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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.06.2018, RV/7500500/2016

Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, da über einen inhaltsgleichen Antrag in derselben Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (res iudicata)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag der Frau N.N., Adresse1, vom gerichtet an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafsachen, auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ: UVS-********, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens (zugrundeliegendes Straferkenntnis vom , MA 6/*********) beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthofs nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6,
MA 6/*********, vom wurde die nunmehrige Antragstellerin N.N. der Verwaltungsübertretung gemäß § 251 Abs. 1 lit. a des Wiener Abgabenorganisationsrechtes (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, für schuldig erkannt, sie habe für den Marktstand Adresse2, die Marktgebühr für den Monat März 2011, fällig gewesen am 15. Tag des Abgabenmonats, bis zum nicht entrichtet und bis dahin auch die Gründe hiefür nicht bekannt gegeben.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über N.N. gemäß § 251 Abs. 2 WAOR eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 14 Stunden verhängt.

Gegen diese Straferkenntnis erhob sie am fristgerecht Berufung, welcher mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ: UVS-********, keine Folge gegeben wurde.

Dieser Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde der Antragstellerin am zugestellt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit E-Mail vom gerichtet an die Magistratsabteilung 6, Parkometerabgabe und Abgabenstrafsachen 6, stellte N.N. den Antrag "Jedes laufende und bereits abgeschlossene Strafverfahren der letzten 10 Jahre, egal ob gegen mich oder einen verantwortlichen Beauftragten gerichtet, neu aufzurollen und neu zu bewerten".

Dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ: UVS-********, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zur Geschäftszahl MA 6/********* wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/*****, abgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Das mit E-Mail eingebrachte gegenständliche Anbringen vom laut wie folgt:

"Betrifft: Marktentgelte A-GmbH und N.N. Adresse3 und Adresse2
Mittlerweile haben sich ganz neue Fakten ergeben. Es hat sich herausgestellt, dass der zuständige Referent B., der die Zahlungen gebucht hat, ein heilloses Durcheinander hatte und sehr vieles nicht bzw FALSCH verbucht hat.

Frau C. von der Buchhaltung Abt 12 der MA 6 hat dies alles nachgeprüft und Falschbuchungen bestätigt.
Ich stelle daher den Antrag JEDES LAUFENDE ODER BEREITS ABGESCHLOSSENE STRAFVERFAHREN der letzten 10 Jahre, egal ob gegen mich oder einen verantwortlich Beauftragten gerichtet - neu aufzurollen und neu zu bewerten. 

Das es nachweislich zu mehreren Fehlbuchungen gekommen ist, liegt die Ursache und das Verschulden beim Magistrat der Stadt Wien."

Dieses Anbringen vom stellt einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dar, über den mit dem gegenständlichen Beschluss abgesprochen wird.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des FinanzstrafgesetzesFinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 68 Abs. 1 AVG: Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall begehrt die Antragstellerin mit Eingabe vom , jedes laufende oder bereits abgeschlossene Strafverfahren der letzten 10 Jahre neu aufzurollen und neu zu bewerten.

Inhaltlich stellt dieses Anbringen somit als Antrag auf Wiederaufnahme des zu oben angeführter Zahl rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichtzahlung der Marktgebühren dar und wird damit begründet, es sei nachweislich zu
mehreren Fehlbuchungen gekommen und das Verschulden liege beim Magistrat der Stadt Wien.

In derselben Sache wurde bereits am eine inhaltlich dem gegenständlichen Antrag gleiche Eingabe eingebracht, die (auch) als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ: UVS-********, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zur Geschäftszahl MA 6/********* gewertet wurde. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/*****, wurde dieser Antrag abgewiesen und damit dieses  Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Angesichts der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden (vgl ; ; ).

Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu ).

Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa ; ).

Im Lichte der obigen Ausführungen stand dem Bundesfinanzgericht kein Ermessen zu, neuerlich eine inhaltliche Entscheidung über die Wiederaufnahme zu fällen.

Der neuerlich in der selben Sache - mit gleicher Argumentation (nicht näher bezeichnete Fehlbuchungen) - eingebrachte Wiederaufnahmeantrag vom war daher, da über den vorausgegangenen Wiederaufnahmeantrag vom bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, wegen entschiedener Sache spruchgemäß zurückzuweisen.

Zudem ist auszuführen, dass gemäß § 69 Abs. 2 AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides (hier: Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ: UVS-********) der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann, sodass ein erstmaliger (noch nicht entschiedener) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohnehin als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben angeführte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500500.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at