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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2018, RV/7500200/2018

Parkometerabgabe; alte Parkscheine verwendet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA 67-5***, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 36,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 46,00.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67 Parkraumüberwachung, GZ. MA 67-PA-5***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Bf (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt, er habe am um 10:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, Radetzkystrasse 4, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz die Verwaltungsübertretung des "Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben" begangen.

Im Fahrzeug seien lediglich die zum Beanstandungszeitpunkt ungültigen Parkscheine mit der Nummer PS1 (Parkdauer 1/2 Stunde, 1,00 EUR) sowie mit der Nummer PS2 (Parkdauer 1 Stunde, 2,00 EUR), beide versehen mit den Entwertungen , 10:30 Uhr, hinterlegt gewesen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt.

Weiters wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von von EUR 10,00 auferlegt, womit der zu zahlende Gesamtbetrag EUR 70,00 betrug.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: 

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 10:30 Uhr in Wien 3, Radetzkystraße 4, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist, weil im Fahrzeug lediglich die zum Beanstandungszeitpunkt ungültigen Parkscheine mit der Nummer PS1 (Parkdauer 1/2 Stunde, 1,00 EUR) sowie mit der Nummer PS2 (Parkdauer 1 Stunde, 2,00 EUR), beide versehen mit den Entwertungen , 10:30 Uhr, hinterlegt waren. Hierzu ist auch ein Fotobeweis vorhanden. 

In Ihrem Einspruch brachten Sie zu Ihrer Verteidigung im Wesentlichen vor, Sie hätten am Unterlagen für Ihren Sohn zum Steuerberater gebracht. Dafür hätten Sie Parkscheine in einer nahe gelegenen Trafik gekauft. Der Umstand, dass die Parkscheine ungültig waren, sei Ihnen als Nicht-Wiener nicht bekannt gewesen und Sie hätten das nicht wissen können. 

Zu erwähnen ist hier auch, dass zum Kauf der Parkscheine in Ihrer vorangegangenen Eingabe vom eine andere Version präsentiert wurde, demzufolge nämlich der Parkscheinkauf nicht durch Sie, sondern durch Ihre Frau erfolgt sei. 

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafe samt Fotobeweis, die Zulassungsdaten und Ihren Einspruch, im Zuge dessen auch die beanstandeten Parkscheine vorgelegt wurden, erhoben. 

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. 

§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weil ungültige Parkscheine hinterlegt wurden. 

§ 4a Abs. 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert, dass mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden. 

In Artikel IV Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 46 vom wurde das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt gemäß § 3 der Parkometerabgabeverordnung ab pro Parkschein wie folgt festgesetzt: 

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,05 Euro  

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,10 Euro 

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,15 Euro  

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,20 Euro 

Da mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren, kann mit solchen (wie den von Ihnen verwendeten) Parkscheinen ab auch keine Abgabe mehr entrichtet werden. 

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). 

Wenn argumentiert wird, die Tatsache der nicht mehr gültigen Parkscheine sei Ihnen weder bei deren Kauf noch zwischendurch zur Kenntnis gebracht worden und auch mit angemessenem Aufwand nirgendwo feststellbar gewesen, insbesondere da Sie Nicht-Wiener sind, ist dazu zu sagen:

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. 

Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. Zl. 2013/10/0141). 

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wären Sie verpflichtet gewesen sich beim Magistrat der Stadt Wien über die Rechtsgültigkeit der von Ihnen verwendeten Parkscheine zu informieren, was Sie offenkundig unterlassen haben.

Was das Vorbringen anlangt, die Parkscheine wären erst unmittelbar vor der Verwendung in einer nahe gelegenen Trafik gekauft worden, ist darauf hinzuweisen, dass es zu einer der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl. E ZI. 90/19/0108). 

Der behauptete Sachverhalt erscheint in höchstem Maße unglaubwürdig. Es wurde (auch nicht in den vorangegangenen Eingaben) weder die erwähnte Trafik benannt, noch die Parkscheinrechnung samt schriftlicher Bestätigung durch diese Trafik über den Verkauf der ungültigen Parkscheine vorgelegt. Dass ein derartiger, jeder Lebenserfahrung widersprechender, weil so lange Zeit nach einer Gebührenänderung (nahezu 1 Jahr danach!) erfolgter Verkauf ungültiger alter Parkscheine durch eine in einem Kurzparkzonenbezirk gelegene Wiener Trafik mit entsprechend hohem Verkaufsaufkommen an Parkscheinen vorliegt, ist auszuschließen. Hier wären demnach zeitgleich sogar zwei Parkscheine aus zwei veralteten Parkschein-Serien (1/2-Stunden Parkschein und 1-Stunden Parkschein) zum Verkauf gelangt. Angesichts fehlender Beweismittel war lhr diesbezügliches Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten. 

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten also keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. 

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG 1991) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. 

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht, weswegen im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. Zl. 2001/09/0120). Über Sorgepflichten wurde nichts bekannt. 

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 aktenkundig sind. 

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungskriterien sowie der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe - die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, den Lenker wirksam von einer Wiederholung abzuhalten - erscheint die festgesetzte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und keineswegs zu hoch. 

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bf. aus:

"Ich erhebe in offener Frist BESCHWERDE gegen das Straferkenntnis vom  mit folgender Begründung: Die mir zu Last gelegte Verwaltungsübertretung ist falsch. Wie bereits in meiner Berufung und in meinen Anmerkungen ausgeführt, habe ich für mich ordnungsgemäß Parkscheine hinterlegt. 

Ich habe die Parkscheine im guten Glauben am selben Tag in einer Trafik gekauft und konnte davon ausgehen, dass die Parkscheine gültig sind. Daher berufe ich mich auf den im Straferkenntnis angeführten § 5 Abs.2 VStG der besagt, dass „die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte..." Genau das trifft bei mir zu. Begründung:

1) Bei keinem Parkschein war angeführt, für welches Jahr er gilt. Es würde der Stadt Wien zumutbar sein, auf den Parkscheinen das Jahr der Gültigkeit anzuführen. 

2) Es ist für mich unmöglich, von Wohnort aus zu wissen, welche Parkscheine im Moment gültig sind. 

Wenn ich Parkscheine in Wien kaufe, muss ich davon ausgehen können, dass keine ungültigen Parkscheine im Umlauf sind. Ich habe original Parkscheine in das Auto gelegt und diese auch der Behörde im Zuge des Strafverfahrens übermittelt. 

3) Es ist unmöglich, mich vor jedem Parkvorgang... "bei der Stadt Wien zu informieren, ob die Rechtsgültigkeit der Parkscheine gegeben ist..." Das ist nicht nur weltfremd, sondern auch gar nicht möglich. Ich komme selten nach Wien und müsste mich jedesmal vorher bei der Stadt Wien erkundigen, ob meine Parkscheine gültig sind.(?) 

Abgesehen vom Zeitaufwand, ist auf keinem Parkschein ersichtlich, bei wem genau ich mich über die momentane Gültigkeit des Parkscheines erkundigen kann. 

4) Der Vorwurf, dass ich fahrlässig gehandelt habe, ist falsch und kann in keiner Weise zutreffen. Im Gegenteil. 

Ich habe im guten Glauben Parkscheine erworben, diese im Auto hinterlegt und daher als anständiger Staatsbürger die Rechtsvorschriften eingehalten. Dass die Stadt Wien es verabsäumt hat, die Jahreszahl der Gültigkeit der Parkscheine anzuführen, oder in Trafiken noch alte Parkscheine verkauft werden, kann nicht mir angelastet werden.

5) Die Stadt Wien kann es sich doch nicht so leicht machen, mit der ..."Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabeentrichtungsmittel verlieren..."(?) Dann müßte die Stadt Wien auch dafür sorgen, dass die ungültigen Parkscheine aus dem Verkehr gezogen werden und in Trafiken nicht mehr erhältlich sind, bzw. die Verordnung in ganz Österreich kundgemacht wird. Weder das eine, noch das andere ist geschehen. 

Zusammenfassung: Es trifft für mich eindeutig die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift zu, weil erwiesenermaßen unverschuldet ich mein Verhalten ohne Kenntnis der zum Zeitpunkt ungültigen Parkscheine ausgerichtet habe. 

Mit der Bitte, meiner Beschwerde statt zu geben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien GZ MA 67-PA-5***.

Demnach stellte der Bf. am um 10:30 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, Radetzkystrasse 4 ab, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug waren lediglich die zum Beanstandungszeitpunkt ungültigen Parkscheine mit der Nummer PS1 (Parkdauer 1/2 Stunde, 1,00 EUR) sowie mit der Nummer PS2 (Parkdauer 1 Stunde, 2,00 EUR), beide versehen mit den Entwertungen ", 10:30 Uhr" hinterlegt.

Der Meldungsleger hat in seiner externen Notiz angeführt: "011217x2 1030x2 alter Tarif 1 euro 2 euro".

Der Tatort befindet sich in einer verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzone.

Der Meldungsleger hat bei der Beanstandung Fotografien aufgenommen. Eine aktenkundige Fotografie zeigt die seit dem ungültigen Parkscheine. Der Bf. hat seinem Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung die beiden (ungültigen) Originalparkscheine beigelegt, die Verwendung dieser bereits abgelaufenen Parkscheine auch in keiner Weise bestritten, vermeinte jedoch  wie in der gegenständlichen Beschwerde vom , dass er die Parkscheine von einer dem Tatort nahegelegenen Trafik gekauft habe (im Email vom anlässlich des Erhalts der Anonymverfügung sowie im Email vom führte der Bf. aus, seine Gattin hätte die Parkscheine in einer Trafik gekauft bzw. besorgt) und er daher im guten Glauben davon ausgehen habe können, dass die Parkscheine gültig waren.

Im vorliegenden Fall ist sohin unstrittig, dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 10:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, Radetzkystrasse 4, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, sodass das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen durfte.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

Gemäß § 25 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten; die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

In Wien traten mit neue Parkgebühren in Kraft. Diese wurden im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 46, vom , veröffentlicht:

"Die Abgabe gemäß § 2 der Parkometerabgabeverordnung beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit ab 1,05 Euro.

Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt gemäß § 3 der Parkometerabgabeverordnung beträgt ab pro Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,05 Euro
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,10 Euro
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,15 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,20 Euro..."

§ 4a Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung lautet:

"Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft."

Nach § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung verlieren mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

Es ist unbestritten, dass die  verfahrensgegenständlichen vom Bf. verwendeten Parkscheine ab kein Abgabenentrichtungsmittel mehr waren. Im Lichte der o.a. §§ 3,4a der Wiener Parkometerabgabeverordnung hat der Bf. sohin Parkscheine entwertet, die im Zeitpunkt dieser Entwertung ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel zur Gänze verloren hatten. Die Parkometerabgabe ist damit nicht entrichtet worden. Sohin hat der Bf. gegen die Bestimmung des § 5 Abs.1 Wiener Parkometerabgabeverordnung verstoßen.

Der Bf. wendet in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, es wäre für ihn als im Burgenland lebende Person unmöglich zu wissen, welche Parkscheine im Moment gültig sind und es sei auch unmöglich, sich vor jedem Parkvorgang bei der Stadt Wien zu informieren, ob die Rechtsgültigkeit der Parkscheine gegeben sei, da auf keinem Parkschein ersichtlich sei, bei wem genau er sich über die momentane Gültigkeit der Parkscheine erkundigen könne. 

Diesen Ausführungen wird Folgendes entgegengehalten:

• Kundmachung von höheren Parkscheingebühren

Die Valorisierung der Parkscheintarife ist gemäß § 4a Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.

Die mit eingetretene Erhöhung der Parkscheingebühren wurde ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 46 vom kundgemacht und ist eine andere Form der Veröffentlichung nicht vorgesehen.

Hingewiesen wird darauf, dass auf der Homepage der Stadt Wien, ua. auf https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/parkschein.html, zahlreiche und hilfreiche Informationen rund um das Parken in Wien zu finden sind.

Zudem wird auf die seinerzeit zahlreichen medialen Verlautbarungen und Diskussionen in den Medien über die mit Jänner 2017 durchgeführte Erhöhung der Parkometertarife, (beispielsweise im Kurier vom unter dem Titel "Was in Wien 2017 teurer wird") hingewiesen.

• Ortsunkundigkeit

Zum Argument der Ortsunkundigkeit wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/17/0056, verwiesen, wo der Gerichtshof auszugsweise Folgendes ausgeführt hat:

"Die Unkenntnis einer Norm kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen, Beschwerdeführer als aufmerksamen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen."

Der Verwaltungsgerichtshof brachte damit zum Ausdruck, dass es jedem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, zuzumuten ist, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und den Parkgebührenvorschriften vertraut zu machen.

Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Wie im angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausgeführt wurde, bedarf es einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. ). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wäre der Bf. sohin verpflichtet gewesen, sich beim Magistrat der Stadt Wien über die Rechtgültigkeit der von ihm verwendeten Parkscheine zu informieren, was er offenkundig unterlassen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine einschlägige Erkundungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln; und daher nicht nur in Bezug auf gesetzliche Regelungen, sondern auch auf Vollzugsakte (also den Inhalt von Bescheiden und /oder Verordnungen etwa Straßenverkehrsschilder),(Lewisch, Fischer/Weilguni, VStG zu § 5 Rz 23).

Auf Basis der dargestellten Rechtslage und im Hinblick auf die festgestellte Verwaltungsübertretung findet das Gericht keinen Anhaltspunkt, an der subjektiven Vorwerfbarkeit der dem Bf. angelasteten Tat zu zweifeln.

Es handelt sich bei der Verwaltungsübertretung um ein zwar subjektiv nachvollziehbares, aber in seinem Kern nicht gänzlich entschuldbares Delikt einer versehentlich und gerade darum fahrlässig begangenen Abgabenverkürzung.

Der Bf. unterliegt im Übrigen einem Irrtum, wenn er in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vermeint, die Verkürzung der Parkscheingebühr betrage durch Verwendung des alten Parkscheines nur 5 Cent. Tatsächlich betrug die Verkürzung der Parkometergebühr nicht bloß 5 Cent als Differenz des alten auf den neuen Parkschein, sondern EUR 3,15, da - wie bereits unter den gesetzlichen Grundlagen (§ 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung) ausgeführt - jeweils alle Parkscheine mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren.

Zum Beschwerdevorbringen, die Parkscheine im guten Glauben am selben Tag (gemeint: am Tag der Beanstandung) in einer Trafik gekauft zu haben, wird grundsätzlich auf die Ausführungen im Straferkenntnis vom verwiesen, wonach dieses Vorbringen mangels Vorlegen jeglicher Beweismittel als Schutzbehauptung gewertet wurde.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht ().

Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann dabei nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ().

Es erscheint dem Bundesfinanzgericht zwar glaubhaft, dass der Bf. nicht die Absicht hatte, die Parkometerabgabe zu verkürzen, jedoch hat er offensichtlich die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und es verabsäumt, im Vorfeld der beabsichtigten Benutzung des in Rede stehenden mehrspurigen Kraftfahrzeuges Erkundigungen über die für den Benutzungszeitpunkt gültigen Tarife für die Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone einzuholen und zwei noch vorhandene alte Parkschein verwendet. Damit ist aber die Verschuldensfrage zu bejahen und muss sich der Bf. auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit gefallen lassen.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, wurde im Sinne der Rechtsprechung von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Desweiteren sind allfällige Sorgepflichten nicht bekannt gegeben worden.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, war als strafmildernd anzusehen, dass keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Die spruchgemäße Herabsetzung der Geldstrafe und in der Folge der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte deshalb, weil auch als mildernd zu werten war, dass  der Bf. grundsätzlich bemüht war, seiner gesetzliche Verpflichtung nachzukommen, indem zwei (zwar wegen nicht mehr zutreffender Gebühr ungültige, aber doch zumindest) vollständig und richtig ausgefüllte alte Parkscheine hinterlegt wurden und er damit seinen Willen zur Entrichtung der Parkometerabgabe dokumentiert hat.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Darüber hinaus erscheint die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe unter Bedachtnahme des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens als nicht zu hoch.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie sowie bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes. Außerdem ergeben sich die Rechtsfolgen der Verwendung von nicht mehr gültigen Parkscheinen unmittelbar aus der einschlägigen Verordnung.  

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500200.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at