Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2018, RV/5100705/2018

Rückwirkende Feststellung des Ausmaßes einer Entwicklungsstörung bei Fehlen aussagekräftiger klinisch-psychologischer Untersuchungen nicht möglich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu VNR, mit dem die Anträge vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Kinder C und M für den Zeitraum Jänner 2012 bis Juni 2013 abgewiesen wurden, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Laut aktenkundiger Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom bezieht der Beschwerdeführer seit Juli 2013 erhöhte Familienbeihilfe für seine beiden Söhne (Zwillinge, beide geb. am  tt.mm.2008).

Der Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der beiden Kinder lagen inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende ärztliche Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom zugrunde, in denen die untersuchende Ärztin (Dr. F) bei beiden Kindern eine Sprachentwicklungsstörung schweren Grades feststellte. Der Grad der Behinderung wurde nach der Richtsatzposition mit 50 %, voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend festgestellt. Aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde sei eine rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung ab möglich.

In den Gutachten werden zwei Befunde erwähnt, zum einen ein Befund des Dr. S, Facharzt für Kinderheilkunde vom , in dem bei beiden Kindern eine Sprachentwicklungsstörung Grad 5 festgestellt worden sei, die weitere Probleme im Sozialverhalten bewirke.

Zum anderen stützt sich das Gutachten der Dr. F vor allem auf klinisch-psychologische Befunde des Institutes H in A vom , die für beide Kinder von Mag. K, Klinische und Gesundheitspsychologin, erstellt worden waren. In den aktenkundigen Befundkopien ist nur die „Ergebnisdarstellung“ enthalten. Dieser ist zu entnehmen, dass zur Erhebung der allgemeinen psycho-emotionalen Entwicklung der Kinder eingehende Entwicklungstests (ET 6-6) für den Altersbereich 48-60 Monate durchgeführt wurden. Zusammenfassend wurde bei beiden Kindern festgestellt, dass diese in den meisten Bereichen altersgerecht entwickelt seien, im sprachlichen Bereich jedoch ein deutlicher Entwicklungsrückstand erkennbar sei. Eine Integrationsgruppe sei für den Kindergarten unbedingt zu empfehlen, ebenso eine logopädische Therapie. Es seien auch motorische Defizite festgestellt worden.

Rund drei Jahre später stellte der Beschwerdeführer mittels Formblättern Beih 3, unterfertigt am , beim Finanzamt persönlich eingereicht am selben Tag, Anträge auf Gewährung des Erhöhungsbetrages für beide Kinder rückwirkend ab 01/2012.

Über Aufforderung des Finanzamtes erstellte das Sozialministeriumservice neue ärztliche Gutachten vom . In diesen bestätigte Dr. W bei beiden Kindern die weiterhin vorliegende Entwicklungsstörung (Richtsatzposition , Grad der Behinderung 50 %).

Im Gutachten betreffend das Kind M stellte Dr. W in der Anamnese unter anderem fest, dass die Kinder erstmalig 07/2013 im Institut H klinisch-psychologisch untersucht worden wären. Im Rahmen der Diagnostik sei damals eine Entwicklungsstörung der Sprache und Motorik festgestellt worden. Aus psychologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der Beginn der Entwicklungsstörung im Kleinkindalter liege und bereits vor 2013 bestanden habe. Die Kinder würden zweisprachig aufwachsen, die Mutter sei Tschechin. Bis zum 5. Lebensjahr hätten sich die Zwillinge gut „in eigener Sprache“ unterhalten, die sie gegenseitig verstanden hätten. Hauptproblem sei ein sprachlicher und motorischer Entwicklungsrückstand. Es würden Ergotherapie und Logopädie durchgeführt. M reagiere ängstlicher als sein Bruder, sei dann vermeidend. In der Nacht brauche er noch Windeln.

In der Zusammenfassung relevanter Befunde wurde auf einen klinisch-psychologischen Befund vom verwiesen, der eine Artikulationsstörung, umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktion, phobische Störungen feststelle.

Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen und eine Artikulationsstörung festgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % bestimmt und dies mit der Artikulationsstörung, sozialen Beeinträchtigung und des deutlich erhöhten Förder- und Betreuungsaufwandes begründet. In der Stellungnahme zu den Vorgutachten wurde ausgeführt: „Keine Befundänderung gegenüber der Letztuntersuchung. Rückwirkende Anerkennung ab 01/2012 nicht möglich, erster klinisch-psychologischer Befund 07/2013, vorher Befunde und keine Therapien“.

Im Gutachten betreffend das Kind C stellte Dr. W in der Anamnese unter anderem fest, dass eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktion, Artikulationsstörung, phobische Störung vorliege. Das Kind sei erstmalig 07/2013 im Institut H klinisch-psychologisch untersucht worden. Die Brüder würden zweisprachig aufwachsen, die Mutter sei Tschechin. Bis zum 5. Lebensjahr hätten sich die Zwillinge gut „in eigener Sprache“ unterhalten, die sie gegenseitig verstanden hätten. Es bestehe auch hier eine Sprachstörung wie beim Zwillingsbruder bei expressiver Sprachentwicklungsverzögerung und allgemeiner Entwicklungsverzögerung.

In der Zusammenfassung relevanter Befunde wurde auf einen klinisch-psychologischen Befund vom (der Mag. U) verwiesen. Das Kind sei 07/2013 und 10/2016 zur klinisch psychologischen Diagnostik (erg: in das Institut H) gekommen. Im Rahmen der Diagnostik habe damals eine Entwicklungsstörung der Sprache und Motorik festgestellt werden können. Aus psychologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der Beginn der Entwicklungsstörung im Kleinkindalter liege und bei C bereits vor 2013 bestanden habe.

Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen und eine Artikulationsstörung festgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % bestimmt und dies mit der Artikulationsstörung, sozialen Beeinträchtigung und des deutlich erhöhten Förder- und Betreuungsaufwandes begründet. In der Stellungnahme zu den Vorgutachten wurde ausgeführt: „Keine Befundänderung gegenüber der Letztuntersuchung. Rückwirkende Anerkennung ab 01/2012 nicht möglich, erster klinisch-psychologischer Befund 07/2013, vorher Befunde und keine Therapien“.

Angesichts dieser Gutachten, welche den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde gelegt wurden, wies das Finanzamt die Anträge auf rückwirkende Gewährung der Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe mit Bescheid vom ab. Begründet wurde dies für den Zeitraum Jänner 2012 damit, dass eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für maximal fünf Jahre möglich wäre, weshalb aufgrund der Anträge vom der Anspruch für Jänner 2012 bereits verjährt sei. Für den Zeitraum Februar 2012 bis Juni 2013 wurden die Anträge abgewiesen, da der Grad der Behinderung von 50 % vom Sozialministeriumservice nur ab Juli 2013 festgestellt worden sei (Ablehnung einer rückwirkenden Anerkennung dieses Grades der Behinderung in den Gutachten vom ).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Diese wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Entwicklungsrückstand der Kinder aufgrund seiner Art schon seit deren Geburt gegeben sei, weswegen die Bewilligung des Erhöhungsbetrages „ab 02/2012 bis 07/2013“ gefordert werde. Die neuerliche Untersuchung durch den Arzt des Sozialministeriumservice (Dr. W) sei in zweierlei Hinsicht "unnötig und für nichts" gewesen. Zum einen sei unverständlich, was eine Begutachtung im Jahr 2017 über den Entwicklungsrückstand der Zwillinge in den Jahren 2012 und 2013 aussagen sollte, oder was Dr. W hier untersuchen sollte. Zum anderen habe der Arzt schon beim Hineingehen gesagt, dass es mit der (rückwirkenden) Bewilligung nichts werden würde. Irgendwelche Untersuchungen, welche für die Ausstellung des Gutachtens relevant sein hätten können, wären nicht gemacht worden, wobei dem Beschwerdeführer selbst nicht begreiflich sei, was der Arzt 2017 begutachten hätte sollen, schon gar nicht, wenn er die Kinder zum ersten Mal gesehen habe. Für die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe würden insbesondere die bereits vorgelegten Bestätigungen des Dr. S vom und die Stellungnahmen des Institutes H vom sprechen.

In dieser Bestätigung vom führte Dr. S, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, aus, dass der Erstkontakt mit den Kindern in seiner Ordination am erfolgt wäre und weiterhin regelmäßige Untersuchungen stattgefunden hätten. Bereits im Mai 2013 sei bei beiden Knaben ein signifikanter Entwicklungsrückstand und eine signifikante Sprachentwicklungsverzögerung Grad 5 festgestellt worden. Es sei auf Grund der Schwere der Sprachentwicklungsverzögerung davon auszugehen, „dass diese Behinderung kontinuierlich eine gewisse Zeit zurück lag“.

In den inhaltlich gleichlautenden Stellungnahmen der Mag. U des Institutes H vom wurde festgestellt, dass die beiden Kindern im Juli 2013 und Oktober 2016 zur klinisch-psychologischen Diagnostik in das dortige Ambulatorium für medizinisch-therapeutische Behandlungen gekommen seien. Im Rahmen der Diagnostik seien bei beiden Kindern Entwicklungsstörungen der Sprache und der Motorik festgestellt worden. Aus psychologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der Beginn der Entwicklungsstörung im Kleinkindalter liege und bereits vor 2013 bestanden habe.

Aufgrund einer zwischenzeitig erfolgten Intervention des Beschwerdeführers im Sozialministerium wurde eine Stellungnahme der Leiterin der Medizinischen Fachabteilung zum Zweck der Prüfung der Schlüssigkeit der ärztlichen Gutachten vom eingeholt. Grund dafür waren die Ausführungen des untersuchenden Arztes in der Anamnese, wonach aus psychologischer Sicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beginn der Entwicklungsstörung im Kleinkindalter liege und bereits vor 2013 bestanden habe (klinisch-psychologische Stellungnahme der Mag. U vom ).

Die Abteilungsleiterin Dr. Z führte in ihrer umfangreichen Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, dass Entwicklungsstörungen je nach individueller Ursache (Erkrankung) unterschiedlich schwer ausgebildet seien, je nach Ursache (Erkrankung) unterschiedlichste Defizite und Symptome zeigten und immer auch im Zusammenhang mit dem Alter des Kindes stünden. Je älter die Kinder würden, umso grösser seien die Unterschiede zu vergleichbar alten, gesund entwickelten Kindern. Das Ausmaß der Defizite (Symptome) hänge nicht nur von der Ursache (Erkrankung) ab, sondern auch von anderen Faktoren wie etwa therapeutische Interventionen, sozialem Lebensumfeld, Fördermaßnahmen. Daher könne die Schwere der Erkrankung, der Defizite immer nur im Zuge einer aktuellen umfassenden Untersuchung festgestellt werden. Fehlten derart umfassende Untersuchungen, wie eben ein umfassendes Gutachten, könne nur der aktuelle Zustand beurteilt werden. Rückwirkende Beurteilungen seien dann ausgeschlossen. Beide Kinder wären vom Sachverständigen gemäß dem Sand des medizinischen Wissens (klinischer Status) untersucht worden. Der Sachverständige ziehe – aus Anamnese, Außenanamnese, Befundeinsicht und klinischer Untersuchung – die Schlussfolgerung, dass bei beiden Kindern eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktion und eine Artikulationsstörung vorliege. Er begründe die Wahl der Position der Einschätzungsverordnung mit dem Ausmaß der Artikulationsstörung und der sozialen Beeinträchtigung, die einen deutlich höheren Förder- und Betreuungsaufwand erforderten. Er stelle weiters fest, dass sich gegenüber der Voruntersuchung keine gesundheitlichen Änderungen ergeben haben. Weiters führe er aus, dass mangels objektivierender umfassender Befunde eine rückwirkende Beurteilung der Schwere der Erkrankungen der beiden Kinder ausgeschlossen sei. Die beiden ärztlichen Gutachten betreffend die beiden Kinder seien ausreichend umfassend und es leite sich aus Anamnese, Befunderhebung und klinischer Untersuchung eine medizinisch schlüssige Beurteilung (Einschätzung des Grades der Behinderung) ab. Die in „Anamnese" und „Zusammenfassung relevanter Befunde" angeführten Äußerungen einer klinischen Psychologin über den Beginn der Entwicklungsstörung, beruhten ganz offensichtlich auf der Erfahrung der Psychologin und seien nicht durch objektivierende Untersuchungsergebnisse vor 07/2013 gestützt. Eine Feststellung über die Schwere der Entwicklungsstörung sei ausschließlich durch eine umfassende Befunderhebung und klinische Untersuchung festzustellen. Da diese für den Zeitraum vor 07/2013 fehlten, sei keine Beurteilung und damit auch keine rückwirkende Anerkennung möglich.

Daraufhin wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies nach Hinweis auf die Bindung der Beihilfenbehörde an schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice im Wesentlichen damit, dass ein Gutachten auf objektiv feststellbaren Sachverhalten basiere und Sachverständige ihre Beurteilungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf festgestellte Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen dürften. Im Gutachten vom werde unter dem Punkt Anamnese ausgeführt, dass „aus psychologischer Sicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beginn der Entwicklungsstörung im Kleinkindalter liegt und bereits vor 2013 bestanden hat". Die in der Anamnese angeführten Äußerungen über den Beginn der Entwicklungsstörung beruhten auf der Erfahrung der Psychologin, seien aber nicht durch objektive Untersuchungsergebnisse gestützt. Eine Feststellung über die Schwere der Entwicklungsstörung sei jedoch ausschließlich durch eine umfassende Befunderhebung und klinische Untersuchung festzustellen. Da trotz mehrerer Anforderungen weitere Nachweise (Befunde, Therapien) nicht vorgelegt werden hätten können, sei somit keine neue Beurteilung und damit auch keine rückwirkende Anerkennung für den in Streit stehenden Zeitraum möglich.

Am beantragte der Beschwerdeführer via FinanzOnline die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht brachte dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom die oben zitierte Stellungnahme der Dr. Z vom zur Kenntnis, auf die auch anlässlich eines Telefonates zwischen dem erkennenden Richter und dem Beschwerdeführer am hingewiesen wurde. Weiteres Vorbringen, welches eine Unschlüssigkeit der ärztlichen Gutachten vom aufzeigen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr erstattet.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Eintragungen in der Beihilfendatenbank. Zu klären ist im vorliegenden Fall allein die Rechtsfrage, ob die der Entscheidung des Finanzamtes zugrunde gelegten Gutachten vom schlüssig sind, insbesondere, ob zutreffend keine Feststellungen über das Ausmaß der Behinderung der beiden Kinder im Zeitraum Jänner 2012 bis Juni 2013 getroffen werden konnten.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt (§ 10 Abs. 3 FLAG).

Die gegenständlichen Anträge auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wurden rechtswirksam erst am gestellt, sodass für den Zeitraum Jänner 2012 der in § 10 Abs. 3 FLAG normierte fünfjährige Zeitraum bereits abgelaufen war. Zutreffend hat das Finanzamt die Anträge daher insoweit wegen Verjährung abgewiesen. Die Beschwerde richtet sich zutreffend auch nur gegen die Abweisung der Anträge für den Zeitraum „ab 02/2012“.

Für den Zeitraum ab 07/2013 werden die Erhöhungsbeträge wegen erheblicher Behinderung der beiden Kinder gewährt. Es ist zu prüfen, ob diese Erhöhungsbeträge auch für den Zeitraum 02/2012 bis 06/2013 zustehen:

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG).

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. mwN). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden (bzw. des Bundesfinanzgerichtes) hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mwN; ebenso z.B. ; ; ; ).

Zweifel an der Schlüssigkeit der beiden Gutachten vom bestanden insofern, als Mag. U in ihrer klinisch-psychologischen Stellungnahme des Institutes H vom ausdrücklich festgehalten hatte, es könne aus psychologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beginn der Entwicklungsstörung im Kleinkindalter liege und bereits vor 2013 bestanden habe.

Diese Annahme wird weder vom Finanzamt, noch in der Stellungnahme der Dr. Z und auch vom Bundesfinanzgericht nicht in Abrede gestellt. Es wäre auch absurd anzunehmen, dass die festgestellte Entwicklungsstörung der Kinder im Juli 2013 unvermittelt eingetreten wäre. Entscheidungsrelevant ist die Frage, ob das Ausmaß der Entwicklungsverzögerung auch für den Zeitraum vor Juli 2013, insbesondere für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Jänner bzw. Februar 2012 bis Juni 2013) festgestellt werden hätte können. Diese Frage wurde in der Stellungnahme der Dr.  Z nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes schlüssig verneint. Es wurde überzeugend ausgeführt, dass Entwicklungsstörungen unterschiedlich schwer ausgebildet sein können, je nach Ursache unterschiedlichste Defizite und Symptome zeigen und vor allem immer auch im Zusammenhang mit dem Alter des Kindes stehen. Das Ausmaß der Defizite (Symptome) hängt demzufolge nicht nur von der Ursache der Erkrankung ab, sondern auch von anderen Faktoren (therapeutische Interventionen, soziales Lebensumfeld, Fördermaßnahmen). Angesichts dessen ist es für das Bundesfinanzgericht nicht unschlüssig, wenn die Abteilungsleiterin zum Schluss gekommen ist, dass die Schwere der Erkrankung, der Defizite immer nur im Zuge einer aktuellen umfassenden Untersuchung festgestellt werden können. Fehlten derart umfassende Untersuchungen, wie eben ein umfassendes Gutachten, könnte nur der aktuelle Zustand beurteilt werden, rückwirkende Beurteilungen seien dann ausgeschlossen. Wenn daher der ärztliche Gutachter in den Gutachten vom zum Schluss gekommen ist, dass mangels objektivierender umfassender Befunde eine rückwirkende Beurteilung der Schwere der Erkrankungen der beiden Kinder ausgeschlossen sei, so ist diese Feststellung schlüssig. Die Äußerungen der klinischen Psychologin über den Beginn der Entwicklungsstörung stehen damit nicht in Widerspruch, da ein Eintritt der festgestellten Entwicklungsstörung an sich bereits vor Juli 2013 unbestritten ist. Für die entscheidungsrelevante Frage des Ausmaßes derselben liegen aber keine klinischen Untersuchungen vor. Nach den schlüssigen Ausführungen der Dr. Z ist eine Feststellung über die Schwere der Entwicklungsstörung aber ausschließlich durch eine umfassende Befunderhebung und klinische Untersuchung festzustellen. Dazu wurden im Juli 2013 im Institut H die eingangs dargestellten umfangreichen Entwicklungstests durchgeführt. Da derartige klinische Untersuchungen für den Zeitraum vor 07/2013 nicht vorgelegt wurden, konnte zum konkreten Ausmaß der Entwicklungsstörung und damit zum Grad der Behinderung vom untersuchenden Arzt keine Feststellung getroffen werden.

Im Übrigen bestätigt der Beschwerdeführer indirekt diesen Umstand in der Beschwerde selbst, wenn er ausführt, dass die Untersuchung durch Dr. W sei „in zweierlei Hinsicht unnötig und für nichts gewesen“ wäre, da unverständlich sei, „was eine Begutachtung im Jahr 2017 über den Entwicklungsrückstand der Zwillinge in den Jahren 2012 und 2013 aussagen sollte“.

Aussagekräftige klinisch-psychologische Untersuchungen im Zeitraum Jänner 2012 bis Juni 2013 wären aus den genannten Gründen und vor allem deswegen notwendig gewesen, weil die Einschätzungsverordnung die Entwicklungseinschränkungen bis zum vollenden 18. Lebensjahr im Punkt 03.02. ihrer Anlage in Entwicklungsstörungen leichten Grades (Grad der Behinderung 10 bis 40 %), mittleren Grades (50 bis 80 %) und schweren Grades (90 bis 100 %) unterteilt, und nähere Kriterien für die Einordnung in eine dieser drei Unterpunkte ( bis ) anführt. Ohne klinische Untersuchungen im genannten Zeitraum ist eine solche Einordnung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht möglich, weshalb sich die Feststellung des untersuchenden Arztes in den Gutachten vom , dass eine rückwirkende Anerkennung (eines Behinderungsgrades von 50 %) nicht möglich sei, als schlüssig erweist.

Damit besteht eine Bindung an diese Gutachten sowohl für das Finanzamt als Beihilfenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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Materie
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betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100705.2018

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