Zollschuld im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Petra Schinnenburgová, Lerchenfeld 3, D-22081 Hamburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/90241/26/2012-AFB/Ni betreffend Geltendmachung einer Einfuhrzollschuld zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 100000/90.241/26/2012-AFB/Ni, machte das Zollamt Wien gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) als Beteiligtem an der Entziehung von Versandwaren aus der zollamtlichen Überwachung, die näher dargestellte Zollschuld gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses geltend. Begründens wurde ausgeführt, er habe am hinsichtlich der unter MRN: 12DE245227456515M5 und 12DE245227452433M4 zum Versandverfahren angemeldeten Waren durch seine Anweisungen bewirkt, dass diese Waren nicht bei der Bestimmungszollstelle Wien gestellt worden sind.
Mit Eingabe vom hat der Bf. gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, welche vom Zollamt Wien mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/90.241/32/2012-AFB/Ni, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Laut Mitteilung des Zollamtes Wien ist die in Rede stehende Zollschuld durch den gesamtschuldnerisch haftenden Warenempfänger zur Gänze entrichtet worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die verfahrensgegenständliche Zollschuld ist jeweils zur Gänze drei gesamtschuldnerisch haftenden Zollschuldnern zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Dies waren zwei Hauptverpflichtete im Rahmen des Versandverfahrens, der Warenempfänger und der Bf. als Beteiligter an der Entziehung der Versandwaren aus der zollamtlichen Überwachung.
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese nach Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Gemäß Art. 233 Buchstabe a ZK erlischt die Zollschuld unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, durch Entrichtung des Abgabenbetrages.
Die Zahlung des Abgabenbetrages durch einen Gesamtschuldner bewirkt das Erlöschen der Zollschuld gem. Art. 233 Buchstabe a ZK auch für die übrigen Gesamtschuldner. Ist der Anspruch einmal erloschen, kann gegen die anderen Zollschuldner nicht mehr vorgegangen werden (siehe Witte 5, Art. 213 ZK, Rz. 9). Nach Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner findet das Gesamtschuldverhältnis sein Ende (). Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den anderen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht. Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses nach Entrichtung der Schuld durch einen der Schuldner, einen Bescheid gegen den Mitschuldner zu erlassen ( B 399, 400/82, B 401, 402/82, , , 91/15/0113). Eine Festsetzung - auch im Wege einer Berufungsentscheidung - wäre daher rechtswidrig (, ). Das Zollamt Wien hat in der oben geschilderten Zuwiderhandlung ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung erblickt und hat die Zollschuld im Grunde des Art. 203 ZK festgesetzt. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Bf. neben zwei weiteren Zollschuldnern als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden ist. Laut Mitteilung des Zollamtes Wien ist die in Rede stehende Zollschuld durch einen der beiden Gesamtschuldner, nämlich durch den Warenempfänger zur Gänze entrichtet worden. Der an den Warenempfänger gerichtete Abgabenbescheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das Erlöschen der gegenständlichen Zollschuld eine Inanspruchnahme des Bf. als Abgabenschuldner nicht mehr zulässt. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde und ohne näheres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen aufzuheben.
Dem Antrag des Bf., ihr die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten zu ersetzen, kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 313 BAO, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und in Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, nicht entsprochen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 233 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Gesamtschuldverhältnis Erlöschen der Zollschuld |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200160.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at