Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.08.2018, RV/7103786/2016

Auch "Auslandsstudium" führt zu keinem Familienbeihilfebezug über das 24. Lebensjahr hinaus

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103786/2016-RS1
Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.d.F. ab dem Budgetbegleitgesetz 2011 "... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist" begrenzt den längstmöglichen Familienbeihilfebezug bei Berufsausbildung mit der Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern nicht ein anderer Anspruchstatbestand zum Tragen kommt. Die folgenden Sätze präzisieren dann das Vorliegen einer Berufsausbildung bei einem Studium, führen aber nicht dazu, dass ein Anspruch über das 24. Lebensjahr hinaus besteht. Die Verlängerungstatbestände des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind stets nur innerhalb der Höchstgrenze von 24 Lebensjahren wirksam.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Mag. A B, Adresse vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, 2130 Mistelbach, Mitschastrasse 5 vom  , wonach der Antrag vom  auf Familienbeihilfe für den im September 1991 geborenen C B, ab Oktober 2015 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X  zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom

Beim Finanzamt ging am  ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers (Bf) Mag. A B betreffend Verlängerung der Familienbeihilfe für seinen Sohn C B ein:

Laut meinen Informationen kann die Familienbeihilfe für Studierende über die Altersgrenze von 24 Jahren hinaus verlängert werden, wenn das studierende Kind ein Auslandsstudium in der Dauer von mindestens 3 Monaten betreibt bzw. betrieben hat.

Da mein Sohn C B im Rahmen seines Studiums ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum des BA Studienganges Soziale Arbeit zwischen und absolviert hat, ersuche ich um Fortzahlung der Familienbeihilfe für meinen Sohn C B.

Dem Schreiben angeschlossen war eine Bestätigung der FH Campus Wien betreffend des Auslandspraktikums vom :

Herr B hat sein Berufspraktikum von 13.Mai bis in San Salvador / El Salvador absolviert. Die Organisation D setzt Angebote für Psychisch Erkrankte und ihre Angehörigen. Es ist ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum des BA Studienganges Soziale Arbeit gewesen mit dem Ziel, Einblick in den sozialarbeiterischen / sozialpädagogischen Berufsalltag zu gewähren und die genannte Institution kennen zu lernen.

Vom Bf wurde kein Antragsformular (Beih 1)  verwendet. Da C B im September 1991 geboren ist, ist davon auszugehen, dass der Antrag den Zeitraum ab Oktober 2015 (so auch im Abweisungsbescheid angeführt) betrifft.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom  wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe für den im September 1991 geborenen C B, ab Oktober 2015 ab. Die Begründung dafür lautet:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn

  •  der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder bereits abgeleistet wurde,

  • eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),

  • das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist,

  • ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird,

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktischesoziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freienWohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von
    mindestens acht Monaten ausgeübt wurde.

Beschwerde

Gegen den Abweisungsbescheid vom , laut dem Bf am erhalten, legte der Bf mit Schreiben vom , beim Finanzamt am eingelangt, Beschwerde mit dem ersichtlichen Antrag auf Aufhebung des Bescheides ein und führte dazu aus:

Fristgerecht lege ich gegen den Abweisungsbescheid gegen meinen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für meinen Sohn C B (...) ein. Der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ein weiteres Semester wurde damit begründet, dass C B ein zumindest dreimonatiges Auslandsstudium absolviert hat.

Begründung:

Die Begründung für die Abweisung geht nicht auf meine Argumentation ein, dass mein Sohn C B ein zumindest dreimonatiges Auslandsstudium, wie im § 2(1) Familienlastenausgleichsgesetz vorgesehen, absolviert hat. Das ist jedoch mein gesetzlich gedecktes Argument dafür gewesen, dass die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um ein Semester verlängert wird.

Ich zitiere § 2(1) des Familienlastenausgleichsgesetzes auszugsweise:

„Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester."

In der meinem Antrag beigelegten Bestätigung der FH Campus Wien wurde bestätigt dass „Herr B hat sein Berufspraktikum von 13. Mai bis in San Salvador/El Salvador absolviert." Das Praktikum ist in der Bestätigung dezidiert als verpflichtender Teil des Studienganges „Soziale Arbeit", also als in den Studienplan integriertes Praktikum, ausgewiesen.

El Salvador ist doch wohl eindeutig „Ausland", das Praktikum eindeutig Teil des Studiums, die bestätigte Dauer übersteigt die verlangten drei Monate um 17 Tage. Damit ist § 2(1) auf meinen Sohn C B anzuwenden und die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um 1 Semester zu verlängern. Dieser Paragraph ist keine KANN-Bestimmung, die dem Sachbearbeiter Freiraum lässt, zu entscheiden, ob ein Student würdig ist, die Familienbeihilfe um ein Semester verlängert bekommen oder nicht, sondern eindeutig festgelegt.

Ich stelle mit meiner begründeten Beschwerde deshalb noch einmal den Antrag, den Bezug der Familienbeihilfe - wie gesetzlich vorgesehen - um ein Semester zu verlängern und die ausständige Familienbeihilfe unverzüglich auf mein Konto zu überweisen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ab. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Der Sohn B C, SVNR ..., begann im SS 2011 mit dem BA Studium Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien.

Mit WS 2011/12 wechselte der Sohn das Studium -BA Studium Kultur- und Sozialanthropologie Universität Wien.

Den 2. Studienwechsel vollzog der Sohn im WS 2013/14. An der FH Campus Wien inskribierte der Sohn das BA Vollzeit-Studium Soziale Arbeit.

Im Zeitraum bis versah der Sohn ein Berufspraktikum in San Salvador in El Salvador. Dieses Praktikum ist ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum das BA Studienganges Soziale Arbeit.

Mit Vollendung des 24. Lebensjahres wurde die Familienbeihilfe eingestellt.

Anlässlich des Wegfalls der Familienbeihilfe war gem. § 12 Abs. 1 FLAG 1967 igF eine Mitteilung auszustellen, diese wurde mit erstellt und wurden Sie verständigt.

Die Verlängerung der FB für ein weiteres Semester, WS 2015/16, wurde mit Schreiben vom beantragt. Der Sohn hat im Rahmen des Studiums ein verpflichtendes, in das Studium integriertes, im Ausland versehenes Praktikum absolviert.

Das gesetzlich gedeckte Argument für die Verlängerung des FB-Bezuges stellt § 2 Abs. 1 FLAG - „ Verlängerung der Studienzeit durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium" dar.

Dazu wird ausgeführt:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Voraussetzung für diese Verlängerung ist jedoch, dass - bezogen auf ein Semester - die
Studienbehinderung jeweils mindestens drei Monate betragen haben muss bzw das Studium im Ausland mindestens drei Monate betrieben worden ist.

Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).

Zur Beschreibung des Studiums, homepage fh-campuswien- auszugsweise:

Die Studiendauer des BA-Studiums liegt bei 6 Semestern.

„Was wir Ihnen bieten:

Wir pflegen enge Kooperationen mit Organisationen der Sozialen Arbeit, mit denen wir uns im Rahmen von Vernetzungstreffen "Praxis Soziale Arbeit", aber auch auf Fachtagungen, die regelmäßig bei uns stattfinden, austauschen. An der Schnittstelle von Forschung, Praxis und Lehre ist bei uns ein eigenes Kompetenzzentrum für Soziale Arbeit angesiedelt. Es führt das Wissens- und Innovationspotenzial aus diesen drei Bereichen an einem Ort zusammen. Einen starken Bezug zu Praxis und Forschung fördert im Studium auch die Lehrveranstaltung "Forschung und Projektentwicklung" im zweiten und dritten Semester. Praktika in Ihrem Studium sind angeleitete, integrierte Lernphasen in unterschiedlichen sozialen Einrichtungen, die in der Regel unentgeltlich sind. Insgesamt absolvieren Sie im Studium drei Vollzeit angeleitete Praktika. Das kann in Österreich, aber auch im Ausland sein. Wir unterstützen Sie bei Praktika oder Theoriesemestern im Ausland. Grundsätzlich ist die Unterrichtssprache Deutsch. Wir bieten jedoch in zwei Seminargruppen Lehrveranstaltungen auf Englisch an (ca.30% der Lehrveranstaltungen). Geben Sie dazu Ihr konkretes Interesse bekannt, wenn Sie eine  Studienplatzzusage erhalten."

Ein zentraler Bestandteil des Studiums sind daher die verpflichtenden Praktika (1 zweiwöchiges, 1 vierwöchiges und ein 14 wöchiges) ob in Österreich oder im Ausland. Dies können auch (teilweise) während der vorlesungsfreien Zeit versehen werden.

Daraus folgt aber auch, dass der hier maßgebliche Studienplan bei der Festlegung der Studienzeit die Absolvierung der Praktika bereits berücksichtigt, weshalb eine Verlängerung der maßgeblichen Studiendauer um ein weiteres Semester wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht dem Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmung entsprechen würde.

Darüber hinaus bestünde auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung zufolge ein FB-Anspruch auch nur maximal bis zum 24. Lebensjahr.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bf Vorlageantrag:

Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht (Betrifft: Versicherungsnummer: ...; Beschwerdevorentscheidung vom )

Fristgerecht innerhalb eines Monats stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht, um eindeutig festzustellen, ob die Studienzeit meines Sohnes C B im Studium BA Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien wegen eines verpflichtenden Praktikums im Zweitstudium BA Soziale Arbeit in El Salvador (nachgewiesenes Auslandsstudium), um ein Semester verlängert wird oder nicht.

Beschreibung des Sachverhalts

Mein Sohn C B hat im SS 2011 das Studium der Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur aufgenommen. Im WS 2011/12 - also nach einem Semester - vollzog er einen Wechsel der Studienrichtung auf das BA Studium Kultur- und Sozialanthropologie (KSA) an der Universität Wien. Im Juni 2013 unterzog sich C, der zu dem eher theoretisch orientierten Studium der KSA eine praktische Ergänzung suchte, einem Aufnahmeverfahren für das Studium Soziale Arbeit an der FH Campus.

Das Aufnahmeverfahren verlief erfolgreich und deshalb nahm C mit WS 2013/14 ein Doppelstudium an der Universität Wien (KSA-Weitermeldung) und an der FH Campus (Soziale Arbeit) auf.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt wurde im Herbst 2013 empfohlen, das Studium der KSA weiter als Erststudium zu betreiben, damit die Familienbeihilfe nicht wegen eines Studienwechsels nach dem 4. Semester eingestellt werden müsse (Siehe Beilage 1 - Studienblatt der Universität Wien - über das SS 2015, das im vorliegenden Fall betroffen ist; das Studienblatt liegt dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vor).

Wenn nun nach dem 7. Semester kein Studienabschluss vorliegt (6 Semester +1 Toleranzsemester) hätte die Familienbeihilfe mit Ende des Wintersemesters 2014/15 eingestellt werden müssen.

Zwischen und absolvierte C B ein Berufspraktikum in El Salvador, wodurch laut § 2(1) des Familienlastenausgleichsgesetzes die Studienzeit um ein Semester verlängert wird.

Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach verweigert nun die Akzeptanz des zusätzlichen Toleranzsemesters gemäß § 2(1) FLAG 1967 mit der Begründung, C hätte mit WS 2013/14 einen Studienwechsel vollzogen, das Praktikum wäre in das Studium BA Soziale Arbeit integriert (also in die Studienzeit eingerechnet) und damit wäre § 2(1) FLAG 1967 nicht anwendbar, ein zusätzliches Toleranzsemester nicht vorgesehen.

Begründung

1) Folgende Begründung der Sachbearbeiterin ist sachlich unrichtig: „Den 2. Studienwechsel vollzog der Sohn im WS 2013/14." Wenn ein Studienwechsel stattgefunden hätte - was auch im Falle eines Doppelstudiums grundsätzlich möglich ist - hätte dies dem FA Gänserndorf Mistelbach mitgeteilt werden müssen und die unverzügliche Einstellung des Bezugs der Familienbeihilfe wäre die Folge gewesen. Tatsächlich wurde dem Antragsteller von einem Beamten des Finanzamtes telefonisch empfohlen, dass der Sohn das Studium der KSA an der Universität Wien weiterführen solle, um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren. Dies erwies sich insoferne trotz des Vollzeitcharakters des Zweitstudiums (Soziale Arbeit an der FFI Campus) als günstig, als von der Universität Wien in Aussicht gestellt wurde, dass neben den von C bereits an der Uni Wien absolvierten Lehrveranstaltungen (KSA) auch Lehrveranstaltungen der FH Campus (Soziale Arbeit) für die Studienrichtung KSA angerechnet werden könnten.

2) Die Sachbearbeiterin meint ferner, dass der Studienplan bei der Festlegung der Studienzeit die Absolvierung der Praktika bereits berücksichtigt hätte. Dem sind zwei Argumente entgegenzuhalten:

a) Selbst wenn kein Doppelstudium vorläge, bedingt ein Aufenthalt im Ausland - noch dazu in Mittelamerika -, dass der Kandidat in dieser Zeit keine Prüfungstermine an der Stammuniversität bzw. den Stammuniversitäten wahrnehmen kann und deshalb diesbezüglich Nachteile im Vergleich zu einem Studenten, der kein Auslandspraktikum/Auslandsstudium betreibt, in Kauf zu nehmen hätte.

Gerade deshalb hat der Gesetzgeber dies ohne Ermessensbestimmungen in § 2(1) FLAG 1967 angeführt.

b) Da ein Doppelstudium vorliegt, KSA das für den Bezug der Familienbeihilfe maßgebliche Studium ist, ist das zusätzliche Toleranzsemester für dieses Studium anzuwenden.

Ich wiederhole deshalb meinen Antrag, den Bezug der Familienbeihilfe-wie gesetzlich vorgesehen - um ein Semester zu verlängern (betrifft also das SS 2015).

Vorlage

Mit Bericht vom  legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Sachverhalt:

Das Kind B C, SVNR ...991, maturierte , Präsenz-/Ausbildungs- oder Zivildienst wurde nicht abgeleistet, begann im SS 2011 mit dem BA Studium Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien.

Mit WS 2011/12 wechselte der Sohn das Studium -BA Studium Kultur- und Sozialanthropologie Universität Wien. Im Zuge der Anspruchsüberprüfung vom im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Studiums stehend -Befristung der FB bis 09/2015 (die vorgesehene Studienzeit für das BA Studium A033 610 beträgt 6 Semester und aut. edvmäßig zugerechnet 2 Toleranzsemester = 8 Semester =09/2015) wurde der Behörde nachweislich bekannt, dass der Sohn C an der FH Campus Wien das BA Studium Soziale Arbeit, KZ 0533 (voraussichtliche Dauer August 2016), – Beilagen Studienerfolgsbestätigung SS2015 und Inskriptionsbestätigung WS 2015/2016 – betreibt.

Einem weiteren Ergänzungsersuchen vom , Abgabetermin , in dem um Bekanntgabe des Hauptstudiums von C, um Bekanntgabe, ob ein Studienwechsel, wenn Ja, ab welchen Zeitraum erfolgte und des Weiteren um Vorlage sämtlicher Studienblätter sowie Fortsetzungsbestätigungen ersucht wurde, wurde nicht Folge geleistet.

Auch vollendete das Kind mit ...09.2015 das 24. Lebensjahr.

In der Mitteilung vom wurde der Beschwerdeführer über die Einstellung der Familienbeihilfe mit Ende September 2015 für das Kind C B verständigt.

Mit Schriftstück, eingelangt am wurde die Verlängerung der FB für das Kind C beantragt; der Sohn habe im Rahmen „seines Studiums", dem an der FH Campus Wien betriebenen BA Studiums Soziale Arbeit, ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum des BA Studienganges Soziale Arbeit zwischen und in San Salvador bei der Organisation D / El Salvador absolviert.

Das gesetzlich gedeckte Argument für die Verlängerung des FB-Bezuges stelle § 2 Abs. (1) FLAG -„ Verlängerung der Studienzeit durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium" dar.

Die bestätigte Praktikumsdauer übersteige die verlangten drei Monate um 17 Tage, damit sei die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um 1 Semester zu verlängern. Wenn das studierende Kind ein Auslandsstudium in der Dauer von mindestens drei Monaten betreibt bzw. beitrieben hat, kann die Familienbeihilfe für Studierende über die Altersgrenze von 24 Jahren hinaus verlängert werden.

Die bescheidmäßige Abweisung erfolgte mit . Gem. § 2 Abs.1 lit b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausibldung befinden, bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres.

Beweismittel:

vorgelegte Aktenteile

Stellungnahme:

Der gesetzlich festgelegte Beihilfenanspruch (selbst bei Verlängerung durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium-Auslandsemester) gem. § 2 Abs.1 lit b FLAG 1967 für volljährige Kinder ist mit der Vollendung des 24. Lebensjahres begrenzt.

Die Behörde stellt den Antrag, das Begehren abzuweisen.

Hingewiesen wird, dass in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid vom die Familienbeihilfe/KAB für das Kind C B für den Zeitraum 09/2013 bis 09/2015 -beihilfenschädlicher Studienwechsel anlässlich des Studiumsbeginns an der FH Campus Wien mit WS2013/14- zurückgefordert wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn des Bf Mag. A B, C B, ist im September 1991 geboren. Er vollendete das 24. Lebensjahr im September 2015.

C B studierte zuletzt Soziale Arbeit und absolvierte im Rahmen dieses Bachelorstudienganges von bis ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Berufspraktikum bei der Organisation D in San Salvador in El Salvador. C B hat bis zu seinem 24. Geburtstag nicht Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst abgeleistet.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.  Es kann auf sich beruhen, ob es sich bei dem Berufspraktikum um ein "Auslandsstudium" gehandelt hat, da auch im Falle eines "Auslandsstudiums" keine andere Entscheidung zu treffen ist.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Höchstdauer des Familienbeihilfebezugs

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. 111/2010 wurde aus Gründen der Budgetkonsolidierung ab die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung von Familienbeihilfe in §§ 2 und 6 FLAG 1967 vom vollendeten 26. Lebensjahr auf das auf das vollendete 24. Lebensjahr herab­gesetzt (die letzte Herabsetzung vom 27. auf das 26. Lebensjahr erfolgte mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996). Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungs­dienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufs­ausbildung befinden, wurde Altersgrenze anstatt bisher mit dem vollendeten 27. Lebensjahr mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt (vgl. Lenneis/Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 1 Rz 188). Das bedeutet, dass grundsätzlich bis höchstens Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, Familienbeihilfe zusteht.

Familienbeihilfe bei Berufsausbildung nur bis zum 24. Lebensjahr

Der Bf stützt seinen Anspruch auf Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr seines Kindes hinaus auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Richtig ist, dass ein "nachgewiesenes Auslandsstudium" von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Höchststudiendauer nach dem FLAG 1967, die sich an der nach den Studienvorschriften vorgesehenen Studiendauer orientiert, um jeweils ein Semester nach sich zieht.

Mit Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht entschieden, dass dem Bf zufolge des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthrophologie seines Sohnes bis bis September 2015 Familienbeihilfe zusteht. Der Sohn des Bf ist somit bis zu seinem 24. Geburtstag einem familienbeihilferelvanten Studium nachgegangen.

Das vom Bf angesprochene Auslandspraktikum zwischen und erfolgte jedoch nicht im Rahmen des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthrophologie, sondern, wie der Bf selbst angibt, im  Rahmen des BA Studienganges Soziale Arbeit. Dieser Studiengang war jedoch nach dem Erkenntnis nicht jenes "Hauptstudium", das dem Familienbeihilfebezug bis September 2015 zugrunde liegt.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem absolvierten Praktikum um ein "Auslandsstudium" im Sinne von  § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gehandelt hat (nach Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 89, erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit bereits dann, wenn ein Teil des Studiums im Ausland absolviert wird, da damit dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass ein Studium im Ausland unter erschwerten Umständen absolviert wird, also läge ein "Auslandsstudium" vor). 

Selbst wenn ein "Auslandsstudium" vorgelegen ist und entgegen dieses Studium familienbeihilferelevant gewesen sein sollte, führt dieser Umstand nicht zu einer Verlängerung der Höchstanspruchszeit nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 über das 24. Lebensjahr hinaus.

Der Bf übersieht nämlich den Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 "... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist." Dieser Satz begrenzt den längstmöglichen Familienbeihilfebezug bei Berufsausbildung mit der Vollendung des 24. Lebensjahres, wenn nicht ein anderer Anspruchstatbestand zur Anwendung kommt.

Die folgenden Sätze präzisieren dann das Vorliegen einer Berufsausbildung bei einem Studium, führen allerdings nicht dazu, dass ein Anspruch über das 24. Lebensjahr hinaus besteht. Die Verlängerungstatbestände des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind immer nur innerhalb der Höchstgrenze von 24 Lebensjahren wirksam.

Kein anderer Anspruchstatbestand

Einer jener Tatbestände außerhalb des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus vermitteln (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 oder § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967), liegt unbestritten nicht vor.

Kein Anspruch ab dem Folgemonat nach dem 24. Geburtstag

Ein Lebensjahr wird am Geburtstag vollendet, sodass der an die Vollendung des Geburtsjahres anknüpfende Rechtsverlust mit Ende dieses Tages (24 Uhr) eintritt (vgl. ).

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden und erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Da C B im September 1991 das 24. Lebensjahr vollendet hat, steht dem Bf für ihn Familienbeihilfe ab Oktober 2015 nicht mehr zu.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der Bf zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich aus dem Gesetzeswortlaut klar ergibt, dass ein "Auslandsstudium" die Höchstanspruchsdauer nach dem Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht verlängert, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revison ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103786.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at