Parkometerabgabe; Beschwerdeeinwände: unzureichende Konkretisierung des Tatortes, Aufnahme von Beweisfotos, auf denen das beanstandete Fahrzeug mit Kennzeichen eindeutig erkennbar ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 13,80 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Der Gesamtbetrag von € 92,80, bestehend aus der Geldstrafe von € 69,00, dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10,00 sowie dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 13,80, sind an den Magistrat der Stadt Wien binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 16:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Rustenschacherallee 56, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 69,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der Bf. brachte in seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) vor, dass der Tatort, wie aus dem beiliegendem Plan eindeutig erkennbar, nicht konkret angegeben worden sei. Bezugnehmend auf diesen Verfahrensfehler sei die Strafverfügung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren einzustellen.
Die MA 67 ersuchte daraufhin das Anzeige legende Kontrollorgan PU XXX mit Schreiben vom um Stellungnahme und des weiteren um Konkretisierung des Tatortes und um Skizzierung der Abstellposition des angezeigten Fahrzeuges auf einem Stadtplan.
Das Kontrollorgan gab in seiner Stellungnahme vom an, dass das Fahrzeug zum Kontroll- und Beanstandungszeitpunkt in Wien 2, Rustenschacherallee 56/Ecke Lukschgasse(Angabe laut Rayonsplan), abgestellt gewesen sei. Zur besseren Ansicht der Abstellposition des Fahrzeuges sei ein Testmandat, eine Skizze im Stadtplanauszug und im Rayonsplan angefertigt worden.
Die Stellungnahme des Kontrollorgans wurde dem Bf. mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Der Bf. führte in seiner Stellungnahme vom aus, dass er die beigeschlossenen Unterlagen, im Besonderen das Testmandat, für eine glaubwürdige Feststellung des Tatortes als rechtsunwirksam halte, zumal er auch nicht glaube, dass sich das PÜG-Organ nach fünf Monaten an den genauen Standort seines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der angezeigten Verwaltungsübertretung erinnern könne. Hätte das PÜG-Organ den Tatort auf der Organstrafverfügung laut § 50 Abs. 4 VStG richtig angegeben, hätte er auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht gewartet. In der Strafverfügung vom sei der Tatort ebenso nicht rechtskoform angegeben worden, sodass er diese beeinsprucht habe. Bezugnehmend auf diese Verfahrensfehler sei das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 69,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurden nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen die maßgeblichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung, §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung) angeführt bzw. näher erläutert.
Der Bf. sei seiner Verpflichtung, das Fahrzeug für die Dauer der Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren, nicht nachgekommen.
Zum Einwand bezüglich des Tatorts sei festzuhalten, dass das Verwaltungsstrafgesetz zwar eine Konkretisierung des Tatortes, aber nicht eine zentimetergenaue Angabe des Tatortes, fordere. Im Spruch eines Straferkenntnisses und in den Verfolgungshandlungen habe insoweit eine Konkretisierung stattzufinden, als der Täter rechtlich davor zu schützen sei, zwei Mal für die selbe Tat bestraft zu werden. Weiters müsse er in die Lage versetzt werden, sich auf Grund der konkreten Tatortangaben zu rechtfertigen. Dies sei mit den gegenständlichen Angaben hinreichend gewährleistet. In einer flächendeckenden Kurzparkzone wie im gegenständlichen Fall werde im Übrigen sowohl bei ONr. 44, als auch bei ONr. 56 das angezeigte Delikt verwirklicht.
Die Aussage des Meldungslegers sei auch nicht so zu verstehen, dass dieser sich
einige Monate nach dem Tatzeitpunkt noch konkret an die Beanstandung erinnern
habe können, sondern dass er die in der damals ausgestellten Organstrafverfügung angeführten Wahrnehmungen nach Vorhalt derselben zu einer Stellungnahme erhoben habe.
Weiters enthalte das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz).
Dem Bf sei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute gekommen.
Das Verschulden sei nicht als geringfügig anzusehen, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer vermieden hätte werden können.
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht habe, sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen worden.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er darauf hinweisen wolle, dass sich der angegebene Tatort Rustenschacherallee 44 - 56 über mehr als 200m hinziehe. Die Konkretisierung auf Rustenschacherallee 56 sei unrichtig, da der Wohnblock über die ganze Länge die Adresse 44 - 56 habe und, wie aus dem beigeschlossenen Auszug aus dem Stadtplan Wien eindeutig erkennbar sei, nur durch Stiegen unterteilt sei. Wie schon in seiner Rechtfertigung zur Stellungnahme des PÜG-Organes festgestellt, sei diese nicht glaubwürdig, vielmehr hätte das PÜG-Organ laut Dienstanweisung ein Beweisfoto machen müssen, in dem sein Fahrzeug eindeutig mit Kennzeichen erkennbar sei. Sämtliche Bäume, die neben den Parkplätzen stünden, seien mit Baumnummern versehen, sodass es für das PÜG-Organ sehr einfach gewesen wäre, den genauen Abstellort festzuhalten. Bezugnehmend auf diese Verfahrensfehler sei das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 16:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Rustenschacherallee 56, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Im 2. Wiener Gemeindebezirk ist das Parken von Montag bis Freitag von 09:00 bis 22:00 Uhr flächendeckend gebührenpflichtig (max. Parkdauer 2 Stunden).
Die Abstellung des Fahrzeuges am genannten Tatort durch den Bf. und dessen Lenkereigenschaft blieben unbestritten.
Dass in dem Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt kein Parkschein eingelegt war und auch ein elektronischer Parkschein nicht aktiviert war, wurde durch das Parkraumüberwachungsorgan anhand von angefertigten Fotos dokumentiert und wird vom Bf. ebenfalls nicht bestritten.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesonders aus den eigenen
Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie dessen Stellungnahme vom .
Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als
taugliches Beweismittel anzusehen (,
90/18/0079, vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998),
Seite 730, E 1 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Es hat sich auch aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt ergeben, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (, ).
Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorgans und dessen Objektivität in Frage zu stellen und geht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Daten und Angaben aus.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 50 Abs. 4 VStG hat eine Organstrafverfügung die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
Gemäß § 48 VStG müssen in der Strafverfügung angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erlässt;
2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
§ 44a VStG lautet:
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Rechtliche Würdigung:
Tatortumschreibung
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Konkretisierung auf "Rustenschacherallee 56" unrichtig, da der Wohnblock über die ganze Länge die Adresse 44 - 56 habe und nur durch Stiegen unterteilt sei.
Dem wird Folgendes entgegnet:
§ 44a lit. a VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach dieser Gesetzesstelle ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (, , ).
Zu berücksichtigen ist, dass entsprechend Punkt 2 - unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muss, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und darüber hinaus der Spruch geeignet sein muss, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden ( VwSlg. 11.466/A).
Das Erfordernis der Konkretisierung der Tat ist nach dem Erkenntnis des , nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe (hier: Dienstag, , 16:36 Uhr) zu betrachten, die der Gerichtshof für unerlässlich hält (, ).
Im vorliegenden Fall wurde mit der Tatortumschreibung "Wien 2, Rustenschacherallee 56" und der Angabe der Tatzeit ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung und einem bestimmten Ort hergestellt, sodass der Tatort unverwechselbar feststeht und der Bf. als Beschuldiger rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (, , vgl. auch ).).
Der Bf. hat in keiner Weise dargetan, dass er durch die Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre, sodass er nicht erkennen hätte können, welches Verhalten an welchem Ort ihm zur Last gelegt wird.
Er releviert nur die mangelnde Konkretisierung des Tatortes, indem er ausführt, dass der Wohnblick Rustenschacherallee 44 - 56 sich über mehr als 200m ziehe und nur durch Stiegen unterteilt sei und daher die Konkretisierung auf Rustenschacherallee 56 unrichtig sei.
Bezüglich dieses Vorbringens wird auf das Erkenntnis des , verwiesen, wo der Gerichtshof auszugsweise ausführt:
"Selbst wenn man dem Beschwerdeführer folgend davon ausgeht, daß entlang des in der Tatortumschreibung genannten "Hauses Kohlmarkt 3 ca. 4 bis 5 Autos stehen können", bestehen auch unter dem im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 11.894/A, als wesentlich angesehenen Kriterien des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit. a VStG 1950 gegen die gewählte Tatortumschreibung keine Bedenken, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Beschwerdeführer in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren eine im gegenständlichen Tatortbereich in zeitlicher Nähe zu der im angefochtenen Bescheid angenommenen Tatzeit begangene gleichartige Verwaltungsübertretung angelastet worden ist und sohin die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde."
Im vorliegenden Fall behauptet der Bf. nicht, dass ihm konkret die Gefahr einer Doppelbestrafung droht. Zudem gibt es auf Grund des Akteninhaltes auch keinerlei Hinweis darauf, dass der Bf. im Bereich des angegebenen Tatortes zur selben Tatzeit noch eine weitere Verwaltungsübertretung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe begangen hat.
Aufnahme von Beweisfotos
Dem Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde, dass das Kontrollorgan "lt. Dienstanweisung" Beweisfotos hätte machen müssen, in dem sein Fahrzeug eindeutig mit Kennzeichen erkennbar wäre, wird entgegnet, dass die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung im Zuge der Beanstandung regelmäßig zu Dokumentationszwecken Fotos anfertigen, weil dadurch ein allfälliges Strafverfahren erleichtert wird. Es bleibt aber den Kontrollorganen überlassen, ob bzw. wie viele Fotos sie im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Fotos besteht - entgegen der Annahme des Bf. - jedenfalls nicht, da bereits das Vorliegen einer Organstrafverfügung bzw. Anzeige für die Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahren ausreicht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, ) dient die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen.
Fahrlässigkeit und gebotene Sorgfalt
Nur das ordnungsgemäße Ausfüllen eines Parkscheines bzw. die ordnungsgemäße Aktivierung eines elektronischen Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe.
Im gegenständlichen Fall war im Fahrzeug unstrittig kein gültiger Papierparkschein eingelegt. zum Beanstandungszeitpunkt war auch kein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.
Damit hat der Bf. die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
jeweiligen konkreten Situation unzumutbar wäre.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu
bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes
und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der
Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der
Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen
Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in
einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive
Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. ; ).
Erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten zum vier rechtskräftige Vorstrafen auswies.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das
Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit € 69,00 ohnehin im unteren
Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen, um den Bf. von weiteren
gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, ).
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 50 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 48 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 44a lit. a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500379.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at