Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2018, RV/1100515/2017

Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Verweigerung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz besteht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) brachte am beim Finanzamt Feldkirch unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz vom über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, einen Antrag auf Auskunft über die im Kalenderjahr 2014 beim Finanzamt Feldkirch gemeldeten Grenzgänger nach Liechtenstein mit Wohnort Vorarlberg ein. Konkret wurde über folgende Fragen Auskunft begehrt:

  • Wieviele Personen aus diesem Personenkreis würden das große Pendlerpauschale erhalten und wieviele das kleine.

  • Wieviele Personen aus diesem Personenkreis mit Arbeitsort A. würden das große Pendlerpauschale erhalten und wieviele das kleine.

  • Wieviele Personen aus diesem Personenkreis, die bei einer der AA beschäftigt seien, würden das große Pendlerpauschale erhalten und wieviele das kleine.

Es werde um Darstellung in einer Tabelle ersucht, wobei XX für die jeweiligen Zahlen stünde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Anzahl Gesamt
Anzahl kleines Pendlerpauschale
Anzahl großes Pendlerpauschale
Gesamt Liechtenstein
XX
XX
XX
Arbeitsort A.
XX
XX
XX
Arbeitgeber AA.
XX
XX
XX

Sollte ein Arbeitgeber teilweise das große Pendlerpauschale und teilweise das kleine Pendlerpauschale bezogen haben, sei er bei jenen Personen anzuführen, die das große Pendlerpauschale bezogen hätten.

Sollte die Auskunft nicht erteilt werden, werde eine bescheidmäßige Erledigung iSd § 4 des Auskunftspflichtgesetzes begehrt.

Sollte das Finanzamt Feldkirch für diese Auskunft nicht die zuständige Behörde sein, werde die Weiterleitung des gegenständlichen Auskunftsantrages gemäß AVG 1991 an die zustängige Behörde beantragt (sollte das AVG nicht anwendbar sein, werde auf die anwendbare Rechtslage verwiesen).

Des weiteren begehrte der Bf., das Ergebnis des Auskunftsersuchens nicht nur ihm selbst, sondern auch dem BFG als Zusatzteil der Unterlagen zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu übermitteln.

Mit Bescheid vom wurde der Auskunftsantrag abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung von § 1 Auskunftspflichtgesetz ausgeführt, nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Auskunftspflichtgesetzes seien Gegenstand der Auskünfte ausschließlich solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten.

Im Hinblick auf die mit Schreiben vom begehrte Übermittlung einer Aufgliederung, aus welcher sich ergebe, wie viele Grenzgänger, die in Liechtenstein arbeiten würden, den Arbeitsort A. hätten bzw. bei einer der AA beschäftigt seien, das große bzw. das kleine Pendlerpauschale gewährt bekommen hätten, sei Folgendes auszuführen: Da die gewünschten Daten - sofern sie überhaupt (vollständig) vorhanden seien - erst beschafft und aufgearbeitet werden müssten, könne dem Auskunftsersuchen nicht Rechnung getragen werden.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde unmittelbar dem BFG vorzulegen. Weiters begehrte der Bf., dass dem BFG vom Finanzamt sämtliche im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag 2014 stehenden Unterlagen weitergeleitet würden, dass der Bescheid vom aufgehoben werde und dass dem Finanzamt die Lieferung der geforderten Daten auferlegt werde.

Begründend führte der Bf. aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Finanzamt die Anzahl der Grenzgänger nicht kenne. In der Einkommensteuererklärung sei der Ort des Dienstgebers anzugeben, daher liege dem Finanzamt diese Information vor. Zudem müsse er in der Steuererklärung darauf hinweisen, dass er Grenzgänger sei.

Alle Grenzgänger seien zudem separat steuerlich erfasst, da sie die "rosarote Karte" hätten.

Da auf der Steuererklärung der Dienstgeber anzugeben sei, könne das Finanzamt diese auf AA. filtern.

Auch habe das Finanzamt hinsichtlich jedem Steuerpflichtigen Kenntnis darüber, ob er das große oder das kleine Pendlerpauschale erhalte, da dies Teil der Steuerberechnung sei.

Somit lägen dem Finanzamt sämtliche notwendigen Daten vor, eine Beschaffung dieser Daten sei nicht erforderlich. Dem Finanzamt entstünde auch kein Aufwand, weil diesbezüglich lediglich einige Abfragen notwendig seien, die nicht länger als einige Minuten erforderten.

Auch sei selbstverständlich davon auszugehen, dass es purer Zufall sei, dass die Begründung, mit welcher das Finanzamt seinen Auskunftsantrag abgelehnt habe, "sehr" jener Begründung entspreche, mit welcher ein anderer, von ihm gestellter Auskunftsantrag abgelehnt worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

In Streit steht die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verweigerung einer Auskunft.

1. Sachverhalt

Der Bf. hat gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 Beschwerde erhoben. Einer der Streitpunkte ist das Ausmaß des dem Bf. in den Streitjahren zustehenden Pendlerpauschale. Im Beschwerdeverfahren (konkret im Vorlageantrag) hat der Bf. um Beantwortung der in Zusammenhang mit diesem Streitpunkt stehenden, unter Pkt. I wiedergegebenen Fragen ersucht.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987,  idF BGBl. I Nr. 158/1998, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Abs. 2 dieser Norm sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 leg. cit. auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach judiziert hat (vgl. ; , 2001/11/0090; , 2010/04/0019; , 2013/04/0021) kann Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nur gesichertes Wissen im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde  aus dem Akteninhalt bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Das Finanzamt ist weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Guthaben oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verpflichtet. Denn durch das Auskunftspflichtgesetz soll zwar dem Informationsbedürfnissen der Bürger Rechnung getragen werden, der Gang der staatlichen Verwaltung soll dadurch aber nicht über Gebühr behindert werden (siehe dazu die Gesetzesmaterialien zum Auskunftspflichtgesetz, RV 41 bgl Nr 17. GP). Aus § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz ist deshalb ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung abzuleiten. Auskunftsersuchen muss daher nur dann entsprochen werden, wenn sie konkrete, ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten ().

Im Beschwerdefall ist dem Bf. zwar zuzustimmen, dass dem Finanzamt für bereits veranlagte Zeiträume der Wohn- und Arbeitsort eines Steuerpflichtigen, dessen Arbeitgeber sowie der Umstand, ob eine Grenzgängertätigkeit vorliegt bzw. ob ihm ein großes bzw. kleines Pendlerpauschale gewährt wurde, im Regelfall bekannt ist. Diese Daten wurden im Abgabeninformationssystem erfasst und können jederzeit hinsichtlich eines konkreten Abgabepflichtigen abgefragt werden. Das Abgabeninformationssystem ermöglicht jedoch kein Filtern von Daten. Um Kenntnis über die Anzahl der Personen zu erhalten, die im Veranlagungsjahr 2014 in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Feldkirch fallen sowie Grenzgänger nach Liechtenstein mit Wohnort Vorarlberg sind und entweder das große oder das kleine Pendlerpauschale erhalten, müsste daher jeder einzelne beim Finanzamt Feldkirch erfasste Abgabepflichtige abgefragt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Anzahl der Personen, die neben den bereits erwähnten Kriterien überdies den Arbeitsort A. haben bzw. bei einer der AA beschäftigt sind. Da es in Vorarlberg nur zwei Finanzämter gibt und das Finanzamt Feldkirch wesentlich größer als das Finanzamt Bregenz ist, wären bezüglich mehrerer zehntausend Personen Abfragen im Abgabeninformationssystem zu tätigen. Der Rechercheaufwand wäre somit beträchtlich und würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben des Finanzamtes führen, sodass gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz keine Auskunftserteilungspflicht besteht.

Da Gegenstand des Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz aber nicht die begehrte Auskunft selbst ist, sondern ausschließlich die Frage, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht, war der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch insofern abzuändern, als der Antrag des Bf. auf Auskunft nicht abzuweisen ist, sondern festzustellen ist, dass kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz besteht (siehe dazu ).

III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100515.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at