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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2018, RV/7500142/2018

Parkometerabgabe; Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Fußgängerzone), in der nur zum Zweck einer Ladetätigkeit zu bestimmten Zeiten die Zufahrt gestattet ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (€ 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde von der Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE am um 14:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Kühfußgasse geg. 2 abgestellt ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass im besagten Zeitraum zwei der vier zur Verfügung stehenden Ladezonen durch Baustellen blockiert gewesen seien. Die anderen seien durch Lastkraftwagen für Ladetätigkeit für diese Baustellen blockiert gewesen. Daher habe er sich erlaubt, sein Fahrzeug für seine Ladetätigkeit für das Kaffee C. in der Fußgängerzone in dem dafür vorgesehenen Bereich für Ladetätigkeit, außerhalb der für diese Tätigkeit vorgesehene Dauer (8:00 h bis 14:00 h) abzustellen. Der Beamte habe ihm um 14:34 Uhr aufgeschrieben.Es sei ihm nicht zumutbar schwerere Gegenstände über größere Strecken zu transportieren, wenn eine nahe Ladezone zur Verfügung stehe und die anderen erlaubten durch Baustellen blockiert seien. Dafür könne er nichts und er frage sich warum der Gesetzgeber hier nicht Ersatzzonen vorsehe, da durch einen Umbau ja die Geschäfte in der Nähe nicht aufhören zu existieren, sondern auch deren Geschäft weitergehe. Der exekutierende Beamte hätte auch mehr Gespür für die Situation beweisen können. Der Beamte habe ihm dann auch noch eine Anzeige wegen Abstellens ohne Parkschein ausgestellt, was ohnehin nicht sein könne, da das Fahrzeug ja nicht einmal in einer Kurzparkzone gestanden sei, sondern in einer Fußgängerzone in einem gekennzeichneten Bereich für Ladetätigkeit. Möglicherweise sei dem Beamten die Ladetätigkeit nicht ersichtlich gewesen, da er nicht Willens sei, sein teures Werkzeug der Straße zur freien Entnahme anzubieten (Hilti und Co). Daher sei sein Fahrzeug stets verschlossen in jeder Ladezone. Die Grundlage dieser beiden Verfahren entbehre jeder Grundlage, daher fechte er beide Verfahren gleichzeitig an, da das eine ein Einverständnis des anderen wäre. Er bitte um Terminvereinbarung für eine mündliche Erklärung und folgender Streichung der beiden Verfahren.

Aufgrund des Ersuchens um Terminvereinbarung wurde der Bf. am telefonisch kontaktiert und ihm die Rechtslage erörtert. Der Bf. hielt seinen Einspruch gegen die Strafverfügung aufrecht, da er im gegenständlichen Fall insofern ein Versäumnis des Gesetzgebers erkennt, als anstelle der baustellenbedingt dauerhaft blockierten Ladezonen keine Ersatzzonen geschaffen oder die Ladezeiten in der nahegelegenen Fußgängerzone nicht dementsprechend angepasst wurden.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen zunächst ausgeführt, dass die Lenkereigenschaft als auch das Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit unbestritten geblieben sei.

In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung sowie § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) angeführt und näher erläutert und weiter ausgeführt, dass der Abstellort sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden habe. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien. Innerhalb von Kurzparkzonen könnten auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen werde. Am Abstellort habe sich eine weitergehende Verkehrsbeschränkung, nämlich eine Fußgängerzone „ausgen. Zufahrt zur Ladetätigkeit Mo.-Sa. (werkt.) v. 6 - 10.30 befunden. Da das „Fahrzeug außerhalb der für Ladetätigkeit erlaubten Zeit in der Fußgängerzone abgestellt gewesen sei, habe für den Bf. die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bestanden. Der Einwand, die Abstellung des Fahrzeuges habe der Durchführung von Ladetätigkeit gedient, sei nicht zielführend. Die Ladetätigkeit innerhalb einer Kurzparkzone befreie nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es ohne rechtliche
Bedeutung, welche Gründe den Abgabepflichtigen bestimmen, sein Fahrzeug in einer Kurzparkzone abzustellen. Dazu sei noch zu bemerken, dass die meisten Fahrzeuge während des Tages aus dienstlichen Gründen, also berufsbedingt, abgestellt würden.

Die Rechtfertigung des Bf., dass Ladezonen aufgrund von Bauarbeiten nicht intakt gewesen seien, stelle keinen zwingenden Grund dar, Vorschriften des Parkometergesetzes zu übertreten.

Hinsichtlich eingewendeter Versäumnisse durch den Gesetzgeber sei darauf
hinzuweisen, dass die Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Gesetze und
Verordnungen zu vollziehen habe, ohne auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit Bedacht zu nehmen.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu
dessen Einstellung hätten führen können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die die tatbestandsmäßigen Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, läge in den gegenständlichen Fällen nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und  iderspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei.

Zur Strafbemessung wurde auf § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwiesen und die Gründe für die Festsetzung des Strafausmaßes dargelegt. Der Umstand, dass bei der Behörde keine Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig seien, sei berücksichtigt worden.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die
verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere
Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ):

"In Verfahren 8/6 wird angeführt, dass die Notwendigkeit einer Ladetätigkeit kein Grundist das ich mein Fahrzeug dort (in einer gekennzeichneten Ladezone) abstellen durfte. Welcher Handytragende Beamte soll beurteilen ob es nötig ist oder nicht wenn die Last nicht auf seinen Schultern ruht und weiters wurden von mir einzig die erlaubten Zeiten überschritten und das habe ich bereits zum wiederholten Male zu Protokoll gegeben, dass dies eine Verfehlung der Stadt Wien ist keine entsprechenden Ersatzzonen (hätte ja genügt, die Zeiten in dieser zu ändern) für die anderen umliegenden Betriebe zur Verfügung zu stellen. Ich habe weder jemanden gefährdet noch jemanden behindert. Wie sollen die umliegenden Betrieb denn während der Bautätigkeit weiter ihren Betrieb aufrecht erhalten? Wie stellt sich das die Stadt Wien vor... Steuern wollen sie ja trotzdem regelmäßig und da ist es ihnen auch Wurst wie man das Geld aufbringt. In ihrem Schreiben ist eine Bestätigung über die herrschende Parkraum sogar angegeben, d.h. die Behörde handelt hier in vollem Wissend der Situation. Von mir also im Weiteren zu Verlangen einen „regulären” Parkplatz aufzusuchen ist glatter Hohn. Denn habe ich 15 min gesucht und siehe da ... es war keiner frei ... wie selbst der Behörde bewusst ist. Das Verhalten der Behörde empfinde ich als glatte Verhöhnung des Volkes. Ich verdiene mein Geld nicht mit Autofahren, da ich kein Taxiunternehmen bin. Ich brauche solche Zonen um meiner Tätigkeit für die Gastronomie nachgehen zu können. Die Maschinen und Werkzeuge die ich zu dieser Tätigkeit brauche sind schwer und daher halte ich meine Wege eher kurz. Und wenn es die Behörde nicht schafft aus einem logischen Schluss heraus Ersatzzonen zu schaffen, dann schütze ich meine Gesundheit und nehme eine Ladezone auch außerhalb der erlaubten Zeiten.

Weiters lasse ich mir Fahrlässigkeit nicht unterstellen, da ich beim Parkvorgang und beim Verlassen der Zone auf alle Passanten und anderen Verkehrsteilnehmer äußerste Rücksicht genommen habe.

Mir war und ist die Situation bewusst, dass ich in einer Fußgängerzone gestanden habe. Außerdem kann die Behörde nicht beurteilen ob ich den Fußgängerverkehr erheblich gestört habe, da zum Zeitpunkt des Fahrens kein Beamter in der Nähe war ... oder gibt es nicht nur Fotos sondern auch ein Video von mir wie ich mit meinem Auto durch die Menschenmenge brause...

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit sind somit nicht gegeben.

Weiters bin ich der Meinung dass das Verfahren 8/0 gegenstandlos ist, da ich in einer Ladezone keine Parkometerabgabe zahle. Und nur weil ich außerhalb der Zeit dort gestanden habe, wäre es mit ausgefülltem Parkschein trotzdem nicht erlaubt gewesen. So ist doch zumindest ihre Ansicht?!?

Ich wurde noch nie in einer Kurzparkzone bestraft, wenn man Fahrzeug innerhalb einer gekennzeichneten Ladezone gestanden hat. Und das hat es.

Ich fühle mich durch die Behörde betrogen und sehe nicht ein warum ich mein hart verdientes versteuertes Geld nochmal an den Staat abgeben muss, nur weil dieser versäumt hat für den halbwegs normalen Geschäftsgang zu sorgen. Es ist nicht meine Aufgabe weitreichend zu denken, wenn bestehende Ladezonen durch Baustellen beschränkt werden und andere Zonen für die verbleibenden Geschäftsleute in der Umgebung zu schaffen sind. Sondern es ist Aufgabe ihrer Behörde dies vorzunehmen, daher bleibe ich bei meiner Meinung und werde die Strafe nicht bezahlen.

Und hoffe auf ein Verständnis der angesprochenen Behörde. Weiters erbitte ich diesem Versäumnis nachzukommen und die angesprochene Ladezone zeitlich auszuweiten.
Ich bin sicher nicht der einzige dem es so geht."

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf.  hat in seiner Beschwerde unter Betreff neben der hier strittigen Verwaltungsübertretung MA 67-PA-67 die GZ. RV MA 67-RV-X. angeführt.

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Die GZ. RV MA 67-RV-X. betrifft eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung. Die Entscheidung über dagegen erhobene Beschwerden fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff
„Abstellen“ sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27
der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).

§ 62 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:

"Durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden."

Gemäß § 62 Abs. 3 StVO muss, wenn das Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, diese unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

§ 22 VStG lautet:

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als
Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen
begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende
Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt
bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer
Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Dem gegenständlichen Verfahren liegt nachstehender , verfahrensrelevanter Sachverhalt zu Grunde:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE war am um 14:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Kühfußgasse 2, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Lenker des Fahrzeuges war der Bf.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Anzeige und den zum Beanstandungszeitpunkt vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung aufgenommenen Fotos.

Der Bf. hat weder die Lenkereigenschaft noch das Abstellen am Tatort bestritten. Er hat auch keinerlei Vorbringen erstattet, aus welchem sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieses festgestellten Sachverhaltes ergeben könnten

Der gesamte 1. Wiener Gemeindebezirk ist eine flächendeckende Kurzparkzone. An der genannten Adresse ist das Parken von Montag bis Freitag (werktags) von 9 - 22 Uhr gebührenpflichtig (Parkdauer 2 Stunden).

Die Kühfußgasse im 1.Wiener Gemeindebezirk ist eine Fußgängerzone, in der für die Ausübung einer Ladetätigkeit die Zufahrt nur von Montag bis Samstag (werkt.) v. 6-1030 Uhr gestattet ist.

Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (vgl. vgl. , ).

Liegt die Ladezone in einer Kurzparkzone (flächendeckend im ganzen Bezirk oder linear in einem Straßenzug) ist das Abstellen eines mehrspurigen Kfz grundsätzlich gebührenpflichtig. Wenn aber in einer Kurzparkzone eine Ladezone liegt, dann ist die Ladetätigkeit gebührenfrei, wenn die Ladetätigkeit nach den Bedingungen der Ladezone vorgenommen wird, dazu gehört ua, dass die Ladetätigkeit zu Zeiten erfolgt, in denen die Ladezone gilt und eine Ladetätigkeit stattfindet.

Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie nach § 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (vgl. , ).

Eine Ladetätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe ein Vorgang des Auf- und Abladens, die ununterbrochen vorgenommen werden muss (vgl. ). Vorbereitungshandlungen, wie bspw das Verpacken von Waren oder das Zusammentragen von Ladegut stellen eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dar und gehören nicht zur Ladetätigkeit (vgl. , ).

Auch die Vollständigkeitskontrolle des in Behältnissen verpackten Transportgutes gehört nicht mehr zur Ladetätigkeit (vgl. ).

Wenn eines der Merkmale der Ladezone fehlt (hier jedenfalls eine Ladetätigkeit außerhalb der Ladezonenzeiten laut Zusatzschild) gilt diese Befreiung nicht, es besteht Gebührenpflicht.

Der Bf. hat das in Rede stehende Fahrzeug außerhalb der für die Ladetätigkeit erlaubten Zeit, nämlich um 14:39 Uhr,  in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen steht fest, dass er den Bestimmungen des § 5 Abs.1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung zuwider gehandelt hat.

Er rügt in seiner Beschwerde , dass die Stadt Wien es im Fall des baustellenbedingten Verschwindens von Ladezonen nicht schaffe, "Ersatzladezonen" zu errichten .

Wie bereits von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis vom ausgeführt, hat diese nur den Rechtsbestand angehörenden Gesetze und Verordnungen zu vollziehen. Aus den o.a. verfahrensmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, ergibt sich keine gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung von "Ersatzladezonen".

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre, kommt aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Bf. nicht hervor, schreibt er doch in seiner Beschwerde, er habe es (zum Schutz seiner Gesundheit) in Kauf genommen, sein Fahrzeug außerhalb der für Ladetätigkeiten an der besagten Adresse angeführten Zeiten abzustellen, da die Stadt Wien - wie im hier vorliegenden Fall - unfähig sei "Ersatzladezonen" zu schaffen.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde noch vorbringt, er habe nicht fahrlässig gehandelt, da er beim Parkvorgang und beim Verlassen der Zone auf alle Passanten und andere Verkehrsteilnehmer äußerste Rücksicht genommen habe, so ist dieses Vorbringen nach dem Vorgesagten nicht geeignet, ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe zu befreien.

Zur Strafbemessung war zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl. ua. , , ).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. und ).

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Als Milderungsgrund wurde berücksichtigt, dass der Vorstrafenauszug in Parkometerangelegenheiten mit keine Vorstrafen auswies.

Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe , insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz bis € 365 reichenden Strafsatz- nicht in Betracht.

Letztlich ist der Vollständigkeit halber- im Hinblick auf das vom Bf. in seiner Beschwerde angesprochene zweite Verwaltungsverfahren- festzustellen:

Wie bereits unter den Gesetzesgrundlagen festgehalten, ist gemäß § 22 Abs. 2 VStG für jede selbständige, sei es auch nacheinander gesetzte Handlung, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, eine eigene Strafe zu verhängen.

Das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 geltende Kumulationsprinzip schließt nicht aus, dass beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen strafbaren Handlungen mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (vgl. ua. , vgl. auch ).

In seinem Erkenntnis vom , 81/17/0168, zur Vorgängerbestimmung des § 2 Parkometergesetzes 2006 (= § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz 1974) stellte der VwGH fest:

"Die "Ladezone", also ein "Halteverbot ausgenommen Ladetätigkeit", im Sinn des § 52 Z. 13 b dritter Abs. StVO hat durchaus ambivalenten Charakter. Grundsätzlich stellt nämlich das Halteverbot zweifellos eine weiter gehende Einschränkung dar als die Anordnung einer Kurzparkzone. Die Kurzparkzone wird durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die AUSSCHLIESSLICH für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Dies gilt auch für den Abgabentatbestand des § 1 Wr ParkometerG." 

Da durch die  Straßenverkehrsordnung und das Wiener Parkometergesetz  keine identen
Rechtsgüter geschützt werden, liegt keine unzulässige Doppelbestrafung vor (vgl. ).

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage. Soweit Rechtsfragen betroffen sind, weicht das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Aus den aufgezeigten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 62 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise















VwGH, 97/15/0039

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500142.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at