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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.06.2018, RV/7102266/2018

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache RL., RL.Adr., gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 4/5/10, vom , betreffend Dr. A. als Masseverwalterin der A.GmbH betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 09/2017 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2017 berichtigte das Finanzamt den laut Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbetrag, da über die A.GmbH Konkurs eröffnet wurde. Dieser Bescheid ist an  Dr. A., als Masseverwalterin der A.GmbH (A.GmbH) ergangen.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde von der ehemaligen Geschäftsführerin der A.GmbH, Frau RL. (RL.), Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die Masseverwalterin in Aussicht gestellt habe, gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 09/2017 Beschwerde zu erheben.

Frau RL. (Beschwerdeführerin und ehemalige Geschäftsführerin der A. GmbH) brachte vor, dass sie dem Gesetz nach für Steuerrückstände der A.GmbH persönlich hafte und eine berechtigte Beschwerde der A.GmbH nicht mehr im Einflussbereich der Beschwerdeführerin (Bf.) liege. Daher erachte sie die Legitimation zur Beschwerdeeinbringung als natürliche Person im Sinne der Verfassung und des geltenden Europarechtes zur Wahrung der Rechte als gegeben. Die Beschwerdeerhebung diene einzig und allein dazu, ihr Recht in diesem komplizierten Verfahren zu wahren, zumal bei Eintreten der Rechtskraft des Bescheides, insbesondere durch Fremdverschulden, die Bf. kein Rechtsmittel mehr besitze, gegen diesen vollstreckbaren Bescheid anzukämpfen.

In weiterer Folge stellte die Bf. sowohl den Gesamtumsatz für September 2017 als auch den von der A.GmbH abzuführenden Betrag für September 2017 dar und führte hiezu aus, dass die vom Finanzamt angenommene abzuführende Mehrwertsteuer weit überhöht dargestellt worden sei.

Aus den Unterlagen, die sich entweder beim Masseverwalter oder beim Steuerberater befänden, sei zu entnehmen, dass im Jahr 2017 nie ein Monatsumsatz in dieser Höhe erreicht worden sei. Aus den Ausführungen der Finanz sei somit zu schließen, dass D. laut AGH-Vereinbarung die Mehrwertsteuer nicht an die Finanz abgeführt habe. Ebenso sei anzunehmen, dass D. auch die vorzunehmenden Zahlungen an das DLZ der Wiener Gebietskrankenkasse nicht geleistet habe. In keiner der Bf. zur Verfügung stehenden Unterlagen seien entsprechende Zahlungen an die jeweiligen Konten zu entnehmen.

Schließlich beantragte die Bf. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aussetzung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde.

Mit Zurückweisungsbescheid vom sprach das Finanzamt aus, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die ehemalige Geschäftsführerin der A.GmbH keine Befugnis zur Einbringung eines Rechtsmittels habe. Gesetzlicher Vertreter der A. GmbH sei die Masseverwalterin.

Innerhalb offener Frist wurde von der Bf. abermals eine Beschwerde (= Vorlageantrag) eingebracht und begründend ausgeführt, dass der Zurückweisungsbescheid einerseits die verfassungsgesetzlich eingeräumten Rechte der Bf. als natürliche Person beschneide und andererseits die Masseverwalterin der A.GmbH nicht über die Bf. als natürliche Person bestimmen könne.

Die Beschwerde (= der Vorlageantrag) richte sich auch gegen den Festsetzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer für 09/2017 vom .

Nach Ansicht der Bf. begründe sich die Legitimation zur Beschwerdeeinbringung auf § 6 BAO als Mitschuldnerin (privat) haftend neben der A. GmbH. Durch die private Haftung erwachse ihr das private Recht der Beschwerdemöglichkeit.

Das Absprechen des Beschwerderechtes gegen eine unberechtigte Forderung bei gleichzeitiger Geltendmachung von Forderungen aus einem Rechtstitel, der ein Subjekt in Form einer GmbH betreffe, verstoße eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Bf. sei Geschäftsführerin der A. GmbH bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gewesen und habe die Masseverwalterin den Festsetzungsbescheid (angefochtener Bescheid) an sie weitergeleitet. Die Bf. übermittelte der Masseverwalterin in der Folge Kopien der Ausgangsrechnungen, worauf die Masseverwalterin das Einbringen einer Beschwerde beim Finanzamt verweigert habe.

Da die Bf. aber im Sinne des § 6 BAO als Gemeinschuldnerin/Mitschuldnerin bezeichnet worden sei, habe sie das verfassungsmäßige Recht im Sinne des Gleichheitssatzes als natürliche Person in der Rechtsangelegenheit Beschwerde zu erheben.

Dies sei nicht zu verwechseln mit der Beschwerde der juristischen Person A. GmbH.

Auch habe die Masseverwalterin keinerlei Einflussnahme, da die Bf. als natürliche Person und Mitschuldnerin direkt rechtlich nicht betroffen sei, jedoch als Mitschuldnerin.

Jedem Finanzverwaltungsverfahren sei das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes immanent und erfordere die Zuerkennung von subjektiven Rechten.

Des Weiteren mache die Bf. Verfahrensfehler geltend, da der Zurückweisungsbescheid an die A.GmbH in Ra. (R.) gerichtet worden sei; in R. gäbe es keine A. GmbH, ebenso wenig dürfe eine Masseverwalterin über die Rechte der natürlichen Person RL. (=Bf.) bestimmen.

Außerdem sei die Beschwerde betreffend den Bescheid vom von der natürlichen Person RL. eingebracht worden und nicht als A. GmbH oder deren Geschäftsführerin.

Aus der Verletzung des Gleichheitsgebotes leite die Bf. auch verfassungsmäßig das Willkürverbot ab, wonach der in Artikel 7 BVG normierte Gleichheitsgrundsatz eine willkürliche und unsachliche Differenzierung verbiete.

Die Vorgehensweise der Finanzbehörde verstoße gegen Artikel 6 EMRK, welches das Recht auf ein faires Verfahren beinhalte. Das Bundesfinanzgericht möge über ihre Beschwerde sowie die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beschwerde prüfen und im Sinne der geltenden Gesetze handeln.

Durch die Autorisierung der Masseverwalterin der A. GmbH seitens der Finanz seien die Rechte der Bf. beschnitten worden und damit sei gegen die Verfassungsrechte verstoßen worden.

Inhaltlich führte die Bf. aus, dass aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen seit Jahresanfang erkennbar sei, dass die Umsätze bis September 2017 stark zurückgegangen seien und die Berichtigungsforderung des Finanzamtes als Willkür und vollkommen unberechtigte Zwangsmaßnahme erscheine.

Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid sei mangelhaft und mit Formalfehlern behaftet, da aufgrund der in der Beschwerde dargestellten Zahlen leicht erkennbar sei, dass die Forderungen der Finanz weit überzogen seien.

Außerdem berufe sich das Finanzamt auf eine „Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 16 und/oder sonstige". H ier fehle die Bezeichnung des Gesetzes und außerdem sei keine rechtsgültige Begründung in diesem Bescheid enthalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2017 berichtigte das Finanzamt den Umsatzsteuerbetrag gem. § 16 UStG 1994 und setzte Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 fest. Dr. A. war Bescheidadressatin und Masseverwalterin, der A.GmbH (A.GmbH).

Der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2017 wurde nachweislich am von der Masseverwalterin übernommen. Die Masseverwalterin hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

Jedoch von der ehemaligen Geschäftsführerin der A.GmbH, Frau RL., wurde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2017 Beschwerde eingebracht.

Folgende gesetzliche Bestimmungen gelangen zur Anwendung:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 93 Abs. 3 BAO normiert: Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Gemäß § 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a.) nicht zulässig ist oder

b.) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 274 Abs. 1 BAO normiert: Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264)
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw der Berichterstatter für erforderlich hält.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1, Z. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.

Gemäß § 274 Abs. 5 BAO obliegt die Entscheidung dieser Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4....... sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw eingeräumt.

Der Bescheid stellt eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall dar und hat, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Unbestritten ist, dass im angefochtenen Bescheid die Masseverwalterin der A.GmbH. als Bescheidadressatin angeführt ist. Diese Vorgehensweise ist gesetzmäßig. Denn § 80 Abs. 1 BAO normiert, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen ..... alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Nach der Rechtsprechnung ist der Masseverwalter (=Insolvenzverwalter) hinsichtlich des Insolvenzvermögens gesetzlicher Vertreter des Schuldners und somit gesetzlicher Vertreter iSd § 80 Abs. 1 BAO (vgl. ). Da Dr. A. die Masseverwalterin der A.GmbH ist, ist im vorliegenden Fall der Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2017 zu Recht an die Masseverwalterin der A.GmbH ergangen. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs. 1 BAO). Wenn nun die Bf. in der Beschwerde vorbringt, sie hafte persönlich als ehemalige Geschäftsführerin der A.GmbH für deren Steuerrückstände und erachte damit ihre Legitimation zur Beschwerdeeinbringung als gegeben, so übersieht sie, dass der angefochtene Bescheid weder an sie ergangen ist, noch dass ein Haftungsbescheid vorliegt. Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid an die Masseverwalterin der Gemeinschuldnerin (A.GmbH) gerichtet und die Bf. nicht zur Haftung herangezogen.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit.  a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei mangelnde Aktivlegitimation des Einschreiters. Da der angefochtene Bescheid (Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2017) nicht an die Bf. ergangen ist, ist ihre Bescheidbeschwerde - wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit die Bf. in der Beschwerde Ausführungen inhaltlicher Natur tätigt, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung bildet, damit ist aber dem Gericht ein Eingehen auf inhaltliche Einwendungen der Bf. verwehrt.

Wenn die Bf. im Vorlageantrag vermeint, der Zurückweisungsbescheid beschneide die Bf. in ihren verfassungsgesetzlich eingeräumten Rechten als natürliche Person, ist zu erwidern, dass der Bf. im vorliegenden Fall eben keine verfassungsgesetzlich eingeräumten Rechte als natürliche Person mehr zustehen. Gesetzliche Vertreterin der A.GmbH ist Dr. A.. Es trifft auch nicht zu, wenn die Bf. in weiterer Folge ausführt, die Masseverwalterin der A.GmbH bestimme über die Bf. als natürliche Person. Der angefochtene Bescheid ist nämlich an die Masseverwalterin der A.GmbH und nicht an die Bf. ergangen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Bf., die Legitimation zur Beschwerdeeinbringung begründe sich auf § 6 BAO (gemeint wohl: § 9 BAO), wonach die Bf. neben der A.GmbH als Mitschuldnerin hafte, ist zu entgegnen, dass der angefochtene Bescheid kein Haftungsbescheid ist, sondern dass damit Umsatzsteuer für den Monat September 2017 gegenüber der Masseverwalterin der A.GmbH festgesetzt wurde.

Betreffend den Einwand der Bf., es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Bf. das Recht auf Einbringung einer Beschwerde abgesprochen würde und gleichzeitig Forderungen gegen eine GmbH geltend gemacht würden, ist darauf hinzuweisen, dass eben nicht zwei gleiche Sachverhalte vorliegen. Inwieweit das Beschwerderecht der Bf. mit der Geltendmachung von Forderungen an die insolvente A.GmbH zusammenhängt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Denn eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofesf dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (). Das Gericht stützt seine Entscheidung weder auf eine widersprechende Rechtsgrundlage, noch hat es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise  einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, noch übt es Willkür aus. Der angefochtene Bescheid ist an die gesetzliche Vertreterin der A.GmbH ergangen, sodass die von der Bf. eingebrachte Beschwerde eben mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist.

Soweit die Bf. darlegt, dass Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes erfordere die Zuerkennung von subjektiven Rechten, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Jedoch hat das Gericht österreichische Gesetze anzuwenden; und wenn in § 246 Abs. 1 BAO geregelt ist, wer zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt ist, nämlich jene Person, an die der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, dann ist im vorliegenden Fall eine Einbringungsbefugnis der Bf. ohne Zweifel nicht gegeben. Demnach hat das Finanzamt die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Verfahrensfehlern ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zwar der Zurückweisungsbescheid vom an eine AA.GmbH gerichtet war und in R. keine A.GmbH existiere, jedoch durch die Vorlage der Beschwerde vom (= Vorlageantrag) an das Bundesfinanzgericht gilt die Bescheidbeschwerde vom wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO). Mit der gegenständlichen Entscheidung hat das Gericht im Spruch ausgesprochen, dass die Beschwerde der RL. als unzulässig zurückzuweisen ist.

Wenn die Bf. vermeint, durch die Autorisierung der Masseverwalterin der A.GmbH seitens der Finanz sei sie in ihren Rechten beschnitten worden, ist klarzustellen, dass die Masseverwalterin nicht durch die Finanz autorisiert wurde, sondern gesetzliche Bestimmungen vorliegen, die einzuhalten sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Insolvenzordnung wird nämlich durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Laut ständiger VwGH Judikatur ist der Insolvenz-(Masse)verwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um die Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt (). Im vorliegenden Fall ist Schuldnerin die A.GmbH und sind daher die Abgaben während des Konkursverfahrens der A.GmbH zu Recht gegenüber der Masseverwalterin, die insofern die Gemeinschuldnerin (= A.GmbH) repräsentiert, festgesetzt worden.

Soweit die Bf. ausführt, es sei erkennbar, dass die Umsätze der A.GmbH bis September 2017 stark zurückgegangen seien und dass die Forderungen der Finanz weit überzogen seien, ist lediglich entgegenzuhalten, dass die Bf. im gegenständlichen Fall keine Befugnis zur Einbringung eines Rechtsmittels hat. Daher ist die Beschwerde ohne Eingehen die auf materiell rechtlichen Einwendungen der Bf. als unzulässig zurückzuweisen. Auch das Argument der Bf., im angefochtenen Bescheid fehle die Bezeichnung des Gesetzes und eine rechtsgültige Bescheidbegründung, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid sehr wohl eine Begründung enthält ("die Vorsteuerberichtigung erfolgt aufgrund der Konkurseröffnung"), ist die fehlende Gesetzesbezeichnung im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nicht entscheidungswesentlich. Denn aus diesem Grund verliert der Verwaltungsakt nicht seine normative Wirkung. Bestehen nämlich Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. In der Begründung hat das Finanzamt ausgeführt, dass aufgrund der Konkurseröffnung die Vorsteuer zu berichtigen ist. Da die Vorsteuer ein Begriff aus dem Umsatzsteuergesetz ist, ist wohl mit der Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 16 die Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 zu verstehen. Im Übrigen ist auf den eingangs dargestellten § 93 Abs. 2 und 3 BAO zu verweisen, indem die wesentlichen Erfordernisse einer schriftlichen Ausfertigung der Abgabenbehörde bestimmt sind.

Wenn die Bf. vermeint, die Vorgehensweise der Finanzbehörde verstoße gegen Artikel 6 EMRK, da dieser Artikel das Recht auf ein faires Verfahren beinhalte, ist für das Gericht nicht einsichtig, durch welche Vorgehensweise der Finanzbehörde die Bf. in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Weder aus den Finanzamtsunterlagen noch den Gerichtsunterlagen ist ersichtlich, dass konkrete Umstände vorgelegen sind, die Anlass zu Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Organwalter gegeben hat. Eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren ist demnach nicht anzunehmen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO abgesehen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ) und sich die Rechtsfolge eines nicht zulässigen Rechtsmittels bereits aus § 260 Abs. 1 lit. a BAO ergibt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102266.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at