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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.07.2018, RV/7103205/2017

Nachweis einer zumindest dreimonatigen Studienbehinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Okt. 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.), A., geb. xxx, hat im Oktober 2015 zum ersten Nebentermin maturiert und war ab dem Wintersemester 2015/2016 (Beginn ) an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht gemeldet.

Im ersten Studienjahr legte die Tochter drei Prüfungen (, und ), bewertet mit insgesamt 12 ECTS-Punkten positiv und zwei Prüfungen, bewertet mit insgesamt 8 ECTS- Punkten negativ ab. Die Beihilfe wurde ab Oktober 2016 nicht weitergewährt.

Am  stellte die Bf. für ihre Tochter A. den gegenständlichen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2016 und legte einen Prüfungsnachweis über eine am positiv bestandene Prüfung, bewertet mit 4 ECTS Punkte vor.

Der Antrag wurde mit Bescheid am mit folgender Begründung abgewiesen:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.
Da Ihre Tochter A. im neuen Studienjahr erst 4 positive ECTS-Punkte nachweisen konnte, ist Ihr Antrag abzuweisen."

Gegen den Bescheid brachte die Bf. Beschwerde ein und führte aus, dass ihre Tochter längere Zeit erkrankt gewesen sei und sich daher die Studiendauer um ein Semester verlängert habe. Ihre Tochter habe daher innerhalb des im Gesetz festgelegten Zeitraumes 16 Pkte erreicht. Weiters stellte die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Bf. legte Befunde (v. und vom ) und eine Bestätigung der Praxis für Schilddrüsengesundheit Wien Nord vom vor, die belegten, dass eine latente Hypothreose vorliege.

Die Bf. führte dazu aus, dass unter Medikation im Juli 2016 eine Verbesserung eingetreten sei, ihre Tochter jedoch im Jahr 2016 ein paar Monat hindurch nicht richtig lernen bzw. studieren habe können.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend wie bereits in dem oa. Abweisungsbescheid aus:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) verlängert. Die als Grund für eine Verlängerung genannte Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis wie z.B. Krankheit ist im Gesetz nicht näher umschrieben, gefordert wird jedoch, dass die Behinderung zumindest drei Monate angedauert haben muss, um eine Verlängerung von einem Semester zu rechtfertigen. Diese zeitlich Vorgabe kann logischerweise nur zu der Auslegung führen, dass ein Student während dreier Monate innerhalb eines Semesters durchgehend nicht in der Lage sein durfte, seinen Studium im erforderlichen Ausmaß nachzugehen, wobei die Regelung auch nur Sinn ergibt, wenn in die Betrachtung nur die Zeit einbezogen wird, in der es auch tatsächlich möglich gewesen wäre, Vorlesungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen.
Unumgänglich ist auch, dass die für eine Studienbehinderung maßgeblichen Umstände durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht werden. Es kann nur durch eine schlüssige ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß geeignet war, in einem Semester zu einer Studienbehinderung in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß zu führen.
Eine solche ärztliche Bestätigung liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Es wurden zwei Befundberichte vom und vorgelegt: In diesen Befunden handelt es sich um Schilddrüsenuntersuchungen, wobei keine durchgehende Erkrankung festgestellt wurde, sondern nur Vitamin D-Mangel. Laut Bestätigung der Praxis für Schilddrüsengesundheit Wien Nord vom war die Leistungsfähigkeit von Jänner 2016 bis Dezember 2016 deutlich vermindert, wobei seit Juli 2016 eine Verbesserung der Schilddrüsenfunktion eingetreten ist. Betrachtet man nun die vorgelegten Prüfungsbestätigungen vom Jänner 2016 (4 ECTS positiv), März 2016 (4 ECTS positiv) und Juni 2016 (4 ECTS positiv), so war die Tochter, gerade im diagnostizierten Zeitraum, nicht daran gehindert, Prüfungen abzulegen.

Da auf Grund dieser Umstände eine dreimonatige Studienbehinderung durch Erkrankung im Sinne der gesetzlichen Regelung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes für die Erbringung eines entsprechenden Studienerfolges nicht gegeben.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen."

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und führte begründend aus, dass wie aus beiliegender Bestätigung vom nochmals ersichtlich, die Leistungsfähigkeit der Tochter während des gesamten Jahres 2016 deutlich eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund der Einschränkung habe die Tochter nicht alle geforderten Prüfungen abschließen können. Trotz der Leistungseinschränkungen habe sie aber im Jänner, März und Juni 2016 Prüfungen abgeschlossen. Die Begründung des Finanzamtes sei daher absurd. Außerdem habe sie mittlerweile alle Prüfungen positiv abgeschlossen, woraus wohl ersichtlich ist, dass sie dem Studium zielgerecht nachgehe.

In der am durchgeführten Verhandlung führte die Bf. aus:

Laut den von ihr dem Finanzamt vorgelegten Befunden war ihre Tochter im Jahr 2016 nicht leistungsfähig und es lag daher eine krankheitsbedingte Studienbehinderung vor.

Die Tochter der Bf. führte dazu aus, dass sie aufgrund von Sehschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zu ihrem praktischen Arzt gegangen sei, welcher sie dann aufgrund ihrer Krankheit "Hashimoto" therapiert habe und sie zu Spezialisten geschickt habe. In der Praxis für Schilddrüsengesundheit Wien Nord sei eine latente Hypothyreoase diagnostiziert worden und es seien ihr Tabletten Thyrex und Vitamin D-Tropfen verschrieben worden. Durch die Krankheit sei ihre Leistungsfähigkeit deutlich herabgesetzt gewesen und sie habe dadurch nicht richtig lernen und studieren können.

Der Finanzamtsvertreter führte dazu aus, dass keine schlüssige ärztliche Bestätigung vorliege, wie sie etwa auch in der UFS-Entscheidung vom verlangt worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsaktes, den Ergänzungen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Tochter der Bf., A., geb. xxx, hat im Oktober 2015 zum ersten Nebentermin maturiert und war ab dem Wintersemester 2015/2016 (Beginn ) an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht gemeldet.

Im ersten Studienjahr legte die Tochter drei Prüfungen - am , am und , bewertet mit insgesamt 12 ECTS-Punkten positiv und zwei Prüfungen, bewertet mit insgesamt 8 ECTS Punkten negativ ab. Die Beihilfe wurde ab Oktober 2016 nicht weitergewährt.

Am  stellte die Bf. für ihre Tochter A. den gegenständlichen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2016 und legte einen Prüfungsnachweis über eine am positiv bestandene Prüfung, bewertet mit 4 ECTS Punkte, vor.

Der Antrag wurde mit Bescheid am , abgewiesen, da die Tochter nicht die gesetzlich geforderten 16 ECTS Punkte erbracht habe.

Gegen den abweisenden Bescheid brachte die Bf. Beschwerde ein, und führt begründend aus, dass ihre Tochter längere Zeit erkrankt gewesen sei und sich daher die Studiendauer um ein Semester verlängert habe.

Die Bf. legte einen Befundbericht vom und einen Befundbericht vom der Praxis für Schilddrüsengesundheit Wien Nord vor, in dem sonomorphologisch im wesentlich eine unauffällige Schilddrüse und ein Vitamin D Mangel festgestellt wurde. Der Patientin wurde als Medikation eine Tablette Thyrex (50 µg) pro Tag und Oliovit -D3 30 Tropfen und jodreiche Nahrung als Therapie empfohlen.

Sie legte weiters eine Bestätigung vom  der Praxis für Schilddrüsengesundheit Wien Nord vor, in der auf Grund auswärtiger Laborbefunde vom deutliche latente Hypothyreose (TSH 7.36 mlU/l) diagnostiziert und unter Schilddrüsenhormone Substitution seit 07/2016 Verbesserung der Schilddrüsenfunktion festgestellt wurde. Weiters wurde festgehalten, dass auf Grund der Krankheit die Patientin Beschwerden und Symptomatik von etwa 01/2016 bis 12/2016, die die Leistungsfähigkeiten deutlich vermindert hätten, Frau M.  daher ein paar Monaten hindurch nicht richtig lernen bzw. studieren habe können.

Ein weiterer Befunde  der Praxis für Schilddrüsengesundheit Wien Nord vom  wurde vorgelegt, welcher ebenfalls festhält, dass eine latente Hypothyreose vorliege und ein Vitamin D-Mangel gegeben sei und dass die Tochter der Bf. ein paar Monate hindurch im Jahr 2016 nicht richtig lernen bzw. studieren habe können.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Familienbeihilfe für Zeit ab Oktober 2016 (weiterhin) zugestanden habe.

Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht  mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit oder nachgewiesenes Auslandsstudium) verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird..."

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Der VwGH hat zum StudFG klar ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien (-I/10, unter Verweis auf , , sowie ).

Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 87 mit Hinweis auf ). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre ().

Derartige Nachweise liegen im Beschwerdefall nicht vor.

Bezüglich der Krankheit liegen im Akt des Finanzamtes Befundberichte zur Schilddrüsenuntersuchung der Tochter der Bf. A. vom  und vom und weiters ein Attest vom von einer Ärztin der Praxis für Schilddrüsengesundheit Wien Nord vor, aus denen sich sinngemäß entnehmen lässt, dass die Leistungsfähigkeit der Tochter der Bf. aus medizinischen Gründen von etwa 01/2016 bis 12/2012 deutlich vermindert gewesen sei und die Tochter daher ein paar Monate hindurch nicht richtig lernen bzw. studieren habe können.

Eine vollständige Studienbehinderung von drei Monaten während eines Semesters kann diesen Unterlang unstrittig nicht abgeleitet werden.

Auch fehlt es bislang an einem ausreichenden Nachweis, dass auf Grund der Befunde, "im wesentliche unauffällige Schilddrüse und Therapie, die in Einnahme von Tabletten und Oleovit Tropfen bestand", dass die Tochter am Betreiben ihres Studiums soweit gehindert gewesen wäre, dass diese den Grund der Verzögerung der Studiendauer bildete.

Bei den vorliegenden Befundberichten kann nicht von schlüssigen Bestätigungen bzw. Gutachten gesprochen werden.
Ein Gutachten (eine ärztliche Bestätigung), das eine Studienbehinderung bescheinigen soll, muss die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob es die darin enthaltenen Angaben als schlüssig erscheinen lassen, dass tatsächlich eine drei Monate übersteigende Studienbehinderung vorgelegen ist. Dass die vorliegenden Befunde nicht einmal ansatzweise dazu geeignet sind, liegt aufgrund des dargelegten Inhaltes auf der Hand. Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass schon aufgrund der Diagnose "latente Hypothreose, die die Tochter der Bf. ein paar Monate hindurch nicht lernen bzw. studieren hätte lassen", ernsthafte Zweifel an einer durchgehenden und dauernden Studienbehinderung bestehen.

Auch die Bf. selbst macht weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag nähere Ausführungen betreffend die Erkrankung ihrer Tochter bzw. warum die Erkrankung gerade im Wintersemester 2016 (durchgehend 3 Monate) dazu geführt habe, dass ihre Tochter ihr Studium nicht betreiben habe können. 

Es sind daher die Voraussetzungen für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes für die Erbringung eines entsprechenden Studienerfolges nicht gegeben.

Darüber hinaus ist aus dem vom Bf. vorgelegten Prüfungsnachweis zu entnehmen, dass gerade in dem von einer behaupteten Studienbehinderung betroffenen Zeitraum vom Jänner 2016 bis Dezember 2016, die vorgelegten Prüfungsbestätigungen vom Jänner 2016 (4 ECTS positiv), März 2016 (4 ECTS positiv) und Juni 2016 (4 ECTS positiv), gerade im diagnostizierten Zeitraum, die Tochter der Bf. nicht daran gehindert habe, Prüfungen abzulegen.( Erkenntnis des , RV/5100937/2012)

In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen kann demnach das BFG an der bislang vom Finanzamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung erfolgten abweisenden Entscheidung, nämlich dass bei der Tochter des Bf. keine Studienbehinderung infolge ihrer Krankheit iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG vorgelegen habe und somit kein Verlängerungstatbestand aus diesem Grund erfüllt werde, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Vielmehr ist die vom Finanzamt aus der vorliegenden Aktenlage gezogene Schlussfolgerung, dass das Ausmaß der Erkrankung der Tochter keine Studienbehinderung iS der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung darstelle, auch für das BFG schlüssig und nachvollziehbar.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision nicht zulässig, da sich der Umstand, dass im Beschwerdefall, dass die ärztlichen Bescheinigungen nicht geeignet sind, eine Studienbehinderung zu dokumentieren, in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde; eine Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103205.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at