Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2018, RV/7500399/2018

In gebührenpflichtiger Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe geparkt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser über die Beschwerde des P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-522083/8/2, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-522083/8/2, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um 12:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 10, HINTSCHIGGASSE GGÜ. 1, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 am um 12:58 Uhr in Wien 10, Hintschigasse ggü. 1, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Zur Fahrzeugabstellung sind zwei Beweisfotos vorhanden.

In Ihrem Einspruch brachten Sie zu ihrer Verteidigung im Wesentlichen vor, dass Sie die gebührenpflichtige Halte- bzw. Parkzone nicht erkennen hätten können. Hierzu verwiesen Sie auch auf die Vorkorrespondenz (von ihnen geführt mit der Parkraumüberwachungsgruppe), demzufolge Sie im Großen und Ganzen das Bestehen einer eindeutigen und klaren Beschilderung bestritten.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, die Zulassungsdaten, die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin (Firma X, in welcher Sie als Lenker bekannt gegeben wurde, sowie Ihren Einspruch samt Beilagen (erwähnte Vorkorrespondenz) erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Die Organstrafverfügung ist als taugliches Beweismittel anzusehen. Der Gegenbeweis ist zulässig, wurde aber gegenständlich nicht angetreten. Aufgrund des als erwiesen erachteten Sachverhaltes steht fest, dass Sie Ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten und Sie dadurch diese Abgabe verkürzt haben.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e Straßenverkehrsordnung (StVO) angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. zB ; ).

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Ihr Vorbringen, dass im unmittelbaren Bereich des Abstellortes keine entsprechende Beschilderung vorhanden gewesen ist, mag zwar den Tatsachen entsprechen, ist jedoch nicht geeignet, Sie zu entlasten, da Sie wie bereits ausgeführt Ihr Fahrzeug in einer sogenannten flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt haben, bei der lediglich die Ein- und Ausfahrtsstellen mit Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" gekennzeichnet waren.

Hinsichtlich der Kundmachung und Erkennbarkeit derselben wird im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Parkraumüberwachung verwiesen, welche Ihnen bereits zugegangen sind. Es besteht tatsächlich auch für Ortsunkundige vor Fahrtantritt eine Verpflichtung, sich sachgerecht über die für Fahrzeuglenker am Zielort bestehenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, was auch die Prüfung, ob bei Fahrzeugabstellung eine Abgabepflicht besteht, mit einschließt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG 1991) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die zu Grunde liegende Tat schädigte im vorliegenden Fall das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. Zl. 97/17/0201).

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht, weswegen im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. Zl. 2001/09/0120). Über Sorgepflichten wurde nichts bekannt.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 aktenkundig sind.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen waren nicht gegeben, den Parkbereich als Kurzparkzone zu erkennen, weder durch eine entsprechende Beschilderung, noch durch die normalen menschlichen Fähigkeiten, die ein Verkehrsteilnehmer tatsächlich aufbringen kann.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf die bereits erfolgten Ausführungen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KZ1 am im 10. Wiener Gemeindebezirk, Hintschigasse gegenüber 1, abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat um 12:58 Uhr festgestellt, dass für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war.

Diese Tatsachen sind vom Bf. nicht bestritten worden.

Der Bf. meint aber, der Parkbereich sei wegen der fehlenden Beschilderung nicht als Kurzparkzone zu erkennen gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll, daß an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO [Kurzparkzone] bzw. § 52 lit a Z 13e StVO [Kurzparkzone Ende] angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus (vgl. , mwN).

Da sich der verfahrensgegenständliche Anhalteort unbestritten in der flächendeckenden Kurzparkzone des 10. Wiener Gemeindebezirks befunden hat, war es nicht erforderlich im Bereich der Hindschigasse entsprechende Verkehrszeichen aufzustellen.

Da der Bf. nur behauptet hat, bei der Gebietszufahrt Otto Probst Straße sei keine diesbezügliche Beschilderung zu finden gewesen, waren keine weiteren Ermittlungen erforderlich.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der gehörigen Kundmachung des verfahrensgegenständlichen Abstellorts als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 10. Wiener Gemeindebezirks aus.

Rechtslage:

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Bf. hat die Parkometerabgabe nicht entrichtet und daher den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der Bf. geht davon aus, auch in subjektiver Hinsicht durch seine normalen menschlichen Fähigkeiten, die er als Verkehrsteilnehmer tatsächlich aufbringen könne, nicht in der Lage gewesen zu sein, den Parkbereich als Kurzparkzone zu erkennen.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur erkannt:

War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten - einem deutschen Staatsbürger - als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten (vgl. , mwN) .

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, daß er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und daß er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, daß es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt () .

Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (, mwN) .

Dem Bf. als Verkehrsteilnehmer wird somit zugemutet die gehörig kundgemachten Verkehrstafeln beim Vorbeifahren wahrzunehmen und über den gesamten Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone im Gedächtnis zu behalten. Zudem wäre der Bf. verpflichtet gewesen sich hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe  bei den zuständigen Stellen zu erkundigen.

Auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Strafbemessung

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:      

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500399.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at