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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2018, RV/7500343/2018

Parkometerabgabe; deutscher Staatsbürger, von Beruf Polizist, Beschwerdevorbringen: Unkenntnis gebührenpflichtige Kurzparkzone, Mehrfachbestrafung, da Fahrzeug mehrere Tage ununterbrochen am Tatort stand; kein Dauerdelikt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , Zlen. MA 67-PA-726830/7/7, MA 67-PA-730136/7/5, MA 67-PA-726831/7/0, MA 67-PA-726832/7/2, MA 67-PA-726833/7/5, MA 67-PA-726834/7/8 und MA 67-PA-726835/7/0, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den
Kosten des Beschwerdeverfahrens von je € 10,00 (Mindestbeitrag) der verhängten Geldstrafen zu leisten.

Der Gesamtbetrag von € 385,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 245,00 (7 x € 35,00), dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde (§ 64 Abs. 2 VStG) von € 70,00 (7 x € 10,00) sowie dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 70,00 (7 x € 10,00), ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, mit Straferkenntnis vom , Zlen. MA 67-PA-726830/7/7, MA 67-PA-730136/7/5, MA 67-PA-726831/7/0, MA 67-PA-726832/7/2, MA 67-PA-726833/7/5, MA 67-PA-726834/7/8 und MA 67-PA-726835/7/0, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D 

ad1) am von 20:21 Uhr bis 22:00 Uhr
ad2) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ad3) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ad4) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ad5) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ad6) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr und
ad7) am von 09:00 Uhr bis 13:23 Uhr

in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Lilienthalgasse ggü. 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Somit habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe von je € 35,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit je 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit unbestritten geblieben sei. Der Bf. habe eingewendet, dass die mehrfach ausgestellten Anzeigenverständigungen für ihn nicht nachvollziehbar wären. Diese würden für ihn eine Mehrfachbestrafung des gleichen Tatbestandes darstellen. Da er sich in New York aufgehalten habe, hätte er keine Kenntnis von der Organstrafverfügung erlangen können.

Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem
Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans zu zweifeln. Dieser
sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.

Der Bf. habe bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Er hätte daher so lange davon
ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe.

Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe knüpfe diese an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung sei unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen sei. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass unter "Abstellen" auch das Belassen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in die selbige zu verstehen sei. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr falle das Abgestelltlassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht).

Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag trete jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen sei, gesetzt worden sei. Es sei somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern sei im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit fällig werden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzugekommen.

Bezugnehmend auf die Beantragung einer mündlichen Verhandlung werde bemerkt, dass die Behörde dann beantragte Beweise ablehnen dürfe, wenn der Sachverhalt so
vollständig festgestellt sei, dass sie sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung sei die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Er habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt werde, seien als Verwatungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,--
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur
erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung
von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die
verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen
werde. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gäbe es nicht.

Auf den Umstand, dass hieramts keine zur Tatzeit rechtskräftigen, einschlägigen
verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig seien, sei Bedacht genommen worden.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich beruflich vom bis (Anm.: Die sieben Beanstandungen fielen in diesen Zeitraum) in New York aufgehalten habe. Für ihn sei die rechtliche Begründung im Straferkenntnis nicht nachvollziehbar. Er ersuche die Behörde, ihm Glauben zu schenken, dass er seinen Wagen am Tatort nicht abgestellt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass sich dort eine Kurzparkzone befinde. Als pflichtbewusster Polizeibeamter aus Bayern wisse er um die Zwänge des Verwaltungsrechtes. Die Behörde habe nur ihre Pflicht erfüllt. Er ersuche um neuerliche und milde Beurteilung des Sachverhaltes, damit dieses Verfahren in gutem Einvernehmen beendet werden könne.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D war

ad1) am von 20:21 Uhr bis 22:00 Uhr
ad2) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ad3) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ad4) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ad5) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ad6) am von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr und
ad7) am von 09:00 Uhr bis 13:23 Uhr

in Wien 3, Lilienthalgasse ggü. 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Abstellplatz befand sich in einer ordnungsgemäß kundgemachten
gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einer Parkdauer von max. zwei Stunden von
Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr.

Die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges am Tatort und die Lenkereigenschaft des Bf. blieben unbestritten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des jeweiligen Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den Anzeigedaten und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, , ist die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben der Meldungsleger in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität der meldungslegenden Organe zu zweifeln. Diese sind auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und würden sie im Fall der Verletzung ihrer Pflichten straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen (vgl. ). Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass die Meldungsleger eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen (vgl. ).

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen wie er sich aus den Verwaltungsakten ergibt.

Der Bf. hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 Straßenverkehrsordnung, kurz StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff
„Abstellen“ sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27
der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Rechtliche Würdigung:

  • Fortgesetztes Delikt

Der Bf., nach seinen Angaben von Beruf Leiter einer Polizeidienststelle in Deutschland, bringt in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vor, dass für ihn die "mehrfach ausgestellten Anzeigenverständigungen" nicht nachvollziehbar seien, da diese eine Mehrfachbestrafung des gleichen Tatbestandes darstellen.

§ 22 Abs. 1 VStG lautet: Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom , 95/17/0111, aus, dass die Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern auch der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, dienen. Diese Absicht des Gesetzgebers treffe nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu. Aus dem genannten Zweck der Vorschrift folge, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt würden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehle, der für fortgesetzte Delikte gefordert werde. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung würden es nämlich ausschließen, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, würden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt. Ein fortgesetztes Delikt käme nur bei Vorsatz, nicht jedoch bei Fahrlässigkeit in Frage. Das Belassen eines Fahrzeuges in der Kurzparkzone stelle kein Dauerdelikt dar, da bei einem solchen auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes erfasst und bestraft werde.

  • Gebührenpflichtige Kurzparkzone - Erkundigungspflicht (auch bei Ausländern)

Der Bf. stellt in seiner Beschwerde die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone am Tatort nicht in Frage, sondern bringt im Wesentlichen vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (kurz: VwGH) kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Die verschuldete Unkenntnis lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen (, ).

Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht
die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat und bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend (auch) bei der Teilnahme am Straßenverkehr ().

Nach dem Erkenntnis des VwGH haben sich Fremde – ebenso wie Inländer – über die
(für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren; und zwar
gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich im Zweifel ist bei der Behörde anzufragen (, ).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt
nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von
ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die
Verschuldensfrage zu bejahen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu
bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes
und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der
Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass
ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der
Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen
Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in
einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive
Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall schädigte jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt ist daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde im
angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde als Milderungsgrund berücksichtigt.

Die belangte Behörde hat die Geldstrafe mit je € 35,00 (Anm.: 7 Delikte), und damit an der untersten Grenze des jeweils bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens (Anm.: Die Höhe der Geldstrafe bei derartigen Verwaltungsübertretungen beträge bei Ausstellung einer Organstrafverfügung dzt. € 36,00) angesetzt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die Strafhöhe als angemessen und keineswegs überhöht. Eine weitere Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbes. zur Erkundigungspflicht ; ; Vorwerfbarkeit des Irrtums ; zum Risiko des Rechtsirrtums ; zur Informationspflicht für Touristen ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 22 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500343.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at