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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2018, RV/7400178/2016

PC als Glücksspielapparat für verbotenes Glücksspiel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf., Straße, PLZ-Ort2, vertreten durch RA Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen vom , GZ. MA GZ2, betreffend Festsetzung I. von Vergnügungssteuer für November 2015, II. eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO und III. eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist Inhaberin des Lokals C. in PLZ-Ort, Straße2, in dem am um 10:30 Uhr von der Finanzpolizei ein Glückspielapparat, bei dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, vorläufig beschlagnahmt wurde.

1. Bescheid betreffend Vergnügungssteuer 11/2015 samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag:

Mit Bescheid vom , GZ. GZ2, setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, gegenüber der Bf. gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz (VGSG) 2005, LGBl für Wien Nr. 56/2005 idgF für das Halten eines Spielapparates im eigenen Betrieb C. in PLZ-Ort, Straße2, eine Vergnügungssteuer iHv EUR 1.400,00 fest. Gleichzeitig wurden gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Anmeldung des Glücksspielapparates ein Verspätungszuschlag iHv EUR 140,00 sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag iHv EUR 28,00 festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom am , 10:30 Uhr, am Standort in PLZ-Ort, Straße2, ein Glücksspielgerät, das jedoch nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen sei, durch die Finanzpolizei beschlagnahmt worden sei. Dieser Sachverhalt sei durch die amtliche Feststellung vom und dem Kontostand erwiesen. Dabei habe es sich um ein Aufladeterminal sowie um ein ASUS-Gerät gehandelt, wo die Kassenlade nicht geöffnet worden sei, da der Verantwortliche des Lokals angegeben habe, darüber keinen Schlüssel zu verfügen. Der Kasseninhalt bleibe daher versiegelt und unkontrolliert in den Geräten. Nach der niederschriftlichen Auskunft der Bf. vom habe sich das beschlagnahmte Glücksspielgerät seit ca. Juni 2015 hier im Lokal befunden.

In weiterer Folge habe die Bf. der amtlichen Aufforderung Magistratsabteilung 6, vom , zur Anmeldung des Spielapparates keine Folge geleistet, sodass gemäß § 201 BAO die Vergnügungssteuer bescheidmäßig vorgeschrieben werden müsse.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer im Sinne dieser Gesetzesstelle sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde oder die Entgelte gefordert werden. Seien zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. Beim Halten von Spielapparaten würde auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner gelten.

Nach § 6 Abs. 1 betrage die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glückspielgesetz, BGBl Nr. 620/1989 idF BGBl I Nr. 111/2010, erteilt worden sei, je Apparat und begonnenen Kalendermonat EUR 1.400,00. Die Steuerpflicht bestehe unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf sonstige Art und Weise herbeigeführt werde.

Die Vergnügungssteuer betrage für den im Standort in PLZ-Ort, Straße2, im Bemessungszeitraum November 2015 gehaltenen Apparat EUR 1.400,00 (1.400 EUR x 1 Apparat x 1 Monat).

Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG 2005 gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung. Die Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates sei erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge bis zum letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten.

Gemäß § 135 BAO werde für die Zeit November 2015 ein Verspätungszuschlag von 10 v.H. des festgesetzten Betrages auferlegt, weil die Frist für die Einreichung der Steuererklärung nicht gewahrt worden sei. Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2% sei nach der zwingenden Vorschrift des § 217 BAO vorzuschreiben.

2. Beschwerde vom :

Gegen den Bescheid betreffend Vergnügungssteuer für November 2015, samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag, erhob die Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

Nach den Beschwerdeausführungen handle es sich bei dem in Rede stehenden Gerät um keinen Spielapparat, sondern um einen herkömmlichen PC.

In rechtlicher Hinsicht sei weiters vorzubringen, dass die Vorschreibung von Vergnügungssteuern iSd § 6 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz für das Halten von Spielapparaten zudem verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verletze, insbesondere die Unverletzlichkeit des Eigentums, Gleichheit aller (Staats)Bürger vor dem Gesetz sowie die Freiheit der Erwerbsausübung.

Die Regelung des § 31a GSpG iVm § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 sehe vor, dass glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belastet werden dürfen, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liege. Die Vorschreibung von Vergnügungssteuern für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG, die durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG durchgeführt werden, sei sohin nicht zulässig.

Bereits aus verfassungsrechtlichen Überlegungen könne es nicht sein, dass demgegenüber von Nichtkonzessionären und Nichtbewilligungsinhabern durchgeführte Ausspielung einer Vorschreibung von Gemeindeabgaben zugänglich sein sollten.

Abgesehen davon, dass hierdurch eine verfassungsrechtliche Doppelbesteuerung bewirkt werden würde, bewirke die zusätzliche Besteuerung der nicht konzessionierten bzw. nicht bewilligten Veranstalter von Ausspielungen eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte steuerliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu konzessionierten Ausspielungen. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige steuerliche Ungleichbehandlung liege augenscheinlich nicht vor, sodass auch eine Vorschreibung von Vergnügungssteuern für Nichtkonzessionäre durch Länder- und Gemeinden ausscheide. Schließlich sei eine unterschiedliche Besteuerung in Glücksspielangelegenheiten von konzessionierten und nichtkonzessionierten Ausspielungen auch mit dem Unionsrecht unvereinbar (vgl. EuGH C-344/13und C-367/13).

Es werde daher seitens der Bf. eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

3. Beschwerdevorentscheidung vom :

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. GZ2, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, so die Bf. verfassungsrechtliche Bedenken geltend mache, werde klargestellt, dass die Abgabenbehörde nicht befugt sei, die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu beurteilen. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Zl. G 205/2014-15 u.a. verwiesen.

Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die Bf. den verfahrensgegenständlichen Spielapparat ohne Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz betrieben habe. Da somit der Tatbestand der verbotenen Ausspielung vorliege, sei gemäß § 6 Abs. 1 VGSG 2005 die Vergnügungssteuer zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sei nicht zu überprüfen gewesen, ob nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes eine Abgabe zu entrichten sei, sondern ausschließlich, ob der in § 6 VGSG normierte Tatbestand erfüllt sei. Dass dies der Fall gewesen sei, sei in dem angefochtenen Bescheid vom dargelegt worden. Insbesondere habe im Zuge der Kontrolle bei der im Lokal C. in PLZ-Ort, Straße2, aufgestellten Apparat der einwandfreie Nachweis für die Funktionsfähigkeit erbracht werden können.

Aus dem Umstand alleine, dass unterschiedliche Abgabentatbestände an die Verwirklichung desselben Sachverhaltes anknüpfen, könne somit noch nicht auf eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geschlossen werden.

4. Vorlageantrag vom :

Ergänzend wurde vorgebracht, die Annahme der belangten Behörde, dass "verbotene Ausspielungen" vorliegen, sei falsch. Gegenständlich seien keine verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden, weshalb Gegenteiliges unstrittig sein soll, sei nicht nachvollziehbar.

Im Besonderen sei der vermeintliche Apparat auch nicht von der Bf. betrieben worden.

Auf die Betreiberin des Gerätes, die I-s.r.o., als rechtmäßig in Tschechien niedergelassenem Unternehmen würden die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, wie insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, Anwendung finden, worauf sich auch die Bf. unmittelbar berufen könne.

In Österreich komme es durch die bereits dargelegte diskriminierende Besteuerung von Nichtkonzessionären durch Gemeinde- und Landesabgaben zu einer (offenbar gezielten) staatlichen Subventionierung nationaler Glücksspielkonzessionäre, indem letztere einer geringeren Besteuerung als Anbieter, welche in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, ausgesetzt seien.

Darüber hinaus sei der Bf. unerfindlich, inwieweit das VfGH-Erkenntnis vom , Zl. G-205/2014-15, Relevanz für den hier vorliegenden Fall habe.

5. Verwaltungsstrafverfahren zu GZ. RV/7500506/2017:

5.1 mündliche Verhandlungen vom und :

Im Zuge der mit von Richter D anberaumten mündlichen Verhandlung im Verfahren einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 VGSG wird seitens des Parteienvertreters geltend gemacht, dass der in Rede stehende Apparat im Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme durch die Finanzpolizei nicht funktionstüchtig gewesen sei.

Seitens des Parteienvertreters sei daher die Zeugeneinvernahme des Organs der Finanzpolizei, R.H., beantragt worden. Da sich im Akt nicht die der vorläufigen Beschlagnahme zu Grunde liegende Anzeige befinde, werde diese dem BFG in Kopie durch den Parteienvertreter übermittelt.

Als Ergebnis des vom steuerlichen Vertreter gestellten Antrages auf Zeugeneinvernahme wurde die gegenständliche Verhandlung vertagt.

Bei der mit anberaumten weiteren mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren wurden die geladenen Zeugen, R.H. und A.H., beide Finanzpolizei, trotz ausdrücklichen Hinweises auf der Ladung, nicht von ihrer Amtsverschwiegenheit entbunden. Es erfolgten somit keine Aussagen zur Rede stehenden Frage, ob das vorläufig beschlagnahmte Glückspielgerät im Zeitpunkt der Beschlagnahme funktionstüchtig gewesen sei. Die Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren wurde somit abermals vertagt.

5.2 mündliche Verhandlung vom im VerwStrVerfahren:

Befragung des Zeugen R.H., Finanzpolizei:

Bei der mit anberaumten mündlichen Verhandlung in dem zur GZ. RV/7500506/2017 protokollierten Verwaltungsstrafverfahren hält der befragte Zeuge R.H., Finanzpolizei, fest, dass beim Versuch eines Probespiels kein Spielguthaben herstellbar gewesen sei, da das Gerät ausgeschaltet und trotz Aufforderung nicht in Betrieb genommen worden sei. Wie lange das Gerät nicht in Betrieb gewesen sei, habe der befragte Zeuge R.H. nicht feststellen können. Die Untersuchung der Geräte sowie die Auswertung der Logfiles, anhand derer die Betriebszeiten eines Gerätes festgestellt werden können, mache die Polizei.

Im vorliegenden Fall sei eine vorläufige Beschlagnahme durchgeführt worden, da die Kombination von Geldterminals und Computer als Spielapparate amtsbekannt sei. In ein Terminal werde Geld eingeworfen, dafür erhalte man einen Strichcode, der am Computer gescannt werden könne. Damit werde auf einer Weboberfläche ein Guthaben erstellt, mit dem gespielt werden könne.

Auf Befragen des Behördenvertreters gebe der Zeuge an, hätte er einen Bon gehabt, hätte er spielen können. Es sei nur das Geld-Ein-/Auszahlungsgerät ausgeschaltet gewesen. Einen Bon könne man auf jedem mit "Minky-Games" vernetzten Cashcenter beziehen. Die Annahme der Bespielbarkeit beziehe sich auf die Niederschrift mit der Beschuldigten vom , in der die Bf. angegeben habe, Guthaben bis in Höhe von EUR 100,00 ausbezahlt zu haben.

Befragung des Zeugen A.H., Finanzpolizei:

Der weiters befragte Zeuge A.H., Finanzpolizei, gebe an, dass es Informationen zur Auswertung zur Geräte beim LKA-Wien gebe. Es sei jedoch Vertretern der Finanzpolizei gelungen, den Bildschirm in Betrieb zu nehmen, auf dem das letzte durchgeführte Spiel samt Gewinnchance ersichtlich gewesen sei. Die Seite www.minkygames.com sei amtsbekannt für die Durchführung illegaler Glücksspiele (Dokumentation D). Der Zeuge lege weiters ein Erkenntnis des VwG-Wien vom , GZ. GZ3, vor. Gegen dieses Erkenntnis sei außerordentliche Revision erhoben worden. Bisherigen einschlägigen Revisionen sei vom VwGH nicht stattgegeben worden. Bereits im Juni 2015 sei das Gerät erfolgreich bespielt worden (vgl. Niederschrift Beilage F).

Befragung des Zeugen N.K., Finanzpolizei:

Der befragte Zeuge N.K. habe am die in Rede stehende Lokalität am Nachmittag und am frühen Abend mehrmals aufgesucht. Leider sei der Glücksspielterminal permanent bespielt worden, sodass er zu späterer Stunde gegen 22:30 Uhr einen weiteren Besuch vorgenommen habe. Da dabei die Geräte ausgeschaltet gewesen seien, habe er die Kellnerin gebeten, dass er spielen möchte. Daraufhin habe die Kellnerin die beiden dafür notwendigen Geräte, Ein-/Auszahlungsgerät und Monitor, eingeschaltet.

Der befragte Zeuge habe der Kellnerin EUR 50,00 in die Hand gegeben, sie führte diesen 50,00-EURO-Schein in das Ein-/Auszahlungsgerät, von dem ein Guthaben-Bon, auf dem sich ein Strichcode befand, ausgedruckt worden sei. Das Ein-/Auszahlungsgerät sei links vom Monitor gestanden. Auf dem Ein-/Auszahlungsgerät sei die Bezeichnung "IT365" angezeigt worden.

Anschließend drückte die Kellnerin auf die URL-Zeile des Touch-Screens und habe die Ziffern 1,2,3,4 eingegeben und es sei anschließend automatisch eine Spieleseite mit Diplomatspielen geöffnet worden.

Der Guthabenbon mit dem Guthaben iHv EUR 50,00 und dem Strichcode sei von der Kellnerin eingescannt worden, um das Guthaben auf das Kreditfeld der Spieleseite zu übertragen. Das Guthaben sei iHv EUR 50,00 angezeigt worden. Aus dem Spielemenü, worauf sich viele Spiele befanden, habe der Bf. das Spiel "Pharao" gewählt.

Es sei dem befragten Zeugen möglich gewesen, seinen zuvor gewählten Einsatz manuell mit der Starttaste zu verspielen oder aber auch eine automatische Starttaste zu betätigen, woraufhin der gesamte Spielablauf selbständig abgelaufen sei. Der befragte Zeuge habe keinerlei Einfluss durch Betätigen einer Taste oder des Touchscreens auf das Spielergebnis nehmen können. Der Mindesteinsatz habe EUR 0,30 und der Maximaleinsatz EUR 12,00 betragen. Nachdem der Bf. durch Erzielen mehrerer Gewinne eine Guthabenssumme in Höhe von EUR 220,00 erreicht habe, habe der befragte Zeuge den Betrag von EUR 220,00 von der zuvor genannten Kellnerin auszahlen lassen.

Der befragte Zeuge konnte beobachten, dass die Kellnerin über eine weiße Plastikkarte mit einem Strichcode verfügte. Wurde dieser Strichcode beim Ein-/Auszahlungsgerät eingescannt, wurde der Gewinnbetrag von EUR 220,00 auf Null gestellt. Anschließend hat die Kellnerin diese EUR 220,00 bar ausbezahlt.

Die Geräte seien nach der Bespielung durch den befragten Zeugen weiterhin in Betrieb gewesen. Der befragte Zeuge habe sein Getränk ausgetrunken und anschließend das Lokal verlassen. Das betreffende Besuchsprotokoll sei zum Akt genommen worden. Auf Befragung durch den Richter, warum sich der befragte Zeuge so derart genau an den Sachverhalt erinnere, gebe dieser an, dass es sein erstes Lokal gewesen sei. Deshalb wisse er das so genau.

Von den befragten Zeugen wurden von diesen angefertigten Fotos über den in Rede stehenden Spielapparat zum Akt genommen (./Beilage D).

Die anwesende Partei habe im Zuge der Zeugenbefragung keine weiteren Fragen und Beweisanträge an die einvernommenen Zeugen gestellt.

6. mündliche Verhandlung im Hauptverfahren betr. Vergnügungssteuer:

In der mit anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Vertreterin der belangten Behörde das Ergebnis der vorstehend bezeichneten Zeugenbefragungen zur Kenntnis gebracht.

Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0088, demzufolge unbestritten sei, dass der Spielapparat an einigen Tagen im Monat November 2004 im Gastgewerbebetrieb des Bf. spielbereit gehalten worden sei.

Nach den weiteren Erwägungen seien Maßnahmen wie das Abschalten des Gerätes und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz jederzeit reversible Maßnahmen, die noch keine Beendigung der Spielbereitschaft bewirken. Die Vergnügungssteuer sei daher zu Recht vorgeschrieben worden.

7. weitere Eingabe vom :

Mit weiterer E-Mail-Eingabe vom wird zum Ergebnis der vorgenommenen Zeugenbefragungen von R.H. (Finanzpolizei), A.H. (Finanzpolizei) und N.K. (Finanzpolizei), auf die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme unter Verweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen verzichtet.

Zu dem von der Abgabenbehörde vorgelegten VwGH-Erkenntnis vom , Zlen. Ra 2018/16/0015 bis 0017, werde jedoch festgehalten, dass dieses Verfahren derzeit beim VwGH behängt und von diesem das Vorverfahren eingeleitet worden sei. Überdies seien die Gegenstandsverfahren ohnehin eigenständig zu beurteilen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Vergnügungssteuer:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 FAG 2008 sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben insbesondere Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages.

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 werden die Gemeinden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe auszuschreiben. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG.

Gemäß § 31a GSpG dürfen die Länder und Gemeinden die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. (…)

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gemäß § 6 Wiener Vergnügungssteuergesetz (VGSG) 2005 idF LGBl Nr. 56/2005 beträgt für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 1.400,00. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Steuerpflichtig ist nach § 13 Abs. 1 VGSG 2005 die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.

Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 4 GSpG 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen, wenn sie

 im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder

 im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden.

Von der Glücksspielabgabe befreit sind gemäß § 57 Abs. 6 Z 2 GSpG Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010.

Die im Zusammenhang mit § 31a GSpG erfolgte Novellierung des § 6 Abs. 1 VGSG, LGBl für Wien Nr. 19/2011, die mit rückwirkend erfolgte, brachte es mit sich, dass Spielapparate, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, in den Anwendungsbereich des Vergnügungssteuergesetzes 2005 fallen.

Die beispielsweise Aufzählung des Gesetzgebers der unter § 6 Abs. 1 VGSV fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist der Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen.

Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auf die Art der technischen Einrichtung, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren (vgl. Zl. 2004/15/0092, , Zl. 93/17/0271; , Zl. 93/17/0407; Zl. V 6/96 mwN).

Der Begriff Glücksspielapparat ist dabei funktional zu beurteilen. Entscheidendes Kriterium für die Qualifikation als eigenständiger Spielapparat ist das Vorliegen eines eigenständigen Spielbereiches.

Die Steuerpflicht nach § 6 Abs. 1 VGSG besteht weiters unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird. Daher ist es ohne Bedeutung, ob die entsprechenden Daten am Gerät selbst oder auf einem zentralen Server gespeichert und verarbeitet werden. Maßgeblich ist lediglich, dass im November 2015 der Spielzugang zu jedem potentiellen Interessenten möglich war. Das betriebsbereite Halten wird in der Beschwerde nicht bestritten und ist auch durch die amtlichen Feststellungen vom erwiesen.

Es kann daher im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass lediglich ein Personalcomputer (PC) und nicht ein Glücksspielapparat vorgelegen sei.

Verbotene Ausspielungen sind nach § 2 Abs. 4 GSpG 1989 Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

Zu dem von der Bf. erhobenen Vorwurf der Durchführung von verbotenen Ausspielungen ist festzustellen, dass die Übergangsfrist, wonach nach § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG idF BGBl. I 73/2010 Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Grundlage landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit zugelassen wurden (§ 5 GSpG), auf Basis der alten Rechtslage innerhalb der Übergangsfrist weiter betrieben werden durften, mit auslief, weshalb diese Automaten ab in Wien nicht mehr betrieben werden durften.

Die dagegen von mehreren Automatenbetreibern beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurden mit VfGH-Erkenntnis vom , G 205/2014 u.a., ab- bzw. zurückgewiesen.

Da der Magistrat der Stadt Wien in weiterer Folge keine Bewilligungen für das Aufstellen von Spielautomaten mehr erteilte, war der Betrieb dieser Geräte in Wien außerhalb von durch den Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken nicht zulässig.

Dies traf daher auch auf die I-s.r.o. als Betreiberin des Spielautomaten sowie die Bf. als Inhaberin des für das Halten des Apparates benützten Raumes, die damit gemäß § 13 Abs. 1 VGSG zu Gesamtschuldnern wurden, zu. Die Bf. hat den in Rede stehenden Glücksspielautomaten in ihrem Gewahrsam und machte diesen den Spielern zugänglich.

Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorschreibung von Vergnügungssteuer neben der Glücksspielabgabe an nichtkonzessionierte Automatenbetreiber wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

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"Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG können Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und elektronischen Lotterien über Video-Lotterie-Terminals der Glücksspielabgabe unterliegen. Eine Doppelbesteuerung zu vermeiden war dem Bundesgesetzgeber allerdings ausweislich der Materialen zur Glücksspielgesetznovelle 2010 (RV 657 d.B. 24. GP, Seite 8) nur hinsichtlich der nach dem GSpG konzessionierten Ausspielungen ein Anliegen. Noch deutlicher kommt dies bei der mit dem genannten Gesetz vorgenommenen Änderung zum Finanzausgleichsgesetz 2008 zum Ausdruck, wo durch § 15 Abs. 3 Z 1 leg. cit. ausdrücklich die Gemeinden zur Ausschreibung von Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ermächtigt werden, wovon nur Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG ausgenommen werden. In der Regierungsvorlage (aaO, Seite 11) wird explizit davon gesprochen, dass diese Änderungen die Länder und Gemeinden nicht hindern, Vergnügungssteuern auf verbotene Ausspielungen zu erheben."

Zum Einwand der Bf., durch die Vorschreibung der Vergnügungssteuer zusätzlich zur Glücksspielabgabe aufgrund der steuerlichen Ungleichbehandlung von Konzessionären und Nichtkonzessionären in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, ist Folgendes festzustellen:

Der Bf. ist zuzustimmen, dass in den §§ 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008, 6 Abs. 1 VGSG und 31a GSpG übereinstimmend normiert ist, dass Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben, sohin nicht mit der hier angefochtenen Vergnügungssteuer, belastet werden dürfen.

Deshalb war nunmehr zu untersuchen, ob die steuerliche Differenzierung verfassungs- und unionsrechtskonform oder -widrig ist.

Dazu ist festzustellen, dass die Konzessionäre von Spielbanken gemäß § 22 GSpG im Bereich des Glücksspielmonopols des Bundes sowie die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 GSpG im Gegensatz zu nichtkonzessionierten Unternehmen (für Spielautomaten, die in Wien betrieben werden, mangels Erteilung von Bewilligungen) enorme Auflagen erfüllen müssen.

Diese Auflagen betreffen überwiegend ordnungspolitische Anforderungen wie die Höhe des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals (mindestens € 22 Mio. für Spielbanken nach § 21 GSpG), Aufsichtsmaßnahmen, Einrichtungen zum Spielerschutz und zur Eindämmung der Spielsucht (§ 25 GSpG) sowie Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§ 25a GSpG).

Darüber hinaus sind Konzessionäre von Spielbanken insofern gegenüber nichtkonzessionierten Unternehmen sogar benachteiligt, als erstere keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten dürfen (§ 24 Abs. 1 GSpG) und jährlich € 10.000,00 an Spenden abzuführen haben (§ 31b Abs. 1 GSpG).

Und schließlich kann auch der Umstand, dass Konzessionswerber für Anträge auf Konzessionserteilung € 10.000,00 sowie für die Erteilung einer Konzession € 100.000,00 an Gebühren gemäß § 59a Abs. 1 GSpG entrichten müssen, nicht unberücksichtigt bleiben.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf. teilt das Bundesfinanzgericht daher nicht, weil die steuerliche Differenzierung durch die Auflagen der Konzessionäre gerechtfertigt ist.

Hinsichtlich des Einwandes, dass eine unterschiedliche Besteuerung in Glücksspielangelegenheiten von konzessionierten und nichtkonzessionierten Ausspielungen unionsrechtswidrig sei, liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor:

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"Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom , Rs C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Rn 26 f; Urteil vom , Rs C-134/03, Viacom, Rn 37 f) kann die Bf. (Halterin der Spielapparate) durch die mit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (vgl. insbesondere § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) und § 31a GSpG erfolgende Verteilung von Besteuerungsrechten zwischen dem Bund und den Ländern bzw. der Beschränkung der Besteuerungsrechte von Ländern und Gemeinden sowie durch die auf dieser Grundlage erfolgende Vorschreibung der Vergnügungssteuer durch den Wiener Landesgesetzgeber nur unter besonderen Umständen in einem aus Unionsrecht ableitbaren Recht verletzt sein. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sich zentral auf die von ihr behaupteten Nachteile stützt, die ihr aus der Steuerpflicht eines ausländischen Veranstalters (neben dem die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 1 VGSG zur gesamten Hand abgabepflichtig ist) erwachsen, werden keine derartigen Umstände aufgezeigt. Die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Abgabe nach VGSG wird unterschiedslos von inländischen und ausländischen (unionsangehörigen) Abgabepflichtigen erhoben. Die Abgabepflicht und die Abgabehöhe hängt daher nicht davon ab, welchem Vertragspartner die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen erbringt; sie wäre in der gleichen Höhe abgabepflichtig, wenn ihr Vertragspartner ein österreichisches Unternehmen wäre. Eine prohibitive Wirkung der Abgabe ist somit nicht erkennbar.

Die Abgabenvorschrift des § 6 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 idF LGBl. Nr. 19/2011 ist keine Sanktionsvorschrift für die Nichteinhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, die von einem allenfalls eingreifenden Anwendungsvorrang des Unionsrechts betroffen sein könnte."

Aus § 22 Abs. 2 Z 1 GSpG ergibt sich, dass nunmehr Konzessionen auch an Konzessionswerber erteilt werden können, deren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt (vor der Novelle musste die Aktiengesellschaft ihren Sitz im Inland haben).

Auch aus dem Hinweis der Bf. auf das EuGH-Erkenntnis vom , C-344/13und C-367/13, (Spruch: "Die Art. 52 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die Gewinne bei Glücksspielen in Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten der Einkommensteuer unterwerfen und ähnliche Einkünfte aus Spielkasinos im Inland von dieser Steuer befreien.") lässt sich nichts gewinnen, da zum Einen die Vergnügungssteuer nicht als Einkommensteuer bezeichnet werden kann und zum Anderen die von der Bf. zu entrichtende Abgabe nach dem VGSG unterschiedslos von inländischen und ausländischen (unionsangehörigen) Abgabepflichtigen erhoben wird.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegen somit auch keine unionsrechtlichen Bedenken in der Heranziehung zur Vergnügungssteuer neben der Glücksspielabgabe für nichtkonzessionierte Unternehmen vor.

Da das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG iVm § 6 Abs. 1 VGSG einer Vergnügungssteuer von EUR 1.400,00 je Apparat und begonnenem Kalendermonat unterliegt, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, da ansonsten § 31a GSpG entgegenstünde, und der Glücksspielautomat am um 10:30 Uhr im Lokal der Bf. durch die Finanzpolizei vorgefunden wurde, war die Vergnügungssteuer für den Monat November 2015 vorzuschreiben.

Bei der im vorliegenden Fall gebotenen Ermessensübung war die Heranziehung der Bf. gegenüber der I-s.r.o. mit Sitz in Tschechien der Vorzug zu geben, da die Einbringung der Vergnügungssteuer bei der Betreiberin des Spielautomaten aufgrund ihres Sitzes in Tschechien nicht gesichert erscheint.

Dem Vorbringen, der Spielapparat sei in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht funktionstüchtig gewesen, ist entgegen zu halten:

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der von der Bf. unterfertigten Niederschrift vom , dass sich das beschlagnahmte Glücksspielgerät seit ca. Juni 2015 in dem in Rede stehenden Lokal befindet und der Aufstellplatz für den Glücksspielapparat gegen eine monatliche Gebühr von EUR 120,00 vermietet wird. Gewinne bis ca. EUR 100,00 werden von der Bf. ausbezahlt, wird jedoch ein Betrag von mehr als EUR 100,00 vom Spieler gewonnen, so hat die Bf. den Mitarbeiter der slowakischen Automatenfirma "St." auf dessen Handy anzurufen. Der Mindesteinsatz pro Spiel beträgt EUR 0,75, der Höchsteinsatz EUR 5,00.

Im Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme des in Rede stehenden Spielapparates durch die Finanzpolizei am um 10:30 Uhr war nach Aussage des befragten Zeugen R.H., Finanzpolizei, lediglich das Geldein- und Auszahlungsgerät, nicht jedoch der Bildschirm ausgeschaltet. Hätte der befragte Zeuge R.H. über einen Bon verfügt, hätte er demnach spielen können.

Der weiters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom befragte Zeuge A.H., Finanzpolizei, hält in diesem Zusammenhang fest, dass er den Bildschirm in Betrieb nehmen konnte, auf dem das letzte durchgeführte Spiel mitsamt Gewinnchance ersichtlich waren.

Demgemäß wurde von dem befragten Zeugen Mag.N. mit um 11:00 Uhr in dem betreffenden Lokal Testspiele durchgeführt und festgestellt, dass es sich dabei um virtuelle Walzenspiele handelt.

Der befragte Zeuge N.K. hat am die in Rede stehende Lokalität am Nachmittag und am frühen Abend mehrmals aufgesucht, wo das in Rede stehende Glücksspielgerät permanent bespielt wurde, sodass zu späterer Stunde gegen 22:30 Uhr einen weiteren Besuch durch den befragten Zeugen erfolgte. Da zu späterer Stunde die Geräte ausgeschaltet waren, habe er die Kellnerin gebeten, dass er spielen möchte. Daraufhin hat die Kellnerin die beiden dafür notwendigen Geräte, das Ein-/Auszahlungsgerät sowie den Monitor, eingeschaltet.

N.K. übergab der Bf. EUR 50,00, die sie in das Geldein-/Auszahlungsgerät, welches links neben dem Monitor stand, einführte. Daraufhin wurde ein Guthabenbon mit einem Strichcode ausgedruckt. Anschließend drückte die Bf. auf die URL-Zeile und gab die Ziffern 1, 2, 3, 4 ein und es wurde automatisch eine Spieleseite mit "Diplomatspielen" geöffnet. Der Bon mit dem Strichcode und dem Guthaben von EUR 50,00 wurde von der Bf. eingescannt, um das Guthaben auf das Kreditfeld der Spieleseite zu übertragen. In weiterer Folge wurde das Guthaben mit EUR 50,00 angezeigt. Der befragte Zeuge wählte das Spiel "Pharao", wo es ihm möglich war, seinen ausgewählten Einsatz manuell mit der Starttaste zu verspielen oder aber auch eine automatische Starttaste zu betätigen, worauf der gesamte Spielablauf selbständig ablief. Durch Betätigen einer Taste oder des Touchscreens konnte der befragte Zeuge keinerlei Einfluss auf das Spielergebnis nehmen. Der Mindesteinsatz betrug EUR 0,30 und der Höchsteinsatz EUR 12,00. Nachdem er durch das Erzielen mehrerer Gewinne eine Guthabenssumme von EUR 220,00 erspielen konnte, hat sich der befragte Zeuge diesen Betrag von der Kellnerin auszahlen lassen.

Im vorliegenden Fall ist somit hinreichend die Abgabepflicht für den Zeitraum November 2015 dokumentiert. Es konnte daher keine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Abgabe nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz für den Zeitraum November 2015 in Höhe von EUR 1.400,00 aufgezeigt werden.

2. Verspätungszuschlag:

Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht.

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Da das Halten des gegenständlichen Apparates nicht spätestens einen Tag vor deren Aufstellung von den Gesamtschuldnern beim Magistrat gemäß § 14 Abs. 2 VGSG angemeldet wurde, wurde die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung) nicht gewahrt und war gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag vorzuschreiben.

Dieser war in Höhe von 10% der Vergnügungssteuer zu bemessen, weil die Anmeldung des Spielautomaten unterlassen wurde und daher das Verschulden nicht gerade gering war. In der Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Rahmens war daher kein Ermessensmissbrauch zu erkennen.

3. Säumniszuschlag:

Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten (§ 217 Abs. 1 BAO). Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Da die Vergnügungssteuer zum Fälligkeitstag gemäß § 17 Abs. 3 VGSG (zum Termin der Anmeldung, daher spätestens am Tag der Beschlagnahme, dem ) nicht entrichtet wurde, war gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% vorzuschreiben.

Zulässigkeit einer Revision:

Die gegenständliche Beschwerde fußt hinsichtlich der Vorschreibung von Vergnügungssteuer auf verfassungsrechtlichen Normenbedenken der Bf. gegen § 6 Abs. 1 VGSG, § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 und § 31a GSpG sowie auf gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, welche vom BFG nicht geteilt werden.

Da dieses Erkenntnis der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, bedurfte sie sohin keiner Lösung einer (einfachgesetzlichen) Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt wird.

Hinsichtlich des Verspätungs- und Säumniszuschlages ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der geltenden Rechtslage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Glücksspiel
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 1 Abs. 1 Z 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 31a GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 57 Abs. 6 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400178.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at