Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2018, RV/7500281/2018

Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Ver­wal­tungsstrafsache Bf. über die Be­schwer­de vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , zugestellt am , Ge­schäfts­zahl MA 67-PA-904023/8/8, zu Recht er­kannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das ange­foch­te­ne Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kosten­bei­trag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entschei­dung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungs­be­hör­de bestimmt.

III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1 . Am erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung zu Ge­schäfts­zahl MA 67-PA-503209/8/1, worin dem Beschwerdeführer (Bf.) vorgeworfen wurde, er ha­be die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kenn­zei­chen am um 13:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften waren § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabe­ver­ord­nung iVm  4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung wurde am zugestellt, war innerhalb von 2 Wochen ab Zu­stel­lung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit Einspruch vom angefochten.

In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, dass er nicht Derjenige gewesen sei, der sein Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit abgestellt habe.

2 . Am forderte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. auf, innerhalb von 2 Wo­chen ab Zustellung dieses Schreibens den vollständigen Namen und die vollständige An­schrift der Person mitzuteilen, der er seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit überlassen hatte.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthielt den rechtlichen Hinweis, dass der Bf. auch dann verpflichtet ist, dieses Auskunft zu erteilen, wenn er der Meinung ist, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu ha­ben und dass eine nicht erteilte, unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerecht erteilte Len­ker­auskunft gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar ist.

Dieses Schreiben wurde dem Bf. am zugestellt.

3 . Am teilte der Bf. mit, dass er seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit Herrn A , geboren ..., wohnhaft in Sarajevo , überlassen habe und legte die Ablichtung einer Seite des von Bosnien – Herzegovina für A aus­gestellten Reisepasses Nr. ….., vor.

Ein an A an die vom Bf. angegebene Anschrift adressiertes Schreiben wurde mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ retourniert.

4 . Am erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung zur Ge­schäfts­zahl MA 67-PA-904023/8/8 , worin dem Bf. vorgeworfen wurde, er habe eine unrichtige Auskunft auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , zugestellt am , erteilt.

Die dadurch verletzten Rechtsvorschrift war § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometer­ge­setz 2006. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geld­stra­fe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heits­stra­fe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung wurde am zugestellt, war innerhalb von 2 Wochen ab Zu­stel­lung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit Einspruch vom angefochten.

5 . Im Einspruch vom brachte der Bf. sinngemäß vor, in der Strafverfügung stehe nicht, was an seiner Auskunft unrichtig sei. Er sei seiner Pflicht als Zulassungs­be­sit­zer nachgekommen, indem er sich davon überzeugt habe, dass der Lenker eine gültige Lenkerberechtigung habe und habe diese seiner Antwort auf das Lenkerer­he­bungs­schrei­ben beigefügt.

6 . Mit Schreiben vom verständigte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme, die ergeben habe, dass ein an A an die von ihm angegebene Anschrift adressiertes Schreiben mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ retourniert wurde. Der Bf. konnte innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schrei­bens weitere, die Lenkereigenschaft von A nach­wei­sende oder glaubhaft ma­chen­de, Beweismittel vorlegen.

Dieses Schreiben wurde am zugestellt.

7 . Am antwortete der Bf., er kenne A durch seine Vorträge an der Polizeiakademie Sarajevo. Dort sei A als Polizeilehrer tätig und sei auch für internationale Kooperationen zuständig. A habe einen Freund in Wien, fahre gelegentlich mit dem Bus nach Wien und da er Polizeibeamter sei, habe ihm der Bf. sei­nen Pkw für Ta­gesfahrten überlassen. Der Bf. könne sich nicht erklären, warum das Schrei­ben mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ retourniert worden sei, da er wisse, dass A an der von ihm angegebenen Adresse wohne.

8 . Im Straferkenntnis vom wurde dem Bf. sinngemäß vorgeworfen, er habe eine unrichtige Auskunft auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , zugestellt am , erteilt.

Die dadurch verletzte Rechtsvorschrift war § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometer­ge­setz 2006. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geld­stra­fe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfrei­heits­stra­fe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 fest­ge­setzt.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens zur Geschäftszahl MA 67-PA-904023/8/8 und Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ; , 90/17/0316, und , 89/02/0151, wurde ausgeführt, der Bf. habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die von ihm genannte Person seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit gelenkt habe oder sich in Wien auf­ge­hal­ten habe. Er habe keine Zeugen namhaft gemacht, welche seine Angaben hätten be­stä­tigen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Bf. eine schriftliche Erklärung der nam­haft gemachten Person nicht habe vorlegen können und dass er diese Person nicht habe kontaktieren können.

Der Bf. sei wiederholt auf die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Auskunft hingewie­sen worden. Er habe das Delikt der fahrlässig verletzten Auskunftspflicht nach § 2 Parko­me­tergesetz 2006 begangen. Eine Geld- und ersatzweise Freiheitsstrafe sei zu verhän­gen. Bei der Strafbemessung seien durchschnittliche Einkommens- und Vermögens­ver­hält­nisse und dass der Bf. unbescholten sei, zu berücksichtigen.

Das Straferkenntnis wurde am zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zu­stellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

9 . In der Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er A wegen seines Aus­lands­auf­enthaltes nicht habe erreichen und eine von ihm unterschriebene Bestätigung – dass er der Lenker gewesen sei – nicht habe beibringen können. Er habe im Verfahren MA 67-PA-503209/8/1 bereits einmal das Problem gehabt, dass das Schriftstück mit dem Ver­merk „unbe­kannt“ zurückgeschickt worden sei. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. Da er nicht annehme, dass es unterschiedliche Vorgehensweisen in Verwaltungsstrafverfahren gebe, er­suche er um die Einstellung dieses Verfahrens.

10 . In der Beschwerde gestellte Anträge:

Die Verfahrensparteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand­lung gestellt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hinge­wiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerde vom ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e:

Strittig ist, ob der Bf. eine richtige oder unrichtige Auskunft gegeben hat. Der Bf. beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Sach- und Beweislage:

Der Entscheidung sind folgende Auskünfte des Bf. zugrunde zu legen: Er habe seinen Pkw A überlassen, der ihn am Tattag zur Tatzeit in einer ge­büh­ren­pflich­ti­gen Kurz­park­zo­ne abgestellt habe. Die Anschrift von A laute wie in seinem Ant­wortschreiben vom angegeben.

Entscheidungsrelevant ist außerdem, dass ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, adressiert an A an die im Antwortschreiben vom angegebene An­schrift, mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ retourniert worden ist.

Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Ver­wendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Ver­ordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraft­fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magis­trat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeit­punkt über­lassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF ist die Auskunft, welche den Na­men und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen hat, ist die verspätete, unrichtige, nicht vollständige, unklare oder widersprüchliche Auskunft verwaltungsstraf­recht­lich wie die nicht erteilte Auskunft zu behandeln, da es sich dabei um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Taten handelt (; ; ; ; ). „Täter“ ist daher, wer die begehrte Auskunft unterlässt oder nur teilweise erteilt (, ).

In der ggstl. Verwaltungsstrafsache ist daher entscheidungsrelevant, dass der Bf. eine Anschrift von A bekannt gegeben hat, an die an A adressierte Schreiben nicht zustellbar gewesen sind.

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist als erwiesen anzusehen und der Ent­schei­dung zugrunde zu legen, dass der Bf. eine die Anschrift von A betref­fende und damit zumindest teilweise unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat. Der Bf. ist daher Täter im Sinne der vorzit. VwGH-Rechtsprechung und hat als solcher das objektive Tatbild der verletzten Auskunftspflicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 idgF genügt zur Strafbarkeit fahr­läs­si­ges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht an­deres be­stimmt, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nicht­be­fol­gung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Ver­waltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Ver­schulden trifft.

Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft ist, schnell und mit geringem Verwaltungsaufwand die Per­son ausfindig zu machen, die die Parkometerabgabe nicht entrichtet hat. Der Bf. hat daher bereits dadurch fahrlässig gehandelt, dass er eine Anschrift von A bekannt gegeben hat, an die an A adressierte Schreiben nicht zugestellt wer­den konnten.

Dass Schreiben an die vom Bf. bekannt gegebene Adresse nicht zustellbar sind, hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mitgeteilt und hat den Bf. ersucht, die Lenkereigenschaft von A durch andere Beweismittel glaubhaft zu machen. Derartige andere Be­weismittel hat der Bf. nicht vorgelegt.

Auch hat er sein fahrlässiges Handeln nicht dadurch beendet, dass er eine andere An­schrift von A bekannt gegeben hat, an die an A adressierte Schrei­ben hätten zugestellt werden können: Eine andere Adresse von A an­zu­geben, wäre dem Bf. zumutbar gewesen, da Schreiben auch an die Adresse eines Ar­beit­gebers zustellbar sind und da der Bf. gewusst hat, dass der Arbeitgeber von A die Polizeiakademie Sarajevo ist, deren Anschrift dem Bf. bekannt gewesen ist, da er A als dort tätigen Polizeilehrer kennen gelernt hat.

Da er dies nicht getan hat, hat er nicht schuldlos die Auskunftspflicht verletzt, sondern hat fahr­lässig gehandelt, weshalb er auch das subjektive Tatbild der verletzten Aus­kunfts­pflicht erfüllt hat. Wer (wie der Bf.) die Auskunftspflicht verletzt, begeht eine Verwaltungs­über­tretung und ist zu bestrafen.

Der Bf. hat beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen: Damit ein Verwal­tungs­strafverfahren eingestellt werden darf, muss ein Einstellungsgrund im Sinne des § 45 Abs 1 VStG vorliegen. Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ist von der Ein­lei­tung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu ver­fü­gen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann … Die Geldstrafe ist wegen verletzter Auskunftspflicht über den Bf. verhängt worden. Er hat nachweislich die Auskunftspflicht verletzt und hat fahrlässig gehandelt, weshalb sein Ver­schulden nicht geringfügig ist. Ein Einstellungsgrund liegt nicht vor. Der v.a. Antrag ist da­her abzuweisen.

Der Bf. hat behauptet, dass ein Verwaltungsstrafverfahren bereits eingestellt wor­den ist, weshalb auch dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei: Das angeb­lich eingestellte Verwaltungsstrafverfahren soll das Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftszahl MA 67-PA-503209/8/1 gewesen sein. Die Sachlage im Verwaltungs­straf­ver­fahren mit der Geschäftszahl MA 67-PA-503209/8/1 stimmt nicht mit der Sachlage im ggstl. Verwaltungsstrafverfahren überein. Ob ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist oder nicht, ist für jedes Verwaltungsstrafverfahren gesondert zu prüfen (vgl. ). Das ggstl. Verwaltungsstrafverfahren wäre daher auch dann nicht einzustellen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren zur Geschäftszahl MA 67-PA-503209/8/1 tatsächlich eingestellt worden wäre (; , 93/02/0083; , 96/04/0183), was jedoch den Verwaltungsstrafak­ten mangels eines die Einstellung verfügenden Bescheides nicht zu entnehmen ist.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend hat der Bf. die Auskunftspflicht fahrlässig ver­letzt, hat daher eine Verwaltungsübertretung begangen und ist (da das Verwaltungs­straf­ver­fahren nicht einzustellen ist) zu bestrafen.

Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein­träch­tigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungs­gründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander ab­zu­wä­gen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Be­rücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 Strafge­setz­buch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In der ggstl. Verwaltungsstrafsache schädigt die verletzte Auskunftspflicht das berechtigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien, die Person rasch zu identifizieren und zu be­stra­fen, die ein Fahrzeug in einer ge­büh­ren­pflich­ti­gen Kurz­park­zo­ne abgestellt und die Par­ko­me­terabgabe nicht entrichtet hat. Der Bf. hat den Magistrat der Stadt Wien dadurch ge­schä­digt, dass er eine Adresse des von ihm namhaft gemachten Lenkers angegeben hat, unter der er nicht kontaktiert werden konnte.

Bei der Strafbemessung ist der Magistrat der Stadt Wien von durchschnittlichen Einkom­mens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, da der Bf. seine tatsächlichen Ein­kom­mens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gegeben hat und hat mildernd be­rück­sich­tigt, dass der Bf. unbescholten ist. Die verhängte Geldstrafe ist daher tat- und schuld­an­ge­mes­sen gewesen, weshalb sie vom Bundesfinanzgericht bestätigt wird.

Mündliche Verhandlung: Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrens­par­tei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Bei­trag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerde­ver­fahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Über den Bf. ist eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt worden. 20% von EUR 60,00 er­geben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher iHv EUR 12,00 fest­zusetzen.

Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Be­schwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Die Frage, wer „Täter“ ist, wenn die Auskunftspflicht verletzt wird, hat der Verwaltungs­ge­richtshof in ; ; ; ; ; und bereits beantwortet. Da das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung mit der vorzit. VwGH-Rechtsprechung be­gründet hat, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lö­sung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision der be­lang­ten Behörde ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500281.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at