Das Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG gilt als Ersatzleistung gem. §3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 und führt gem § 3 Abs. 2 zur Hochrechnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Mag. Bf, Adr, vertreten durch die Kanzlei A, Steuerberater, AdrStb, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2015 in der Höhe von -544,00 Euro fest, wobei das sog. Hochrechnungsverfahren nach § 3 Abs. 2 EStG zur Anwendung gelangte. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) im Jahr 2015 steuerfreie Einkommensersätze erhalten habe, die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen würden.
In seiner gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. die Festsetzung der Einkommensteuer mit -3.167,00 € und begründete dies damit, dass auf Grund der bezugsauszahlenden Stellen und des vorliegenden Sachverhaltes die Ermittlung eines Umrechnungszuschlages auszuschließen sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf., das Lohnkonto der Fa. A vorzulegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Bf. im Kalenderjahr 2015 bezogene Weiterbildungsgeld zu den steuerfreien Ersatzleistungen des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 zähle. Während des Bezuges des Weiterbildungsgeldes sei der Bf. in keinem Dienstverhältnis gestanden. Das Dienstverhältnis bei der Fa. A habe erst am begonnen. Die für das restliche Kalenderjahr bezogenen und zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien daher gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 hochzurechnen.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf., die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und kündigte in seinem Vorlageantrag die Nachreichung ergänzender Ausführungen und einer erweiterten Sachverhaltsdarstellung an.
Mit Schreiben vom teilte das BFG dem Bf. mit, dass er laut Aktenlage im Streitjahr 2015 vom 21. August bis 31. Dezember bei A, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, als Berufsanwärter beschäftigt gewesen sei. Vom bis habe er vom Arbeitsmarktservice ein Weiterbildungsgeld nach dem AIVG 1977 erhalten. Das Weiterbildungsgeld gelte als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988. Unter Zugrundelegung dieser Sachverhaltsfeststellungen sei nach Auffassung des BFG die vom Finanzamt vorgenommene Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 zu Recht erfolgt.
Der Bf. wurde ersucht, die im Vorlageantrag vom in Aussicht gestellten ergänzenden Ausführungen und erweiterte Sachverhaltsdarstellung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Mit Telefax vom beantragte der Bf. eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum .
Eine Stellungnahme bzw. ergänzende Sachverhaltsdarstellung ist beim BFG nicht eingelangt.
Am fand die beantragte mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Bf. statt. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitjahr 2015 vom 21. August bis 31. Dezember bei A, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, als Berufsanwärter beschäftigt. Vom 1. Jänner bis 31. Juli erhielt er vom Arbeitsmarktservice ein Weiterbildungsgeld nach dem AIVG 1977.
Im Rahmen der Veranlagung wurden vom Finanzamt gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 die steuerpflichtigen Bezüge auf einen Jahresbetrag hochgerechnet, der so ermittelte Umrechnungszuschlag zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet und mit diesem Durchschnittssteuersatz das steuerpflichtige Einkommen versteuert.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ermittlung eines Umrechnungszuschlages.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Aktenteilen. Der Beginn der Beschäftigung bei A ist dem vom Bf. vorgelegten Jahreslohnkonto 2015 sowie dem Versicherungsdatenauszug 2015 zu entnehmen. Aus letzterem ist auch der Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld ersichtlich ( bis )
Da die vom Bf. im Vorlageantrag vom in Aussicht gestellten ergänzenden Ausführungen und Sachverhaltsdarstellungen trotz Ersuchens des BFG nicht vorgelegt wurden, war von oben festgestelltem Sachverhalt auszugehen.
Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe und an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit. Diese steuerbefreiten Transferleistungen lösen bei Durchführung der Veranlagung eine besondere Berechnung aus (Hochrechnung).
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs. 2 EStG).
Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung einer unverhältnismäßigen Absenkung der Steuerprogression durch die Miteinbeziehung der steuerfreien Bezüge in das Jahreseinkommen. Über die Steuerfreiheit hinausgehende Vorteile für die Transferleistungen sollen vermieden werden. Die Regelung ist verfassungskonform (Laudacher in Jakom, EStG10, Rz 120 zu § 3).
Zur Hochrechnung führen das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen. Ersatzleistungen sind zB Krankengeld während der Arbeitslosigkeit, das Weiterbildungsgeld iRe Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit (§ 26 Abs. 8 bzw. § 26a Abs. 5 AlVG) oder Übergangsgeld (Laudacher in Jakom EStG10, Rz 16 zu § 3).
Das Weiterbildungsgeld ist eine Leistung nach § 26 AlVG, die vom Arbeitsmarktservice an Personen, die sich in einer (Bildungs-)karenz befinden, gezahlt wird. Seit sieht das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) die Möglichkeit einer Bildungskarenz (§ 11) oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (§ 12) vor. Zur wirtschaftlichen Absicherung während dieser Zeit dient das Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 26 AlVG (Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, Arbeitsverhältnis von mindestens 6 Monaten ununterbrochener Dauer, Nachweis der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen etc.) haben Personen einen Rechtsanspruch auf diese Geldleistung.
Gem. § 26 Abs. 8 AlVG gilt das Weiterbildungsgeld als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
Erwägungen:
Die vom AMS ausbezahlten Weiterbildungsgelder sind Ersatzleistungen, die unter § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 zu subsumieren sind.
Da es sich beim Weiterbildungsgeld sohin um eine Geldleistung des Arbeitsmarktservices handelt, die für die Karenzdauer an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt und derartige Ersatzleistungen zur Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG führen, ist das Finanzamt bei der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vorgenommenen Hochrechnung gesetzeskonform vorgegangen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, da der Bf. nur für einen Teil des Kalenderjahres steuerfreie Bezüge erhalten hat und bei Vorliegen des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 EStG die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge einzutreten hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 8 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 |
Schlagworte | Hochrechnung Umrechnungszuschlag Weiterbildungsgeld |
Verweise | Jakom, EStG10, Rz 16 und Rz 120 zu §3 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105526.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at