Einkommensteuernachforderung anlässlich einer Pflichtveranlagung als Folge der Berücksichtigung eines zu hohen Freibetrags bei der Lohnverrechnung!
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache A., A-Gasse 12, 1XXX Wien, über die Beschwerde vom gegen den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2015 des Finanzamts Wien 8/16/17 vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Der gemäß § 200 BAO vorläufige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015
wird gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Journalist, auch bekannt als (Mit-)Autor der Bücher A. & O.,"A-Buch" und "B-Buch".
Angefochten ist der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015, welcher lohnsteuerpflichtige Bezüge in Höhe von 31.570,80 € [Pensionsversicherungsanstalt (=PVA)] und 740,28 € [Medienunternehmen] beinhaltet und mit dem Abdruck der Lohnzettel der bezugsauszahlenden Stellen die Berücksichtigung eines Freibetrags durch die PVA bestätigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.045 € vor Abzug des Selbstbehalts (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) dadurch, dass sie den Selbstbehalt in Höhe von 3.250,16 € nicht überstiegen hatten, nicht berücksichtigt. Die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezüglichen Hinweise auf der Seite 2 des Bescheides lauten wie folgt:
"Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge
erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der
Veranlagung werden ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie
von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder
andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle
bezogen hat."
Mit Schreiben des Bf. vom wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid mit der nachfolgend zitierten Begründung erhoben:
(Zweiter Absatz):
"Die Gründe meiner Beschwerde sind: Die von Ihnen im Bescheid festgestellten Ziffern
z.B. für die Bezüge von Medienfirma (740,28 €) oder Selbstbehalt bei außergewöhnlichen
Belastungen (1.045,--€) werden nirgendwo nachgewiesen. ... Der am vom
Finanzamt selbst festgestellte Freibetragsbescheid 2015 (670,-- €) wird nicht
berücksichtigt, die Steuerbelastung durch "Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
von "6% für die restlichen 4.641,80 €" nirgendwo erklärt. Damit ist die
Abgabennachforderung unrichtig und muss umgehend korrigiert werden."
Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom hielt die belangte Behörde dem Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:
"Die Abgabenbehörde hat im Zuge der Jahresveranlagung alle von (möglicherweise
verschiedenen) Dienstgebern übermittelten Lohnzettel zu berücksichtigen.
Diese Lohnzettel sind auf Seite 6 des Einkommensteuerbescheides detailliert dargestellt.
Von der Medienfirma wurde der Abgabenbehörde ein Lohnzettel in Höhe von 1.040,28 €
übermittelt, der nach Reduktion um die "übrigen Abzüge" von 300,-€ den
Pensionseinkünften hinzugerechnet wurde.
Wie bereits auf Seite 2 des Einkommensteuerbescheides 2015 vom unter
"Hinweise" erläutert, werden bei der Veranlagung alle Bezüge, die Sie während eines
Jahres von mehreren auszahlenden Stellen erhalten haben, zusammengerechnet und so
besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden.
Sollten Sie weitere Fragen bezüglich dieses übermittelten Lohnzettels haben, wären
diese an die Medienfirma zu stellen.
Die in ihrer Beschwerde als "nicht nachgewiesen" bezeichnete Position "Selbstbehalt bei
außergewöhnlichen Belastungen" in Höhe von 1.045,- € errechnet sich durch
Summierung der beantragten Krankheitskosten in Höhe von 205,-€ und der durch
Bekanntgabe Ihrer Zuckerkrankheit beantragten Pauschale für Diätkosten von monatlich
70,- € (= 840,-€).
Zu Ihrem Einwand betreffend Selbstbehalt werden Sie auf die Begründung auf Seite 2
des Einkommensteuerbescheides 2015 vom verwiesen - der Selbstbehalt
errechnet sich gemäß § 34 Abs. 4 Einkommensteuergesetz und ist abhängig von der
Höhe des Einkommens.
Der am ausgefertigte Freibetragsbescheid 2015 kann - wie unter dem
Punkt "Hinweise" auf dem Freibetragsbescheid vom beschrieben - lediglich
dann bei der Lohnverrechnung 2015 berücksichtigt werden, wenn Sie diesen Bescheid
an Ihre bezugsauszahlende Stelle weiterleiten.
Auf Seite 6 des Einkommensteuerbescheides 2015 ist bei den übermittelten Daten der
Pensionsversicherungsanstalt unter (bereits) "bei der Lohnverrechnung berücksichtigter
Freibetrag" ein Betrag von 939,-€ angegeben. Fragen dazu müssten an die
zuständige Pensionsversicherungsanstalt gestellt werden.
Die von Ihnen in der Beschwerde als "nicht erklärt" bezeichnete "Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge von 6% für die restlichen 4.641,80 €" bezieht sich auf die Steuer für
sonstige Bezüge (z.B. Urlaubsbeihilfen, Weihnachtsrenumerationen, etc.), die von der
Pensionsversicherungsanstalt angewiesen wurden.
Diese sonstigen Bezüge werden gemäß § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz mit einem
(begünstigten) festen Steuersatz von 6 % bis zum Ausmaß von zwei durchschnittlichen
Monatsbezügen ("innerhalb des Jahressechstels") versteuert.
Bemessungsgrundlage für den festen Steuersatz von 6 % ist die Summe der sonstigen
Bezüge abzüglich des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung (=282,78 €) und des
Freibetrages gemäß § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in Höhe von 620,- €."
Wider die Beschwerdevorentscheidung wurde in der Beschwerde vom , die als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO zu werten war, u.a. wie folgt vorgebracht:
"Ein inhaltlicher Irrtum bezieht sich auf den Satz "Ihre Beschwerde vom wird
als unbegründet abgewiesen." Wie sie meiner Beschwerde vom schwarz auf
weiß entnehmen können, habe ich meine Beschwerde sehr wohl begründet. Sie lesen
die Begründungen bereits am Beginn des zweiten Absatzes meines Beschwerdebriefes.
Sie erklären nun in ihrer Beschwerdevorentscheidung, wie Sie auf die vorerst nicht
erklärte Summe von 1.045,-- Euro von Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen
kommen.
Ihr zweiter inhaltlicher Irrtum ist: Sie erklären nicht, warum Sie den am vom
Finanzamt selbst festgestellten Freibetragsbescheid 2015 (670,--Euro) missachten."
Mit dem Vorlagebericht gemäß § 265 BAO wurde dem Bf. folgende abgabenbehördliche Stellungnahme zum Vorlageantrag vorgehalten:
"Im Zuge der Rechtsmittelerledigung wurden sämtliche behaupteten fehlenden Nachweise
erläutert bzw." (Ergänzung des Richters: wurde) "nochmals sowohl auf die Begründung
des Einkommensteuerbescheides (was den Selbstbehalt betrifft)" (Anmerkung des
Richters: eingegangen)", aber vor allem nochmals dargelegt, dass die unbegründeten
"Größenordnungen" durch die gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid
übermittelten Lohnzettel zum errechneten Einkommen führen.
Aus dem Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt ist im Übrigen auch eindeutig
erkennbar, dass der im Rechtsmittel als unberücksichtigt behauptete Freibetrag
Berücksichtigung fand (allerdings in Höhe von 939). Alles in allem konnte die
Veranlagung 2015 auf gesetzlicher Grundlage nicht anders erfolgen, als eben wie mit
angefochtenem Bescheid, weshalb die Beschwerde abzuweisen war!"
Eine Gegenäußerung des Bf. zur Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorlageantrag unterblieb.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bf. ganzjährig lohnsteuerpflichtige Einkünfte von den bezugsauszahlenden Stellen Medienfirma und PVA erhalten hat. Bestätigt werden die gleichzeitig bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für den Zeitraum 01-12/ 2015 durch die an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel der Medienfirma und der PVA. Laut Freibetragsbescheid von beträgt der Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2015 670,00 € bzw. der Monatsbetrag 55,83€. Bewiesen wird durch den Lohnzettel der PVA, dass diese bezugsauszahlende Stelle bei der Lohnverrechnung einen Freibetrag iHv 939 € berücksichtigt hat.
Rechtslage
Tatsache ist, dass ein Steuerpflichtiger, in dessen Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 zu veranlagen ist, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vor, so ist der Arbeitnehmer gemäß
§ 83 Abs. 1 und 2 EStG 1988 beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner und wird unmittelbar in Anspruch genommen.
Zum Freibetragsbescheid samt Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ist festzustellen, dass das Finanzamt gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen hat, damit bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden.
Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen sind,
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, weiters Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7.
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.
Nach § 63 Abs. 3 EStG 1988 sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuweisen.
Nach Jakom/Lenneis EStG, 11. Aufl. 2018, § 63 Rz 1 ist es der Arbeitgeber, der den Freibetrag, der in der zeitgleich mit dem Freibetragsbescheid erlassenen Mitteilung an den Arbeitgeber ausgewiesen ist, bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen hat. Auch die Mitteilung ist dem Arbeitnehmer zuzustellen. Dieser ist nicht verpflichtet, die Mitteilung tatsächlich dem Arbeitgeber zu übergeben. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 Z 4 nicht vor. Bei mehreren Dienstverhältnissen kann der Arbeitnehmer wählen, welchem Arbeitgeber er die Mitteilung vorlegt.
Erwägungen
Der Bf. hatte ganzjährig lohnsteuerpflichtige Einkünfte von den bezugsauszahlenden Stellen PVA und der Medienfirma und konnte daher wählen, welcher bezugsauszahlenden Stelle er die Mitteilung vorlegt, infolge dieser ein Freibetrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen war. Wird bei der Lohnverrechnung ein Jahresfreibetrag in Höhe von 939,00 € anstelle des im Freibetragsbescheid ausgewiesenen Freibetrags in Höhe von 670,00 € berücksichtigt, so ergibt sich dadurch, dass die belangte Behörde gerade den Freibetragsbescheid, demzufolge der Freibetrag für das Jahr 2015 670,00 € ergibt, achtet, eine um 269,00 € höhere Bemessungsgrundlage und damit eine höhere Einkommensteuer.
Mit dem Freibetragsbescheid kann der Bf. dafür sorgen, dass er Monat für Monat weniger Lohnsteuer bezahlt, weil lohnsteuermindernde Ausgaben bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. Vorteilhaft ist die Vorlage der Mitteilung an die bezugsauszahlende Stelle allerdings nur dann, wenn der Bf. über mehrere Jahre gleich hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat; widrigenfalls besteht die Möglichkeit, dass zu wenig Steuer einbehalten wird.
Aufgrund der Tatsache, dass der Bf. ganzjährig lohnsteuerpflichtige Einkünfte von zwei bezugsauszahlenden Stellen erhalten hat, von denen eine bei der Lohnverrechnung einen Freibeitrag in Abzug gebracht hat, trifft die belangte Behörde im Rahmen der Pflichtveranlagung die Pflicht, zu prüfen, ob der von der PVA bei der Lohnverrechnung berücksichtigte Freibetrag tatsächlich die im Lohnzettel ausgewiesene Höhe erreicht hat.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2015 wurde dem Umstand, dass die bezugsauszahlende Stelle PVA einen höheren als den im Freibetragsbescheid ausgewiesenen Jahresfreibetrag berücksichtigt hatte, Rechnung getragen, sodass die Berechnung der Einkommensteuer 2015 eine Abgabennachforderung offen legte.
Da die PVA bei der Lohnverrechnung einen Jahresfreibetrag in Höhe von 939,00 € anstelle des im Freibetragsbescheid 2015 ausgewiesenen Freibetrags in Höhe von 670 € berücksichtigt hatte, war die Abgabennachforderung Folge der Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z.2 EStG 1988, zu der der Bf. aufgrund seines Einkommens, in dem gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte für das Jahr 2015 enthalten waren, verpflichtet war.
Wenn der Bf. die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bestreitet, liegt es an ihm, der belangten Behörde Gewissheit über dem angefochtenen Bescheid anhaftende Mängel zu verschaffen.
Der Offenlegung im Sinn des § 115 BAO dienen vor allem die Beantwortung von Vorhalten (-0263). Einen solchen Vorhalt stellt die nachfolgend zitierte abgabenbehördliche Stellungnahme zum Vorlageantrag dar, welche dem Bf. mit dem Vorlagebericht gemäß § 265 BAO übermittelt wurde:
"Im Zuge der Rechtsmittelerledigung wurden sämtliche behaupteten fehlenden Nachweise
erläutert bzw. nochmals sowohl auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides
(was den Selbstbehalt betrifft); aber vor allem nochmals dargelegt, dass die
unbegründeten "Größenordnungen" durch die gleichzeitig mit dem
Einkommensteuerbescheid übermittelten Lohnzettel zum errechneten Einkommen
führen.
Aus dem Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt ist im Übrigen auch eindeutig
erkennbar, dass der im Rechtsmittel als unberücksichtigt behauptete Freibetrag
Berücksichtigung fand (allerdings in Höhe von 939). Alles in allem konnte die
Veranlagung 2015 auf gesetzlicher Grundlage nicht anders erfolgen, als eben wie mit
angefochtenem Bescheid, weshalb die Beschwerde abzuweisen war!"
Eine Gegenäußerung des Bf. zur abgabenbehördlichen Stellungnahme zum Vorlageantrag unterblieb, sodass davon auszugehen war, dass der Bf. die für den Bestand und Umfang der Einkommensteuerpflicht bedeutsamen Umstände dem Bundesfinanzgericht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt hatte, um die Überprüfung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage und die Berechnung der Einkommensteuer zu ermöglichen. Aufgrund der Aktenlage war daher der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Bescheid, was die Bemessungsgrundlage, die Berechnung und die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 anbelangt, in seinem Bestand zu bestätigen.
Der angefochtene Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO war gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären, weil die Abgabe gemäß § 200 Abs. 1 BAO nur dann vorläufig festgesetzt werden kann, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Ist die Umgewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 BAO beseitigt, so bestimmt § 200 Abs. 2 BAO, dass die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen ist. Da die Beseitigung der Ungewissheit in dem der Beschwerde zugrundegelegenen Sachverhalt keinen Anlass zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung gegeben hatte, war der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Abgabenbescheid 2015 zum endgültigen Einkommensteuerbescheid 2015 gemäß § 200 Abs. 2 BAO zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist eine Revision unzulässig, weil
a) das Ergebnis der Überprüfung der Einkommensteuerberechnung bloss Gewissheit über den Rechengang und die rechnerische Richtigkeit der festgesetzten Einkommensteuer verschafft, womit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist;
b) sich mit der Feststellung eines in den Anwendungsbereich des § 200 Abs. 2 BAO fallenden Sachverhalts die Endgültigerklärung des gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheides unmittelbar aus der Bestimmung des § 200 Abs. 1 in Verbindung mit § 200 Abs.2 BAO ergibt, womit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pflichtveranlagung Freibetrag |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105126.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at