Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache Bf. über die Beschwerde vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , zugestellt am , Geschäftszahl MA 67-PA-904023/8/8, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1 . Am erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung zu Geschäftszahl MA 67-PA-503209/8/1, worin dem Beschwerdeführer (Bf.) vorgeworfen wurde, er habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am um 13:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften waren § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung wurde am zugestellt, war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit Einspruch vom angefochten.
In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, dass er nicht Derjenige gewesen sei, der sein Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit abgestellt habe.
2 . Am forderte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. auf, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Person mitzuteilen, der er seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit überlassen hatte.
Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthielt den rechtlichen Hinweis, dass der Bf. auch dann verpflichtet ist, dieses Auskunft zu erteilen, wenn er der Meinung ist, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben und dass eine nicht erteilte, unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerecht erteilte Lenkerauskunft gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar ist.
Dieses Schreiben wurde dem Bf. am zugestellt.
3 . Am teilte der Bf. mit, dass er seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit Herrn A , geboren ..., wohnhaft in Sarajevo , überlassen habe und legte die Ablichtung einer Seite des von Bosnien – Herzegovina für A ausgestellten Reisepasses Nr. ….., vor.
Ein an A an die vom Bf. angegebene Anschrift adressiertes Schreiben wurde mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ retourniert.
4 . Am erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung zur Geschäftszahl MA 67-PA-904023/8/8 , worin dem Bf. vorgeworfen wurde, er habe eine unrichtige Auskunft auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , zugestellt am , erteilt.
Die dadurch verletzten Rechtsvorschrift war § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung wurde am zugestellt, war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit Einspruch vom angefochten.
5 . Im Einspruch vom brachte der Bf. sinngemäß vor, in der Strafverfügung stehe nicht, was an seiner Auskunft unrichtig sei. Er sei seiner Pflicht als Zulassungsbesitzer nachgekommen, indem er sich davon überzeugt habe, dass der Lenker eine gültige Lenkerberechtigung habe und habe diese seiner Antwort auf das Lenkererhebungsschreiben beigefügt.
6 . Mit Schreiben vom verständigte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme, die ergeben habe, dass ein an A an die von ihm angegebene Anschrift adressiertes Schreiben mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ retourniert wurde. Der Bf. konnte innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens weitere, die Lenkereigenschaft von A nachweisende oder glaubhaft machende, Beweismittel vorlegen.
Dieses Schreiben wurde am zugestellt.
7 . Am antwortete der Bf., er kenne A durch seine Vorträge an der Polizeiakademie Sarajevo. Dort sei A als Polizeilehrer tätig und sei auch für internationale Kooperationen zuständig. A habe einen Freund in Wien, fahre gelegentlich mit dem Bus nach Wien und da er Polizeibeamter sei, habe ihm der Bf. seinen Pkw für Tagesfahrten überlassen. Der Bf. könne sich nicht erklären, warum das Schreiben mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ retourniert worden sei, da er wisse, dass A an der von ihm angegebenen Adresse wohne.
8 . Im Straferkenntnis vom wurde dem Bf. sinngemäß vorgeworfen, er habe eine unrichtige Auskunft auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , zugestellt am , erteilt.
Die dadurch verletzte Rechtsvorschrift war § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens zur Geschäftszahl MA 67-PA-904023/8/8 und Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ; , 90/17/0316, und , 89/02/0151, wurde ausgeführt, der Bf. habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die von ihm genannte Person seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit gelenkt habe oder sich in Wien aufgehalten habe. Er habe keine Zeugen namhaft gemacht, welche seine Angaben hätten bestätigen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Bf. eine schriftliche Erklärung der namhaft gemachten Person nicht habe vorlegen können und dass er diese Person nicht habe kontaktieren können.
Der Bf. sei wiederholt auf die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Auskunft hingewiesen worden. Er habe das Delikt der fahrlässig verletzten Auskunftspflicht nach § 2 Parkometergesetz 2006 begangen. Eine Geld- und ersatzweise Freiheitsstrafe sei zu verhängen. Bei der Strafbemessung seien durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dass der Bf. unbescholten sei, zu berücksichtigen.
Das Straferkenntnis wurde am zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
9 . In der Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er A wegen seines Auslandsaufenthaltes nicht habe erreichen und eine von ihm unterschriebene Bestätigung – dass er der Lenker gewesen sei – nicht habe beibringen können. Er habe im Verfahren MA 67-PA-503209/8/1 bereits einmal das Problem gehabt, dass das Schriftstück mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgeschickt worden sei. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. Da er nicht annehme, dass es unterschiedliche Vorgehensweisen in Verwaltungsstrafverfahren gebe, ersuche er um die Einstellung dieses Verfahrens.
10 . In der Beschwerde gestellte Anträge:
Die Verfahrensparteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerde vom ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e:
Strittig ist, ob der Bf. eine richtige oder unrichtige Auskunft gegeben hat. Der Bf. beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Sach- und Beweislage:
Der Entscheidung sind folgende Auskünfte des Bf. zugrunde zu legen: Er habe seinen Pkw A überlassen, der ihn am Tattag zur Tatzeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Die Anschrift von A laute wie in seinem Antwortschreiben vom angegeben.
Entscheidungsrelevant ist außerdem, dass ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, adressiert an A an die im Antwortschreiben vom angegebene Anschrift, mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ retourniert worden ist.
Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen hat, ist die verspätete, unrichtige, nicht vollständige, unklare oder widersprüchliche Auskunft verwaltungsstrafrechtlich wie die nicht erteilte Auskunft zu behandeln, da es sich dabei um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Taten handelt (; ; ; ; ). „Täter“ ist daher, wer die begehrte Auskunft unterlässt oder nur teilweise erteilt (, ).
In der ggstl. Verwaltungsstrafsache ist daher entscheidungsrelevant, dass der Bf. eine Anschrift von A bekannt gegeben hat, an die an A adressierte Schreiben nicht zustellbar gewesen sind.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Bf. eine die Anschrift von A betreffende und damit zumindest teilweise unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat. Der Bf. ist daher Täter im Sinne der vorzit. VwGH-Rechtsprechung und hat als solcher das objektive Tatbild der verletzten Auskunftspflicht erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 idgF genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft ist, schnell und mit geringem Verwaltungsaufwand die Person ausfindig zu machen, die die Parkometerabgabe nicht entrichtet hat. Der Bf. hat daher bereits dadurch fahrlässig gehandelt, dass er eine Anschrift von A bekannt gegeben hat, an die an A adressierte Schreiben nicht zugestellt werden konnten.
Dass Schreiben an die vom Bf. bekannt gegebene Adresse nicht zustellbar sind, hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mitgeteilt und hat den Bf. ersucht, die Lenkereigenschaft von A durch andere Beweismittel glaubhaft zu machen. Derartige andere Beweismittel hat der Bf. nicht vorgelegt.
Auch hat er sein fahrlässiges Handeln nicht dadurch beendet, dass er eine andere Anschrift von A bekannt gegeben hat, an die an A adressierte Schreiben hätten zugestellt werden können: Eine andere Adresse von A anzugeben, wäre dem Bf. zumutbar gewesen, da Schreiben auch an die Adresse eines Arbeitgebers zustellbar sind und da der Bf. gewusst hat, dass der Arbeitgeber von A die Polizeiakademie Sarajevo ist, deren Anschrift dem Bf. bekannt gewesen ist, da er A als dort tätigen Polizeilehrer kennen gelernt hat.
Da er dies nicht getan hat, hat er nicht schuldlos die Auskunftspflicht verletzt, sondern hat fahrlässig gehandelt, weshalb er auch das subjektive Tatbild der verletzten Auskunftspflicht erfüllt hat. Wer (wie der Bf.) die Auskunftspflicht verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen.
Der Bf. hat beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen: Damit ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden darf, muss ein Einstellungsgrund im Sinne des § 45 Abs 1 VStG vorliegen. Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann … Die Geldstrafe ist wegen verletzter Auskunftspflicht über den Bf. verhängt worden. Er hat nachweislich die Auskunftspflicht verletzt und hat fahrlässig gehandelt, weshalb sein Verschulden nicht geringfügig ist. Ein Einstellungsgrund liegt nicht vor. Der v.a. Antrag ist daher abzuweisen.
Der Bf. hat behauptet, dass ein Verwaltungsstrafverfahren bereits eingestellt worden ist, weshalb auch dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei: Das angeblich eingestellte Verwaltungsstrafverfahren soll das Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftszahl MA 67-PA-503209/8/1 gewesen sein. Die Sachlage im Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftszahl MA 67-PA-503209/8/1 stimmt nicht mit der Sachlage im ggstl. Verwaltungsstrafverfahren überein. Ob ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist oder nicht, ist für jedes Verwaltungsstrafverfahren gesondert zu prüfen (vgl. ). Das ggstl. Verwaltungsstrafverfahren wäre daher auch dann nicht einzustellen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren zur Geschäftszahl MA 67-PA-503209/8/1 tatsächlich eingestellt worden wäre (; , 93/02/0083; , 96/04/0183), was jedoch den Verwaltungsstrafakten mangels eines die Einstellung verfügenden Bescheides nicht zu entnehmen ist.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend hat der Bf. die Auskunftspflicht fahrlässig verletzt, hat daher eine Verwaltungsübertretung begangen und ist (da das Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen ist) zu bestrafen.
Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In der ggstl. Verwaltungsstrafsache schädigt die verletzte Auskunftspflicht das berechtigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien, die Person rasch zu identifizieren und zu bestrafen, die ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und die Parkometerabgabe nicht entrichtet hat. Der Bf. hat den Magistrat der Stadt Wien dadurch geschädigt, dass er eine Adresse des von ihm namhaft gemachten Lenkers angegeben hat, unter der er nicht kontaktiert werden konnte.
Bei der Strafbemessung ist der Magistrat der Stadt Wien von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, da der Bf. seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gegeben hat und hat mildernd berücksichtigt, dass der Bf. unbescholten ist. Die verhängte Geldstrafe ist daher tat- und schuldangemessen gewesen, weshalb sie vom Bundesfinanzgericht bestätigt wird.
Mündliche Verhandlung: Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Über den Bf. ist eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt worden. 20% von EUR 60,00 ergeben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher iHv EUR 12,00 festzusetzen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die Frage, wer „Täter“ ist, wenn die Auskunftspflicht verletzt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in ; ; ; ; ; und bereits beantwortet. Da das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung mit der vorzit. VwGH-Rechtsprechung begründet hat, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500281.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at