Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.07.2018, RV/7500076/2018

Lenkerauskunft per E-Mail

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67 vom , Z1, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , MA 67-PA-724844/7/0, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (Bf)als Zuassungsbesitzerin gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, auf, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr1 am um 18:48 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 15, Loeschenkohlgasse 18, gestanden sei.

(Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone)

Die Auskunft müsse den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-921657/7/1, wurde der Bf im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr1 am um 18:48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Loeschenkohlgasse 18, als Zulassungsbesitzerin angelastet, sie habe dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Sie habe  dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 62,00 EUR bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit E-Mail vom erhob die Bf dagegen Einspruch.

Wie aus beiliegender Sendebestätigung - gesendet: Donnerstag, 09:34 an: lenkererhebung @ma67.wien.gv.at Betreff: MA67-PA-724844/7/0) ersichtlich sei, habe sie die Lenkerauskunft sehr wohl gesendet.

Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-921657/7/1, wurde die Bf schuldig erkannt, sie habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr1 am um 18:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Löschenkohlgasse 18, als Zulassungsbesitzerin dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei..

Sie habe dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt:

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde gegen die Bf eine Geldstrafe in der Höhe von € 62,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Zudem wurde ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 72,00.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch die persönliche Übernahme am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie die Lenkerauskunft sehr wohl an die Behörde gesendet haben. Bitte in Zukunft besser darauf achten - dies ist bereits die vierte Strafverfügung aus diesem Grunde und jede war unbegründet. Würde Ihnen und der Behörde eine Menge Zeit und Geld sparen. Als Nachweis legten Sie die E-Mail und die Lenkerauskunft vor.

Hierzu wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:

Laut dem hieramtlichen E-Mail-Eingangsprotokoll ist am besagten Tag keine Lenkerauskunft von Ihnen eingegangen.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Dem Auskunftspflichtigen stehen verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich (durch Abgabe in der Kanzlei, durch Einwurf in den Einlaufkasten, per Post) oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich auch eines Boten oder eines Bevollmächtigten bedienen kann. Allen diesen Handlungsvarianten ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Auskunft auch per E-Mail erteilt werden kann. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat der Absender zu tragen, er muss sich auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, ja selbst, dass der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden sei, reicht daher für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 96/02/0050; , ZI. 2001/02/0001).

Der übermittelte Ausdruck Ihrer E-Mail, wonach am um 09:34 Uhr die Lenkerauskunft gesendet worden sei, ist im Hinblick auf die oben umrissene Rechtslage nicht ausreichend, wäre es doch Ihre Sache gewesen, sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass für E-Mails, die tatsächlich bei der MA 67 einlangen, eine Eingangsbestätigung an den Absender übermittelt wird. Sollten Sie daher auf eine übermittelte E-Mail an die Magistratsabteilung 67 eine diesbezügliche Eingangsbestätigung nicht erhalten, können Sie davon ausgehen, dass Ihre E-Mail uns nicht erreicht hat.

Bezüglich der nachträglichen Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar ist. Somit kann die Nennung eines Fahrzeuglenkers bzw. Auskunftspflichtigen nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom ) nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bzw. Auskunftspflichtigen setzt somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurden keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Mit E-Mail vom erhob die Bf gegen das Straferkenntnis Beschwerde.

Sie sei ihrer Pflicht nachgegangen und könne schriftlich beweisen, dass die Auskunft gesendet worden sei, zumal die Übermittlungsbestätigung und Lesebestätigung der Mail vorliege.

Ob im System ein Fehler vorliege, liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Auch könne sie nachweisen, dass dies nicht der erste Fall sei, bei welchem durch die MA 67 behauptet werde, etwas nicht empfangen zu haben, dass in Wirklichkeit sehr wohl gesendet worden sei.

Auf Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht übermittelte die Bf sämtliche Ausdrücke zu den Fall betreffenden Mails und Bestätigungen.

Vorgelegt wurden Eingangsbestätigungen von der MA 67 vom (Einspruch gegen Strafverfügung) und (Einspruch gegen Straferkenntnis) und vom Mail Delivery System vom 09:36 betreffend Successful Mail Delivery Report mit dem Inhalt: „Your message was sucessfully delivered to the destination listed below ( lenkererhebung @ma67.wien.gv.at). 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Entsprechend den Ausführungen im Straferkenntnis kann der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft auch per E-Mail erteilen, wobei er aber die Gefahr des Verlustes der Eingabe an die Behörde zu tragen hat, sodass er sich auch vergewissern muss, ob die Übertragung (mittels E-Mail) erfolgreich durchgeführt wurde und das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. ).

Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befindet (vgl. ).

Laut vorgelegten Ausdrücken erhielt die Bf am 09:36 vom Mail Delivery System ein Mail betreffend Successful Mail Delivery Report mit dem Inhalt: „Your message was sucessfully delivered to the destination listed below (lenkererhebung@ma67.wien.gv.at).

Die von der Bf in Anspruch genommenen E-Mail-Adresse „lenkererhebung@ma67.wien.gv.at“ ist in der Aufforderung vom auch angeführt, sodass die Lenkerauskunft unter dieser E-Mail-Adresse rechtswirksam eingebracht werden konnte.

Dabei handelt es sich laut Wikipedia um eine Delivery Status Notification (DSN), eine E-Mail eines Mailservers an einen Absender, um diesen über den Verlauf der Zustellung zu unterrichten. Die positive DSN belegt, dass die E-Mail den Verantwortungsbereich des Empfängers erreicht hat. Sie hat insofern den Charakter einer Benachrichtigung über die erfolgreiche Abgabe eines Einwurf-Einschreibens.

Auch wenn aus dem Erhalt dieser DSN wegen allenfalls erst nach Zustellung nachgelagert zum Einsatz kommender Spamfilter und Virenscanner nicht geschlossen werden kann, dass die betreffende Mail den Empfänger tatsächlich erreichen wird bzw. von diesem wahrgenommen werden wird, bestätigt eine positive DSN die erfolgreiche Platzierung der betreffenden E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers.

Damit liegt ein Nachweis für das tatsächliche Einlangen der mittels E-Mail abgesendeten Lenkerauskunft im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde vor, sodass die Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist erteilt und daher das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006 nicht erfüllt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500076.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at