Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2018, RV/7500297/2018

Doppelbestrafung - Anrainerzone durchbricht Kurzparkzone

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500297/2018-RS1
Nach stRSp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt (vgl VfGH B644/01; ). Diese Aussage ist grundsätzlicher Art und wird in jenen Bereichen gesprengt, in denen das Halteverbot keinen eigenen Normzweck verfolgt, wie das bei der Anrainerzone der Fall ist. Sinn und Zweck des Halteverbots ist ausschließlich die Einrichtung der Anrainerzone, die Teil der Wiener Parkraumbewirtschaftung ist, weshalb das Halte- und Parkverbot exkludiert wird. Dass die Anrainerzone über den Umweg des Vorschriftzeichens des Halte- und Parkverbots geschaffen wird, ist auch dem Umstand geschuldet, dass die StVO 1960 anders als für die Kurzparkzone diesbezüglich kein eigenes Vorschriftszeichen normiert. Das parallel erlassene Halte- und Parkverbot ist im Fall der Anrainerzone vielmehr ausschließlich in der Rechtssetzungstechnik begründet.
RV/7500297/2018-RS2
Die pauschale Erhebungsform der Parkometerabgabe nach der Wiener Pauschalierungsverordnung, VO des Wr Gemeinderaters vom , ABl 29/2007 idF ABl 29/2013, (konkret der Parkkleber) verdrängt als lex specialis die grundsätzliche Erhebungsform der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. für Wien 46/2016, als lex generalis. Diese Derogation der abgabenrechtlichen Tatbestände schlägt auf das Tatbild im Verwaltungsstrafrecht durch.
RV/7500297/2018-RS3
Das Wr ParkometerG 2006 sieht eine Abgabepflicht in Kurzparkzonen sowohl für zeitlich beschränktes als auch für zeitlich unbeschränktes Parken vor. Parkkleber und das als einheitliches Delikt zu betrachtende Vergehen iZm der Anrainerzone betreffen ausschließlich Abgabensachen iSd §§ 1,2 und 5 WAOR. Damit fällt die Abgabenerhebung für Parkkleber und folglich für die Anrainerzone in die alleinige Zuständigkeit des BFG. Die gesonderte Bestrafung des Halte- und Parkverbots durch das VwG Wien ist unzulässig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des P1, A1, vertreten durch Dr. Metin Akyürek, Köstlergasse 1/23, 1060 Wien, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-549771/8/6, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. für Wien 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 10/2013, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind der beschwerdeführenden Partei keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am  gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-549771/8/6, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um 16:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, NEUTORGASSE 13 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch führten Sie im Wesentlichen an, dass Sie ein Strafmandat für das Abstellen des Fahrzeuges in einem „Halten und Parken“ Bereich und 4 Minuten später ein Strafmandat für das Abstellen des Fahrzeuges ohne Hinterlegung eines Parkscheines erhalten haben. Wenn Sie allerdings dort von Haus aus nicht stehen dürfen, dann können Sie nicht für einen fehlenden Parkschein bestraft werden, welcher dort eigentlich ungültig wäre.

Hierzu wird bemerkt:

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Eine verordnete Kurzparkzone gilt schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO.

Innerhalb von Kurzparkzonen können daher auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird.

Es ist somit für die Abgabepflicht nach der Parkometerabgabeverordnung ohne rechtliche Bedeutung, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb einer Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht.

Gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktkonkurrenz), die für diese Delikte vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Dieses Kumulationsprinzip gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) als auch in dem Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafandrohungen fällt (Idealkonkurrenz).

Es wurden nunmehr zwei verschiedene Tatbestände mit einer Abstellung erfüllt, nämlich um 16:44 Uhr die Verkürzung der Parkometerabgabe, welche zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet war, sowie um 16:46 Uhr das Abstellen des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot („Anrainerzone“).

Durch die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit wurden somit zwei Übertretungen, nämlich sowohl nach der Straßenverkehrsordnung als auch nach der Parkometerabgabeverordnung begangen, welche beide separat zu ahnden waren.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Aufgrund des Akteninhaltes ist es somit als erwiesen anzusehen, dass das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt war und die Verwaltungsübertretung von Ihnen begangen wurde.

Rechtlich ist zu bemerken:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner am  eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Im Erkenntnis mit der Geschäftszahl LVwG-400086/2/Gf/Mu, vom , hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgendermaßen entschieden:

" [...]

Neben dem Aspekt, dass sowohl der VfGH als auch der VwGH stets den Standpunkt vertreten, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird (vgl. z.B. schon VfSlg 5152/1965; s.a. VWGH vom , 2003/17/0110), ist vorweg auch der vom EGMR mit Urteil vom , 14939/03 (Fall „Zolotukhin“), begonnene und in der Folge vielfach bestätigte Judikaturwandel zum Verbot der Doppelverfolgung- und -bestrafung) zu beachten, wonach nunmehr - in Abkehr vom früheren, sog. „essential elements“-Ansatz - auf das Vorliegen eines im Hinblick auf die Aspekte „Zeit“ und „Ort“ (nahezu) identischen Sachverhalts („inextricably linked together in time and space“; vgl. RN 84) abzustellen ist: Denn im Urteil vom , 17039/13, wurde zur Frage von parallel geführten Strafverfahren einerseits eine Verletzung des Art. 4 des 7.ZPMRK dadurch festgestellt, dass einem Betroffenen für ein und dasselbe Steuervergehen zunächst ein Zuschlag auferlegt und er in der Folge wegen Steuerbetruges verurteilt wurde; diese Grundrechtsverletzung resultierte deshalb, weil beide Verfahren keinen wechselseitigen Konnex aufwiesen, sondern völlig beziehungslos nebeneinander geführt, das zweite Verfahren nach Rechtskraft des ersten Verfahrens jedoch nicht umgehend eingestellt wurde. Andererseits hat der EGMR mit Urteil vom , 41604/11, darin, dass einem Betroffenen zunächst vom Gericht und nach Rechtskraft dieser Entscheidung von der Polizeibehörde noch ein zusätzliches Fahrverbot erteilt wurde, keine Verletzung des Art. 4 des 7. ZPMRK erkannt, weil im konkreten Fall beide Rechtssachen hinsichtlich ihres sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges einen derart starken Konnex aufwiesen, dass diese gleichsam als eine Einheit anzusehen waren. Daraus ergibt sich zunächst insgesamt, dass Parallelverfahren dann keine Verletzung der Garantien des Art. 4 des 7.ZPMRK nach sich ziehen, wenn entweder das zweite Verfahren umgehend nach Rechtskraft des ersten Verfahrens eingestellt wird oder eine solche Einstellung zwar nicht erfolgt, aber beide Entscheidungen einen derart engen sachlichen und verfahrensrechtlichen Konnex aufweisen, dass sie als eine Einheit zu werten sind. Weiters ist dieser Judikaturserie zu entnehmen, dass - unabhängig von der Beachtung dieser Vorgaben (Einstellung des Zweitverfahrens nach Rechtskraft des Parallelverfahrens bzw. Bewertbarkeit getrennter Entscheidungen als Einheit) - ein und dasselbe Verhalten eines Beschuldigten a priori mehrere unterschiedliche Deliktstatbestände erfüllen und davon ausgehend auch kumulativ einer jeweils gesonderten Bestrafung unterzogen werden kann, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 4 des 7.ZPMRK vorläge. Sind sich allerdings die angewendeten Strafnormen derart ähnlich, dass bezüglich ihres jeweiligen Tatbildes nahezu Deckungsgleichheit und lediglich in Bezug auf die Sanktionsart bzw. -höhe‚ die Vollzugszuständigkeit etc. ein Unterschied besteht, so ist unter dem Aspekt des Art. 7 EMRK bzw. des Art. 49 EGRC zudem auch das Grundrecht der Anwendung der mildesten Strafdrohung ins Kalkül zu ziehen, wie dies der VfGH jüngst klargestellt hat (vgl. ).

Vor diesem Hintergrund gilt für die vorliegend zu lösende Rechtsfrage, dass einerseits nach dem Tatbild des § 99 Abs. 3 lit.a. (i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. a und i.V.m. § 52 lit. a Z. 13b) StVO (als Grunddelikt) das widerrechtliche Halten oder Parken mit einem Fahrzeug (konkret: im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“) unter Strafe gestellt ist; andererseits besteht auch das strafsanktionierte Tatbild des § 6 Abs. l lit. a (i.V.m. § 2 Abs. 1) OöParkGebG darin, dass ein KFZ widerrechtlich (konkret: ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) abgestellt (= mit diesem gehalten oder geparkt; vgl. § 1 Abs. 2 OöParkGebG) wurde. Beide Strafnonnen sind sich daher derart ähnlich, dass bezüglich ihres jeweiligen Tatbildes - Abstellen eines KFZ - nahezu Deckungsgleichheit besteht. Davon ausgehend kommt aber die Garantie des Art. 7 EMRK bzw. des Art. 49 EGRC zum Tragen, wonach der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung der mildesten Strafdrohung hat. Dem hat die belangte Behörde im Ergebnis allerdings ohnehin dadurch entsprochen, dass sie ihr Straferkenntnis auf § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG gestützt hat. Denn diese Bestimmung ermöglicht für das vorschriftswidrige Abstellen eines KFZ lediglich die Verhängung einer Geldstrafe bis zu einem Höchstausmaß von 220 Euro (und keiner primären Freiheitsstrafe), während im Falle einer Heranziehung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine potentielle Geldstrafe bis zu 726 Euro (und ebenfalls keine primäre Freiheitsstrafe) gedroht hätte. Anderes würde allerdings gelten, wenn die für die Ahndung einer Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO zuständige Behörde - nämlich die LPD OÖ - unter Heranziehung dieser Bestimmung eingeschritten wäre und bezüglich des Abstellens des KFZ in einem Halte- und Parkverbot, das innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen war, eine Geldstrafe (in welcher konkreten Höhe auch immer) verhängt hätte, weil dann die vergleichsweise härter sanktionierte Strafbestimmung zur Anwendung gebracht worden und sohin schon allein aus diesem Grund jedenfalls eine Verletzung des Art. 7 EMRK bzw. des Art. 49 EGRC vorgelegen wäre. Derartiges war aber praktisch schon deshalb ausgeschlossen, weil das Parkaufsichtsorgan seine Anzeige lediglich an die Bezirksverwaltungsbehörde - und nicht (auch) an die LPD OÖ - erstattet hat.

Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich an ein und dasselbe faktische Verhalten -hier: Abstellen eines KFZ -jeweils unterschiedliche, ja sogar kontradiktorische Rechtsfolgen - z.B.: Gebührenflicht trotz Halteverbot, bzw. anders gewendet: Besteuerung eines ohnehin verbotenen Handelns - knüpfen. Dies kann zwar aus rechtspolitischer Sicht als widersinnig erscheinen; verfassungsrechtlich ist eine solche Vorgangsweise jedoch prinzipiell so lange zulässig, als seitens der beteiligten Gebietskörperschaften deren jeweiliger Kompetenzbereich nicht überschritten wird, wobei derartige Normenkonflikte prinzipiell entweder nach den gängigen Derogationsregeln (Spezialität/Priorität) oder nach dem verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsprinzip zu lösen sind. Eine verfassungswidrige, nämlich im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes verpönte Unsachlichkeit (i.d.R. wohl der später erlassenen Regelung) läge allerdings in dem Extremfall vor, dass bundesrechtliche Bestimmungen einerseits und landesrechtliche Vorschriften andererseits vom Normadressaten - jeweils unter Strafsanktion wechselseitig inkompatible Verhaltensweisen fordern würden. Um einen solcherart rechtspolitisch als unannehmbar empfundenen Zustand zu beseitigen, läge es daher entweder am Bundes- oder am Landesgesetzgeber bzw. an der zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen entsprechend zu modifizieren. Solange jedoch mit Blick auf den hier vorliegenden Fall weder für das Abstellen eines KFZ im Bereich eines innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegenen Halte- und Parkverbotes ein zusätzlicher Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 1 OöParkGebG vorgesehen wird noch derartige Halte-und Parkverbote vom Geltungsbereich der städtischen Kurzparkzonenverordnung ausgenommen werden, bleibt es (zumindest prinzipiell) bei der insgesamt als rechtspolitisch seltsam anmutenden Rechtslage, dass an ein unerlaubtes Verhalten nicht nur eine Strafsanktion (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO), sondern zusätzlich auch noch eine Gebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG) geknüpft ist. Allerdings ist zu beachten, dass nach der spezifisch oberösterreichischen landesgesetzlichen Regelung - die insoweit mit jenen anderer Bundesländer nicht vergleichbar ist, weshalb auch die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Argumentation herangezogene Rechtsprechung des VwGH nicht zum Tragen kommt (siehe zuletzt LVwG-400056 vom ) gemäß § 1 Abs. 1 OöParkGebG eine Parkgebühr ohnehin einerseits „nur für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung)“ sowie andererseits nur „für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer“ ausgeschrieben werden darf. Damit gehen schon aus dem Normtext selbst völlig unmissverständlich zwei essentielle Elemente der Gebührenausschreibung hervor, an die jede Gemeinde gemäß § 7 Abs. 5 F-VG (i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 2008) auf Grund des Legalitätsprinzips (vgl. im Besonderen § 5 F-VG) derart gebunden ist, dass diese im Zuge der Erlassung ihrer Gebührenverordnung jeweils entsprechend beachtet werden müssen, nämlich: dass die Ausschreibung der Parkgebühr zum einen das Vorhandensein einer von der hierfür zuständigen Behörde gemäß § 25 StVO verordneten Kurzparkzone voraussetzt sowie, dass in dem von der Gemeinde als gebührenpflichtig festgelegten Straßenabschnitt das Halten oder Parken auch rechtlich erlaubt ist (arg. „zulässig“[e Parkdauer]). Diese in § 1 Abs. 1 OöParkGebG enthaltene sog. „salvatorische Klausel“ erklärt sich aus dem bundesstaatlichen Rücksichtnahmegebot („Berücksichtigungsprinzip“), um eben einen (rechtlich bis zu einem Grad zwar zulässigen, rechtspolitisch jedoch prinzipiell unerwünschten) Normenwiderspruch, wie er zuvor aufgezeigt wurde, schon a priori weitest möglich hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund wurde daher vom LVwG OÖ bereits mehrfach betont, dass das Halten und Parken in solchen Bereichen, in denen das Abstellen eines KFZ auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften schon von vornherein unzulässig ist, einer Einbeziehung in die Parkgebührenpflicht verwehrt ist (vgl. zuletzt wiederum LVwG OÖ vom , LVwG-400056; s.a. UVS OÖ vom , VwSen-130615, und vom , VwSen-130591).

Wenn daher im gegenständlichen Fall in der näheren Umgebung des Vorfallsortes ein Halten und Parken lediglich für Behördenfahrzeuge - und damit nicht auch für auf Privatpersonen zugelassene KFZ - erlaubt war, so konnte den Bf., der dort (allseits unbestritten) seinen privaten PKW abgestellt gehabt hatte, allenfalls der Vorwurf einer Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a (i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. a und i.V.m. § 52 lit. a Z. 13b) StVO, nicht jedoch auch eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 OöParkGebG treffen. Im Ergebnis resultiert daher, dass der Bf. schon a priori nicht tatbestandsmäßig i.S.d. § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG gehandelt haben kann.

Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Judikatur des LVwG OÖ stellt sich die angefochtene Strafe als unzulässige Doppelbestrafung dar: Der Beschwerdeführer hat sein Kraftfahrzeug unbestritten an einem „Halten und Parken“ verboten abgestellt, wodurch ihm allenfalls ein Vorwurf nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO gemacht werden kann, nicht aber eine Verwaltungsübertretung aufgrund einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006. Die Strafe, welche ihm bereits auf Grund von § 99 Abs 3 lit a StVO auferlegt wurde, wurde vom Beschwerdeführer bereits ordnungsgemäß bezahlt. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach es sich um zwei Übertretungen handelt und diese separat geahndet werden müssen, ist daher nicht rechtmäßig.

Aus diesem Grund stellt der Beschwerdeführer den Antrag

  • Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung dahin ändern, dass das Straferkenntnis aufgehoben wird und das Verfahren eingestellt wird; in eventu möge das VwG Wien

  • das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;

  • in eventu: gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

  • gemäß Art 130 Abs 4 BVG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben bzw die Strafhöhe angemessen reduzieren."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Bescheidbeschwerde ist form- und fristgerecht sowie begründet.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch der Antrag mit Schriftsatz vom zurückgenommen.

Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer amtswegigen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufwirft.

I. objektiver Tatbestand (Tatbildverwirklichung)

Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KZ1 am  in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Anrainerzone Neutorgasse 13, abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat um 16:44 Uhr das Fehlen eines Parkscheines festgestellt und zwei Minuten später das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in einem Halte- und Parkverbot (Anrainerzone) gesondert beanstandet.

Mit Anonymverfügung vom wurde dem Bf die Verwaltungsübertretung angelastet, er habe am um 16:46 Uhr das näher bezeichnete Fahrzeug in Wien 01, Neutorgasse 13, im Bereich des Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten“ („Anrainerzone“) abgestellt und mit diesem Verhalten gegen §§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960 iVm § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 verstoßen. Die verhängte Geldstrafe von EUR 58,00 entrichtete der Bf fristgerecht, womit jenes Verwaltungsstrafverfahren beendet ist.

Mit gegenständlich angefochtenem Straferkenntnis wird dem Bf zur Last gelegt, er habe am um 16:44 Uhr das näher bezeichnete Fahrzeug in Wien 01, Neutorgasse 13, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, wodurch er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Als Rechtsgrundlagen führt das Straferkenntnis im Spruch § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung und § 4 Abs 1 ParkometerG 2006 an. In der Begründung weist auch gegenständliches Straferkenntnis auf die „Anrainerzone“ hin.

In Wien 01, Neutorgasse, sind an zwei Stellen Anrainerzonen eingerichtet, und zwar von ON 9 bis ON 11 und von ON 13 bis ON 17. Die Halteverbotszone reicht jeweils genauso weit wie die Anrainerzone. Auf dem Halteverbotszeichen war die Zusatztafel mit folgendem Text angebracht: "ausgen. Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Behinderte".

Beweismittel und Beweiswürdigung:

Anzeige, zwei Fotos, Anonymverfügung vom , Zahlungsnachweis

Obige Feststellung ergab sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Beweisen. Dass die Bescheidbeschwerde iZm dem Halte- und Parkverbot abweichend vom angefochtenen Straferkenntnis von einer Beschränkung des Halteverbots für Behördenfahrzeuge spricht, wurde dem Vertreter vorgehalten und von diesem insoweit klargestellt, als die Anonymverfügung vom , die ausdrücklich von der Anrainerzone spricht, übermittelt wurde. Die Beschwerde war offenbar mit einem Versehen behaftet, wodurch jedoch der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt nicht in Frage gestellt worden war.

Rechtsansicht des Bf:

Der Bf meint, vor dem Hintergrund der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zum Oö Parkgebührengesetz stelle sich die angefochtene Strafe als unzulässige Doppelbestrafung dar. Der Bf habe sein Kraftfahrzeug unbestritten in einem Halte- und Parkverbot abgestellt, wodurch ihm allenfalls ein Vorwurf nach § 99 Abs 3 lit a StVO gemacht werden könne, nicht aber eine Verwaltungsübertretung aufgrund einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, außerdem sei die Strafe, nach § 99 Abs 3 lit a StVO bereits ordnungsgemäß bezahlt worden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach es sich um zwei Übertretungen handeln würde und diese separat geahndet werden müssten, sei daher nicht rechtmäßig.

Rechtsgrundlagen:

§ 22 VStG sieht vor: 

"(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen."

Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs 1 StVO 1960 iVm § 43 Abs 1 lit b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz der genanten Wiener Gemeindebezirke von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung (Langtext: Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird) bestimmt:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

Absatz 1: Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Absatz 2: Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

§ 43 Abs 2a Z 1 StVO 1960 bestimmt:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

§ 45 Abs 4 StVO 1960 lautet:

Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1.       Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2.       nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

§ 2 Abs 1 Wiener Pauschalierungsverordnung (Langtext: Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe) ordnet an:

Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:

  • Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro; …

rechtliche Beurteilung:

Zunächst ist zu sagen, dass durch den im gegenständlichen Fall verwirklichten Sachverhalt der Anwendungsbereich des Unionsrechts in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht nicht eröffnet wird. Das gilt auch für die Grundrechtecharta der Union, die gemeinsam mit dem EUV und dem AEUV die Verträge der Union bildet (vgl , Rs Kremzow). Der Bf hat weder eine Grundfreiheit des Unionsrechts noch die allgemeine Freizügigkeit der EU in Anspruch genommen. Es liegt ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor.

Die Beschwerde räumt selbst ein, dass nach der Rechtsansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird (vgl VfGH B644/01; ). Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen konkret die vorgetragenen EGMR-Fälle auf den gegenständlichen Fall übertragbar seien. Im Übrigen kumulieren im gegenständlichen Fall nicht zwei Steuerverfahren, sondern ein Abgabentatbestand und ein Verkehrsrechtstatbestand.  

Die Einwende, die auf das Oberösterreichische Parkometerabgaberecht aufbauen, gehen an der Sache vorbei. Auf den gegenständlichen Fall ist ausschließlich das Wiener Parkometerabgaberecht anzuwenden.

Die Beschwerde führt einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 7. ZPMRK ins Treffen und hat dabei das doppelte Anknüpfen an das Tatbestandsmerkmal „Abstellen“ iVm der zeitlichen und örtlichen Nähe der Sachverhalte beider Strafnormen im Auge. Die Beschwerde akzeptiert die Bestrafung für das widerrechtliche Abstellen im Halteverbot, verneint jedoch die Zulässigkeit der Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe infolge Abstellens in einer Kurzparkzone.

Zur Anrainerzone fehlt bislang eine Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung durchgängig in rund 20 Entscheidungen die Doppelbestrafung - jeweils unter Ausschluss der Revision - als zulässig erkannt (vgl stellvertretend ; ; jeweils mwN).

Es ist daher eingangs die Frage zu beantworten, was eine sogenannte Anrainerzone überhaupt ist, zumal die Anrainerzone anders als die Kurzparkzone (§§ 25, 52 Z 13d und 13e StVO) nicht von der Straßenverkehrsordnung 1967 eingerichtet wird, sodass für die Anrainerzone kein eigenes Vorschriftszeichen vorgesehen ist. In einem zweiten Schritt ist die Frage zu beantworten, in welchem rechtlichen Verhältnis die Anrainerzone zur Kurparkzone bzw die diesen zu Grunde liegenden abgabenrechtlichen Tatbestände Parkkleber bzw Pauschalentrichtung und Parkschein bzw Einzelfallentrichtung zueinander stehen.

Die Anrainerzone wird durch das Vorschriftszeichen Halte- und Parkverbot gemäß §§ 24, 52 Z 13b iVm Z13a StVO 1960 geschaffen, wobei die Zusatztafel folgenden Text hat: "ausgen. Fahrzeuge mit Parkkleber für den ... Bezirk sowie Behinderte". Der Parkkleber wiederum hat seine Rechtsgrundlagen in §§ 43 Abs 2a Z 1, § 45 Abs 4 StVO 1960 sowie § 2 Abs 1 Wiener Pauschalierungsverordnung. Sämtliche sechs Normen richten die Anrainerzone ein.

Ein Blick in die Rechtshistorie der Wiener Parkraumbewirtschaftung zeigt, dass die Anrainerzone die derzeit letzte Stufe der Wiener Parkraumbewirtschaftung ist:

1959 wurden erstmals Kurzparkzonen im 1. Bezirk eingerichtet. Danach folgten schrittweise Kurzparkzonen-Verordnungen für andere Bezirke. Die Kurzparkzonen blieben auf einzelne Straßenabschnitte oder kleinere Bereiche beschränkt. 1975 wurden die Kurzparkzonen gebührenpflichtig. Ab Juli 1993 wurde erstmals eine Kurzparkzone eingeführt, die sich auf einen ganzen Bezirk erstreckte. Die flächendeckende Parkraumbewirtschaftung wurde in den Folgejahren sukzessive auf andere Bezirke ausgedehnt. In Bezirken mit flächendeckenden Kurzparkzonen ist das Parken zu festgesetzten Zeiten kostenpflichtig. Der Parkkleber berechtigt Anwohner in ihrem Bezirk in der flächendeckenden Kurzparkzone so lange zu parken, wie sie wollen. Parkplatznot macht für Anwohner die Errichtung von Anrainerzonen erforderlich.

Die Anrainerzone ermöglicht gemäß §§ 43 Abs 2a Z 1, § 45 Abs 4 StVO 1960 sowie § 2 Abs 1 Wiener Pauschalierungsverordnung einem begünstigten Personenkreis ein zeitlich uneingeschränktes Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge in dem Wohnort des Berechtigten naheliegen Kurzparkzonen. Begünstigte Personen erhalten zum Ausweis ihrer Berechtigung nach Entrichtung der pauschalen Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs 1 Pauschalierungsverordnung einen Parkkleber (umgsp. „Parkpickerl“), den der Berechtigte gemäß § 5 Abs 3 Pauschalierungsverordnung hinter der Windschutzscheibe in der rechten oberen Ecke anzubringen hat. Nur auf diese Weise gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen vom Lenker berechtigt in einer Anrainerzone des von ihm bewohnten Bezirks zeitlich unbeschränkt, abgestellt, mithin geparkt werden. Die Anrainerzone gilt in örtlicher Hinsicht ebenso weit wie das Halte- und Parkverbot und besteht in zeitlicher Hinsicht rund um die Uhr, also von 0 bis 24 Uhr.

§ 22 Abs 2 VStG 1991 hat den Fall der echten Konkurrenzen (Real- und Idealkonkurrenz) vor Augen, sodass zuvor Exklusivität und Scheinkonkurrenz zu prüfen sind.

Anders als bei einer Ladezone oder der in der Beschwerde angesprochenen Parkerlaubnis für Behördenfahrzeuge verfolgt im Fall der Anrainerzone das Halte- und Parkverbot kein eigenständiges Ziel aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern verwirklicht einen Teil der abgabepflichtigen Parkraumbewirtschaftung, wie der Hinweis „Anrainerzone“ in der Anonymverfügung zeigt. Das Halte- und Parkverbot hat bei der Anrainerzone vielmehr dieselbe Stoßrichtung wie das Parkometerabgaberecht. Das Halte- und Parkverbot hat örtlich, zeitlich und inhaltlich dasselbe richtungsgleiche Ziel, nämlich die Anrainerzone einzurichten. Die durch einen Verstoß gegen die Anrainerzone eingetretene Rechtsgutverletzung liegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausschließlich in der Parkraumbewirtschaftung. Das Halte- und Parkverbot steht auch nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit für sich allein. Das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Anrainerzone bildet folglich eine tatbestandliche Handlungseinheit (Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil, Manz, 14. Auflage, Konkurrenzen, E8, Rn 7 bis 10), sodass das Halte- und Parkverbot und das Parkometervergehen als ein einheitliches Delikt aufzufassen sind.

Da in der Straßenverkehrsordnung 1960 für die Anrainerzone kein eigenes Vorschriftszeichen vorgesehen ist, kann diese rechtsetzungstechnisch nur durch ein Halte- und Parkverbot bei gleichzeitiger Erlaubnis für Anrainer - vergleichbar einer Ladezone - eingerichtet werden. Auch die Kurzparkzone wäre unter Zuhilfenahme eines Halte- und Parkverbots iVm einer entsprechenden Zusatztafel einzurichten, wäre für sie nicht ein gesondertes Verkehrszeichen normiert.

Aber auch aus Sinn, Zweck und Zusammenhang des übertretenen Halte- und Parkverbots und des Parkometervergehens ergibt sich, dass das Parkometervergehen den Unrechts- und Schuldgehalt des Halte- und Parkverbots in jeder Beziehung mitumfasst, weshalb ein weitergehendes Strafbedürfnis fehlt. Das Vergehen gegen §§ 99 Abs 3 lit a, 24 Abs 1 lit a StVO 1960 tritt daher vor dem Parkometervergehen in den Hintergrund und wird von diesem verdrängt, mithin konsumiert (Kienapfel/Höpfel/Kert, aaO, E8, Rn 30), sodass von Scheinkonkurrenz auszugehen wäre, wäre nicht bereits Exklusivität gegeben.

Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Übertretungen des Halte- und Parkverbots und der Verkürzung der Parkometerabgabe gesondert zu bestrafen, wird vielmehr ein einheitliches Delikt auf zwei Strafnormen verteilt. Damit kommt für die Verwaltungsübertretung, das Fahrzeug unberechtigt in einer Anrainerzone abzustellen, im Ergebnis ein Strafrahmen zur Anwendung, der die Grenzen des § 25a Abs 4 Z 1 VwGG überschreitet, weshalb eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) kraft Gesetzes nicht unzulässig sein dürfte.

Zwischenergebnis:

Nach stRSp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt (vgl VfGH B644/01; ). Diese Aussage ist grundsätzlicher Art und wird in jenen Bereichen gesprengt, in denen das Halteverbot keinen eigenen Normzweck verfolgt, wie das bei der Anrainerzone der Fall ist. Sinn und Zweck des Halteverbots ist ausschließlich die Einrichtung der Anrainerzone, die Teil der Wiener Parkraumbewirtschaftung ist, weshalb das Halte- und Parkverbot exkludiert wird. Dass die Anrainerzone über den Umweg des Vorschriftzeichens des Halte- und Parkverbots geschaffen wird, ist auch dem Umstand geschuldet, dass die StVO 1960 anders als für die Kurzparkzone diesbezüglich kein eigenes Vorschriftszeichen normiert. Das parallel erlassene Halte- und Parkverbot ist im Fall der Anrainerzone vielmehr ausschließlich in der Rechtssetzungstechnik begründet.

Frage nach dem abgabenrechtlichen Delikt in einer Anrainerzone (Parkkleberzone, Langparkzone)

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trägt die Behörde die Beweislast bezüglich Tatbildverwirklichung und Schuld (). Die Tatbildverwirklichung ist daher von der Behörde nachzuweisen.

Der mit angefochtenem Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf besteht in der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, weil der Bf das Fahrzeug in derselben abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt. Erfolg und tatbestandliche Handlung sind durch Kausalität verbunden, die anhand der Äquivalenztheorie zu prüfen ist. Eine Handlung ist dann kausal für den Erfolg, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Aus der Umkehrung des Tatvorwurfs muss sich das rechtskonforme Verhalten ergeben. Demnach wäre der Bf nicht zu bestrafen gewesen, wenn er einen gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert hätte. Augenscheinlich ist diese Aussage im konkreten Fall unrichtig.

Vielmehr ergibt sich in Umkehrung oben dargestellter Berechtigung das Tatbild derart, dass ein mehrspuriges Kraftfahrzeug dann widerrechtlich in einer Anrainerzone abgestellt wurde, wenn dieses nicht mit einem Parkkleber des betreffenden Bezirks ausgewiesen ist. Auch darin ist ein Abgabenverkürzungsdelikt zu erblicken.

Die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung gehen offenkundig davon aus, dass die Anrainerzone und die Kurzparkzone nebeneinander bestehen bleiben, oder vielmehr davon, dass die Anrainerzone allein für die Parkkleberbesitzer gelte und ansonsten dieselbe Zone für die anderen Personen als Kurzparkzone bestehen bleibe.

Bereits im Beschwerdefall , wurde vorgetragen, dass die Anrainerzone im Wege der Spezialität die Kurzparkzone verdrängt habe, doch wurde die Verdrängung zu Gunsten des Halte- und Parkverbots angenommen.

Fraglich ist sohin, ob bezüglich der Anrainerzone die Erhebung der Parkometerabgabe in pauschaler Höhe gemäß §§ 2 Abs 1 lit a, 5 Abs 1 und Abs 3 Pauschalierungsverordnung (für Langparken) und gleichzeitig in grundsätzlicher Form gemäß §§1, 5 Abs 1 Wr Parkometerabgabeverordnung (für Kurzparken) zulässig ist, wie es die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vertritt, oder ob ein Fall unzulässiger Doppelkassation vorliegt.

Wie oben ausgeführt wurde, berechtigt der Parkkleber Anwohner zum zeitlich unbegrenzten Parken in Kurzparkzonen UND in Anrainerzonen. Im Fall des Parkklebers wird die Parkometerabgabe in pauschalierter Form eingehoben. Die Entrichtung der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen entspricht der grundsätzlichen Einzelerhebung der Parkometerabgabe.

Der Parkkleber berechtigte zunächst zum zeitlich unbegrenzten Parken in einer flächendeckenden Kurzparkzone, wie die Rechtshistorie zeigt. Anwohner mit Parkkleber konnten in einer Art beweglichen Systems ihr Fahrzeug in der gesamten flächendeckenden Kurzparkzone parken, ohne zusätzlich die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung entrichten zu müssen. Ein ordnungsgemäß angebrachter Parkkleber und damit die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe hat zur Folge, dass die Abgabenentrichtung nach § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung von der pauschalen Abgabenentrichtung verdrängt wird. Diese Rechtsfolge überträgt die Anrainerzone auf jenen Straßenzug, auf dem sie eingerichtet wird, ortsgebunden und dauerhaft, weshalb neben der Entrichtungsform der pauschalen Parkometerabgabe nicht zugleich die Entrichtungsform nach § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung bestehen kann.

Die pauschale Erhebungsform der Parkometerabgabe nach der Wiener Pauschalierungsverordnung, VO des Wr Gemeinderaters vom , ABl 29/2007 idF ABl 29/2013, (konkret der Parkkleber) verdrängt als lex specialis die grundsätzliche Erhebungsform der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. für Wien 46/2016, als lex generalis. Diese Derogation der abgabenrechtlichen Tatbestände schlägt auf das Tatbild im Verwaltungsstrafrecht durch.

Damit lastet das angefochtene Straferkenntnis dem Bf im Spruch nicht jene Übertretungshandlung an, die bei Vergehen iZm der Anrainerzone als Tathandlung heranzuziehen ist. Das im Straferkenntnis beschriebene Tatbild, der Bf habe das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt und den Erfolg der fahrlässigen Abgabenverkürzung dadurch herbeigeführt, dass er das abgestellte Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert hat, kann in einer Anrainerzone als Langparkzone für berechtigte Parkkleberbesitzer denkunmöglich begangen werden, weil die Langparkzone die Kurzparkzone verdrängt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Verwaltungsstrafverfahren die Sache des Beschwerdeverfahrens mit dem Tatvorwurf in der Verfolgungshandlung begrenzt. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist demnach nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses ist das „Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben“. Der Austausch der Tathandlung durch das Bundesfinanzgericht im Sinne obiger Ausführungen würde die Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens verlassen, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses auszusprechen war.

Die Auseinandersetzung mit Rechtswidrigkeit und Schuld erübrigt sich damit.

Bemerkt wird, dass Gesinnungs-, Erfolgs- und Handlungsunwert beim widerrechtlichen Abstellen eines Fahrzeuges in einer Anrainerzone höher anzusehen ist als in einer Kurzparkzone, weshalb auch bei dem bloß bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmen eine Geldstrafe zwischen EUR 80,00 und 100,00 angemessen erscheint. Es bedarf einer differenzierten Betrachtung, ob der rationierte Parkraum in einer Wohngegend einem Anrainer oder in einer Geschäftsstraße unrechtmäßig entzogen wird. Bei zutreffender Tathandlung hätte das BFG die gegenständliche Verwaltungsstrafe derart anpassen können, dass sich bei Anrechnung der mit Anonymverfügung entrichteten Geldstrafe von EUR 58,00 eine Reststrafe von etwa EUR 32,00 ergeben hätte.

Zuständigkeit

Mit dem (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsabtretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht (BFG) übertragen (§ 5 WAOR). Hiervon betroffen sind ua daher sowohl Verfahren in Parkometerabgabeangelegenheiten an sich als auch Verfahren diesbezüglicher Verwaltungsübertretungen.

Für Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen des Verkehrs ist das Verwaltungsgericht des Landes Wien zuständig (VwG Wien).

Fraglich ist daher, in welche Zuständigkeit die als ein gemeinsames Delikt anzusehende Verwaltungsübertretung bezüglich der Anrainerzone fällt.

Der Parkkleber wird in der Wiener Pauschalierungsverordnung geregelt, die als ihre Grundlagen § 15 Abs 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl I 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2/2007, sowie das Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr 9/2006, nennt. Gemäß § 1 Wr ParkometerG 2006 wird die Gemeinde vom Landtag ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 99/2005, vorzuschreiben.

Nach § 1 Abs 3 bis 5 Wr ParkometerG 2006 erfolgt die Vorschreibung der Abgabe durch formlose Zahlungsaufforderung, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird, und ist die Erlassung eines Abgabenbescheides auch ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung zulässig.

Das Wr ParkometerG 2006 sieht eine Abgabepflicht in Kurzparkzonen sowohl für zeitlich beschränktes als auch für zeitlich unbeschränktes Parken vor. Parkkleber und das als einheitliches Delikt zu betrachtende Vergehen iZm der Anrainerzone betreffen ausschließlich Abgabensachen iSd §§ 1,2 und 5 WAOR. Damit fällt die Abgabenerhebung für Parkkleber und folglich für die Anrainerzone in die alleinige Zuständigkeit des BFG. Die gesonderte Bestrafung des Halte- und Verbots durch das VwG Wien ist unzulässig.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind der beschwerdeführenden Partei keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, wenn einer Bescheidbeschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird. Das gilt daher umso mehr bei voller Stattgabe.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Eine solche Bestellung war sicherheitshalber vorzunehmen, um sicherzustellen, dass allenfalls geleistete Beträge zurückgezahlt werden können.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurden zwei Rechtsfragen grundsätzlicher Art iZm der Anrainerzone beantwortet, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bislang fehlt.

Das BFG kam bei der Falllösung zu dem Ergebnis, dass das widerrechtliche Abstellen eines Fahrzeuges in einer sogenannten Anrainerzone als ein einheitlicher Tatbestand aufzufassen ist, weshalb die gesonderten Bestrafungen wegen Abstellens in einem Halte- und Parkverbot und wegen Verkürzung der Parkometerabgabe wegen Abstellens in einer Kurzparkzone gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art 4 7. ZPMRK verstoßen hat.

Weiters kam das BFG zu dem Schluss, dass Anrainerparkzone, in der gegen entgeltlichen Erwerb eines Parkklebers das zeitlich unbegrenzte Parken erlaubt ist, und Kurzparkzone einander ausschließen, also die Anrainerparkzone die Kurzparkzone im Wege der Spezialität verdrängt, weshalb die Tathandlung nicht richtig beschrieben war.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Zulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
Verweise

Anmerkung
Abweichend (gegen bisherige Rechtsprechung des BFG) zB ; ; ; ; ; usw
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500297.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at