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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2018, RV/7500198/2018

Parkometerstrafe; Parkschein wies einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges aus als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ der Parkraumüberwachung das Fahrzeug tatsächlich abgestellt wurde; Beschwerdeeinwand, dass die Uhrzeit nach der Armbanduhr (Funkuhr) eingestellt wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von EUR 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (EUR 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (EUR 10,00) sowie dem Beitrag zu den Kosten Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde nach einer bei der Zulassungsbesitzerin eingeholten Lenkerauskunft von der Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Judengasse 5, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der Bf. brachte in seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch vor, dass er den Parkschein sehr wohl richtig ausgefüllt habe. Er habe den Parkschein mit der Uhrzeit (14:20 Uhr) ausgefüllt, die seine Funk-Armbanduhr angezeigt habe. Wenn ihm das Parkraumüberwachungsorgan nun vorwerfe, er hätte den Parkschein falsch ausgefüllt, könne er nur annehmen, dass diese Person der Meinung sei, alle Uhren auf dieser Welt würden immer die gleiche Zeit anzeigen. Wenn diese Person wirklich dieser Meinung sei, dann könne er nur an deren Verstand zweifeln. Er ersuche daher um Stornierung der Strafverfügung und das Kontrollorgan dahingehend aufzuklären, dass alle Uhren auf dieser Welt nicht die gleiche Zeit anzeigen, abgesehen von den Funkuhren.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-67, an, er habe am um 14:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Judengasse gegenüber 5, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna folgende Verwaltungsübertretung begangen:

"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. xxxx insofern unrichtig entwertet war, als er die Entwertungen 14:20
Uhr trug. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt."

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10, 00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen würden, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Der Server werde permanent synchronisiert, der hierfür erforderliche Prozess überdies laufend überwacht und sei im betreffenden Zeitraum keine Störung gemeldet worden. Die Organstrafverfügung sei somit zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers mit der Serverzeit ausgestellt worden. Da das Kontrollorgan bereits drei Minuten vor 14:20 Uhr das Organmandat erstellt habe und der Bf. sich zu dieser Zeit bereits nicht mehr beim Fahrzeug befunden habe, sei davon auszugehen, dass dessen Uhr um mindestens drei Minuten von der tatsächlichen Uhrzeit abgewichen sei.

Da der Bf. am Parkschein Nr. xxxx unbestritten mit 14:20 Uhr und somit eine falsche Uhrzeit eingetragen habe, sei die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt nicht entrichtet worden.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen
Einstellung führen hätten können. Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Die Übernahme von unrichtigen Angaben von einem Zeitmesser gehe zu Lasten jener
Person, die sich dieses Zeitmessers bediene. Die Verschuldensfrage sei somit zu
bejahen.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung
von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Das Benutzen einer „unrichtig gehenden Uhr“ durch den Lenker könne keinesfalls zur
Annahme geringen Verschuldens führen, da die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht zuletzt von der genauen Einhaltung
der Abstellzeit durch die Abgabepflichtigen und somit von der jeweils genauen Ermittlung der Zeit durch diese abhängig sei.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien. Dem Bf. sei daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute gekommen. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgetreten.

Betreffend der Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten des Bf. seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass er durch die
verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen
würde.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal
die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer
Wiederholung abzuhalten und zur Aufwendung größerer Sorgfalt zu veranlassen.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er nochmals betonen wolle, dass er den beanstandeten Parkschein nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt habe. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass seine Funkuhr um mindestens drei Minuten von der tatsächlichen Uhrzeit abweiche, dann könne er das nur als unrealistische Behauptung bezeichnen. Eine Funkuhr sei die einzige Uhr, die immer die richtige Zeit anzeige. Er habe sich extra eine Funkuhr gekauft, um keine Probleme mit den Parkscheinen zu bekommen. Ihm vorzuwerfen, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig (um lächerliche 3 Minuten!!!) verkürzt, finde er lächerlich. Da fehle ihm jede Sinnhaftigkeit. Warum sollte er die Parkometerabgabe genau um 3 Minuten verkürzen. Das entbehre doch jeder Logik. Er habe ja nicht einmal 10 Minuten an dieser Stelle geparkt.

Er ersuche daher von diesem Straferkenntnis Abstand zu nehmen, denn er habe sich ja nur nach seiner Funkuhr, die bis jetzt immer die richtige Zeit angezeigt habe, orientieren können.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 14:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Judengasse 5, abgestellt.

Das Abstellen des Fahrzeuges durch den Bf. an der bezeichneten Örtlichkeit blieb unbestritten.

Im Fahrzeug befand sich zum Beanstandungszeitpunkt 14:17 Uhr der gebührenfreie Parkschein mit der Nr. xxxx und der Entwertung "Stunde 14" und "Minute 20".

Damit wies der Parkschein einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges aus(14:20 Uhr) als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ der Parkraumüberwachung (14:17 Uhr) das Fahrzeug tatsächlich abgestellt worden war. Die Abstellzeit des Fahrzeuges stimmte somit nicht mit der auf dem Gratisparkschein angegebenen Abstellzeit überein.

Der Bf. befand sich zum Zeitpunkt der Beanstandung weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Anzeigedaten und den vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen drei Fotos.

Der Bf. stellt mit seinem Vorbringen, die Uhrzeit nach seiner Funkarmbanduhr eingestellt zu haben, die Feststellungen des Kontrollorgans in Frage.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parkraumüberwachungsgruppe der Landespolizeidirektion Wien stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung. Im Zuge einer Beanstandung wird den Kontrollorganen die aktuelle Uhrzeit auf dem PDA-Gerät vorgegeben. Das PDA-Gerät bezieht die Uhrzeit über einen Server. Damit ist ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ausgeschlossen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich daher bei den Ausführungen des Bf. um eine unbewiesene Schutzbehauptung und es war daher von der Richtigkeit der Anzeigedaten auszugehen.

Diese sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, , als taugliches Beweismittel anzusehen.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Kontrollorgane sind auf Grund ihres abgelegten Diensteides zur Wahrheit verpflichtet, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Aus dem Akt ergibt sich überdies kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276).

Der Bf. hat durch das unrichtige Ausfüllen des 15-Minuten-Gratis-Parkscheines den Geboten der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Gesetzesgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

Parkscheine

(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3 Kontrolleinrichtungenverordung:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

...

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

Rechtliche Würdigung:

  • 15-Minuten-Gratis-Parkschein

Nach den angeführten Gesetzesgrundlagen ist für eine bis 15 Minuten dauernde Abstellung keine Gebühr zu entrichten, jedoch muss ein Fünfzehn-Minuten-Papierparkschein entwertet bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert werden.

Nach § 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung eines 15-Minuten-Parkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen und ist bei einstelligen Stunden oder Minuten eine Null voranzusetzen.

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten (vgl. ).

Eine Toleranzzeit zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Einwand des Bf., es sei lächerlich, ihm wegen 3 Minuten Fahrlässigkeit vorzuwerfen, geht daher ins Leere.

  • Eintragung der falschen Uhrzeit am Parkschein

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, dass er auf dem vom Kontrollorgan beanstandeten Parkschein die Uhrzeit nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt habe. Er habe den Parkschein mit der Uhrzeit entwertet, die seine Funkuhr angezeigt habe. Funkuhren seien die einzigen Uhren, die immer die richtige Zeit anzeigen würden. Es handle sich bei dem Vorwurf um eine unrealistische Behauptung.

Nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt.

Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, so liegt insoweit bereits eine Abgabenverkürzung vor (vgl. , , vgl. auch Erkenntnis des ).

Wie bereits von der belangten Behörde im Straferkenntnis vom ausgeführt, stehen den Kontrollorganen elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA‘s) zur Verfügung, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und ist dadurch ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen (s. www.stadtrechnungshof.wien.at/berichte/2007/lang/4-29-KA-I-67-1-8.pdf ).

Fahrlässigkeit

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Der Bf. hat somit fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt und ist daher die
Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu
berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren19, C2 19).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. , VwGH 95/17/0495, , , uvm).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf. das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines in einer Kurzparkzone abgestellt hat.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde vorbringt, er sei nicht einmal 10 Minuten an dieser Stelle gestanden, so wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/17/0495, verwiesen, wonach der Grad der Beeinträchtigung der Interessen anderer Parkplatzwerber nicht unbedingt von der Dauer der Parkzeit, sondern von der jeweiligen Verkehrslage, Verkehrsdichte und konkreten Nachfrage nach Parkplätzen im betreffenden Kurzparkzonenbereich abhängig ist (vgl. ).

Der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten wies zum keine rechtskräftigen Vorstrafen aus.

Dem Bf. kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. ).

Da der Bf. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus (vgl ).

Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden
Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Strafe von
EUR 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG entschieden, sondern lediglich Feststellungen zu strittigen Sachverhaltsfragen getroffen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500198.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at