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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.07.2018, RV/7105977/2017

Ablauf der Aussetzung der Einhebung; mangelnde Bescheidqualität behauptet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die Verfahrensanordnung vom , die direkt gegen den Beschwerdeführer Bf. (=Bf.) als Rechtsvertreter für XY gerichtet war, wurde am beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl BVwG-1***, bzw. GZ W*** eingebracht. Aufgrund der Befundaufnahme über die nicht entrichtete Gebühr erfolgte die Festsetzung von Gebühr und Gebührenerhöhung mit Bescheid vom an den Beschwerdeführer. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wird darauf verwiesen, dass die mit der befundgegenständlichen Beschwerde angefochtene Verfahrensanordnung in einem Verfahren nach § 55 AsylG ergangen sei und deshalb für dieses Verfahren absolute Gebührenfreiheit nach der Bestimmung des § 70 AsylG bestehen würde. Hinsichtlich der Haftung des Rechtsvertreters in Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GebG sei aus der BuLVwG-EGebV eine Gebührenhaftung nicht ersichtlich, sodass die Behörde auch nicht berechtigt sei, wahllos auf andere Gesetze zurückzugreifen, nur um einen Gebührenanspruch konstruieren zu können. Beanstandet wird weiters die Mitteilung an das Finanzamt gem. § 34 Abs. 1 GebG, da das Bundesverwaltungsgericht hiefür gar nicht zuständig sei. Letztlich stelle die leere Zitierung einzelner Paragraphen nach herrschender Lehre und Judikatur keine wie immer geartete Begründung dar. Auf die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom folgt der Vorlageantrag vom , in dem die bereits vorgebrachten Beschwerdegründe teilweise wiederholt werden. Außerdem gehe es der belangten Behörde keineswegs um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, sondern ausschließlich um die Demonstration ihrer Macht, was mit dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht in Einklang gebracht werden könne.

Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht.

Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom entsprochen und der Betrag in Höhe von € 45,00 gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung abgewiesen.

Aufgrund der erledigten Beschwerde wurde mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom die gegenständlich zu beurteilende fristgerecht eingebrachte Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich mangels Erfüllung der Grundvoraussetzungen für einen Bescheid tatsächlich um einen Nichtbescheid, wozu noch komme, dass aus demselben in keiner Weise erkennbar sei, auf welches, der anhängigen Verfahren er sich beziehe, sodass er mit derartigen Mängeln und Rechtswidrigkeiten ausgestattet sei, dass er sogar als nichtig bezeichnet werden müsse.

Von einer Behörde sollte erwartet werden können, dass sie in der Lage sei, die
Grundvoraussetzungen für die Erlassung eines gesetzeskonformen Bescheids zu kennen und zur Anwendung zu bringen, sodass ein Stück Papier, welches keine Aktenzahl trage, welchem es an der Unterfertigung zur Gänze mangle und aus welchem kein wie immer gearteter Bezug zu dem Grundakt festgestellt werden könne, die Bezeichnung „Bescheid“ in keiner Weise verdiene. Hiezu komme, dass Bescheide, welche Fristen auslösen, nach den Bestimmungen des ZustG rekommandiert versandt werden müssten, sodass eine „Bar frei gemachte Sendung“ ebenfalls vollinhaltlich den gesetzlichen Vorgaben widerspreche und demzufolge nur noch" von einem willkürlichen Verhalten infolge gänzlicher Verkennung der Rechtslage gesprochen werden könne.

Es werde daher beantragt,

"1. den angefochtenen Bescheid wegen absoluter Nichtigkeit desselben ersatzlos beheben;
in eventu
2. den angefochtenen Bescheid als Nichtbescheid feststellen und das Verfahren an die
belangte Behörde zwecks Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens samt
Erlassung eines korrekten Bescheids zurückverweisen;
in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Durchführung eines Beschwerde-
verfahrens in merito neu entscheiden in Richtung Antragsbewilligung."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, zugleich wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch als neuerlicher Antrag gewertet und über diesen separat entschieden werde. Im Zusammenhang mit der Vorlage betreffend Beschwerdeverfahren gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung entsprochen und der Betrag in Höhe von € 45,00 gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Der diesbezügliche Bescheid erging am .

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Vorlage des Behördenaktes an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Ergänzend wurde dazu festgehalten, dass es mit der Gesetzeslage nicht ganz konform gehen könne, wenn die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen werde, die belangte Behörde aber gleichzeitig festhalte, dass mit Bescheid vom dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden wäre, sodass die Beschwerde nicht mit einem Bescheid vom abgewiesen werden könne. Dies umso mehr dann, wenn mit dem Aussetzungsbescheid ein Fälligkeitsdatum per festgehalten werde, welches frei nach Adam Riese bereits 7 Monate vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung gelegen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gemäß § 92 Abs. 1 BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Jeder Bescheid ist gemäß § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 93 Abs. 3 BAO hat der Bescheid ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen gemäß § 96 BAO die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 98 Abs. 1 BAO Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde gemäß § 102 BAO die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Gemäß § 93 Abs. 2 und 3 BAO sowie § 96 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen und hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum, die Unterschrift des Genehmigers (mit Ausnahmen), den Bescheidadressaten, den Spruch, eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Dem Vorbringen des Bf., dass es sich beim angefochtenen Bescheid vom , mit dem der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung verfügt wurde, um einen "Nichtbescheid" handle, da aus demselben in keiner Weise erkennbar sei, auf welches der anhängigen Verfahren er sich beziehe, dieser weder eine Aktenzahl noch eine Unterschrift trage, kein wie immer gearteter Bezug zu dem Grundakt festgestellt werden könne und auch nicht rekommandiert versandt worden sei, ist zu entgegnen:

- Unterschrift und Verfasser

Gemäß § 96 letzter Satz BAO bedürfen schriftliche Ausfertigungen (und somit auch Bescheide) bei automationsunterstützter Datenverarbeitung – wie im gegenständlichen Fall - weder einer Unterschrift noch eines Beglaubigungsvermerkes der Kanzlei.

Auch die Anführung eines Sachbearbeiters ist nach der Bundesabgabenordnung nicht zwingend vorgesehen, dafür muss lediglich die Behörde gemäß § 96 erster Satz BAO (zumindest konkludent) bezeichnet werden. Außerdem würde es im Falle einer vorgesehenen Unterschrift ausreichen, wenn jemand, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (), sie muss jedoch nicht lesbar sein ().

- Zuordnung des Antrages

Dem Einwand des Bf., es sei in keiner Weise erkennbar, auf welches der anhängigen Verfahren sich der Bescheid beziehe, kann sich das Bundesfinanzgericht nicht anschließen, da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gleichzeitig mit einer Beschwerde gegen einen vom Bf. genau bezeichneten Bescheid gestellt wurde, sohin dem Bf. bewusst war, in welchem Verfahren er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt hat.

- Zustellnachweis

Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn (besonders) wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ob solche Gründe vorliegen, erfordert die Interpretation dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe. Ermessen räumt § 102 BAO der Behörde nicht ein (Ritz, BAO5, § 102 Tz 1, mwN).

Dass die Behörde stets dann mit Zustellnachweis zustellen muss, wenn von der erfolgten Zustellung eine Fallfrist (zB Rechtsmittelfrist) zu laufen beginnt oder in anderer Weise Rechte oder rechtliche Interessen des Empfängers von ihr abhängen, kann im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen ist (, RS-1), nicht abgeleitet werden.

Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie lediglich die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (), ein Nichtwirksamwerden des Bescheides wird dadurch ebenso nicht bewirkt.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Mit der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, wobei  diesem Antrag mit Bescheid vom entsprochen und der Betrag in Höhe von € 45,00 gemäß § 212a BAO ausgesetzt wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung abgewiesen, sodass  gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO mit Bescheid vom derAblauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen war, da im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag keine Beschwerde mehr anhängig war, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing. Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Finanzamt den nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsantrag abgewiesen hat.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO nämlich voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Zum Einwand des Bf., dass es mit der Gesetzeslage nicht ganz konform gehen könne, wenn die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen werde, die belangte Behörde aber gleichzeitig festhalte, dass mit Bescheid vom dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden wäre, sodass die Beschwerde nicht mit einem Bescheid vom abgewiesen werden könne, dies umso mehr dann, wenn mit dem Aussetzungsbescheid ein Fälligkeitsdatum per festgehalten werde, welches frei nach Adam Riese bereits 7 Monate vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung gelegen sei, wurde bereits in der BVE vom ausgeführt, dass das Schreiben vom (Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung) auch als neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung in Zusammenhang mit dem Vorlageantrag vom an das Bundesfinanzgericht gewertet wird. Mit Bescheid vom wurde diesem Antrag stattgegeben.

Die als Fälligkeitsdatum bezeichnete Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO vom resultiert aus dem Bescheid über die Festsetzung der Gebühr und wurde durch den Bescheid betreffend den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht berührt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105977.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at