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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2018, RV/7500369/2018

Verspätete Bekanntgabe eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG durch den Geschäftsführer einer GmbH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Niederösterreich, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 60,00, dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von € 10,00 und den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,00, sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Fa. X. mit Sitz in NOE, ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

Die Zulassungsbesitzerin wurde von der Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) im Zusammenhang mit der Abstellung des näher bezeichneten Fahrzeuges am um 18:52 Uhr in Wien 15, Felberstraße geg. 98 und 100 (kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan) gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug zur genannten Zeit überlassen habe, sodass es an der genannten Adresse gestanden sei.

In fristgerechter Beantwortung wurde mit E-Mail vom bekanntgegeben, dass das Fahrzeug Herrn J., Geburtsdatum: 1968, Adresse: Slowakei, überlassen gewesen sei.

Darauf erging an Herrn J. ein Lenkerauskunftsersuchen (Schreiben der MA 67 vom ), dessen Zustellung mit internationalem Rückscheinbrief veranlasst wurde. Das Schriftstück wurde mit dem Vermerk "Non réclamé" (nicht behoben) an die MA 67 retourniert.

Dem Geschäftsführer der Fa. X. (Zulassungsbesitzerin), Herrn Bf. (Beschwerdeführer, kurz Bf.), wurde das Ermittlungsergebnis mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde er unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, seine Angaben durch geeignete Beweismittel (zB Namhaftmachung von Zeugen, schriftliche Bestätigung des angeblichen Fahrzeuglenkers, etc.) binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens glaubhaft zu machen.

Der Bf. teilte mit Schreiben vom mit, dass die an ihn ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung nicht richtig gewesen sei, da die Fa. X. zum Vorfallszeitpunkt  einen verantwortlich Beauftragten gehabt habe. Weiters brachte er vor, dass Herr J. am eine Entladetätigkeit durchgeführt habe und dass das Postverfahren mit ihm anstandslos funktioniere und sämtliche Briefe übernommen würden. Herr J. habe sich vom 13. bis im Hotel DAF-510 aufgehalten.

In weiterer Folge lastete die MA 67 dem Bf. mit Straferkenntnis vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein) an und verhängte eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seiner Rechtfertigung vom vorgebrachten Einwendungen ausgeführt, dass die Behörde  nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichne, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalte, jedenfalls den Versuch zu unternehmen habe, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richte. Im Hinblick darauf, dass mit einem derartigen Schreiben keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden seien, gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Zustellung eines derartigen Schreibens an eine im Ausland lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden ausländischen Staates bilde und dieser Vorgangsweise daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegenstünden. Lange innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so müsse dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde habe dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft mache, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten habe - zu erbringen.

Die Behörde habe die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich seien. Sie sei berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigere bzw., trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit sei ( (verst. Senat) und ). Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (). Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges komme somit primär als Lenker in Betracht. Sei die Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges eine juristische Person, so würden diese Ausführungen entsprechend für die natürliche Person, die das vertretungsbefugte Organ der Körperschaft sei, gelten. Die erkennende Behörde gehe in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verantwortung
völlig frei sei, selbst das Fahrzeug gelenkt habe.

Das Vorliegen eines nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragten sei zwar behauptet, jedoch durch keine Vorlage einer diesbezüglichen Zustimmungserklärung
(= Bestellungsurkunde) nachgewiesen worden.

Die bloße Erklärung des Bf., der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es die Aufgabe des Bf. gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (, ).

Taugliche Beweismittel, welche die gegenständlichen Tatvorwürfe zu widerlegen im
Stande gewesen wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen würden, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder mit einem elektronischer Parkschein aktiviert sei (§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen und habe er daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB).

Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, genüge somit im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei daher Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die im vorliegenden Fall für die Strafbemessung maßgeblich waren.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis ausschließlich mit der Begründung Beschwerde, dass das Unternehmen zum Beanstandungszeitpunkt eine verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG angestellt gehabt habe. Dies sei M.K., gewesen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, zugelassen auf die Fa. X. mit Sitz in NOE, war am um 18:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Felberstraße gegenüber 98 und 100, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Im Zuge des Lenkerauskunftsersuchens wurde fristgerecht bekanntgegeben, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt Herrn J., Geburtsdatum: 1968, Adresse: Slowakei, überlassen gewesen sei.

Das an Herrn J. gerichtete Lenkerauskunftsersuchen wurde laut Vermerk auf dem internationalen Rückscheinbrief nicht behoben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis lastete die belangte Behörde dem Bf. als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. X. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde dem Bf. als Geschäftsführer der Fa. X. zu Recht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 anlasten durfte.

  • Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu der, dem § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 1a Wiener Parkometergesetz 1974, ausgesprochen hat, ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen ().

Die erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , , ).

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. , , ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , , vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Die Namhaftmachung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren (, ). Verweigert der Zulassungsbesitzer (bzw. der von diesem namhaft gemachte Lenker) die Glaubhaftmachung oder versucht er diese nicht einmal, so ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel ohne weiteres berechtigt, die Angabe des im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren und daraus den Schluss abzuleiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (vgl. ua. [verstärkter Senat], , , , [verstärkter Senat],  , ).

Ist der Zulassungsbesitzer jedoch grundsätzlich dazu bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ermittlungen anzustellen ().

Dieses "in Verbindung treten" mit der als Lenker namhaft gemachten, im Ausland lebenden Person hat - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet - regelmäßig dadurch zu geschehen, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen (, verstärkter Senat).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer (hier auf § 2 Wiener Parkometergesetz gestützten)Lenkeranfrage gekommen ist.

Ist Zulassungsbesitzerin (Halterin) eines Fahrzeuges eine juristische Person, so gelten diese Ausführungen entsprechend für die natürliche Person, die das vertretungsbefugte Organ der Körperschaft ist (, , , , ).

  • Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an ().

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Im Zeitpunkt der ("internen") Bestellung müssen alle Bestellungsvoraussetzungen vorliegen, und es muss spätestens im Lauf des Strafverfahrens der verantwortliche Beauftragte namhaft gemacht und ein aus der Zeit vor der Tat stammender Zustimmungsnachweis vorgelegt werden(, , vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, Manz). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Bf. brachte zwar in seinem Schreiben vom  zunächst vor, dass die an ihn ergangene Rechtfertigung nicht richtig gewesen sei, da es einen verantwortlich Beauftragten für den Vorfall am gegeben habe. Vor Erlassung des diesbezüglichen Straferkenntnisses nannte der Bf. allerdings weder einen Namen noch legte er eine Bestellungsurkunde vor, trotz Aufforderung zur Rechtfertigung.

Erst in seiner Beschwerde nannte der Bf. dann Frau M.K., als verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG; eine Bestellungsurkunde wurde aber auch im Zuge der eingebrachten Beschwerde nicht vorgelegt.

Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die strafrechtliche Verantwortung gemäß § 9 Abs. 1 VStG beim Bf. lag. Demnach war sie auch berechtigt, nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme mit dem im Zuge des Lenkerauskunftsersuchens bekannt gegebenen Lenker vom Bf. als Geschäftsführer der Fa. X. zweckdienliche Angaben im Rahmen von dessen erhöhter Mitwirkungspflicht zu verlangen. 

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Verfahrensablauf, dass die belangte Behörde sämtlichen, sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffenden, Ermittlungspflichten nachgekommen ist.

Der Bf. ist seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, obwohl er von der belangten Behörde auf Grund des Umstandes, dass der von ihm als Lenker genannte Herr J. das Lenkerauskunftsersuchen nicht behoben hat, aufgefordert wurde, den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen. Der Bf. gab der Behörde mit Schreiben vom (Beantwortung der Aufforderung zur Stellungnahme) nur bekannt, dass Herr J. sich vom 13. bis im Hotel DAF-510 aufgehalten habe. Außerdem habe es nie Probleme mit Postzustellungen gegeben.

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. ). Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ().

Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde unter Anwendung der oben zitierten Judikatur in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. selbst der Täter war. Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 erfolgte daher in zu Recht.

Das Beschwerdevorbringen des Bf. war nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß  § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten als Milderungsgrund berücksichtigt.

Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da diese auf Grund der unzureichenden Mitwirkungspflicht nicht festgestellt werden konnte. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist kein Hinweis auf ein mangelndes Verschulden des Bf. im dargelegten Sinne zu entnehmen und ist dessen Verschulden auch nicht als geringfügig zu werten.

Im vorliegenden Fall war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, da der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht die verhängte Geldstrafe iHv EUR 60,00 schuld- und tatangemessen, da diese ohnehin im untersten Bereich des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage, ob eine zur Vertretung nach außen berufene Person die Lenkerauskunft zu erteilen hat bzw. unter welchen Voraussetzungen eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine oder mehrere Personen als verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellen kann, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise


































ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500369.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at