Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.08.2018, RV/7101413/2018

Abweisung eines Stundungsansuchens mangels Darlegung der wirtschaftlichen Lage

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101413/2018-RS1
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung ist eine Begünstigungsbestimmung. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name, Adresse, vertreten durch Name, Adresse, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom , Steuernummer, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Am hat die Beschwerdeführerin (Bf.) mit "Firma" einen Optionsvertrag zum Erwerb einer Liegenschaft abgeschlossen. Mit Bescheid vom wurde gegenüber der Bf. als Gesamtschuldnerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 25.620,00 Euro festgesetzt. Als Gegenleistung wurde ein Kaufpreis von 732.000,00 Euro angenommen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen. Die Bf. hat dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welche zur Zahl xxxx noch anhängig ist.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. den Antrag auf Stundung und führte aus:

"In außen bezeichneter Angelegenheit teilt die Beschwerdeführerin Frau Name mit, dass sie mit Schriftsatz vom eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG und einen Eventualantrag beim VfGH eingebracht hat. Des weiteren wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Art 85 Abs 2 VfGG beim [Anm:. VfGH] gestellt.

Mangels aufschiebender Wirkung wäre der Bescheid des Finanzamts A, Erfassungsnummer vom bereits jetzt vollstreckbar. Die Bezahlung von EUR 25.620,00 würde für die Beschwerdeführerin aufgrund der beträchtlichen Höhe des Betrages sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Ist die Beschwerdeführerin im Recht, müsste sie aufgrund des angefochtenen Bescheids Grunderwerbsteuer für ein Rechtsgeschäft entrichten, das gar nicht geschlossen wurde und dem keine Gegenleistung gegenübersteht.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weshalb eine vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgehen muss.

Die Beschwerdeführerin ersucht daher ab sofort um Stundung der mit Bescheid vom , eingelangt in der Kanzlei meines ausgewiesenen Rechtsanwaltes am , vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer sowie um Stundung der Aussetzungszinsen, welche mit Bescheid vom , eingelangt in der Kanzlei meines ausgewiesenen Rechtsanwaltes am 10.11.201, vorgeschrieben wurden, bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungs-/ Verwaltungsgerichtshofes."

Dem in der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zahl, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben. Der VfGH begründete im Beschluss vom , xxxx, wie folgt:

"...3. Gemäß § 85 Abs. 2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein entsprechendes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg, 16.065/2001).

5. Das Vorbringen der Antragstellerin ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie darzulegen (und zu bescheinigen) gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe für sie im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei mit keine Folge gegeben worden. Der Antrag auf Stundung sei daher abzuweisen.

Dagegen wurden mit Schreiben vom Beschwerde und der Antrag auf Aussetzung eingebracht. Die Bf. begründet:

"Wie der beiliegenden Beschwerde gemäß Art 144 B-VG zu entnehmen ist, ist diese Beschwerde sehr wohl berechtigt und keinesfalls aussichtslos.

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass sie letztlich beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen wird und dass der angefochtene Bescheid letztlich aufzuheben sein wird.

Die Beschwerdeführerin verfügt laut beiliegendem Grundbuchauszug zwar über eine Eigentumswohnung, welche aus den seinerzeitigen Mitteln angeschafft wurde (Beilage ./A) und darüber hinaus bezieht sie laut Bescheid der SVA eine monatliche Pension in der Höhe von € Zahl netto 14x jährlich. Die Wohnung dient dem Wohnbedürfnis. Eine Pfändung der Pension ist gemäß Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes nicht möglich."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab:

"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hie zu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche dieser gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages, da es nicht Sinn und Zweck einer Stundung im Sinne des § 212 BAO ist, dem Abgabepflichtigen einen adäquaten Ersatz für einen abgewiesenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu verschaffen.

Weiters ist anzumerken, dass der begehrte Stundungstermin (bis zur Erledigung der VwGH-Beschwerde) tatsächlich unbestimmt ist, da nicht absehbar ist, wann der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde entscheiden wird.

Sinn und Zweck einer Stundung ist, die Abgabenentrichtung, die im gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, so lange aufzuschieben, bis dies nicht mehr der Fall ist. Würde also die Abgabepflichtige aufgrund ihrer aktuellen Verhältnisse bei sofortiger Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis geraten, muss diese glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen in einer absehbaren Frist mit einer solchen Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse zu rechnen ist, die ihr dann eine Entrichtung der Abgabenschulden ermöglichen wird.

Da ein in diese Richtung zielendes Vorbringen nicht erstattet wurde, war Ihre Beschwerde abzuweisen."

Im Vorlageantrag vom verweist die Bf. auf die Argumentation in der Beschwerde.

Am  legte das Finanzamt gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung zur Entscheidung vor:

"Sachverhalt:

Auf dem Abgabenkonto erfolgte am die Festsetzung der Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 25.620,00. Der Fälligkeitstag der Abgabe war der .

Mit wurde ein Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung eingebracht, welcher mit Bescheid vom abgewiesen wurde.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Gegenständliche Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.

Beweismittel:

Kontoausdruck, vorgelegte Aktdokumente

Stellungnahme:

Die Vorlage der Beschwerde erfolgt unter Bezugnahme auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung mit dem Antrag auf Abweisung. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung nicht dargelegt, insbesondere auch nicht, ob es ihr nicht möglich wäre, die Abgabe aus vorhandenem Vermögen zu entrichten oder durch Kredit zu finanzieren. Bemerkt wird, dass das als "Anschaffung aus den seinerzeitigen Mitteln" angeführte Grundstück hypothekenfrei ist und zu einem KP von 266.000 angeschafft wurde (Beweis: offenes Grundbuch, Erfassungsnummer), während aus der gegenständlichen Veräußerung nach der Aktenlage rd. 730.000 erlöst wurden."

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes A.

3. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hie zu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Zudem stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar.

Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher darzulegen, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden ist, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde (). Erst ein konkretes Vorbringen des Bf., aus welchen Gründen die sofortige Einhebung des Rückstandes für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, ermöglicht eine Überprüfung des Vorbringens auf seine Stichhaltigkeit.

Der Antragsteller hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung, d. h. sowohl das Vorliegen einer in der trotz zumutbarer Vorsorge eingetretenen schweren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit gelegenen erheblichen Härte als auch das Nichtvorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit, aus Eigenem überzeugend darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, zumindest soweit diese nicht schon offensichtlich sind ( Zl. 96/14/0037). Grundsätzlich begründet die Einbringung eines Rechtsmittels allein jedoch noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (z. B. Zl. 95/13/0190a), und wird diese im Übrigen nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtszug zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (so z. B. Zl. 92/14/0053).

Der Abgabe­pflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (zB ; , 2003/15/0112; , 2008/13/0224), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs 1 offenkundig sind ( ). Der Abgabe­pflichtige hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist ( ; , 2001/15/0056); dies hat er "konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (V wGH , 93/13/0172; , 2000/17/0252) in Ritz, BAO3, § 212 BAO, Rz 3).                

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der erheblichen Härte wurde seitens der Bf. lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut beiliegendem Grundbuchauszug zwar über eine Eigentumswohnung verfüge, welche aus den seinerzeitigen Mitteln angeschafft worden sei und darüber hinaus sie laut Bescheid der SVA eine monatliche Pension in der Höhe von € Zahl netto 14x jährlich beziehe. Die Wohnung diene dem Wohnbedürfnis. Eine Pfändung der Pension sei gemäß Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes nicht möglich.

Es wurden daher weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert dargelegt, noch behauptet, dass die Einbringung nicht gefährdet wäre, im Gegenteil wurde auf die Unpfändbarkeit der Bezüge verwiesen. Ebenso wurde nicht ausgeführt, wieso es der Bf. beispielsweise nicht möglich ist, aus dem verbleibenden Verkaufserlös von insgesamt rund 730.000,- Euro, die Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

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