Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2018, RV/7500378/2018

Parkometerabgabe; unzureichende Erteilung einer Lenkerauskunft (Auslandsbezug) bzw. Nichtvorlage von geeigneten Beweismitteln; die belangte Behörde ging in ihrem Erkenntnis davon aus, dass der Bf. selbst das Fahrzeug gelenkt hat; daher keine Verwaltungsübertretung gem. § 2 Wiener Parkometergesetz, sondern Bestrafung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., NOE, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.   Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 60,00, dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) sowie zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Theresianumgasse geg. 33, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der Bf. brachte in seinem fristgerecht erhobenen Einspruch vor, das gegenständliche Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben.

Die MA 67 forderte den Bf. als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ("Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" vom ) auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass es zur genannten Zeit am genannten Ort gestanden sei.

Der Bf. teilte in fristgerechter Beantwortung mit, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit Frau B. überlassen gewesen sei.

In der Folge wurde die Genannte von der MA 67 mit Schreiben vom aufgefordert bekanntzugeben, ob sie das Fahrzeug an der genannten Adresse abgestellt habe, sodass es dort am um 09:04 Uhr gestanden sei.

Die Lenkerauskunft wurde, obwohl das Lenkerauskunftsersuchen nachweislich am übernommen wurde (Abschnitt internationaler Rückscheinbrief) nicht erteilt.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Bf. mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und er - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren - aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wie lange sich Frau B. in Wien aufgehalten habe, wo sie gewohnt habe und zu welchem Zweck ihr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen worden sei. Die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel seien mitzubringen bzw. vorzulegen bzw. so rechtzeitig bekanntzugeben, dass die Behörde sie zur Vernehmung noch herbeischaffen könne.

Die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde von der MA 67 mit Rückscheinbrief RSa (eigenhändig) veranlasst. Nach einem am erfolglos durchgeführten Zustellversuch wurde das behördliche Schriftstück bei der Post-Geschäftsstelle 2493 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: ).

Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.

Da die MA 67 davon ausging, dass der Bf. selbst zum Beanstandungszeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, wurde diesem mit Straferkenntnis vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet und eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwände ausgeführt, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichne, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalte, jedenfalls den Versuch zu unternehmen habe, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richte. Im Hinblick darauf, dass mit einem derartigen Schreiben keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden seien, gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Zustellung eines derartigen Schreibens an eine im Ausland lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden ausländischen Staates bilde und dieser Vorgangsweise daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegenstünden.

Lange innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so müsse dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde habe dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlege oder zumindest glaubhaft mache, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten habe - zu erbringen.

Die Behörde habe die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten
möglich seien. Die Behörde sei berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigere bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit sei (VwGH verst. Sen. vom , 90/18/0091 und ).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im
Stande gewesen wären, seien vom Bf. im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen ().

Als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges komme der Bf. primär als Lenker in Betracht. Die erkennende Behörde gehe in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verantwortung völlig frei sei, selbst das Fahrzeug gelenkt habe.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen
verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die
ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 seien Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat seien gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass
hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige
in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs
und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im
Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht
gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe
oder dass die Verwirklichung des Tatbestands aus besonderen Gründen nur schwer
hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen
und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da dieser von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen
Gebrauch gemacht habe, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestehe und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen sei.

Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass bei der Behörde keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorlägen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten der Verfahren stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom fristgerecht mit folgendem Vorbringen Beschwerde:

"09 Uhr ist ende der kurz Parkplatz Zone 09 uhr und 09 und 8 Minuten ist gekommen meine Schwester mit dem ParkTicket sie war beim räumenische Botschaft Akten zum holen für 4 Minuten Verspätung und das ParkTicket automat ist nicht so in der nähe"

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der oben geschilderten Verwaltungsgeschehen
und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen
Sachverhalt fest:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, zugelassen auf den Bf., war unstrittig am um 09:04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Theresianumgasse 33, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Im Zuge des Lenkerauskunftsersuchens wurde fristgerecht bekanntgegeben, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt Frau B. überlassen gewesen sei.

Frau B. erteilte trotz nachweislich zugestelltem Ersuchen (Abschnitt internationaler Rückscheinbrief) keine Lenkerauskunft.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis lastete die belangte Behörde dem Bf. die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt) an und verhängte eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die belangte Behörde auf Grund des Umstandes, dass der Bf. seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Erteilung einer Lenkerauskunft mit Auslandsbezug nicht ausreichend nachgekommen ist, zu Recht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Bf. selbst zum Beanstandungszeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges war und ihm demzufolge mit Straferkenntnis vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet wurde.

  • Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. , , ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , , vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu der, dem § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 1a Wiener Parkometergesetz 1974, ausgesprochen hat, ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Zur Erfüllung der festgelegten Pflicht zur Auskunftserteilung müssen die Auskünfte jedenfalls den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und muss die Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der behördlichen Anfrage erteilt werden (vgl. , ).

Die erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , , ).

Die Namhaftmachung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung im Verwaltungs(straf)verfahren (, ).

Nennt der Zulassungsbesitzer eine Person, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ermittlungen anzustellen ().

Das "in Verbindung treten" mit der als Lenker namhaft gemachten, im Ausland lebenden Person hat - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet - regelmäßig dadurch zu geschehen, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen (, verstärkter Senat).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG (hier: § 2 Wiener Parkometergesetz)gestützten Lenkeranfrage gekommen ist.

Aus dem Verfahrensablauf ergibt sich, dass die belangte Behörde sämtlichen, sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffenden Ermittlungspflichten, nachgekommen ist.

Der Bf. ist seiner erhöhten Mitwirkungspflicht im Hinblick darauf, dass er als Lenker eine im Ausland wohnhafte Person namhaft gemacht hat, nur unzureichend nachgekommen. Er hat trotz Aufforderung der belangten Behörde (Schreiben vom ), die an ihn gerichteten Fragen, wie lange sich seine Schwester, Frau B., in Wien aufgehalten habe, wo sie gewohnt habe und zu welchem Zweck ihr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen war, nicht beantwortet. Der Bf. hat auch keine seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorgelegt und kein Vorbringen erstattet, dass geeignet gewesen wäre, ihn vom Vorwurf der angelasteten Verwaltungsübertretung zu befreien. In seiner Beschwerde brachte er nur vor, dass seine Schwester ein Parkticket besorgt habe und, weil sich der "ParkTicket automat" nicht in der Nähe befunden habe, diese sich um vier Minuten verspätet habe.

Damit hat der Bf. aber nicht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, nämlich wer tatsächlich zum Beanstandungszeitpunkt der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war, beigetragen.

Nach den vorstehenden rechtlichen Ausführungen war die belangte Behörde daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung (, ) berechtigt, die Angabe des Bf., dass die in Rumänien wohnhafte Schwester zur Beanstandungszeit Lenkerin des Fahrzeuges gewesen sei, als unrichtig zu qualifizieren und daraus den Schluss abzuleiten, dass dieser selbst der Lenker war.

Die belangte Behörde hat dem Bf. somit zu Recht die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.

Fahrlässigkeit

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß  § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,05 bis € 6,30 nicht übersteigen, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten als Milderungsgrund berücksichtigt.

Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen und konnten keine allfälligen Sorgepflichten berücksichtigt werden, da der Bf., obwohl ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesbezüglich keine Angaben gemacht hat.

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht die verhängte Geldstrafe iHv EUR 60,00 schuld- und tatangemessen, da diese ohnehin im untersten Bereich des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behörde für den Fall, dass ein Beschuldigter seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug nicht oder nur unzureichend nachkommt, diesem eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 anlasten kann, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500378.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at