Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2018, RV/7500402/2018

Parkometerabgabe; Beanstandung durch das Kontrollorgan erfolgte in derselben Minute, in der der elektronische Parkschein aktiviert wurde; Bf. behauptet, die Aktivierungsbestätigung beim Fahrzeug abgewartet zu haben; nach den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos befand sich die Bf. nicht im oder unmittelbar beim Fahrzeug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,20 (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Gesamtbetrag von € 83,20, bestehend aus der Geldstrafe von € 61,00, dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von € 10,00 und dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,20, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 20:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Rainergasse 38, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 61,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit der Begründung Einspruch, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt den elektronischen Parkschein mit der Transaktionsnummer 238,844,754 (Gültigkeit 60 Minuten von 20:37 Uhr bis 21:45 Uhr) gelöst habe.

Die MA 67 lastete der Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, eine Geldstrafe iHv € 61‚00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Beschwerdeinwendungen ausgeführt, dass der Parkschein Nummer 238,844,754 laut Kontoauszug bei m-parking als auch nach den Ausführungen der Bf. um 20:37 Uhr gebucht wurde. Die Beanstandung durch den Meldungsleger sei ebenfalls um 20:37 Uhr erfolgt. 

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines
elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

§ 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge hätten Abgabepflichtige, die
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen und einen elektronischen Parkschein verwenden, dafür zu sorgen, dass dieser während der Dauer seiner Abstellung aktiviert sei.

Gemäß § 7 Abs. 2 der KontrolIeinrichtungenverordnung erfolge die Aktivierung eines
elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom
Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System.

Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer
sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges
einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Bis ein korrekter elektronischer Parkschein mit SMS bestätigt werde, sei es daher zweckdienlich, beim Fahrzeug zu verbleiben, um zB im Falle einer technischen Störung einen Papierparkschein zu entwerten oder aber das Fahrzeug aus der Kurzparkzone verbringen zu können. Beim Papierparkschein liege es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entferne, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
Gleiches gelte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für elektronische Parkscheine (). Nach § 7 Abs. 3 Wiener  ParkometerabgabeVO gelte die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde.

Die offensichtliche Annahme der Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit die Bf. gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, würde, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 20:37:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 20:37:00 Uhr beginnen würde - finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht
ausgeschlossen).

Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden und damit einer ständigen Kontrolle unterlägen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei,
ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Sowohl das lT-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der
Parkraumüberwachung würden dieselbe Systemzeit verwenden. Sei im Zeitpunkt der Kontrolle keine Bestätigungs-SMS versandt worden, sondern erst danach, dann sei die Abgabe im Kontrollzeitpunkt noch nicht entrichtet gewesen. Mit dieser Nichtentrichtung werde der Verwaltungstatbestand verwirklicht, eine spätere Abgabenentrichtung hebe die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe
bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe die Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (vgl. ).

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form
nicht vorgesehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur
erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Bf. zur Vermeidung
von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Als erschwerend sei eine bei der Behörde aufscheinende, rechtskräftige, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung im Bereich des Wiener Parkometergesetzes zu werten gewesen.

Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass die Bf. durch die
verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen
würde.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Behörde das Straferkenntnis damit begründet habe, dass es entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte. Das habe sie nicht getan, sondern vielmehr die Bestätigungs-SMS abgewartet. Ihre Begleitung und sie hätten das Parkraumüberwachungsorgan sogar bemerkt, da es während des Einparkens aufmerksam zugesehen habe. Zudem wolle sie fragen, welcher Tatbestand der Abgabenverkürzung bzw. in welchem Maß eine solche vorliege, wenn der Parkschein zeitgleich mit dem Abstellen des Fahrzeuges erfolge. Weiters begehre sie Auskunft darüber, welche erschwerende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gegen sie vorliege, da sie sich keines Vergehens bewusst sei.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 20:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Rainergasse 38, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Der elektronische Parkschein mit der Transaktionsnummer 238,844,754 wurde laut "Übersicht der Transaktionen" m-parking in Wien am um 20:37 Uhr aktiviert.

Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan, ebenfalls um 20:37 Uhr, war der Parkschein im elektronischen System (noch) nicht erfasst.

Nach den vom Kontrollorgan aufgenommenen Fotos befand sich die Bf. zum Beanstandungszeitpunkt nicht im oder unmittelbar beim Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den
eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten, den zum
Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie aus der Übersicht der von der Bf.
durchgeführten Transaktionen m-parking in Wien.

Nach den unbedenklichen Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien war im Beanstandungszeitpunkt durch die Bf. kein elektronischer Parkschein gebucht und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Weg entrichtet, sodass bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet im Fahrzeug noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Die der Anzeige des Kontrollorgans beigelegten Fotos der Amtshandlung zeigen deutlich, dass die Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt , 20:37 Uhr, bereits verlassen hatte und sich auch nicht unmittelbar beim Fahrzeug aufgehalten hat.

Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde vorbringt, die Rückbestätigung der Aktivierung des elektronischen Parkscheines beim Fahrzeug abgewartet und das meldungslegende Organ bereits beim Einparken des Fahrzeuges gesehen zu haben, so erscheint dem Bundesfinanzgericht dieses Vorbringen in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft.

Hätte nämlich die Bf. die Aktivierungsbestätigung unmittelbar beim Fahrzeug abgewartet, wäre ihr die gesamte Amtshandlung des Parkraumüberwachungsorganes (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos), die eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt, nicht verborgen geblieben. Es wäre daher an der Bf. gelegen gewesen, sich beim Kontrollorgan bemerkbar zu machen und dieses davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Rückbestätigung unmittelbar in der Nähe des Fahrzeuges abwartet. Die Vorgangsweise von Parkraumüberwachungsorganen ist nämlich in der Regel so, dass es zu keiner Beanstandung (sprich Ausstellung eines Organstrafmandates) kommt, wenn der Lenker beim Fahrzeug angetroffen wird.

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den Angaben des behördlichen
Parkraumüberwachungsorganes in der Anzeige nicht zu folgen, zumal einerseits kein
Grund einsichtig ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und
andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es die Bf. durch seine
Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. ). Im
Übrigen unterliegt ein behördliches Organ aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides
der Wahrheitspflicht, sodass dieses im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und
dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.

Das Bundesfinanzgericht konnte daher von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen.
Diese sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (
87/18/0116, , als taugliches Beweismittel anzusehen.

Somit steht fest, dass die Bf. die ihr angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. 

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. 

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn
Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses
wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen
von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe
vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone
abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein
elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung
einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-
Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das
Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das
behördliche Kennzeichen soweit dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des
Benutzerkontos im System erfasst wurde anzugeben (Abstellanmeldung). Danach ist
die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom
Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet-Protokoll
(IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die
Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene
Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende)
Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt.
Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis
zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener
Parkometerabgabeverordnung).

Folgende Informationen finden sich auszugsweise auf der Website der Stadt Wien zum
Handy Parken (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und
Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken):

"… Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen
gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem
verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt,
bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung
die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der
entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY
Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen
Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des
Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende
Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss
ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"

Rechtliche Würdigung:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges,
der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die
Parkometerabgabe entrichten.

Entscheidend ist aber, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt hat, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Entfernt sich der Lenker vom Fahrzeug ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten, verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (, s. auch ); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa ).

Die belangte Behörde führte dazu rechtsrichtig aus, dass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 20:37:50 Uhr der Beginn der Gültigkeit eines Parkscheines um 20:37:00 Uhr im Wiener Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung findet.

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der
Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist
nicht vorgesehen ().

Die "spätere" Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa ).

In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt das Bundesfinanzgericht in
seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der
Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan
eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hiezu die in letzter Zeit ergangenen und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse vom
, RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines
und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute";
, RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet";
, RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute
der Beanstandung"; , RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät
gelöst"; , RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und
Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; , RV/7500144/2017
- "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht";
, RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").

Hingewiesen wird noch darauf, dass den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (Personal Digital Assistant, kurz PDA) zur Verfügung stehen. Mit diesen wird ua. überprüft, ob für das abgestellte Kraftfahrzeug über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Die Eingaben in die PDA werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der MA 67 übertragen. Im Zuge einer Beanstandung wird die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezogen und vorgegeben. Dadurch ist ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch das Kontrollorgan ausgeschlossen. Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server. Die Organstrafverfügung wird zum Abfragezeitpunkt des Kontrollorgans mit der Serverzeit ausgestellt, wohingegen es sein kann, dass der elektronische Parkschein am selben Server nicht zeitgleich mit der Abstellanmeldung, sondern erst - wie im vorliegenden Fall - eine Minute später bestätigt wird. Der Server wird permanent synchronisiert und der hierfür erforderliche Prozess laufend überwacht. Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger.

Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine
Sekunden. Es ist daher möglich, dass für die selbe Minute die Meldung "Kein Parkschein"
erfolgen kann und auch ein Parkschein bestätigt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Überwachungsorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung
der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der
Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Überwachungsanfrage
des Kontrollorgans erfolgt - würde das Parkraumüberwachungsorgan die Meldung mit den
Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Bf. hat dadurch, dass sie am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis davon zu verschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Parkometerabgabe  als ordnungsgemäß entrichtet zu gelten hat, sorglos gehandelt. Sie hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten war.

Somit hat der Bf. gegen die vorstehend aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verstoßen, und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Magistrat der Stadt Wien ist daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen
Verkürzung der Parkometerabgabe iSd § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006
ausgegangen.

Festgehalten wird noch, dass das Bundesfinanzgericht von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen konnte, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hingewiesen wurde, dass eine solche bei entsprechendem Wunsch einer mündlichen Verhandlung zu stellen ist (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl ; ; , 95/09/0114; , 2004/03/0029).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu
berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (, ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches
Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem
vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines
und Verweilen beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung
nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das Abstellen durch einen
elektronisch gebuchten Parkschein rechtens ist. Angesichts der hohen Hinterziehungs-
oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe
geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung
entfaltet.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von € 61,00 wurde der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu rund 16% ausgeschöpft. Die Strafhöhe ist bei Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von denen deswegen auszugehen war, weil die Bf. keine diesbezüglichen Abgaben gemacht hat, jedenfalls als angemessen zu betrachten, zumal der Bf. der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholten nicht mehr zu Gute kommt, da der Vorstrafenauszug der Bf. in Parkometerangelegenheiten zum  eine rechtskräftige Vorstrafe aus dem Jahr 2015 auswies.

Andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe von € 61,00 als angemessen zu betrachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ().

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500402.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at