Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.08.2018, RV/3100085/2018

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung - Grad der Behinderung 40%

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F****** vom , betreffend Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Juni 2016

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrenslauf:

Mit Eingabe vom beantragte die Beihilfenbezieherin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres volljährigen Sohnes K****** ab Juni 2016.

Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung einer Bescheinigung über den Grad der Behinderung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach einer persönlichen Untersuchung des Sohnes und auf Grundlage der relevanten Befunde erstattete ein sachverständiger Arzt ein Gutachten und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellte durch Vidierung dieses Gutachtens mit Bescheinigung vom einen Grad der Behinderung von 40% ab auf Grund eines atypischen Autismus fest. Weiters wurde festgestellt, dass das Kind nicht voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 8 FLAG 1967 und die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag mit Bescheid vom ab Juni 2016 mangels eines festgestellten Grades der Behinderung von zumindest 50% abgewiesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wandte sich die Antragstellerin gegen die getroffene Einstufung. Bei ihrem Sohn liege eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vor. Diese zeige sich in allen Bereichen des täglichen Lebens. Bei veränderten bzw neuen Lebensumständen, wie sie zB durch das Studium gegeben seien, wirke sich die Diagnose sehr negativ auf den Allgemeinzustand des Sohnes aus und verunsichere ihn massiv. Depressive Schübe seien weiterhin gegeben und würden in der Familie zwei Fälle von Suizid vorliegen. Es werde um eine neuerliche Begutachtung gebeten.

Das Finanzamt übermittelte dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Beschwerde und veranlasste die Erstellung eines zweiten ärztlichen Gutachtens. In diesem zweiten Gutachten wurden die Ergebnisse des Erstgutachtens bestätigt. Es lägen zwar näher angeführte Einschränkungen vor, seit mehreren Jahren lebe der Sohn aber ohne medikamentöse oder fachärztlich-psychiatrische Betreuung. Er betreibe laufend ein Studium an einer Universität und befinde sich derzeit im 4. Semester. Einzustufen wäre die Erkrankung unter die Richtsatzposition und betrage der Grad der Behinderung 40%. Neuerlich festgestellt wurde, dass das Kind nicht voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde hinsichtlich des Monats Juni 2016 Folge gegeben, im Übrigen jedoch unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesstellen und die Ergebnisse der zweiten ärztlichen Begutachtung als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und vertrat die Ansicht, dass "es sich bei der Diagnose F84.11 um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung" handeln würde, für die "eine Einschätzung über 50% angebracht" sei.

Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat für ihren im Streitzeitraum volljährigen Sohn die Familienbeihilfe bezogen. Strittig ist, ob für den Zeitraum ab Juni 2016 der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zusteht.

Dazu steht fest, dass der Beschwerdeführerin dieser Erhöhungsbetrag bis inklusive Juni 2016 bereits ausbezahlt worden ist (unwidersprochen gebliebene Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung). Dies auf Grund von Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus den Jahren 2007, 2010 bzw 2013. In diesen Bescheinigungen wurde jeweils ausgeführt, dass der Grad der Behinderung 50% betrage und innerhalb von drei Jahren eine neuerliche Begutachtung zu erfolgen habe. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2016 durch das Finanzamt eine neuerliche Begutachtung beauftragt.

Ergebnis dieser Begutachtung war, dass mit Bescheinigung vom und mit Bescheinigung vom jeweils gleichlautend ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt wurde. Zudem ist das Kind - wie auch bereits in den Vorgutachten der Jahre 2007, 2010 und 2013 festgestellt - voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, es liege eine "tiefgreifende Entwicklungsstörung" vor, die sich bei veränderten Lebensumständen "sehr negativ" auf den Allgemeinzustand des Kindes auswirke und es "massiv" verunsichere. Im Vorlageantrag wird unter Hinweis auf die Diagnose die Ansicht vertreten, dass eine "Einschätzung über 50%" angebracht wäre. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um persönliche Meinungen und Einschätzungen der Beschwerdeführerin, die jedoch nicht geeignet sind, die Beurteilung durch die fachkundigen und sachverständigen begutachtenden Ärzte und die diese bestätigenden Vidierungen durch den leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Zweifel zu ziehen. Diese haben entsprechend den Ergebnissen der persönlichen Untersuchungen, der Anamnesen und der vorgelegten relevaten Befunde die Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen festgestellt und dementsprechend eine Einordnung unter die Richtsatzposition der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, vorgenommen. Der Grad der Behinderung wurde mit dem nach dieser Richtsatzposition höchstmöglichen Prozentsatz festgestellt.
Die ärztlichen Gutachten der Jahre 2016 und 2017 sind schlüssig und nachvollziehbar. Substantielle Einwendungen gegen diese Einschätzung wurden durch die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Auffallend ist, dass sich aus den Gutachten ergibt, dass sich die Erkrankung des Sohnes bereits seit einigen Jahren zunehmend stabilisiert hat und aktuell keine medikamentöse oder fachärztlich-psychiatrische Betreuung mehr erfolgt. Insofern ist auch der - gegenüber den vorangehenden Bescheinigungen - festgestellte geringere Grad der Behinderung erklärbar.

Somit steht fest, dass der Grad der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 40% beträgt und keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorliegt.

3. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG  1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen bestimmten Betrag.

Nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs 6 FLAG 1967).

Nach § 10 Abs 4 FLAG 1967 gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.

4. Erwägungen:

Aus dem Zusammenhang der zitierten Gesetzesstellen ergibt sich zweifelsfrei, dass Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung die Feststellung der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, oder ein nicht nur vorübergehend bestehender Grad der Behinderung von mindestens 50% ist. Auch wird ausdrücklich angeordnet, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen ist.

Dies hat auch der Verfassungsgerichtshof (vgl , ausdrücklich festgestellt, in dem er ausführte, dass der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung und auch die Beantwortung der Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden (und damit auch des Bundesfinanzgerichtes) entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden (und auch das Bundesfinanzgericht) - so der Gerichtshof weiter - haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Im gegenständlichen Fall wurden über Ersuchen des Finanzamtes durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zwei ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben, welche beide übereinstimmend den Grad der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin ab Juli 2016 mit 40% und keine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, feststellen. Bei den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogenen Ärztinnen und Ärzten handelt es sich um hochqualifizierte und objektive Sachverständige.

Von der Beschwerdeführerin wurden die getroffenen Diagnosen auch nicht in Frage gestellt und gegen die ärztlichen Feststellungen keine konkreten und substantiierten Einwendungen erhoben. Es wäre aber alleine an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, sich substantiell mit den Aussagen in den Gutachten auseinander zu setzen und diese durch Beibringung von aussagekräftigen und den Feststellungen entgegenstehenden Beweismitteln zu entkräften (vgl , mwN).

Die auf diesen Gutachten beruhenden Bescheinigungen, die auch sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Atteste mitberücksichtigen, stellen nach dem Gesetzeswortlaut die einzigen zulässigen Beweismittel dar.

Unter diesen Prämissen ist es Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes die vorliegenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf deren Schlüssigkeit zu untersuchen (vgl ). Eine eigenständige Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht wäre in freier Beweiswürdigung nur möglich, wenn zwei oder mehrere derartige Bescheinigungen vorliegen würden, welche sich widersprechen oder in sich widersprüchlich wären. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu und ist auch die Abweichung von den Vorgutachten (geringerer Grad der Behinderung) erklärbar.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Grad der Behinderung, der im gegenständlichen Fall ab Juli 2016 das vom Gesetz geforderte Mindestmaß von 50% nicht (mehr) erreicht, sowie die voraussichtliche Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen in einem nicht zu beanstandenden, gesetzeskonformen und jeden Zweifel ausschließenden Verfahren unter Berücksichtigung der Krankengeschichte des Kindes festgestellt wurden. Es ist somit dem Bundesfinanzgericht verwehrt, eine stattgebende Entscheidung zu fällen.

Abschließend ist noch anzuführen, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2016 die Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbetrag bereits ausbezahlt erhalten hat.
Indem sie in ihrem Antrag die Gewährung des Erhöhungsbetrages ab Juni 2016 begehrte, würde eine antragsgemäße Auszahlung zu einem Doppelbezug führen. Dies ist aber nach § 10 Abs 4 FLAG 1967 ausgeschlossen. Der Antrag für den Monat Juni 2016, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages (noch) vorgelegen sind, ist daher aus diesem Grund abzuweisen.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im gegenständlichen Fall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine Entscheidung getroffen, die sich unmittelbar aus der klaren Gesetzeslage ergibt. Dementsprechend liegt auch keine Abweichung von der bestehenden einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at