit zahlreichen Verweisen).
Darüber hinaus hat der Unabhängige Finanzsenat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass eine Wegzeit von 90 Minuten in eine Richtung, unabhängig von der Wegstrecke, allgemein als Zumutbarkeitsgrenze anzunehmen sei (vgl. ua mit ausführlicher Begründung -F/07; -G/08; F/09; -G/08; ; -F/10; siehe dazu auch ; sowie Doralt, EStG13, § 16 Tz 107; Wanke, “Großes“ Pendlerpauschale, wenn die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang wie die Fahrt mit dem Pkw dauert, in: UFS aktuell 2006, Seiten 306 ff; Ryda/Langheinrich, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, FJ 2006, Seiten 271 ff).
In diesem Sinne wurde auch die von der Verwaltungspraxis bis dahin angewandte entfernungsabhängige Zeitstaffel (danach wurde bei einer Fahrtstrecke von unter 20 km eine Zeitdauer von 1,5 Stunden, für eine Fahrtstrecke von 20 bis 40 km eine Zeitdauer von 2 Stunden und bei einer Fahrtstrecke von mehr als 40 km eine Zeitdauer von 2,5 Stunden als Grenze erachtet) wie folgt abgeändert (vgl. LStR 2002, Rz 255, Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit):
- Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt.
- Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt.
- Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrtzeit mit dem Kfz (vgl. dazu auch Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2012, Seiten 184 und 242 f).
Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen.
Ist die Wegzeit bei der Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit. Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Geh- oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu unterstellen (siehe dazu auch weiter unten). Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein [vgl. Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 184 und 240 ff; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff].
Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist im Übrigen auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (zB mit dem Pkw oder dem Fahrrad) mehr als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Einer derartigen Aufteilung der einfachen Fahrtstrecke in Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und privater Verkehrsmittel ist daher vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes "der halben Fahrtstrecke" nicht entgegen zu treten; die Unterstellung einer optimalen Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel entspricht damit durchaus der Anordnung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 [vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 108 ff; Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988; Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002, Rz 257; zur Kombination eines privaten Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln siehe auch ; ].
Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen hat die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung (zusätzliche Bescheidbegründung vom ) richtigerweise für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bf. ( X, K-Straße-xx) und dem Bahnhof X eine Fahrt mit dem Privat-Fahrzeug, weiters eine ÖBB-Zugfahrt vom Bahnhof X nach Bahnhof D, ein Übergang zur Bushaltestelle D Bahnhof, die Nutzung des Landbusses (Linie-xx bzw. xy) von D Bahnhof nach Y P sowie ein Fußweg von der Bushaltestelle Y P zur Arbeitsstätte (Y, K-Straße-yy) unterstellt (der Rückweg stellt sich ähnlichermaßen dar) und bezogen auf die Arbeitszeiten des Bf. im Streitjahr (entsprechend den Angaben des Bf. hat er im Jahr 2013 im Rahmen eines 4-Schichtbetriebs gearbeitet und haben die Schichtzeiten wie folgt betragen: 5:00 - 13:00 Uhr, 13:00 - 21:00 Uhr und 21:00 - 05:00 Uhr) den Arbeitsweg des Bf. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung) bzw. die entsprechenden Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und an der Arbeitsstätte) korrekt dargestellt.
Alternativ könnte im Übrigen vom Bahnhof X auch eine Zugfahrt (S-Bahn) zum Bahnhof Y (18,1 km, 17 min) mit anschließendem Gehweg zur Arbeitsstätte (1,2 km, 14 min lt. Routenplaner Google-Maps) angenommen werden.
Angesichts dieser in der Beschwerdevorentscheidung (zusätzliche Bescheidbegründung vom ) dargestellten Verkehrsverbindungen gelangte das Finanzgericht zur Überzeugung, dass dem Bf. im Streitjahr überwiegend (an mehr als der Hälfte ihrer Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit von einer Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht auszugehen war. Aufgrund des Umstandes, dass im Hinblick auf den Arbeitsbeginn um 5:00 Uhr keine entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen, war - wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführte und vom Bf. in der Folge auch nicht entkräftet wurde (an dieser Stelle wird auf die Vorhaltswirkung einer Beschwerdevorentscheidung verwiesen) - für den Bf. wegen des Überwiegensgrundsatzes nichts zu gewinnen.
Die Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales war im Übrigen ausschließlich nach objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu beurteilen.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu sagen:
Bezogen auf die oben dargestellten amtlichen Erläuterungen wie auch auf die der einheitlichen Verwaltungsübung dienende Verwaltungspraxis kann im konkreten Fall - entsprechend der in der Beschwerdevorentscheidung richtigen Darstellung des Arbeitsweges des Bf. bzw. der dort angegebenen Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bei der Arbeitsstätte) - nicht von einer auf Grund langer Wegzeit verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden, zumal die (einfache) Wegzeit bei kombinierter Benützung privater und öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls 90 Minuten nicht überschreitet.
Angesichts dieser Ausführungen kann im Beschwerdefall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein. Der Vorgehensweise des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom , nämlich der Berücksichtigung des sog. kleinen Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 für eine im Übrigen unstrittige, einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km in Höhe von 696,00 € als Werbungskosten, war daher zuzustimmen und war sohin - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - dem hier in Rede stehenden Beschwerdebegehren ein Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100298.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at