Parkometerabgabe; verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung mit dem Einwand, die Lenkerauskunft sei wegen eines Spitalsaufenthaltes (6 Tage) nicht erteilt worden. Keine Geltendmachung eines Zustellmangels bzw. Ortsabwesenheit betreffend Strafverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerden des Bf., vom , gegen die Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZlen. MA 67-PA-1, MA 67-PA-2 und MA 67-PA-3, in Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ist auf die Fa. X. GmbH zugelassen. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Geschäftsführer der genannten Firma (Firmenbuchauszug vom ).
I. MA 67-PA-1
Die Zulassungsbesitzerin wurde von der Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) mit Lenkerauskunftsersuchen vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das näher bezeichnete Fahrzeug am um 13:10 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 6, Dürergasse 17, gestanden sei.
Die Zustellung des mit Rückscheinbrief RSb angeordneten Lenkerauskunftsersuchens erfolgte durch Hinterlegung am (= Beginn der Hinterlegungsfrist).
Die Übernahme erfolgte nachweislich am bei der Post-Geschäftsstelle 1182 (Übernahmebestätigung RSb).
Da binnen der zweiwöchigen Auskunftspflicht (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) die Lenkerauskunft nicht erteilt wurde, lastete die MA 67 dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich als Geschäftsführer der X. GmbH, mit Strafverfügung vom an, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen zu haben und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 85,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden.
Die mit Rückscheinbrief RSb durch Hinterlegung am zugestellte Strafverfügung wurde von P. am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Mit Vorhalt vom setzte die MA 67 den Bf. in Kenntnis, dass er in der Verwaltungsstrafsache MA 67-PA-1 keine Lenkerauskunft erteilt habe. Es habe am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bei der Postgeschäftsstelle 1182 Wien hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden, da dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können.
Das hinterlegte Schriftstück sei mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Sie würden nicht als zugestellte gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist sei keine Lenkerauskunft erteilt worden. Bemerkt werde, dass das hinterlegte Schriftstück am vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige (P.) bei der Postgeschäftsstelle 1182 Wien behoben worden sei.
Dem Bf. wurde Gelegenheit geboten, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Beweismittel für eine etwaige Ortsabwesenheit vorzulegen. Sollte er hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Zustellmangel (zB Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend machen, habe er innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, diesen glaubhaft zu machen.
Der Zustellnachweis der Strafverfügung wurde dem Vorhalt in Kopie beigelegt.
Die Zustellung des Schreibens erfolgte nach einem am erfolgreich durchgeführten Zustellversuch durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: ).
Der Bf. teilte mit E-Mail vom zu MA 67-PA-1 und den weiter unten angeführten GZlen. MA 67-PA-3 und MA 67-PA-2, mit, dass es zwar richtig sei, dass Frau P. die behördlichen Dokumente bei der Post behoben habe, da er auf Grund schwerer Krankheit seit Anfang Jänner nicht im Stande gewesen sei, dies selbst zu erledigen und in der zweiwöchigen Auskunftsfrist es ihm auch unmöglich gewesen sei, auf Grund seines Gesundheitszustandes eine Lenkerauskunft zu erteilen und er auch in dieser Zeit einen Spitalsaufenthalt gehabt habe. Sein Gesundheitszustand sei noch immer nicht stabil und er habe regelmäßig Krankenhausaufenthalte. Beiliegende übermittle er der Behörde die Aufenthaltsbestätigung.
Laut der Aufenthaltsbestätigung des Evangelischen Krankenhauses vom befand sich der Bf. vom bis in stationärer Behandlung.
Die MA 67 wies den Einspruch gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurück.
Zur Begründung wurde - wie schon im Vorhalt vom zunächst ausgeführt, dass am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und das Schriftstück ab zur Abholung bereitgehalten worden sei, da das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können. Wie sich aus dem vorliegenden Zustellnachweis ergebe, sei das Schriftstück am beim Postamt von einem Bevollmächtigten übernommen worden. Die Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet.
Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom lediglich angegeben, dass er seit Jänner schwer krank sei und eine Lenkerauskunft nicht erteilen habe können. Weiters habe der Bf. angegeben, in dieser Zeit im Spital gewesen zu sein.
Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt sei, werde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig sei. Behaupte jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so habe er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet seien.
Die Aufenthaltsbestätigung vom Evangelischen Krankenhaus beinhalte den Zeitraum vom bis . Das Schriftstück sei dennoch am von der Post Geschäftsstelle 1182 von Frau P. abgeholt worden.
Eine Abwesenheit von der Abgabestelle sei gegenständlich nicht glaubhaft gemacht worden.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides erfolgte nach einem am erfolglos durchgeführten Zustellversuch durch Hinterlegung und Abholung bei der Post-Geschäftsstelle 1182 am selben Tag.
Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom Beschwerde und brachte zur Begründung vor, dass ihm zur Last gelegt worden sei, die Lenkerauskunft nicht eingebracht zu haben. Es sei zwar richtig, dass Frau P. bei der Poststelle 1182 das hinterlegte Schriftstück behoben habe, er habe jedoch auf Grund seines Krankenhausaufenthaltes in der gesetzten Frist die Lenkerauskunft nicht erteilen können.
II. MA 67-PA-2
Mit Lenkerauskunftsersuchen, ebenfalls vom , erging an die Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 das Ersuchen, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug am um 09:29 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 6, Dürergasse 15, gestanden sei.
Das Lenkerauskunftsersuchen, dessen Zustellung mit Rückscheinbrief RSb veranlasst wurde, wurde durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1182 am zugestellt (= Beginn der Hinterlegungsfrist). Die Übernahme des Schriftstückes erfolgte nachweislich am (Übernahmebestätigung).
Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-2, lastete die MA 67 dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich als Geschäftsführer der X. GmbH, an, im Zusammenhang mit der Abstellung des näher bezeichneten Fahrzeuges am um 09:29 Uhr in Wien 6, Dürergasse 15, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen war, nicht entsprochen zu haben.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 85,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung, deren Zustellung mit Rückscheinbrief RSb veranlasst wurde, wurde RSb durch Hinterlegung am zugestellt. Die Übernahme erfolgte nachweislich durch P. am (Übernahmebestätigung RSb).
Mit Vorhalt vom setzte die MA 67 den Bf. unter Anführung der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz in Kenntnis, dass er in der Verwaltungsstrafsache MA 67-PA-2 keine Lenkerauskunft erteilt habe. Es habe am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bei der Postgeschäftsstelle 1182 Wien hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden, da dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können.
Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist sei keine Lenkerauskunft erteilt worden. Bemerkt werde, dass das hinterlegte Schriftstück am vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige (P.) bei der Postgeschäftsstelle 1182 Wien behoben worden sei.
Dem Bf. wurde Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Beweismittel für eine etwaige Ortsabwesenheit vorzulegen. Im Fall, dass er hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Zustellmangel (zB Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend mache, habe er innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, diesen glaubhaft zu machen.
Dem Vorhalt wurde der Zustellnachweis der Strafverfügung in Kopie beigelegt.
Die Zustellung des Vorhaltes erfolgte nach einem am erfolglos durchgeführten Zustellversuch durch Hinterlegung und Abholung am selben Tag.
Wie schon unter Punkt I. angeführt, teilte der Bf. zu den ihm vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen in einem mit E-Mail vom die Gründe (Krankheit, Krankenhausaufenthalt) für die Nichterteilung der Lenkerauskunft mit.
Die MA 67 wies den Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur GZ. MA 67-2 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurück. Die Begründung ist ident mit dem Zurückweisungsbescheid vom zur GZ. MA 67-PA-1.
Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides erfolgte nach einem am erfolglos durchgeführten Zustellversuch durch Hinterlegung und Abholung bei der Post-Geschäftsstelle 1182 mit gleichen Datum.
Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom Beschwerde. Die Begründung ist ident mit seinem Vorbringen zu MA 67-PA-1.
III. MA 67-PA-3
Das Lenkerauskunftsersuchen zur Verwaltungsstrafsache MA 67-PA-3 datiert ebenfalls vom . Die Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges wurde gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eersucht, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug am um 09:15 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 6, Dürergasse 17, gestanden sei.
Das Lenkerauskunftsersuchen, deren Zustellung mit Rückscheinbrief RSb veranlasst wurde, wurde durch Hinterlegung am zugestellt. Das behördliche Schriftstück wurde am nachweislich bei der Post-Geschäftsstelle 1182 übernommen (Übernahmebestätigung).
Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-3, wurde dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich als Geschäftsführer der X. GmbH, von der MA 67 angelastet, iZm der Abstellung des näher bezeichneten Fahrzeuges in Wien 6, Dürergasse 15 am um 09:15 Uhr, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das Fahrzeug zur genannten Zeit überlassen war, nicht entsprochen zu haben.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 85,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte durch Hinterlegung am . Die nachweisliche Übernahme durch P. dtiert vom (Übernahmebestätigung RSb).
Dem Bf. wurde die verspätete Einbringung der Lenkerauskunft mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht und nach Anführung der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ausgeführt, dass in der Verwaltungsstrafsache MA 67-PA-3 keine Lenkerauskunft erteilt worden sei. Es habe am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bei der Postgeschäftsstelle 1182 Wien hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden, da dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können.
Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist sei keine Lenkerauskunft erteilt worden. Das hinterlegte Schriftstück sei am vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige (P.) bei der Postgeschäftsstelle 1182 Wien behoben worden.
Dem Bf. wurde wiederum Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Beweismittel für eine etwaige Ortsabwesenheit vorzulegen. Falls er einen Zustellmangel hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers geltend mache (zB Abwesenheit von der Abgabestelle), habe er innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, diesen glaubhaft zu machen.
Dem Vorhalt war der Zustellnachweis zur Strafverfügung in Kopie beigelegt.
Die Zustellung des Vorhaltes erfolgte nach einem am erfolgreich durchgeführten Zustellversuch durch Hinterlegung und Abholung am selben Tag.
Wie schon unter den Punkten I. und II. angeführt, teilte der Bf. zu den ihm vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen in einem mit E-Mail vom die Gründe (Krankheit, Krankenhausaufenthalt) für die Nichterteilung der Lenkerauskunft mit und übermittelte im Anhang die Aufenthaltsbestätigung des Evangelischen Krankenhauses.
Mit Zurückweisungsbescheid vom wies die MA 67 den Einspruch des Bf. gegen die Strafverfügung vom zur GZ. MA 67-3 gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurück. Die Begründung ist ident mit den Zurückweisungsbescheiden vom zu den GZlen. MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2.
Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides erfolgte nach einem erfolglosen Zustellversuch am durch Hinterlegung und Abholung bei der Post-Geschäftsstelle 1182 am selben Tag.
Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom Beschwerde. Die darin gemachten Ausführungen sind ident mit den Beschwerdeeinwendungen zu MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2.
Die MA 67 legte die Beschwerden gegen die Zurückweisungsbescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Strafverfügungen, sämtliche vom , deren Zustellung mit Rückscheinbrief RSb veranlasst wurde, wurden nach einem von der Post erfolglos durchgeführten Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle 1182 Wien hinterlegt und ab
zur Abholung bereitgehalten.
Sämtliche Strafverfügungen wurden nachweislich von P. am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Die Strafverfügungen enthielten eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die Einspruchsfrist der Strafverfügungen begann mit dem ersten Tag der Abholfrist (Dienstag, ) zu laufen und endete zwei Wochen nach deren Zustellung am Dienstag, den .
Die vom Bf. gegen die Strafverfügungen vom erhobenen Einsprüche wurden mit E-Mail vom , und somit nach der zweiwöchigen Einspruchsfrist, erhoben.
Der Bf. macht hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügungen weder einen Zustellmangel noch eine Ortsabwesenheit geltend.
Laut der Aufenthaltsbestätigung des Evangelischen Krankenhauses vom befand sich der Bf. vom bis in stationärer Behandlung.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den
Zustellnachweisen und der Bestätigung des Evangelischen Krankenhauses.
Rechtsgrundlagen:
§ 49 VStG lautet:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren
Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel
vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde
einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren
einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch
ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über
die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen
hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die
gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden
Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die
Strafverfügung zu vollstrecken.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller
Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung
durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen
aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben
Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach
oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies
nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie
hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als
zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder
dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
§ 32 AVG lautet:
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht
mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der
Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung
oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten
Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Rechtliche Würdigung:
Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die
von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. ). Der
Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist, innerhalb dieser Frist zu erheben (vgl. ). Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheids an den Empfänger zu laufen, dh, wenn diesem die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist ().
Die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf
Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts
wegen festzustellen hat (vgl. 2583, 2623/76;
83/03/0059, 0068, , 0059).
Die Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, kann über eine
Beschwerde nur dann eine inhaltliche Entscheidung treffen, wenn diese nicht - etwa
wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1, § 50 VwGVG u. VwGH vom
, Ra 2015/03/0032).
Langt bei der Verwaltungsstrafbehörde ein Einspruch (Beschwerde) verspätet ein, ist
diese verpflichtet, diesen/diese mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/
Wessely, VStG2, § 49 VStG unter Verweis auf ; , 2010/02/0168, vgl. auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).
Im gegenständlichen Fall wurden sämtliche Strafverfügungen durch Hinterlegung am zugestellt. Damit begann nach der zitierten Bestimmung des
Zustellgesetzes die zweiwöchige Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist,
Dienstag, zu laufen und endete die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG demgemäß am Dienstag, den .
Unbestritten blieb, dass Frau P. sämtliche Strafverfügungen am übernommen hat und der Bf. erst nach deren nachweislicher Behebung vom bis in stationärer Behandlung im Krankenhaus war.
Der Einspruch gegen die Strafverfügungen wurde vom Bf. jedoch erst am mit E-Mail eingebracht.
Die belangte Behörde wies daher die Einsprüche mit Bescheiden vom gemäß § 49 VStG zu Recht wegen Verspätung zurück.
Zum Vorbringen des Bf. in seinen Einsprüchen gegen die Strafverfügungen, er habe die Lenkerauskünfte wegen seiner Erkrankung bzw. wegen seines Krankenhausaufenthaltes nicht erteilen können, wird bemerkt, dass es dem Bundesfinanzgericht infolge der nicht fristgerechten Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt ist, auf die den Strafverfügungen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen (Nichterteilung der Lenkerauskünfte) einzugehen und eine diesbezügliche Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ wird zum Vorbringen des Bf. in seinen Einsprüchen gegen die Strafverfügungen, er habe die Lenkerauskünfte wegen seiner Erkrankung bzw. wegen seines Krankenhausaufenthaltes nicht erteilen können, Folgendes mitgeteilt:
Die an den Bf. als Geschäftsführer der X. GmbH gerichteten Lenkerauskunftsersuchen vom wurden durch Hinterlegung am zugestellt und nachweislich am behoben.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Lenkerauskunft im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.
Die Lenkerauskünfte wären demnach bis zu erteilen gewesen. Zu dieser Zeit befand sich der Bf. - wie aus der von ihm vorgelegten Bestätigung des Evangelischen Krankenhauses über den stationären Aufenthalt vom bis hervorgeht, nicht in Krankenhaus. Eine Ortsabwesenheit im Zeitraum (Beginn der Abholfrist) bis (Ende der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft) wurde nicht geltend gemacht.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das
Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der
Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung bzw. die Rechtzeitigkeit der Erhebung eines
Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 17 Abs. 3 ZustellG) und
somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei
wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4
VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe
von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 32 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500317.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at