Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.08.2018, RV/7500497/2018

Parkometerabgabe; Beanstandung durch das Kontrollorgan und Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgten in derselben Minute

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00, d.s. 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 60,00, dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (10 % der Geldstrafe) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,00, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Molkereistraße geg. 7 ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung insofern falsch sei, als er zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges bereits seine Abgabe in Form eines elektronischen Parkscheins (Nr. 240, 657, 525) entrichtet gehabt habe.

Zur Anschuldigung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 (Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen) wolle er vorbringen, dass diese grob unrichtig sei, da er die Abgabe weder hinterzogen noch verkürzt habe. Die interne Weiterleitung der Parkscheindaten könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Er beantrage die ersatzlose Aufhebung der Strafverfügung und die Einstellung des Verfahrens, da ihm weder eine Handlung zur Last gelegt werden könne, die eine Verwaltungsübertretung darstelle oder eine solche begangen haben könne.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen des Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung zunächst festgehalten, dass Beweis durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei sowie durch die von diesem angefertigten Fotos sowie weiters durch Einsichtnahme in die Buchungsdaten für das Fahrzeug bei Handyparken erhoben worden sei.

Die Lenkereigenschaft als auch die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit sei unbestritten geblieben.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe und somit zur Entwertung
eines Parkscheines entstehe bei Beginn des Abstellens.

Die Parkometerabgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei zwar keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).

Die Parkraumüberwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien würden sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, welcher im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über den Server von Handyparken
beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit
einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.

Die Organstrafverfügung werde zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers mit der
Serverzeit ausgestellt, wohingegen der elektronische Parkschein Nr. 240, 657, 525 am
selben Server erst zu einem späteren Zeitpunkt erfasst und bestätigt worden sei. Der Server werde permanent synchronisiert, der hierfür erforderliche Prozess überdies laufend überwacht und sei im betreffenden Zeitraum keine Störung gemeldet worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354,
ausführlich dargelegt habe, sei die Parkometerabgabe unverzüqlich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und werde bereits der Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht‚ wenn sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen vom abgestellten Fahrzeug entferne. Eine "Kulanzzeit" zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Entwertung eines Parkscheines sei nicht vorgesehen.

Bis ein korrekter elektronischer Parkschein mit SMS bestätigt werde, sei es daher
zweckdienlich, beim Fahrzeug zu verbleiben, um zB im Falle einer technischen Störung einen Papierparkscheinentwerten, oder aber das Fahrzeug aus der Kurzparkzone verbringen zu können.

Da der Bf. weder behauptet habe, das Parkraumüberwachungsorgan beim Fahrzeug
angetroffen zu haben, noch dies nach der Aktenlage anzunehmen sei, sei davon
auszugehen, dass er sich bereits vor der Abfrage des Meldungslegers vom beanstandeten Fahrzeug entfernt habe. Somit hätte in weiterer Folge nicht davon ausgegangen werden können, dass der elektronische Parkschein Nr. 240,657,525 vom Bf. ordnungsgemäß bei Beginn des Abstellens aktiviert worden sei und weise dieser auch nicht die korrekte Ankunftszeit aus.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung und den Buchungsdaten von Handyparken ersichtlich sei. Der Spruch dieses Erkenntnisses sei entsprechend konkretisiert worden.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzoneabstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer
Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht
erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass
hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien und dem Bf. daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute komme.

Erschwerungsgründe und weitere Milderungsgründe seien nicht hervorgetreten.
Betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die
verhängte Strafe in seien wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen
würde. Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden können.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal die Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

Gegen das Straferkenntnis wurde vom Rechtsanwalt des Bf. mit Schreiben vom mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass die Annahme der belangten Behörde, dass der Bf. das Fahrzeug verlassen habe, bevor der elektronische Parkschein Nr. 240,657,525, aktiviert worden sei, unzutreffend sei. Bestritten werde, dass - wenngleich der Server, über den die Datenverarbeitung erfolge, permanent synchronisiert werde - die entsprechenden Daten bei Aktivierung der elektronischen Parkscheine in Echtzeit auf das PDA des Parkraumüberwachungsorgans übermittelt würden. Vielmehr sei zutreffend, dass es zwischen der Aktivierung des elektronischen Parkscheins und dem Zeitpunkt, zu dem für das Parkraumüberwachungsorgan die Aktivierung des elektronischen Parkscheins am PDA ersichtlich sei, mehrere Sekunden vergehen würden, während der sich der Bf. bereits vom Fahrzeug entfernt habe. Zutreffend sei somit, dass der Bf. den elektronischen Parkschein 240,657,525, nachdem er das Fahrzeug abgestellt habe, im Fahrzeug aktiviert habe und das Fahrzeug daraufhin verlassen habe. Auf Grund des Zeitraums, der zwischen der elektronischen Aktivierung einerseits und dem Zeitpunkt, zu dem diese Daten am PDA des Parkraumüberwachungsorgans ersichtlich seien, vergehe, habe der Bf. das Parkraumüberwachungsorgan bei seinem Fahrzeug nicht mehr angetroffen (bzw. vice-versa).

Beweis: Einzuholendes Amtsgutachten eines Sachverständigen der technischen Prüfstelle der Gemeinde Wien.

Es werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, innerhalb der beantragt werde, die mündliche Einvernahme des Bf. aufzunehmen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am um 14:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Molkereistraße 7, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. und dessen Lenkereigenschaft blieben unbestritten.

Laut Auszug "m-parking Wien" wurde der elektronische Parkschein mit der Nr. 240, 657, 525 um 14:08 Uhr (= Beanstandungszeitpunkt) aktiviert.

Bei der durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion
Wien um 14:08 Uhr vorgenommenen Überprüfung war der Parkschein (noch nicht) im
System erfasst.

In seiner Beschwerde bringt der Bf. vor, den elektronischen Parkschein, nachdem er das Fahrzeug abgestellt habe, im Fahrzeug aktiviert und dieses daraufhin verlassen zu haben.

Der Bf. hat nicht behauptet, das meldungslegende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu
haben.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten und den von diesem zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Die Fotos dokumentieren, dass sich der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan weder im Fahrzeug noch unmittelbar beim Fahrzeug befunden hat.

Dass die Zeitangaben richtig sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass den
Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der
übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung
stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server
beziehen und vorgeben. Die Überprüfung, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert
wurde, erfolgt mittels einer Online-Verbindung und war, wie schon mehrfach ausgeführt,
um 14:08 Uhr kein Parkschein aktiviert. Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch
den Mitarbeiter ist daher ausgeschlossen.

Es gibt für das Bundesfinanzgericht keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten
schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Parkraumüberwachungsorganes, welche
bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich ist,
weshalb dieser wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen und sich darüber hinaus
aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Meldungsleger den Bf. Bf. durch
seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen ( vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt das Parkraumüberwachungsorgan aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen die Konsequenz sein würden (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht konnte daher von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen.
Diese sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (
87/18/0116, , als taugliches Beweismittel anzusehen.

Der Bf. hat sich von seinem Fahrzeug entfernt, ohne den Erhalt der Bestätigung nach der
Aktivierung des elektronisch gelösten Parkscheins abzuwarten.

Somit steht fest, dass die Bf. die ihr angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz
2006 begangen hat.

Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 6 (1) Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine
ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates,
mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die
Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung),
festgesetzt.

Gemäß § 6 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.

Gemäß § 6 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung stimmt der Abgabepflichtige durch die Teilnahme an dem elektronischen System den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen,
haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer
Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung
einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten
Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System.
Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer
sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges
einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung
des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die
Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom
Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll
(IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe
als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht
übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der elektronische Parkschein in derselben Minute
aktiviert, in der die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung in
der hier in Rede stehenden Kurzparkzone in Wien 2, Molkereistraße geg. 7, vorgenommen wurde.

Der Bf. bestreitet, eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen zu
haben, denn es sei zum Beanstandungszeitpunkt (14:08 Uhr) der elektronische
Parkschein mit der Nr. 240,657,525, gebucht gewesen.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Die Abgabe gilt erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der
Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet (§ 5 Abs. 1
Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Aus § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist.

Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag
nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht
und entwertet oder aktiviert ist (§ 1 Abs. 4 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parkometerabgabe unverzüglich
nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines bzw. Aktivierung eines "Handyparkscheins" zu entrichten und ist eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen (vgl. ; vgl. weiters ).

Der Verwaltungsgerichtshof machte in dem angeführten Erkenntnis folgende Ausführungen:

"Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, daß der Begriff "Beginn des Abstellens"
dahin zu interpretieren sei, daß in ihm auch ein Zeitraum zur Besorgung der erforderlichen Parkscheine enthalten sei. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" legt die Interpretation dahin nahe, daß die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist. Auch vom Zweck der Parkraumbewirtschaftung her ist es einleuchtend, daß - wie gerade das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, knappen Parkraum für die (ergebnislose) Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber, daß unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes."

In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch das
Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass
bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein
Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl.
hiezu die in letzter Zeit ergangenen und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/
veröffentlichten Erkenntnisse vom , RV/7501440/2016 - "Aktivierung des
elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan
in derselben Minute"; , RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht
beim Fahrzeug abgewartet"; , RV/7500355/2016 - "Bestätigung des
elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; , RV/7500933/2015
- "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; , RV/7500515/2016 -
"Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb
einer Minute"; , RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher
Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; , RV/7501250/2015 -
"Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").

Entscheidend ist somit, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die
Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu
entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht
ausgeschlossen).

Entfernt sich der Lenker vom Fahrzeug ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten,
verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener
Parkometergesetz (, s. auch
RV/7500355/2016); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch
innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt
nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa
).

Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden. Es ist daher möglich, dass für die selbe Minute die Meldung "Kein Parkschein" erfolgen kann und auch ein Parkschein bestätigt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Überwachungsorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Überwachungsanfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde das Parkraumüberwachungsorgan die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.

Angemerkt wird noch, dass die Website der Stadt Wien (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/ Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) zum Handy-Parken folgende Informationen enthält:

"…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen
gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem
verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt,
bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung
die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der
entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY
Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen
Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des
Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende
Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss
ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"

Zum Antrag, dass ein Amtsgutachten eines Sachverständigen der technischen Prüfstelle der Gemeinde Wien eingeholt werden möge, wird angemerkt, dass der Bf. nicht vorgebracht hat, zu welchem Zweck ein solches dienlich sein sollte.

Dass die Beanstandung durch das Kontrollorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines durch den Bf. in derselben Minute erfolgt ist, steht auf Grund der Aktenlage fest.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (, vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 730, E 1 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung)

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung nach den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel zu beurteilen hat, ob sie eine bestimmte Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht (, ).

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen
hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis davon zu verschaffen,  unter
welchen Voraussetzungen die Parkometerabgabe  als ordnungsgemäß entrichtet zu
gelten hat, sorglos gehandelt. Er hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen,
was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.

Somit hat der Bf. gegen die vorstehend aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen der
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht verstoßen, und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parkometerabgabe in der Minute der Beanstandung entrichtet wurde.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der
Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 aus.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu
berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches
Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem
vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines und Verweilen beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung
nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das Abstellen durch einen
elektronisch gebuchten Parkschein rechtens war. Angesichts der hohen Hinterziehungs-
oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe
geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung
entfaltet.

Der Umstand, dass dem Bf. nach der Aktenlage der Milderungsgrund der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, wurde von der belangten
Behörde berücksichtigt.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde im angefochtenen
Straferkenntnis vom Vorliegen durchschnittlicher Einkommens- und
Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Die Verhängung einer Geldstrafe von € 60,00 - das ist weniger als ein Sechstel der
Höchststrafe - ist bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse im gegenständlichen
Fall keineswegs überhöht und trägt den angeführten Milderungsgründen angemessen
Rechnung. Eine derartige Geldstrafe entspricht im Regelfall der Verwaltungspraxis bei im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren festgestellter erstmaliger Parkometerabgabeverkürzung und findet auch in der ständigen Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts ihre Deckung.

Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden
Strafsatzes gemäß § 4 Abs. 1 des Parkometerabgabegesetzes ist die über den Bf.
verhängte Strafe daher angemessen.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12
VStG, § 16 Abs. 1 VStG.

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht
dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den
Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt
werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine
Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Abs. 4 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500497.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at