Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.06.2018, RS/7100057/2018

Zurückgenommenerklärung einer mangelhaften Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde des A B, Adresse nicht bekannt gegeben, "VSN: X, St.Nr.: 09 Y", vertreten durch Mag. András Radics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, betreffend "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab Juli 2017" vom beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Säumnisbeschwerde

Der Beschwerdeführer (Bf) A B führt durch seinen steuerlichen Vertreter in seiner Säumnisbeschwerde vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , aus:

Betrifft: Säumnisbeschwerde (VSN: VSN: X)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Am wurde der Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab Juli 2017 für meinen Klienten, Herrn B A (VSN: X, St.Nr.: 09 Y), an das Finanzamt Wien 2/20/21/22 übermittelt.

Laut Telefonat mit dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 am ist der Antrag eingelangt. Laut erhaltener Auskunft haben die Sachbearbeiter zu diesem Zeitpunkt die Fälle mit Eingangsdatum zwischen April-Juni 2017(???) bearbeitet.

Da bis dato keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrags auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschlieBen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.

Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.

Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 aufzutragen, über den Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.

Der Antrag vom samt allfälligen Beilagen wurde wie Unterlagen zur Einbringung (wie Postaufgabe) des Antrags nicht vorgelegt.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Beschluss vom , zugestellt am Dienstag, , trug das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer  A B gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO auf, den Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars  innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) darzustellen (Spruchpunkt I.).

Auch werde dem Bf gemäß § 2a BAO i.V.m. § 138 Abs. 1 BAO aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob weiterhin Familienbeihilfe vom Finanzamt gemäß § 11 FLAG 1967 ausbezahlt wird oder ob (und wann) diese Auszahlung eingestellt wurde, ob (und wann) eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 zugestellt wurde und für den Fall, dass kein Antrag auf Familienbeihilfe unter Verwendung des Formulars Beih 1 gestellt und lediglich das vorausgefüllten Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" zurückgesandt wurde, mitzuteilen, aus welchen Gründen es sich dabei um einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 handeln soll (Spruchpunkt II.).

Laufe die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel gemäß Spruchpunkt I ab, gelte die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Antrag vom , dessen Erledigung der Bf urgiere, sei dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden, ebenso nicht allfällige Beilagen.

Das Bundesfinanzgericht werde daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt ist.

Dem Bf sei daher mit Spruchpunkt I. die Behebung dieses Mangels aufzutragen gewesen (vgl. etwa ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; , alle den einschreitenden steuerlichen Vertreter betreffend), wobei die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen sei.

Da der Bf in seiner Säumnisbeschwerde ausführe, es sei ein "Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab 2017" vom an das Finanzamt übermittelt worden, sei ihm mit Spruchpunkt II. aufzutragen, mitzuteilen, ob weiterhin Familienbeihilfe vom Finanzamt gemäß § 11 FLAG 1967 ausbezahlt wird oder ob (und wann) diese Auszahlung eingestellt wurde, ob (und wann) eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 zugestellt wurde.

Für den Fall, dass kein Antrag auf Familienbeihilfe unter Verwendung des Formulars Beih 1 gestellt und nur das vorausgefüllte Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" zurückgesandt worden sei, wäre unter Hinweis auf die in der FINDOK veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (etwa , , sowie - dem einschreitenden steuerlichem Vertreter jedenfalls bekannt - ) mitzuteilen, aus welchen Gründen es sich dabei um einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 handeln soll.

Dieser Beschluss wurde dem Bf zu Handen seines Vertreters am zugestellt.

Keine Reaktion auf den Beschluss

Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion des Bf.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Mangelhaftigkeit der Säumnisbeschwerde

Der Antrag vom , dessen Erledigung der Bf urgiert, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt, genauso wie allfällige Beilagen.

Das Bundesfinanzgericht wurde daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt ist. Dem Bf war daher die Behebung dieses Mangels aufzutragen (siehe die im Beschluss vom zitierte Rechtsprechung). Im Hinblick auf den damit voraussichtlich verbundenen Aufwand war die mit Beschluss vom gesetzte Frist von zwei Wochen angemessen.

Keine Mängelbehebung

Die Bf hat innerhalb der gesetzten Frist den Mangel nicht behoben.

Das Bundesfinanzgericht weiß somit nach wie vor nicht, was "Sache" des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, da ihm das der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Anbringen weiterhin unbekannt ist.

Zurückgenommenerklärung

Die Säumnisbeschwerde vom , eingelangt am , gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Antrag

Auf sich beruhen kann, ob am durch den Bf überhaupt ein Antrag gestellt wurde und das Finanzamt zur Erledigung verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa ).

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at