Beschwerdelegitimation hat der Adressat des Bescheides Die Mitteilung über den Familienbeihilfenbezug ist kein Bescheid
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. betreffend die Beschwerde des Dr. Bf., Adresse, vom gegen die Mitteilung der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am übermittelte das Finanzamt Frau BL, Adresse1, die Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab . Die Auszahlung der Familienbeihilfe wurde daher eingestellt.
Frau BL wurde darauf hingewiesen, dass sie die Familienbeihilfe erneut beantragen könne, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z.B bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Gegen diese Mitteilung brachte Prof. DI Dr. Bf. (Vater des Betroffenen) Rechtsmittel wegen Wegfalls der Familienbeihilfe ab und den Antrag auf Weiterzahlung ein. Er führte handschriftlich begründend ua. aus, dass auf Grund des 50% Behinderten-Ausweis vom ÖBH die Beihilfe auf Lebensdauer bestätigt sei, zudem sei die 2.te Pflegestufe, die von Prim. Dr. Heres in Wien bestätigte worden jedoch vom BG Baden von Ri. Sonja Hassa illegal und schädigend unterdrückt (Borderline-Syndrom) worden. Der Schaden betrage bereits über € 6.000,-.
Das Finanzamt wies das "Rechtsmittel" vom von Herrn Prof. Di. Dr. Bf. gegen die Mitteilung über den Wegfall der Familienbeihilfe vom . mit der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) mit folgender Begründung zurück:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Da Sie nicht die anspruchsberechtigte Person betreffend Familienbeihilfe fur Ihren Sohn Walter sind, sind Sie nicht legitimiert eine Beschwerde einzubringen.
HINWEIS:
Eine Mitteilung informiert über den Bezug bzw. Wegfall von Familienleistungen. Sie ist kein Bescheid im Sinne des § 92 Bundesabgabenordnung, weshalb eine Beschwerde unzulassig ist."
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte Herr Dr. Bf. Beschwerde (handschriftlich) ein und führte ua. aus, dass rückwirkend die Familienbeihilfe für den Sohn für die letzten Jahre an ihn per Post zu überweisen sei. Laut letzten Gutachten für die Behindertenstufe 2 sei das Borderlinesyndrom nicht besserbar.
Das Finanzamt legte die "Beschwerde" dem Bundesfinanzgericht vor und führte in der Stellungnahme aus, dass Herr Dr. Bf. nicht der Bescheidadressat gewesen sei und auch aus diesem Grund seine Beschwerde auch gegen einen rechtsmittelfähigen Bescheid zurückzuweisen gewesen wäre.
Zudem handelt es sich im gegenständlichen Fall bei der Mitteilung um keinen rechtsmittelfähigen Bescheid und es sei daher grundsätzlich das Einbringen einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Beschwerde zu Grunde gelegt:
Am übermittelte das Finanzamt Frau BL, die Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab . Die Auszahlung der Familienbeihilfe sei daher eingestellt worden.
Frau BL wurde darauf hingewiesen, dass sie die Familienbeihilfe erneut beantragen könne, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z.B bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Gegen diese Mitteilung erhob Prof. DI Dr. Bf. (Vater des Betroffenen) Beschwerde wegen Wegfall der Familienbeihilfe ab 01.2017 und stellte den Antrag auf Weiterzahlung.
Das Finanzamt wies das "Rechtsmittel" vom von Herrn Prof. DI Dr. Bf. gegen die Mitteilung über den Wegfall der Familienbeihilfe vom mit der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) zurück, da Herr Dr. Bf. nicht der Anspruchsberechtigte der Familienbeihilfe sei und zudem die Mitteilung kein rechtsmittelfähiger Bescheid sei.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte Herr Dr. Bf. Beschwerde ein.
Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (§ 92 BAO). Die Bescheidwirkungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Partei des Verfahrens (vgl. ). Jeder Bescheid hat einen Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Eine Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).
Die gegenständliche Mitteilung war an Frau BL adressiert.
Der Bf. hatte keine Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Mitteilung vom .
Sein eingebrachtes Rechtsmittel war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 260 Abs. 1 lit.a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Weiters hat die Abgabenbehörde gem. § 260 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) eine Beschwerde auch zurückzuweisen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - kein rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa , mwN).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinne ist ua. eine Beschwerde gegen eine abgabenbehördliche Erledigung, der mangels gesetzmäßiger Bezeichnung als Bescheid keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 2 und 6, mwN; ).
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt gemäß § 3 Abs.1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 246/1993, eine Mitteilung auszustellen, sofern die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer Bescheinigung durch einen so genannten "Selbstträger" erfolgt. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
Das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel richtet sich gegen eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe des Finanzamts Baden Mödling vom , mit der festgestellt wurde, dass Frau BL ab keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe.
Bei der vorstehend angeführten Rechtslage steht fest, dass der Mitteilung des Finanzamtes vom die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zukommen kann. Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind jedoch nach herrschender Auffassung als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103154.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at