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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2018, RV/7500471/2017

Verwaltungsstrafe bei Vergnügungssteuer (Publikumstanz) - keine Abgabe der Erklärung und verspätete Entrichtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B*** vertreten durch Deschka Klein Daum, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Spiegelgasse 10 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 (Rechnungs- und Abgabenwesen) vom , MA 6/1234***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 VGSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 6.800,00 auf € 800,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf 1 Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit € 80,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Strafe.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die X***Y*** GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X***Y*** GmbH unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2016 im Betrag von € 7.534,38, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und entrichten, dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 VGSG begangen zu haben

Dem Straferkenntnis liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X***Y*** GmbH. Die bei dieser vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführte Außenprüfung betreffend die Vergnügungssteuer für den Prüfungszeitraum 09/2014 – 05/2016 ergab einen Revisionsnachtrag über € 54,17 und eine amtliche Bemessung der Vergnügungssteuer für Mai 2015 über € 7.534,38 (gesamt € 7.588,55).

Mit Schreiben vom gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Rechtfertigung, wonach ihm zur Last gelegt werde, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, da er es unterlassen habe, die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2016 im Betrag von € 7.534,38, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonats, bis zum einzubekennen und zu entrichten.

In seiner Stellungnahme (E-Mail vom ) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe die Vergnügungssteuer nicht rechtzeitig abgerechnet, da er am mit seiner Frau ins Krankenhaus gefahren sei, wo sie am 6. 6. Eltern geworden seien. Es habe sich um eine Notoperation mittels Kaiserschnitt gehandelt. Er sei dann direkt in Väterkarenz gegangen und habe dann Ende Juni/Anfang Juli mit Herrn M***A*** von der Magistratsabteilung telefoniert. Dieser habe ihn über den bestehenden Prüfungsauftrag und darüber informiert, dass ein Abrechnung durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich sei, da alles im Zuge der Prüfung gemacht werde. Nachdem die X***Y*** GmbH die Vergnügungssteuer bereits entrichtet habe, hoffe er auf die Einstellung des Verfahrens. Der E-Mail waren die Bestätigung der GKK über die Väterkarenz, die Geburtsurkunde der Tochter, sowie das Prüfungsergebnis der MA 6 beigeschlossen.

In der Begründung des am erlassenen Straferkenntnisses wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, die Vergnügungssteuer sei eine Selbstbemessungsabgabe. Zweck der Vergnügungssteuerrevision sei die Prüfung der bereits gelegten Erklärungen und ersetze nicht die Erklärungspflicht. Werde letzterer nicht nachgekommen, werde zwar die Vergnügungssteuer berechnet und festgesetzt, das Delikt der Abgabenverkürzung sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits verwirklicht. Der Beschwerdeführer hätte um Fristverlängerung ansuchen können, um eine Abgabenverkürzung zu vermeiden. Aus vorangegangenen Verfahren hätte ihm bereits bekannt sein müssen, dass die Nichtabrechnung und Nichtzahlung der Vergnügungssteuer ein Strafverfahren nach sich ziehe. Die Strafbemessung sei unter der Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu seinen Gunsten nicht angenommen werden können, da er von der eingeräumten Möglichkeit diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestünde.

In seiner Beschwerde vom bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihn treffe an der Verwaltungsübertretung keine Schuld. Wie bereits mitgeteilt, sei die Tochter des Beschwerdeführers innerhalb der Frist zur Selbstmessung der Vergnügungssteuer geboren worden. Der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt in Karenz gewesen. In der Folge habe er Anfang Juli 2016 von sich aus den für die Außenprüfung zuständigen Sachbearbeiter, Herrn M***A*** kontaktiert. Von diesem habe er die Auskunft erhalten, dass die Abrechnung der Vergnügungssteuer in einer anstehenden Außenprüfung miterledigt werden würde. Die Vergnügungssteuer sei dann im Zuge der Prüfung amtlich bemessen worden. Der Beschwerdeführer sei im betreffenden Zeitraum nachweislich nur eingeschränkt zur Besorgung seiner Geschäftsführerpflichten imstande gewesen. Es sei innerhalb des gegenständlichen Zeitraums nicht möglich gewesen, seine Pflichten an einen Dritten zu delegieren. Auch dies könne ihm nicht als Verletzung der Sorgfaltspflicht angelastet werden. In eventu werde die Minderung der auferlegten Strafe beantragt. Der belangten Behörde sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses die Vermögenslage des Beschwerdeführers hinlänglich bekannt gewesen. Trotz Kenntnis dieser prekären Vermögenssituation habe die belangte Behörde die Strafhöhe mit € 6.800,00 bemessen, sowie den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von € 680,00 verpflichtet. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer demnach einen Betrag in der Höhe von € 7.480,00 zu entrichten. Dies sei nahe der Summe, welche als Steuer abgeführt werden hätte sollen. Die bereits erfolgte Zahlung der Vergnügungssteuer durch die X***Y*** GesmbH sei nicht als Milderungsgrund gewertet worden. Der Beschwerde waren, neben den oben angeführten Urkunden und Schriftstücken noch ein E-Mail vom an die Magistratsabteilung 6 betreffend die Bekanntgabe der steuerlichen Vertretung, die „Fälligstellung der Geschäftsverbindung  X***Y*** GesmbH“ durch die Raiffeisenbank Korneuburg vom , eine Ergänzung zum Vorschlag eines außergerichtlichen Ausgleichs (E-Mail des Beschwerdeführers an die Magistratsabteilung 6), ein Schreiben der Magistratsabteilung 6 vom , mit dem der Magistrat der Stadt Wien einem außergerichtlichen Ausgleich zustimmt angeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter der Behörde, die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen und bei der Strafbemessung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie die mittlerweile eingetretene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer führte seine unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (übernommene Haftungen in Summe von ca € 590.000,00) aus und verwies auf die Sorgepflichten für zwei Kinder. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen und beantragte das Straferkenntnis aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Von der X***Y*** GmbH wurde die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2016 im Betrag von € 7.534,38 nicht erklärt und nicht fristgerecht entrichtet. Die Vergnügungssteuer für Mai 2016 samt Säuminszuschlag wurde im August 2016 vollständig entrichtet.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X***Y*** GmbH.

Seine Tochter ist am mit Kaiserschnitt zur Welt gekommen. Ab diesem Zeitpunkt, also auch zum Ende der Erklärungs- und Entrichtungsfrist für die Vergnügungssteuer für Mai 2016 (15. Des Folgemonats), befand sich der Beschwerdeführer in Väterkarenz. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind unterdurchschnittlich. Er hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Er ist nicht einschlägig vorbestraft.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 (idF VGSG) unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: „ … Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8)“ einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Steuerpflichtig ist gemäß § 13 Abs 1 VGSG der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten (§ 17 Abs 1 VGSG). Gemäß § 19 Abs 1 VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen. Eine Verkürzung liegt auch dann vor, wenn die Steuer infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die sich als Verletzung über die Zahlungspflicht hinausgehender abgabenrechtlicher Pflichten darstellen, wie Erklärungspflichten, nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet wird (zB ).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind überdies im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Es steht als erwiesen fest, dass die genannte GmbH ihrer Erklärungsverpflichtung sowie der Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer für Mai 2016 nicht fristgerecht nachgekommen ist. Es wurde dadurch die Vergnügungssteuer iSd § 19 Abs 1 VGSG verkürzt. Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese strafrechtlich verantwortlich.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist erwiesen und wird nicht bestritten.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift (VGSG) über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Ergebnis vor, die Geburt seines Kindes (mittels Notkaiserschnitts) am und die unmittelbar daran anschließende Väterkarenz hätten ihn an der fristgerechten () Einreichung der Erklärung und fristgerechten Entrichtung der Steuer gehindert. Ihn würde daher kein Verschulden treffen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich bekannt war, dass Vergnügungssteuer zu erklären und zu entrichten gewesen wäre sowie, dass die Nichterklärung/Nichtentrichtung strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. So waren in den Jahren 2009 bis 2016 derartige Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers beim Magistrat der Stadt Wien anhängig. Nicht verkannt wird, dass die Geburt eines Kindes eine Ausnahmesituation darstellt, umso mehr dann, wenn dazu wie im vorliegenden Fall ein Notkaiserschnitt erforderlich gewesen ist. Wieso dieses Ereignis und die daran anschließende Karenz den Beschwerdeführer derart daran gehindert haben soll zumindest neun Tage lang die ihm bekannten Verwaltungsvorschriften einzuhalten, dass er grundsätzlich von seiner Schuld befreit wäre, kann nicht erkannt werden.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenem möglich und zumutbar war, dafür zu sorgen, dass die X***Y*** GmbH ihrer Verpflichtung zur Erklärung und Entrichtung der Vergnügungssteuer nachkommt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen ist, weswegen die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen ist als nicht unwesentlich einzustufen, sollen doch die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vergnügungssteuer gesetzes, bei Besteuerung vereinnahmter Entgelte den Interessen der Gemeinde an einem regelmäßigen Abgabenaufkommen dienen.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Allerdings lagen aufgrund der (mittlerweile eingetretenen) verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der kurzfristig erfolgten Schadenswiedergutmachtung bei der Strafbemessung bisher nicht berücksichtigte Milderungsgründe vor.

Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, nach der Geburt seines zweiten Kindes in Väterkarenz zu sein. Bei Gesamtbetrachtung seiner Vermögens- und Einkommenslage und der Sorgepflichten für zwei Kinder war demnach bei Neuausmessung der Geldstrafe auch von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Aufgrund des Wegfalls der Erschwerungsgründe und der Berücksichtigung von Milderungsgründen sowie in Hinblick auf die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse war die verhängte Geldstrafe auf € 800,00 herabzusetzen und ist diese damit in dieser Höhe in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war aufgrund des Gesagten entsprechend von 7 Tagen auf einen Tag herabzusetzen und ist damit im Verhältnis zu der nunmehr verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Beschwerde war daher gemäß § 50 VW GVG teilweise Folge zu geben.

Gemäß § 52 Abs. 8 VW GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Es war daher kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 13 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500471.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at