Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2018, RV/7100933/2018

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bei nicht überwiegender Haushaltszugehörigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Jänner und Februar 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden vom Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 EStG 1988 die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für B. A. für den Zeitraum Jän. 2017 bis Feb. 2017 in Höhe von € 394,40 rückgefordert.

Als Begründung führte das Finanzamt aus:

"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Laut Beschluss des Bezirksgerichts
X. wurde der tatsächliche
Aufenthalt von A. bei der Kindesmutter festgestellt, die bloße Wohnsitzmeldung sagt nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus, es musste spruchgemäß entschieden werden."

Der Bf. brachte gegen den Rückforderungsbescheid folgende Beschwerde ein:

"Bezugnehmend zu Ihrem Schreiben auf Rückzahlung der Familienbeihilfe für Jänner und Februar 2017, möchte ich Folgendes festhalten:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurde der Hauptwohnsitz von A. an der Adresse des Vaters bestätigt, in dem das Gericht einen Wechsel des hauptsächlichen Aufenthaltes nicht zustimmt, weil dadurch keine Verbesserung für das Kindeswohl eintreten würde, also bisherige Gewohnheiten und Regelungen beizubehalten sind. (Letzte Seite 8 ) Frau B. hat dies missverständlich interpretiert und das Kind Mitte Jänner 2017 wieder von meiner Adresse abgemeldet, jedoch keine realen Konsequenzen, die eine Ummeldung mit sich bringt, gezogen, sonders Alles beim Alten belassen. Das Kind war bis zu bei mir weiterhin hauptsächlich aufhältig, hat mindestens 4 Nächte pro Woche bei mir genächtigt und war mind. 60 % der Wochenstundenzahl bei mir in Pflege und Erziehung.
Dies wurde auch im Beschluss vom des Bezirksgerichtes bestätigt. ( Seite 4, 3 Absatz, "unter folgender Sachverhalt steht fest"):
"Zuletzt übernachtete die mj A. etwa 3 bis 4 Mal unter der Woche beim Vater, wobei dieser sie im Regelfall Sonntag 20:00 Uhr abholte bis er sie am Dienstag 17:00 Uhr - nachdem sie vom Gymnasium Neunkirchen zu ihm geholt wurde - wieder zur Mutter brachte. Am Mittwoch nach der Schule bis Freitag 17:00 hielt sich die Mj wieder beim Vater auf. Die Wochenenden verbringt der Vater regelmäßig in der Steiermark bei seiner Lebensgefährtin, gelegentlich besucht ihn diese mit ihren Kindern in X." Sonntag 20.00 bis Dienstag 17:00 sind 45 Wochenstunden Mittwoch 14:00 bis Freitag 17:00 sind 51 Wochenstunden Gesamt also 96 Wochenstunden regelmäßig, sohin 57,14% der  Gesamtwochenstundenzahl.
Es kann also nicht mehr davon gesprochen werden, dass sich das Kind hauptsächlich bei der Mutter aufhält.
Als selbst das Gericht hat den überwiegenden Kontakt der Mj. zum Vater bestätigt, und somit klargestellt, dass nicht die Mutter die hauptbetreuende Person war, sondern der Vater.
In Ihrer Begründung des Bescheides vom wird festgehalten, dass der tatsächliche Aufenthalt ausschlaggebend ist und nicht die bloße Wohnsitzmeldung.
Des Weiteren möchte ich Sie an ihr Schreiben vom erinnern, wo Sie Folgendes festgehalten haben ( siehe ganz unten "Ergänzungspunkte" ):
" Laut BG
X. ist keine eindeutige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltes von A. möglich, die Wohnsitzmeldung alleine, ist für den Anspruch der Familienbeihilfe nicht bestimmend..."
Ich bitte Sie daher die Familienbeihilfe vorläufig nicht an die Mutter auszuzahlen, wäre aber bereit diese zur Hälfte zwecks Frieden mit der Mutter zu teilen.
Aufgrund der vom Gericht festgestellten Faktenlage, nämlich es zählt der tatsächliche Aufenthalt, stünde der Mutter die Familienbeihilfe gar nicht zu. Das Kind befand sich bis zum hauptsächlich beim Vater, wie das Gericht somit auch, wie oben gezeigt, bestätigte...."

Der Bf. hat die  entsprechenden Beschlüsse dem Finanzamt vorgelegt.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Laut Beschluss des Bezirksgerichts X. vom , Beschluss Bezirksgericht Neunkirchen vom und sowie Beschluss vom Landesgericht Wr. Neustadt vom wird der Aufenthalt Ihrer Tochter A. bei Kindesmutter und Kindesvater geregelt. Es wurde vereinbart, dass A. die Wochenenden und insgesamt 3-4 Nächte bei der Mutter verbringt.
Da der Aufenthalt bei der Kindesmutter den Zeitumfang des Aufenthalts beim Kindesvater überschreitet, Zeiten des Schulbesuchs werden nicht berücksichtigt, verbringt A. die überwiegende Zeit bei der Kindesmutter Frau S. B..
Die Beschwerde war abzuweisen."

Der Bf. brachte gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein.

"Die am zugestellte Beschwerdevorentscheidung wird in folgenden Punkten bekämpft: Das Finanzamt begründet ihre Entscheidung, die Beschwerde vom abzuweisen, unter anderem mit dem Beschluss des Landesgerichtes vom . Das Finanzamt schreibt wie folgt: „Es wurde vereinbart, dass A. die Wochenenden und insgesamt 3 - 4 Nächte bei der Mutter verbringt."

Das Finanzamt hat in ihrer Begründung unpräzise formuliert, denn das Landesgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass der Vater insgesamt 42% der gesamten Zeit, sich also in die Nähe einer Doppelresidenz befindet. Der Beschluss des Landesgerichts vom gilt als end - und letztgültiger Beschluss für die ab diesem Zeitpunkt zukünftigen Kontaktzeiten des Kindes zu seinen Eltern. Alle vorhergehenden Beschlüsse in dieser Sache sind somit nichtig und gelten als aufgehoben und haben lediglich nur mehr historischen Informationscharakter.

Da das Finanzamt meine Beschwerde am abgewiesen hat, mit der Begründung auf den Beschluss des Landesgerichtes vom , und damit auch eine Geldrückforderung für eine Zeit, wo es noch gar keinen Beschluss des Landesgerichts gab, nämlich Jänner und Februar 2017, begründet, kann das Finanzamt den Beschluss des Landesgerichtes vom nicht als Grundlage zur Entscheidung heranziehen. Es muss daher eine andere Entscheidungsgrundlage zugrunde legen, nämlich jene, aus denen sich überprüfbar ableiten lässt, wo sich das Kind im Jänner und Februar 2017 tatsächlich zumeist aufgehalten hatte. Folgende Beschlüsse geben darüber Aufschluss, wie auch die Überprüfung der Verhältnisse vor Ort durch die Jugendgerichtshilfe zeigen, wo sich das Kind im genannten Zeitraum (Jänner - Februar 2017 ) tatsächlich hauptsächlich befand:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurde der Hauptwohnsitz von A. an der Adresse des Vaters bestätigt, in dem das Gericht einen Wechsel des hauptsächlichen Aufenthaltes nicht zustimmt, weil dadurch keine Verbesserung für das Kindeswohl eintreten würde, also bisherige Gewohnheiten und Regelungen beizubehalten sind . Das Kind war weiters bis zum endgültigen Beschluss des Landesgerichts vom hauptsächlich bei mir in Betreuung und Pflege. Dies wurde auch im Beschluss vom des Bezirksgerichtes bestätigt. (Seite 4, 3 Absatz, "unter folgender Sachverhalt steht fest"): "Zuletzt übernachtete die mj A. etwa 3 bis 4 Mal unter der Woche beim Vater, wobei dieser sie im Regelfall Sonntag 20:00 Uhr abholte bis er sie am Dienstag 17:00 Uhr - nachdem sie vom Gymnasium Neunkirchen zu ihm geholt wurde - wieder zur Mutter brachte. Am Mittwoch nach der Schule bis Freitag 17:00 hielt sich die Mj wieder beim Vater auf.
Die Wochenenden verbringt der Vater regelmäßig in der Steiermark bei seiner Lebensgefährtin, gelegentlich besucht ihn diese mit ihren Kindern in
X."

Sonntag 20.00 bis Dienstag 17:00 sind 45 Wochenstunden.
Mittwoch 14:00 bis Freitag 17:00 sind 51 Wochenstunden.
Gesamt also 96 Wochenstunden regelmäßig, sohin 57,14% der Gesamtwochenstundenzahl

Es kann also nicht mehr davon gesprochen werden, wie das Finanzamt in ihrer Beschwerdevorentscheidung behauptet, dass sich das Kind hauptsächlich bei der Mutter, im entscheidenden Zeitraum Jänner - Februar 2017, aufgehalten hatte.
Das Gericht hat den überwiegenden Kontakt der Mj. zum Vater überprüft und bestätigt, und somit klargestellt, dass nicht die Mutter die hauptbetreuende Person war, sondern der Vater.
In Ihrer Begründung des Bescheides vom des Finanzamtes wird festgehalten, dass der tatsächliche Aufenthalt ausschlaggebend ist und nicht die bloße Wohnsitzmeldung. " Laut BG X. ist keine eindeutige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltes von A. möglich, die Wohnsitzmeldung alleine, ist für den Anspruch der Familienbeihilfe nicht bestimmend..."

Der Irrtum des Finanzamts liegt darin begründet, dass sie eine Entscheidung über einen Zeitraum (Jänner und Februar 2017) aufgrund eines Beschluss des Landesgerichts vom trifft, der die aber rein zukünftige Vorgangsweise ab diesem Zeitpunkt regelt, und die ab diesem Zeitpunkt zukünftig geltenden Kontaktzeiten festlegt, aber damit fälschlicherweise eine Entscheidung begründet, die in der Vergangenheit liegt.
Wenn also das Finanzamt über den beanstandeten Zeitraum ( Jänner -- Februar) Einsicht haben möchte, muss es die Beschlüsse vom und heranziehen, bzw. auch die Berichte der Familiengerichtshilfe lesen, aus diesen aber eindeutig hervorgeht, wo sich das Kind tatsächlich hauptsächlich befunden hatte.
Alle Beschlüsse wurden von mir per E-Mail an das Finanzamt geschickt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend vom Inhalt der Verwaltungsakten wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Am wurde vom Finanzamt mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind B. A. für die Monate Jänner und Februar 2017 vom Bf. ein Rückforderungsbetrag gesamt € 394,40 festgesetzt.

Folgender Sachverhalt wurde in dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom  mit dem  der Antrag des Bf. hinsichtlich der gemeinsamen Obsorge der Tochter A. diese ihm zur Gänze übertragen abgewiesen wurde, ua. festgehalten:

Die im Dezember 1997 geschlossene Ehe der Eltern S. B. und Bf., der Bf. , wurde 2005 einvernehmlich geschieden. Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder T. und A. B. vereinbarten die Eltern im Rahmen des Ehescheidungsfolgevergleiches die gemeinsame Obsorge sowie den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter, wobei diese Vereinbarung vom Gericht mit Beschluss vom genehmigt wurde.

Beide Elternteile hatten ungeachtet allfälliger Meldungen des Hauptwohnsitzes überwiegend mehrere Tage pro Woche Kontakt zu den Kindern...
Eine Festlegung aus sozialpädagogischer Sicht bestand keine Präferenzen für die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltes der mj. A..
...
Weiters hielt das Gericht fest, dass "obwohl die bisherige faktische Wohnsituation der Mj. durchwegs unklar war, konnte doch eruiert werden, dass sich die mj. T. nunmehr jedenfalls überwiegend bei der Mutter aufhält, während die mj. A. sich jedenfalls regelmäßig beim Vater befindet. Letztlich war aufgrund der ausgedehnten Kontakte der mj. A. zu beiden Eltern, eine genaue Feststellung jedoch auch entberlich."

Vom Gericht wurde rechtlich geschlossen, dass eine  gänzliche Übertragung der Obsorge - im Sinne der gänzlichen Übertragung auf einen Elternteil nicht geboten schien.

Hinsichtlich der mj. T., sah das Gericht  dem ihrem Wunsch , bei der Mutter zu wohnen, keinen Grund dem entgegenzutreten.

Zum Festlegung des hautsächlichen Aufenthaltes betreffend A. stellte das Gericht jeoch fest, dass nach derzeitigen Umständen keine eindeutige Präferenz der Festlegung des hautsächlichen Aufenthaltes der mj. A. feststellbar sei, sondern beide Elternteile etwa gleich gut geeignet seien, diesen zu gewährleisten.

In diesem Sinne könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wechsel des hauptsächlichen Aufenthaltes dem Kindeswohl besser entspricht und es war daher die bisherige Regelung beizubehalten.

Diese bisherige Regelung sah jedoch die gemeinsame Obsorge sowie den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter vor,  wobei diese Vereinbarung vom Gericht mit Beschluss vom genehmigt wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X. (Protokoll v. ) wurde die Vereinbarung zwischen Eltern bezüglich des Kontaktrechtes des Bf. festgehalten, dass die mj. A. jeweils Sonntag ab 20:00 Uhr bis Dienstag nach der Schule und von Mittwoch nach der Schule bis Donnerstag nach der Schule sich beim Vater befindet, danach bei der Mutter bis Sonntag Abend.

In dem Beschluss vom , auf Grund eines Antrages der Mutter auf Festlegung der (praxistauglicher) Kontaktregeln, wurde vom Landesgericht Wiener Neustadt ua. ausgeführt, dass auf Grund einer fachlichen Stellungnahme der Familiengerichtshilfe Wiener Neustadt die Empfehlung , den hauptsächlichen Aufenthalt A. bei der Mutter beizubehalten ausführte, da die derzeitigen Wohnverhältnisse beim Vater für ein pubertierende Mädchen nicht adäquat erschienen, kam das Gericht zusammengefasst zu dem Beschluss, dass dem Vater ein betreuungsausmaß von ca. 42% zukomme, was sich im Ergebnis bereits dem von ihm angestrebten Doppelresidenzmodell annähere.

Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:

Anspruch auf Familienbeihilfe hat - bei Vorliegen weiterer, im gegenständlichen Fall unstrittig erfüllter Voraussetzungen - nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Kinder einer Person sind nach Abs 3 der genannten Bestimmung deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder und deren Pflegekinder.

Zum Haushalt einer Person gehört nach § 2 Abs 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt ua nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder das Kind zum Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Nach § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt und gebührt nach § 10 Abs 4 FLAG 1967 Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

§ 26 Abs 1 FLAG 1967 normiert, dass wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.

Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner bis Februar 2017 zu Recht vom Bf. rückgefordert wurde.

Ein unrechtmäßiger Bezug liegt vor, wenn nach den Bestimmungen des FLAG 1967 kein Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbeträgen) bestanden, das Finanzamt diese aber doch ausbezahlt hat. Der Rückforderung steht es auch nicht entgegen, wenn die fälschliche Auszahlung einzig auf Grund einer Fehlleistung des Finanzamtes erfolgte (vgl zB ).

Die Tochter des Beschwerdeführers ist von der Definition "Kind" (§ 2 Abs 3 lit a FLAG 1967) primär sowohl im Verhältnis zu ihm als auch zur Mutter umfasst. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 FLAG 1967 liegen bei beiden genannten Personen vor.

Aus den oben angeführten Gesetzesstellen ergibt sich zweifelsfrei, dass für einen Zeitraum nur eine Person Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbeträge) hat und es sich dabei primär jene Person handelt, bei der das "Kind" haushaltszugehörig ist. Gerade dann, wenn sich das Kind immer wieder, wie dies beispielsweise bei getrennt lebenden Elternteilen (etwa in Form von Wochenendbesuchen) oder bei Alleinerzieherinnen oder -erziehern, denen ihre Eltern bei der Betreuung des Kindes behilflich sind, vorkommt, bei mehreren (potentiell anspruchsberechtigten) Personen zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Orten aufhält und dort betreut wird oder wenn das Kind in unterschiedlichen Haushalten nächtigt, stellt sich die Frage, zu wem dieses Kind "haushaltszugehörig" iSd FLAG 1967 ist.

Haushaltszugehörigkeit liegt vor, wenn eine Person mit dem Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung in einer Wohngemeinschaft lebt (§ 2 Abs 2 FLAG 1967). Das Gesetz geht dabei erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann, da die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt werden kann und es unter dem Gesichtspunkt der "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potentiell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach Dauer oder Intensität einer solchen Zugehörigkeit gibt (vgl Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 140, unter Hinweis auf , und ).

Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind eine Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (zB Sorgetragung morgentliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt (vgl neuerlich ).
 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das "Kind" im streitgegenständlichen Zeitraum laut den Feststellungen in dem vorstehend angeführten gerichtlichen Beschluss sowohl bei der Mutter als auch beim Vater gewohnt hat.

Das Gericht hat festgestellt, dass aufgrund der ausgedehnten Kontakte der mj. A. zu beiden Elternteile eine genaue Feststellung entbehrlich gewesen sei.

Die Ausführungen in dem Beschluss, nämlich dass ausgehend von der bisherigen Reglung der gemeinsamen Obsorge bei hauptsächlichen Aufenthalt beider Kinder A. und ihre Schwester T. bei der Mutter nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Wechsel des hauptsächliche Aufenthaltes dem Kindeswohl besser entspricht und daher die bisherige Regelung beizubehalten war, folgend, kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis, dass der überwiegende Aufenthalt der mj. A. bei der Mutter gewesen war.

Laut Ausführungen in dem Beschluss des Gerichtes (welcher auf Antrag der Kindesmutter ergangen ist, auf Festlegung des Aufenthaltes) waren die Zeiten insofern festgesetzt, dass die mj. A. an den Wochenenden bei der Mutter wohnt und Sonntag abends bis Dienstag früh und Mittwoch bis Donnerstag beim Vater wohnt und nicht wie vom Bf. ausgeführt von Mittwoch nach der Schule bis Freitag 17:00.

Auch wenn der Beschluss vom Landesgerichtes Wiener Neustadt am ergangen ist, in dem das Gericht zusammenfassend zu dem Schluss kommt, dass dem Vater ein Betreuungsausmaß von ca. 42% zukomme, kann das Bundesfinanzgericht diesen Beschluss seiner Entscheidung zugrunde legen, da das Gericht zu diesem Ergebnis auf Grund der bisherigen Vorbringen und dem Beschluss vom gekommen ist.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Schluss, dass die mj. A. in dem streitgegenständlichen Zeitraum  01-02/2017 überwiegend bei der Mutter haushaltszugehörig war und daher der Mutter die Familienbeihilfe zugestanden habe.

Das Finanzamt hat daher die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den streitgegenständlichen Zeitraum Jänner und Februar 2017 zu Recht zurückgefordert.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Entscheidung aus dem festgestellten Sachverhalt und der oben zitierten und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist.
Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Wien, am

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