Jagdpachtvertrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF, über die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Jagdgesellschaft A bestehend aus den Mitgliedern X und Y, hatte am einen Jagdpachtvertrag mit der Urbarialgemeinde B abgeschlossen.
Die Verpachtung erfolgte auf die Dauer von 8 Jahren - vom bis einschließlich - zu einem jährlichen Pachtbetrag von € 16.000,-.
Die Gebührenentrichtung gemäß § 33 TP5 Abs. 1.Z 2 GebG war im Wege der Selbstberechnung erfolgt.
Der zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft abgeschlossene Gesellschaftsvertrag bildete einen wesentlichen Bestandteil des Pachtvertrages.
Am wurde der o.a Pachtvertrag insofern abgeändert, als für die restliche Dauer der Jagdperiode vom bis die Eigenjagd an die Jagdgesellschaft A bestehend aus den Mitgliedern X und Z laut Gesellschaftsvertrag vom verpachtet wird.
Für den geänderten Jagdpachtvertrag setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel mit dem angefochtenen Bescheid Gebühr gemäß § 33 TP5 Abs. 1.Z 2 GebG in Höhe von € 1.600,-, ausgehend vom 5jährigen Pachtentgelt (5x16.000,-) fest.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und vorgebracht:
„Die Urbarialgemeinde B hat mit Jagdpachtvertrag vom die Eigenjagd an die Jagdgesellschaft A für die gesamte Jagdperiode vom 1.Feber 2007 bis verpachtet.
Die Gebühr in der Höhe von € 2.560,- wurde für die gesamte Jagdperiode ordnungsgemäß entrichtet.
Am ist ein Gesellschaftsmitglied aus der Jagdgesellschaft A ausgetreten und an dessen Stelle ein neues Mitglied in die Jagdgesellschaft A eingetreten.
Am bestehenden Jagdpachtvertrag hat sich demnach nichts geändert. Die Eigenjagd der Urbarialgemeinde B war, ist und bleibt auch weiterhin an die Jagdgesellschaft A verpachtet.
Da also kein anderer Pächter als die Jagdgesellschaft A die Eigenjagd gepachtet hat, ist die Vorschreibung der Gebühr von € 1.600,- für die restliche Dauer der Jagdperiode zu unrecht erfolgt.“
Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufungen als unbegründet ab und führte dazu aus:
„Am wurde der Jagdpachtvertrag vom insoweit geändert, als für die restliche Dauer der Jagdperiode vom bis die Verpachtung nunmehr an die Jagdgesellschaft A, bestehend aus den Mitgliedern Z und X erfolgt. Werden durch einen Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß § 21 GebG dieser Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Von einem Nachtrag iSd § 21 GebG kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Nachtrag vereinbart haben dieselben sind wie die, die laut ursprünglicher Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes waren. Es muss also Parteienidentität gegeben sein. Diese fehlt, wenn an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners eine andere Person tritt.
Gerade diese Personenidentität liegt im berufungsgegenständlichen Fall nicht vor. Die nunmehrige Pächterin, die Jagdgesellschaft A (bestehend aus den Mitgliedern X und Z) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Eine Jagdgesellschaft ist als eine GesBR zu qualifizieren. Diese wird durch Gesellschaftsvertrag begründet und endet unter anderem dann, wenn alle Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft ausscheiden. Durch das Ausscheiden des Herrn Y per wurde die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gesellschaft aufgelöst und durch den Eintritt des Herrn Z wurde eine neue Gesellschaft gegründet. Dies ergibt sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag vom , wurde doch mit diesem die Gründung einer Jagdgesellschaft gemäß § 36 Abs. 1 Bgld. Jagdgeselz 2004 beschlossen. Gegenstand der neu gegründeten Jagdgesellschaft A, bestehend aus den Mitgliedern X und Z, ist die gemeinsame Pachtung und Nutzung des Eigenjagdgebietes A für die Restdauer der Jagdperiode vom bis zum . In diesem Sinne wurde auch der Jagdpachtvertrag vom abgeändert und ist die neu gegründete Gesellschaft als nunmehrige Pächterin eingetreten.
Es liegt sohin keine Personenidentität vor, weshalb diese Änderung nicht nach § 21 GebG zu beurteilen ist, sondern als Abschluss eines neuen Rechtsgeschäftes.“
Fristgerecht wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Nun war die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Das Bundesfinanzgericht hat Einsicht genommen in den Bemessungsakt ErfNr ..
Im Akt erliegen u.a. die Änderung zum Jagdpachtvertrag sowie der Gesellschaftsvertrag vom mit auszugsweise folgendem Inhalt:
„ÄNDERUNG ZUM JAGDPACHTVERTRAG VOM 7.JULI 2006 (VERPACHTUNG DER EIGENJAGD DER BAUERN-URBARIALGEMEINDE B)
Der Jagdpachtvertrag vom , genehmigt vom Amt der Bgld.Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz Zl vom , wird dahingehend abgeändert, dass ür die restliche Dauer der Jagdperiode vom bis die Eigenjagd an die Jagdgesellschaft A bestehend aus den Mitgliedern
X, .................. und
Z, ................... laut Gesellschaftsvertrag vom verpachtet wird.
B, am
Für die Verpächterin:
…………………
..………………..
Für die Pächter:
Die Mitglieder der Jagdgesellschaft:
X, Jagdleiter
Z“
GESELLSCHAFTSVERTRAG
abgeschlossen zwischen
1. X, geb. , Starkstrommonteur, ………………
2. Z, geb. , Pensionist, ……………………………….
§ 1 Name, Sitz
Die oben genannten Personen vereinbaren die Gründung einer Jagdgesellschaft gemäß § 36 Bgld. Jagdgesetz 2004 unter dem Namen Jagdgesellschaft A. Die Gesellschaft hat ihren Betriebssitz ………………
§ 2 Gegenstand
Gegenstand ist die gemeinsame Pachtung und Nutzung des Eigenjagdgebietes A, …… für die restliche Dauer der Jagdperiode vom bis zum .
§ 3 Beginn und Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Unterfertigung des Vertrages. Sie wird auf die Dauer bis errichtet.
……………………………………………..“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG beträgt die Gebühr für Bestandverträge (§§1090ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1. im allgemeinen 1 v.H.,
2. beim Jagdpachtvertrag 2 v.H..
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die Gebührenpflicht. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie beim Jagdpachtvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Für die Festsetzung der Gebühren ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG, der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, wird gemäß § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß § 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iSd § 21 GebG nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes waren (vgl. ua. ).
Der Bf. war nicht Partei des ursprünglichen Jagdpachtvertrages vom , weshalb die in § 21 GebG vorgesehenen gebührenrechtlichen Begünstigungen hier nicht zur Anwendung kommen können.
Wie bereits das Finanzamt ins seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, ist eine Jagdgesellschaft als eine GesBR zu qualifizieren. Diese wird durch Gesellschaftsvertrag begründet und endet unter anderem dann, wenn alle Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft ausscheiden. Durch das Ausscheiden des Herrn Y per wurde die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gesellschaft aufgelöst. Am wurde ein neuer Gesellschaftsvertrag zwischen X und Z abgeschlossen, in dem dezidiert die Gründung einer Jagdgesellschaft gemäß § 36 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 vereinbart wurde. Gegenstand der neu gegründeten Jagdgesellschaft A, bestehend aus den Mitgliedern X und Z, ist die gemeinsame Pachtung und Nutzung des Eigenjagdgebietes A für die Restdauer der Jagdperiode vom bis zum .
Selbst eine Vertragsübernahme, die derart zustande kommt, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, ist gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln (vgl. ).
Tritt durch eine Zusatzvereinbarung auf der Pächterseite ein neuer Pächter zusätzlich hinzu und wird der bisherige Vertragsinhalt durch Bezugnahme auf den ursprünglichen Pachtvertrag zur Gänze übernommen, so wird mit dem hinzutretenden Pächter ein neues Bestandverhältnis begründet, welches bei Unterfertigung der Urkunde durch die Vertragsparteien der Gebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegt (vgl. -K/03).
Tritt jemand auf Pächterseite in einen Jagdpachtvertrag ein und verpflichtet er sich hiebei gegenüber dem Verpächter solidarisch mit den übrigen Jagdpächtern zur Leistung des vollen Pachtschillings, so ist der volle Pachtschilling als "Wert" iSd § 33 TP 5 GebG anzusehen. Eine Rechtsgrundlage dafür, wegen einer bloß im Innenverhältnis zwischen den Mitpächtern bestehenden Vereinbarung, den Pachtschillig anteilig zu leisten, die Bemessungsgrundlage der Gebühr für den Vertrag mit dem Verpächter herabzusetzen, besteht nicht (vgl. ).
Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechts ist in § 17 Abs. 1 GebG 1957 bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Grundsätzlich ist jede Urkunde, die eine Rechtsgebühr auslöst, für sich nach Maßgabe ihres Inhalts zu vergebühren. Jedes Rechtsgeschäft ist infolge der alleinigen Maßgeblichkeit des Inhaltes der darüber errichteten Urkunde (sowie der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemachten Schriften) auch für sich allein zu beurteilen (vgl. ).
Nach dem eindeutigen Urkundeninhalt ist im gegenständlichen Fall eine Änderung zum Jagdpachtvertrag vom der Gestalt erfolgt, als sich für die Zeit vom bis zum in der Person der Pächterin eine Änderung ergeben hatte. Durch diese Änderung wurde rechtsgeschäftlich erstmals ein Bestandverhältnis zwischen der neugegründeten Jagdgesellschaft A und der Verpächerin begründet und darüber auch eine entsprechende Urkunde errichtet. Mit der Unterzeichnung der Urkunde am ist die Gebührenschuld entstanden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf das oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes () wird verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 TP 5 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100866.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at