Beschwerde gegen Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages samt Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde der *****, *****, vertreten durch Mag. Erwin Bayerl, Fritz Sedlazeck-Platz 2 Tür 2, 3252 Petzenkirchen, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2016 erstmals unternehmerisch tätig und machte bei ihrer Anmeldung die Regelbesteuerungsoption geltend.
Die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2016 (01-12/2016) iHv 5.066,67 Euro war am fällig. Die Verbuchung/Einzahlung des fälligen Betrages erfolgte am (siehe Buchungsabfrage im Akt der belangten Behörde vom ).
Mit angefochtenem Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom wurde der Beschwerdeführerin für die nicht bis zum entrichtete Umsatzsteuer 01-12/2016 iHv 5.066,67 Euro ein Säumniszuschlag von iHv 101,33 Euro festgesetzt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde ersucht, den Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen, da die Beschwerdeführerin erstmals unternehmerisch tätig geworden sei und nichts von ihrem Regelbesteuerungsantrag, der ihr versehentlich nicht übermittelt und erklärt worden sei, gewusst habe. Sie habe geglaubt, mit ihren Umsätzen 2016 von rund 30.000 Euro eine steuerbefreite Kleinunternehmerin zu sein. Als der Irrtum aufgeklärt worden sei, seien die Rechnungsberichtigung und Umsatzsteuernachzahlung sofort erfolgt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die im Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO angeführten Gründe reichten nicht aus, um in der nicht termingerechten Entrichtung der Abgabenschuld kein grobes Verschulden zu erkennen; auch von einer leichten Fahrlässigkeit könne nicht gesprochen werden. Die Verwirkung des Säumniszuschlages setze kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus, daher seien auch die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, grundsätzlich unbeachtlich.
Im Vorlageantrag vom wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung des ersten Säumniszuschlages. Das Vorliegen des groben Verschuldens sei nicht begründet worden. Der bei Beginn der selbständigen Tätigkeit gestellte Regelbesteuerungsantrag sei "von allen Beteiligten vergessen" worden; am 15. Februar habe niemand von der Umsatzsteuerpflicht gewusst.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten, (zT in Klammer angeführten) Aktenteilen, den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten sowie dem Beschwerdevorbringen.
3. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. § 217 BAO, idF BGBl. I 14/2013, lautet auszugsweise:
"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 Satz 2 nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) [...]
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) - (10) [...]"
3.1.2. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der eingangs genannten Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hat der Unternehmer bis spätestens zum 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats die Umsatzsteuer zu entrichten. Der Unternehmer wird nach Ablauf eines Kalenderjahres veranlagt. Erweist sich die Selbstberechnung der Umsatzsteuer als unvollständig oder nicht richtig, hat das Finanzamt die Steuer gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 festzusetzen. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 wird durch die Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von § 21 Abs. 1 UStG 1994 abweichende Fälligkeit begründet.
Die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2016 (01-12/2016) iHv 5.066,67 Euro war am fällig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sondern vielmehr erst am , sodass der erste Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt wurde.
3.1.3. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO). Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (; ) und ist diesfalls in der die Beschwerde erledigenden Entscheidung zu berücksichtigen; gleiches gilt für einen erst im Vorlageantrag gestellten Antrag.
Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB ; vgl. auch und zu § 212 BAO).
Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei erstmals unternehmerisch tätig geworden und habe nichts von ihrem Regelbesteuerungsantrag, der ihr versehentlich nicht übermittelt und erklärt worden sei, gewusst. Sie habe geglaubt, mit ihren Umsätzen 2016 von rund 30.000 Euro eine steuerbefreite Kleinunternehmerin zu sein. Als der Irrtum aufgeklärt worden sei, seien die Rechnungsberichtigung und Umsatzsteuernachzahlung sofort erfolgt. Im Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht, der am Beginn der selbständigen Tätigkeit gestellte Regelbesteuerungsantrag sei von allen Beteiligten "vergessen" worden; am 15. Februar habe niemand von der USt-Pflicht gewusst. Das Vorliegen eines groben Verschuldens sei von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht begründet worden.
3.1.4. Ein auf einen bloßen Irrtum, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit zurückzuführendes Versehen kann ohne das Hinzutreten besonderer hierfür ausschlaggebender Umstände (noch) nicht als bloß minderer Grad des Verschuldens qualifiziert werden. Würden ein bloßer Irrtum oder schlichte Nachlässigkeit allein schon als Grund für die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen anerkannt, liefe dies im Ergebnis auf die Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Entrichtungsfristen und der Verpflichtung zu ihrer Wahrung hinaus (vgl. auch mwN).
Welcher unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstand, welches konkrete Ereignis das Vergessen der Beschwerdeführerin auslöste, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, obwohl die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung - der im Übrigen der Charakter eines Vorhaltes zukommt - darauf verwiesen hat, dass die angeführten Gründe für die Säumnis nicht ausreichten, um einem auf § 217 Abs. 7 BAO gestützten Antrag stattgeben zu können. Schlichtes "Vergessen" kann nicht zur Herabsetzung oder Aufhebung des Säumniszuschlages führen. Auch sonst ergeben sich aus der Aktenlage keine Umstände, die dazu führen könnten. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Hinsichtlich der Fragen, ob der Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt wurde und ob iSd § 217 Abs. 7 BAO grobes Verschulden vorliegt oder nicht, weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, die im Übrigen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103224.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at