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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.07.2018, RV/7100643/2015

Vermietung - Umbaukosten (Herstellungsaufwand) - Scheinrechnungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog in den Streitjahren 2009 bis 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und daneben Einkünfte aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses.

Folgende Einkünfte wurden aus der Vermietungstätigkeit erklärt:


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2009
 EUR  – 712,38
2010
EUR – 3.641,06
2011
EUR + 148,73


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2012
 EUR – 1.096,92

Die Bf machte für die Jahre 2009 bis 2012 u.a. AfA für Herstellungsaufwand (Umbaukosten) geltend.

Das Finanzamt (FA) forderte die Bf mit Ergänzungsvorhalt vom auf, betreffend die Jahre 2008 bis 2010 folgende Unterlagen nachzureichen:

- Mietvertrag in Kopie
- genaue Aufstellung der übrigen Werbungskosten
- AfA-Berechnung samt Berechnungsgrundlagen

Weiters wurde die Bf ersucht, eine Prognoserechnung, ab wann mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sei, vorzulegen; dies unter Berücksichtigung eines Mietausfallwagnisses und unter Berücksichtigung zukünftiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder Herstellungsmaßnahmen für das Mietobjekt.

Bei nicht fristgerechter Nachreichung könnten die Verluste 2008 bis 2010 nicht anerkannt werden.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde die Bf betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2008 und 2009 ersucht, die geltend gemachten Vorsteuern iHv EUR 15.421,70 (2008) und EUR 16.229,32 (2009) durch Vorlage der Rechnungen (Vorsteuerbetrag ab € 1.000,--) und der Vorsteuerauflistung nachzuweisen.

Bei nicht fristgerechter Nachreichung könnten die Vorsteuern nicht anerkannt werden.

Die Bf legte drei Kasseneingangsbelege der Fa. XY. GesmbH vor.
Der erste Kassenbeleg über einen Betrag von EUR 60.000,-- datiert vom , der zweite Kassenbeleg über EUR 24.000,-- datiert vom  und der dritte Kassenbeleg über EUR 54.000,-- vom .

Auf den Eingangsbelegen befindet sich die Firmenstampiglie "XY. GesmbH Wien" samt Telefon- und Faxnummer. Eine UID-Nummer ist nicht angeführt.

Weiters wurden folgende Rechnungen der Fa. XY. GesmbH - ohne UID-Nummer - vorgelegt:

Rechnung Nr.:035/2009,
LZR: 10.2008 bis 02.2009


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Position
Leistung
Anzahl
EH
Preis
Summe
1.
Elektroinstallationen
1,00
PA
15.000,00
15.000,00 €
2.
Maschinen Innenputz
594,00
p/m2
8.000,00
8.000,00 €
3.
Fassade
220,00
p/m2
15.000,00
15.000,00 €
4.
Fliesen legen
100,00
p/m2
7.000,00
7.000,00 €
 
 
 
 
Netto
45.000,00 €
 
 
 
 
Ust 20 %
9.000,00 €
 
 
 
 
Brutto
54.000,00 €

Rechnung Nr.:029/2009,

LZR: 10.2008 bis 01.2009


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Position
Leistung
Anzahl
EH
Preis
Summe
1.
Gas+Wasser+Heizung
1
PA
20.000,00
20.000,00 €
 
 
 
 
Netto
20.000,00 €
 
 
 
 
Ust 20 %
4.000,00 €
 
 
 
 
Brutto
24.000,00 €

Rechnung Nr.:047/2008 Wien,

LZR: 10.2008


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Position
Leistung
Anzahl
EH
Preis
Summe
1.
Mauerwerk ca.
345,00
p/m2
15.000,00
15.000,00 €
2.
Dachkonstruktion + Decken u. Spenglerarbeiten
297,00
p/m2
35.000,00
35.000,00 €
 
 
 
 
Netto
50.000,00 €
 
 
 
 
Ust 20 %
10.000,00 €
 
 
 
 
Brutto
60.000,00 €

In der Fußzeile der Rechnungen scheint Folgendes auf:

"XY. GesmbH, Wien, Tel. 1234/56789 UIDNr.
Firmenbuch Nr., Bank: Bank1"

Im Zuge einer Erhebung gemäß § 143 BAO betreffend die Jahre 2008 – 2012 richtete der Prüfer betreffend die geschäftliche Beziehung mit der XY. GesmbH folgende Fragen an die Bf, welche der bevollmächtigte Sohn der Bf und der frühere Ehegatte der Bf wie folgt beantworteten:

"Wie und durch wen sind Sie zu dieser Firma gestoßen?
Diese Firma hat in der Umgebung auf Baustelle gearbeitet, dort habe ich Ihn angesprochen und gesagt, machen wir das.

Wer ist für diese Firma aufgetreten?
Gesprochen habe ich dort mit einem Arbeiter, Name ist mir keiner bekannt. Er war selten auf der Baustelle.

War diese Person der deutschen Sprache mächtig? Wenn nein, welche Sprache wurde
gesprochen?
Ich sprach mit einem türkisch sprachigem.

Sagt Ihnen der Name was?
Nein, diesen Namen kenne ich nicht, ich sprach mit einem Türken.

Hatte diese Firma Referenzen? Wenn ja; welche?
Die Referenzen waren andere Baustellen, es ist unter den „Türken“ so bekannt.

Wurden Offerte über die durchzuführende Arbeiten eingeholt? An wen?
Nein.

Wurde Angebote gelegt? Von wem?
Es wurden Preise genannt, um die die Firma mein bereits begonnenes Bauprojekt fertig
gestellt hat.

Was waren die Gründe, dass man sich für diese Firma entschieden hatte?
Es hat keine Gründe. Es war kurz vor dem Winter, damit wir schnell weiter arbeiten konnten.
Der Preis.

Wo war der Firmensitz dieser Gesellschaft?
Er hat gesagt in Wien, ich weiß es nicht.

Waren Sie jemals an diesem Firmensitz?
Nein.

In welcher Form hatten Sie sonst geschäftlichen Kontakt mit dieser Firma?
Er hat die Arbeiten nicht ganz fertig gemacht (Kleinigkeiten), er verschwand ganz einfach
und war für mich telefonisch nicht mehr erreichbar.

Wie haben Sie sich vergewissert, ob diese Firma existiert bzw. tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit ausüben kann? Welche Vereinbarungen lagen den Aufträgen zugrunde?
Mündliche Vereinbarungen, nichts schriftliches.

Welche Leistungen lagen den Rechnungen zugrunde? Welche Arbeitsaufzeichnungen liegen vor?
Keine Aufzeichnungen. Die Arbeiter sagten, sie gehören ihn, den Namen der Firma haben sie nicht erwähnt.

Wer überwachte - überprüfte die pauschal in Rechnung gestellten Leistungen?
Ja, das habe ich gemacht, ich war immer dabei, ohne mich funktionierten die Arbeiten nicht.

Wie wurden die Rechnungen zugeleitet? Wer überbrachte die Rechnungen?
Der Türke gab mir die Rechnungen. Ich schaute nicht, wer zu dieser Firma gehört.
Es gab nur Barzahlungen.

Von wem wurden die Beträge an wen übergeben?
Ich. Das Bargeld wurde mir von meiner Frau gegeben, es kam von der Bank, alles von
Krediten.

Welcher Nachweis der Inkassoberechtigung dieser Personen liegen vor?
keine

Wo und wie wurden diese Beträge übergeben?
Auf der Baustelle.

Wie wurden die in den Rechnungen angeführten Beträge finanziert? Sparbücher; Bargeld;
Kredit?
Meine Frau hat einen Kredit dafür aufgenommen. Es ist der Kredit, wo die Belege bereits
vorgelegt wurden.

Man müsste die Abhebungen am Konto sehen?
Ja.

Gibt es Nachweise über diesen Geldfluss?"

Im Bericht über das Ergebnis der Erhebung stellte das FA folgendes fest:

„1) Deckungsrechnungen

Für Umbauarbeiten in NÖ, X-Straße, wurden Rechnungen der Firma XY. GesmbH vorgelegt, welche nicht von diesem Unternehmen ausgestellt wurden. Lt. Einvernahme des Herrn A. B. (Sohn der Stpfl. mit Vollmacht) und des Herrn C. B. (Exgatte der Steuerpflichtigen), welcher die Baumaßnahmen überwachte, wurden die Arbeiten von einer türkischstämmigen Arbeiterpartie durchgeführt und kassiert. Die Beträge wurden ebenfalls von einem Türken quittiert.
Der Geschäftsführer der XY. GesmbH ist den beiden Herren … nicht bekannt. Die Quittungen wurden nicht vom Gf. und einzigem Zeichnungsberechtigten der XY. ausgestellt.
Diese Beträge wurden daher aus der Gewinnermittlung und dem Vorsteuerabzug ausgeschieden. Die ausgeschiedenen Beträge sind der Beilage zu entnehmen.

2) Nicht anerkannte Rechnungen für Baumaterialien

Weiters wurden 3 Rechnungen, welche nicht Fr. B. betrafen – Andere Baustellen, andere Rechnungsadressaten und einmal ein Anbot – aus der Gewinnermittlung und dem Vorsteuerabzug ausgeschieden.
Die ausgeschiedenen Beträge sind der Beilage zu entnehmen.

3) Die Mieteinnahmen der Firma D., welche den Parkplatz der D-Filiale in NÖ betreffen, werden vom Prüfer Frau F. B. zugerechnet, da ein Fruchtgenuss für die beiden Kinder der Frau B. bis zum Studiumsabschluss steuerlich nicht relevant ist. Ein Fruchtgenuss gegenüber unterhaltsberechtigten Personen ohne gleichzeitige Übereignung der dienstbaren Sache sind die Einkünfte nur dann den Fruchtnießern zuzurechnen, wenn diese unternehmerisch tätig werden, das heißt auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen und Aufwendungen tragen.
Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben, da der ursprüngliche Mietvertrag von Herrn C. B. mit D. abgeschlossen wurde und mit der Schenkung an seine Gattin im Zuge der Scheidung übergingen. Die Überweisungen von D. erfolgen auf das Konto von Fr. F. B..
Die der Frau F. B. zuzurechnenden Beträge sind der Beilage zu entnehmen.

4) Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen ist ebenfalls der Beilage zu entnehmen.“

In den Beilagen wurden die nachfolgenden Rechnungen weder umsatzsteuerlich noch aufwandsmäßig anerkannt:

Zu Tz 1):

2008 XY. GesmbH (netto + 20%) 50.000,00

2009 XY. GesmbH (netto + 20%) 20.000,00

2009 XY. GesmbH (netto + 20%) 45.000,00

Steuerliche Auswirkungen:

2008 nicht anerkannte Vorsteuer 10.000

2009 nicht anerkannte Vorsteuer 13.000

Nicht anerkannte AfA

2009: 1.725,00

2010: 1.725,00

2011: 1.725,00

2012: 1.725,00

Zu Tz 2):

Weitere nicht anerkannte Rechnungen:

2010 Angebot Firma1 brutto 4.989,90 (netto 4.158,25)

2010 Firma2 brutto 2.046,31 (netto 1.705,26)

2010 Firma3 brutto 529,92 (netto 441,60)

Steuerliche Auswirkungen:

AfA für nicht anerkannte Rechnungen:

2010 113,49

2011 113,49

2012 113,49

Nicht anerkannte Vorsteuer: 1.261,02

Zu Tz 3):

Mieteinnahmen D. 811,37 pm

2008 netto 9.736,44

2009 netto 9.736,44

2010 netto 9.736,44

2011 netto 9.736,44

2012 netto 9.736,44

Zu Tz 4)

Steuerliche Auswirkungen gesamt:

2008:

Zurechnung ESt 9.736,44

Nicht anerkannte Vorsteuer 10.000,00

2009:

Zurechnung ESt 11.461,44, davon AfA 1.725,00

Nicht anerkannte Vorsteuer 13.000,00

2010:

Zurechnung ESt 11.574,93, davon AfA 1.838,49

Nicht anerkannte Vorsteuer 1.261,02

2011:

Zurechnung ESt 11.574,93, davon AfA 1.838,49

Nicht anerkannte Vorsteuer 0,00

2012:

Zurechnung ESt 11.574,93, davon AfA 1.838,49

Nicht anerkannte Vorsteuer 0,00

Das FA folgte diesen Feststellungen, nahm die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 und Umsatzsteuer 2009 bis 2011 mit Bescheiden vom gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ mit gleichem Datum neue Sachbescheide.

Die Bf erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2012 und die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 mit Schreiben vom mit der Begründung Beschwerde, dass die vom FA herangezogenen Steuerbasiswerte unrichtig seien. Die Eliminierung von drei Fakturen als "Scheinrechnungen" basiere auf bloßen Vermutungen, die offenbar aus früheren Prüfungserfahrungen abgeleitet würden. Stichhaltige Beweise für "Scheinrechnungen“ würden jedoch fehlen.

Einkommensteuerbescheide:

Die AfA in den Jahren 2009 bis 2012 sei gekürzt worden, weil Baukostenrechnungen der Firma XY. GesmbH im Umfang von EUR 115.000,-- nicht anerkannt worden seien. Dies entspreche einer jährlichen AfA-Kürzung von EUR 1.725,-- (1,5 % AfA).

Der Prüfer behaupte, dass diese Rechnungen von der Firma XY. GesmbH, die die Bf mit den Umbauarbeiten an seinem Mietobjekt beauftragt habe, nicht von dieser Firma ausgestellt worden seien, sondern es sich um so gennannte "Scheinrechnungen“ handle.
Dazu sei zu sagen, dass für diese Rechnungen eindeutig Briefpapier der Firma XY. GesmbH verwendet worden sei. Die angeführte UID-Nummer sei korrekt und gültig.

Dass die Firma XY. später liquidiert worden sei, heiße nicht, dass sie vorher nur Scheinrechnungen ausgestellt habe. Schließlich sei sie vor der Vergabe der UID-Nummer sicher vom FA genau überprüft worden. Die Bf müsse sich deshalb auf diese UID-Nummer verlassen können.

Der Prüfer habe beanstandet, dass die Arbeiten von türkischsprechenden Bauarbeitern durchgeführt worden seien und auch die Ansprechperson bei der Firma XY. türkischstämmig gewesen seien. Dazu sei zu sagen, dass eine österreichische Firma, weil sie fremdsprachige oder ausländische Mitarbeiter beschäftige, doch keine "Scheinfirma" sei. Eine gegenteilige Meinung des Prüfers sei nicht nachvollziehbar.

Der Prüfer habe beanstandet, dass die Zahlungsquittungen nicht vom Geschäftsführer der Firma XY. oder einem von diesem beauftragten Zeichnungsberechtigten unterschrieben worden seien, sondern von anderen Personen. Dazu sei zu sagen, dass die Zahlungsbestätigungen alle mit einem Originalstempel der Firma XY. GesmbH versehen seien. Auch wenn die Unterschriften jeweils verschieden seien und wohl auch nicht vom Geschäftsführer persönlich stammen, so habe jedoch die Firma seine Zahlungen durch deren Inkassanten erhalten. Dass der Firmenstempel missbräuchlich verwendet oder gar gestohlen worden sei, um seine Zahlungen zu bestätigen, sei natürlich möglich. Aber auch dies sei eine Vermutung des Prüfers, aber nicht bewiesen.

Wenn von den Umbaukosten die Summe der nicht anerkannten Rechnungen (d.s. EUR 115.000,--) gestrichen würden, blieben nur EUR 48.600,-- übrig. Das sei vollkommen unrealistisch. Ein von der Bf mittlerweile konsultierter Baumeister habe sogar die in der Buchhaltung dokumentierten Kosten als äußerst günstig bezeichnet (siehe beiliegende Bauwertbeschreibung).

Es werde daher beantragt, bei den Einkommensteuerbescheiden die jährliche AfA um EUR 1.725,-- zu erhöhen bzw. die Einkünfte zu vermindern.

Umsatzsteuerbescheide:

Die Vorsteuer der 3 Rechnungen der Firma XY. GesmbH sei ebenfalls nicht anerkannt worden. Sie beantrage jedoch hiermit die Akzeptanz dieser Vorsteuern im Ausmaß von € 23.000,-- und um entsprechende Korrektur der Umsatzsteuerbescheide und der verrechneten Anspruchszinsen.

Die Bf legte ihrer Beschwerde 3 Originalrechnungen der Fa. XY. GesmbH samt Zahlungsbestätigungen sowie 1 Bauwertbeschreibung der Firma 4, bei.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 262 BAO mit folgender Begründung ab:

"... Aufwandskürzung und Vorsteuerabzug betreffend die Rechnunqen der Firma XY. GesmbH vom iHv € 60.000,-- (brutto), vom iHv € 24.000.— (brutto) und vom iHv € 54.000,- (brutto):

Bekämpft werden die Kürzung der Aufwendungen sowie der damit verbundene Vorsteuerabzug aus drei Rechnungen der Firma XY. GesmbH an die Beschwerdeführerin für Umbauarbeiten am Objekt X-Straße in NÖ, das nunmehr vermietet wird.

Vorgebracht wird, dass die Rechnungen eindeutig auf dem Briefpapier der Firma XY. GesmbH ausgestellt wurden und dass eine gültige UID-Nummer bestanden habe. Weiter sei aus dem Umstand, die Ansprechperson dieser Firma seien türkischstämmig gewesen, nicht ableitbar, dass es sich um eine Scheinfirma gehandelt habe. Ebenso seien, obwohl die Unterschriften auf den Barquittungen nicht vom Geschäftsführer persönlich stammten, die geleisteten Zahlungen an die Inkassanten und dann anzunehmenderweise von diesen an die Firma geflossen. Eine missbräuchliche Verwendung der Firmenstempel werde zwar für möglich gehalten, aber diese Vermutung des Prüfers sei nicht bewiesen. Darüber hinaus sei die getätigte Investition, gemessen am Wert des nunmehrigen Objektes durchaus realistisch, was durch eine vorgelegte Bauwertbeschreibung nachgewiesen werde.

Dazu wurde seitens der Behörde Folgendes ermittelt:

Es wurden am vorgenannten Objekt Umbauarbeiten durchgeführt. Für diese existieren weder Umbaupläne, Einreichungen an die Baubehörde bzw. diesbezügliche Bewilligungen noch sonstige Unterlagen im Vorfeld der Arbeiten, aus welchen das konkrete Ausmaß ersichtlich ist.

Lediglich aus einer Fülle von Einkaufsrechnungen bei diversen Bauhäusern sind Materialeinkäufe nachvollziehbar, nicht jedoch, für welches Bauvorhaben sie getätigt wurden. Für die strittigen, vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen an die Firma XY. GesmbH gibt es außer den drei vorgelegten Rechnungen samt Barzahlungsquittungen in Gesamthöhe von brutto EUR 138.000,-- keine Belege wie Anbote, Kostenvoranschläge, Arbeitsnachweise, Stundenaufzeichnungen, Bauabnahmeprotokolle oder ähnliche Unterlagen. In der Beantwortung des Fragenkatalogs des Prüfers zur Feststellung der Umstände, die zur Beauftragung gerade dieser Firma mit den Arbeiten geführt haben, wird angegeben, dass zwar keine Offerte über die durchzuführenden Arbeiten eingeholt worden seien, aber Preise genannt wurden, um welche das begonnene Bauprojekt fertiggestellt werden würde, wobei diese entscheidend für den Auftrag gewesen seien. Namen von Personen, mit welchen diese Dinge besprochen wurden, konnten jedoch keine angegeben werden. Der Kontakt zur Firma XY. GesmbH sei mit einem namentlich nicht bekannten Arbeiter auf einer Baustelle in der Umgebung zufällig hergestellt worden.
Sämtliche Vereinbarungen, die den Aufträgen zugrunde gelegen seien, seien ausschließlich mündlich getroffen worden. Das niederschriftliche Protokoll vermittelt den Eindruck, dass die Beauftragung der Arbeiten, die letztlich im Namen der Firma XY. GesmbH abgerechnet wurden, nicht direkt an diese Firma erfolgte, sondern an eine, dem Auftraggeber nicht bekannte Person (Name nicht mehr erinnerlich), die diese Leistungen angeboten haben soll und daher auch nur als „Türke“ bezeichnet wurde. Weiter wurde dem Prüfer gegenüber zwar erklärt, dass die Auftraggeberin den Firmensitz, der nach Angaben des Arbeiters in Wien gelegen sei, aufgesucht habe. Einen über die Umbauarbeiten hinaus gehenden Kontakt hätte es mit der Firma XY. GesmbH aber nicht gegeben, vielmehr sei die betreffende Kontaktperson kurz vor Beendigung des Auftrages verschwunden und auch telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Die Frage, ob sich die Auftraggeberin vergewissert habe, dass die Firma XY. GesmbH existiere bzw. tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausüben konnte, blieb unbeantwortet. Die Überwachung der pauschal in Rechnung gestellten Leistungen sei durch C. B., dem geschiedenen und nunmehr getrennt von der Beschwerdeführerin lebenden Ehemann der Bf, vor Ort erfolgt. Die betreffenden Rechnungen seien durch einen Mann türkischer Abstammung übergeben worden, wobei nicht darauf geachtet worden sei, ob er zu dieser Firma gehörte. Das Bargeld sei von Frau B. von der Bank behoben und durch ihren ehemaligen Ehemann auf der Baustelle übergeben worden. Ob der Empfänger über eine Inkassoberechtigung verfügte, sei nicht geprüft worden. Jedenfalls seien die Barquittungen nicht vom Geschäftsführer und einzigem Zeichnungsberechtigten der Firma XY. GesmbH ausgestellt worden. Dass das Geld vom Kreditkonto abgehoben worden sei, müsste man an den Kontobewegungen sehen, diesbezügliche Nachweise für diese Behebungen wurden zwar behauptet,  aber weder im Rahmen der Betriebsprüfung noch bis dato erbracht. Zum nachgereichten Bauwertgutachten ist lediglich festzuhalten, dass dieses erst fünf Jahre nach den vorgenannten Umbauarbeiten am erstellt wurde und daher keinen Anhaltspunkt zum Bauzustand Februar 2009 enthalten kann.

Rechtliche Beurteilung:

Die vorgenannten Umstände der Geschäftsbeziehung mit der Firma XY. GesmbH, beginnend mit der Geschäftsanbahnung bis zur Abwicklung und Zahlung entsprechen nicht den Gepflogenheiten eines nachvollziehbaren üblichen Geschäftes, insbesondere im Hinblick auf die Aussagen des befragten, bevollmächtigten Sohnes der Bf in der oben zitierten Fragebeantwortung, die jede Konkretisierung zur beauftragten Firma XY. GesmbH und deren Beschäftigte sowie Geschäftsführer und Inkassanten vermissen ließen. Es hätten keine Unterlagen, Pläne, Arbeitsaufträge, Arbeitsaufzeichnungen und Bauabnahmeprotokolle etc. zum Umbau vorgelegt noch irgendwelche nachprüfbaren Namen von befugten Beschäftigten der Firma XY. GesmbH genannt werden können, auch die Bezahlung sei ausschließlich in bar auf der Baustelle und dem D-Filiale-Parkplatz in der Nähe an eine nicht näher bezeichnete türkisch sprechende Person erfolgt, sodass der Geldfluss sowohl hinsichtlich der Mittelherkunft als auch ausgabenseitig nicht nachprüfbar ist. Da die behaupteten Leistungen der Firma XY. GesmbH nicht nachgewiesen sind und die Nennung des tatsächlichen Empfängers der Barzahlungen nicht erfolgte, geht die Behörde vom Vorliegen von Scheinrechnungen aus, sodass der gesamte Aufwand einkommensteuerlich nicht anzuerkennen gewesen ist.

Streichung des Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der Firma XY. GesmbH:

Auf Rechnungen über der Betragsgrenze von € 10.000,-- ist für Umsätze, die ab dem ausgeführt werden, als zusätzliches Rechnungsmerkmal für den Vorsteuerabzug die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben. Ein möglicher Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen scheitert daher schon an der Tatsache, dass auf den Rechnungen die UID-Nummer der Leistungsempfängerin, Fr. B. F. – eine UID-Nummer wurde dieser allerdings erst am erteilt, also ca. 2 – 3 Jahre nach dem auf den Rechnungen genannten Ausstellungsdatum – fehlt.

Streichung des Vorsteuerabzuges aus folgenden Rechnungen:

Die Nettorechnungen der Firma Firma1 iHv. € 4.158,25, der Firma Firma2 iHv € 1.705,26 und der Firma Firma3 iHv € 441,60 wurden sowohl dem Aufwand nach als auch hinsichtlich der beantragten Vorsteuern nicht anerkannt, weil diese auf Grund der
mangelnden Bezeichnung des Leistungsempfängers nicht der Steuerpflichtigen zugeordnet werden konnten."

Die Bf stellte mit Schreiben vom mit der Begründung, dass das FA in der Bescheidbegründung neue Gründe für die Streichung der Umbaukosten genannt habe, die nicht der Wahrheit entsprechen würden, einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Sie habe zu den anderen Vorwürfen in ihrer Beschwerde vom Stellung genommen.
Das FA werfe ihr in der BVE nunmehr vor, dass weder Umbaupläne, Einreichungen an die Baubehörden etc. existieren würden.
Es gäbe einen Plan für den Umbau. Die Einreichung beim Bauamt der Stadtgemeinde NÖ und der amtliche Bescheid über die Fertigstellung des Umbaus seien vorhanden, der Betriebsprüfer habe nur nicht danach gefragt. Selbstverständlich hätten ihm diese Unterlagen jederzeit vorgelegt werden können.
Ein weiterer neuer Vorwurf des FA sei, dass man an den Kontobewegungen sehen hätte müssen, wenn Geld von einem Kreditkonto abgehoben worden wäre. Diesbezügliche Nachweise seien nicht erbracht worden.
Natürlich seien die 3 beanstandeten Baurechnungen über EUR 60.000,--‚ EUR 24.000,-- und EUR 54.000,-- nicht auf einmal bar bezahlt worden, sondern es seien je nach Baufortschritt in kurzen zeitlichen Abschnitten (alle 4 bis 6 Wochen) Teilzahlungen geleistet worden. Erst wenn ein Teilabschnitt (zB Dacherneuerung, Innenputz, Fassade) fertiggestellt gewesen sei, sei eine Teilrechnung gelegt und die bisherigen kleinen Akontozahlungen in einem “Kassaeingangsbeleg” bestätigt worden. Daher finde man diese Summen auch nicht auf einem Bankkonto. Diese Vorgangsweise sei dem Betriebsprüfer auch genau erklärt worden. Ein weiterer neuer Vorwurf sei, dass keine Unterlagen, Pläne, Arbeitsaufträge und Bauabnahmeprotokolle vorgelegt worden seien.
Schriftliche Unterlagen, so weit solche damals vorhanden waren, seien nach
Beendigung des Umbaus nicht aufgehoben worden, da sie keine Notwendigkeit darin gesehen habe. Dass sie Jahre später danach gefragt werde, hätte sie damals nicht ahnen können.
Betreffend Umsatzsteuer führte die Bf aus, dass sie die Streichung des Vorsteuerabzuges von den Rechnungen der Firma XY. wegen fehlender UID-Nummern leider zur Kenntnis nehmen müsse. Der Formfehler sei ihr nicht bewusst gewesen, da sie klarerweise keine Detailkenntnisse des österreichischen Steuerrechts habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Festgestellt wird, dass in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nur die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2012 und diese nur insoweit bekämpft werden, als sie zur Kürzung der 1,5%igen AfA für Umbaukosten (Herstellungsaufwand) aus den nicht anerkannten Rechnungen der XY. GesmbH iHv 50.000 brutto (2008), 20.000 brutto (2009), und 45.000 brutto (2009) führten.

Die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 sind daher ebenso wie die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung an die Fa. D. sowie die AfA Kürzung aus der Nichtanerkennung von drei Rechnungen aus dem Jahr 2010 der Fa. Firma1 (Anbot) iHv EUR 4.989,90 (brutto), der Fa. Firma2 iHv EUR 2.046,31 (brutto) und der Fa. Firma3 iHv EUR 529,92 (brutto) nicht mehr streitgegenständlich, wobei hinsichtlich der drei letztgenannten Rechnungen anzumerken ist, dass das BFG die Ansicht des FA teilt, wonach diese Rechnungen nicht anzuerkennen und aus der Gewinnermittlung auszuscheiden sind, da sie andere Leistungsempfänger bzw. andere Baustellen betreffen bzw. es sich um ein Anbot handelt. Auch bezüglich der Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft an die Fa. D. teilt das BFG die Rechtsansicht des FA.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bf hat seit ihren Hauptwohnsitz in 9999 NÖ.

Sie bezog in den Streitjahren 2009 bis 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und daneben Einkünfte u.a. aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses in NÖ.

Sie ist geschieden. Ihr früherer Ehegatte und ihr Sohn beauftragten, überwachten, organisierten und bezahlten die Umbauarbeiten an dem vermieteten Mehrfamilienhaus.

Die Arbeiten wurden von unbekannten Personen mit türkischer Herkunft durchgeführt bzw. von der Bf und ihren Angehörigen selbst durchgeführt.

Schriftliche Unterlagen betreffend den Umbau wurden nicht aufbewahrt bzw. nicht vorgelegt.

Die Bf nahm drei Rechnungen der Fa. XY. GesmbH iHv 50.000 brutto (2008), 20.000 brutto (2009), und 45.000 brutto (2009) in ihre Buchhaltung auf und machte die Beträge laut Rechnungen als Herstellungsaufwand (Umbaukosten) im Wege der 1,5%igen AfA geltend.

Über das Vermögen der Fa. XY. GesmbH, deren Gesellschafter XY. G. und H. waren, wurde laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2009, der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit  Beschluss des Handelsgerichtes vom 2010, wurde der Konkurs aufgehoben. Nach Verteilung an die Massegläubiger erfolgte die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG.

Es handelt sich dabei um Scheinrechnungen. Die XY. GesmbH hat keine Arbeiten für die Bf durchgeführt.

Beweiswürdigung:

Die Bf hat laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom seit ihren Hauptwohnsitz in NÖ.

Ihre Einkünfte und persönlichen Verhältnisse sind unstrittig. Wenn die Bf in der Niederschrift vor dem AMS vom ausführt, die beiden genannten Grundstücke/Häuser seien immer in ihrem Besitz gewesen und ihr ehemaliger Gatte wohne in Wien, näheres sei ihr nicht bekannt, so widersprechen diese Ausführungen der Aktenlage und auch dem Vorbringen der Bf im Abgabenverfahren. So ist dem Arbeitsbogen der Bp zu entnehmen, dass der Sohn der Bf, A. B. und der ehemalige Gatte der Bf, C. B., ggstdl. Baumaßnahmen überwachten und organisierten. Sie haben auch den Fragenkatalog des Betriebsprüfers, der an die „Fam. B.“ gerichtet war, beantwortet und führte der ehemalige Gatte der Bf u.a. auf die Frage, wer die Leistungen überwachte, aus:

„Ja, das habe ich gemacht, ich war immer dabei“
und auf die Frage, von wem die Beträge übergeben wurden, antwortete er:
„Ich. Das Bargeld wurde mir von meiner Frau gegeben, es kam von der Bank, alles von Krediten.“

Weiters erwarb C. B. im Jahr 1991 (Hälfteanteil) und 2000 (Hälfteanteil) das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in NÖ (vermietet an D.) und erst 2003 wurde die Liegenschaft von der Bf erworben. Im Übrigen wurde offenbar auch der ursprüngliche Mietvertrag (liegt nicht mehr vor) mit der Fa. D. von C. B. abgeschlossen und im Wege einer Schenkung im Zuge der Scheidung an die Bf übertragen.

Es wurden am vorgenannten Objekt Umbauarbeiten (Herstellungsaufwand) durchgeführt. Für diese existieren weder Umbaupläne, Einreichungen an die Baubehörde bzw. diesbezügliche Bewilligungen noch sonstige Unterlagen im Vorfeld der Arbeiten, aus welchen das konkrete Ausmaß ersichtlich ist. Lediglich aus einer Fülle von Einkaufsrechnungen bei diversen Bauhäusern sind Materialeinkäufe nachvollziehbar, nicht jedoch, für welches Bauvorhaben sie getätigt wurden.

So hat die Bf im Vorlageantrag selbst vorgebracht, dass schriftliche Unterlagen, so weit solche damals vorhanden waren, nach Beendigung des Umbaus nicht aufgehoben wurden. Wenn die Bf gleichzeitig vorbringt, die Einreichung beim Bauamt der Stadtgemeinde NÖ und der amtliche Bescheid über die Fertigstellung des Umbaus seien vorhanden, so wurden diese Unterlagen jedenfalls nicht vorgelegt.

Die Bf behauptet, die Rechnungen seien rechtmäßig und die Leistungen seien von der Fa. XY. GesmbH erbracht worden.

Für die strittigen, vom FA nicht anerkannten Aufwendungen an die Fa. XY. GesmbH gibt es außer den drei vorgelegten Rechnungen samt Barzahlungsquittungen in Gesamthöhe von brutto EUR 138.000,-- keine Belege wie Anbote, Kostenvoranschläge, Arbeitsnachweise, Stundenaufzeichnungen, Bauabnahmeprotokolle oder ähnliche Unterlagen.

Nachprüfbare Namen von befugten Beschäftigten der Firma XY. GesmbH wurden nicht genannt.

Die Bezahlung erfolgte ausschließlich in bar auf der Baustelle und dem D-Filiale-Parkplatz in der Nähe an eine nicht näher bezeichnete türkischsprechende Person, sodass der Geldfluss sowohl hinsichtlich der Mittelherkunft als auch ausgabenseitig nicht nachprüfbar ist.

Die Ausführungen der Bf, erst wenn ein Teilabschnitt (zB Dacherneuerung, Innenputz, Fassade) fertiggestellt gewesen sei, sei eine Teilrechnung gelegt und die bisherigen kleinen Akontozahlungen in einem “Kassaeingangsbeleg” bestätigt worden, entsprechen in keiner Weise einem geordneten Rechnungs- und Belegwesen. Jede seriöse Firma würde sich Akontozahlungen quittieren lassen und müssen auch derartige Zahlungen im Rechnungswesen erfasst werden. Es handelt sich daher um schwerwiegende Mängel in der Buchführung, sodass der Zahlungsfluss weder durch Belege noch aus dem Bankkonto nachvollzogen werden kann.

Da der Geldfluss nicht nachweisbar ist und die durchgeführten Arbeiten (von denen allerdings nicht bekannt ist, ob diese überhaupt eine befugte Firma oder „Schwarzarbeiter“ oder der Bf nahestehende Personen durchgeführt haben und welche Beträge dafür in Rechnung gestellt wurden) nicht von der Fa. XY. GesmbH ausgeführt wurden, handelt es sich bei den drei ggstdl Rechnungen der Fa. XY. GesmbH um Scheinrechnungen.

Was die von der Bf vorgelegte Bauwertbeschreibung in diesem Zusammenhang aussagen soll, bleibt im Dunkeln. Es wird in der Bauwertbeschreibung der Sachwert berechnet und die Umbauarbeiten und Aufstockung im Jahr 2008 beschrieben. Wer diese Arbeiten zu welchem Preis durchgeführt hat, ist der Beschreibung nicht zu entnehmen. Ein Zusammenhang mit den Rechnungen der Fa. XY. GesmbH kann nicht hergestellt werden.

Der Behauptung der Bf kann daher nicht gefolgt werden.

Darüber hinaus wird diesbezüglich auf die nachvollziehbaren und richtigen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des FA verwiesen.

Das FA hat die geltend gemachten Aufwendungen, denen die drei gegenständlichen Rechnungen der Fa. XY. GesmbH zu Grunde liegen, zu Recht als Scheinrechnungen qualifiziert.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 126 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Nach Abs 2 der Bestimmung haben insbesondere Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

Abs 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte (Abs. 3 leg. cit.).

§ 131 Abs 1 BAO lautet:

".... Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
........
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt....... Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
....
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.

(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.“

Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Nach § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

§ 184 BAO lautet:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Nach Lehre und ständiger VwGH-Rechtsprechung sind auf Grund des § 126 Abs 2 BAO auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 Aufzeichnungen zu führen, die den Formvorschriften des § 131 BAO entsprechen. § 126 Abs 3 BAO überträgt diese Verpflichtungen überdies auf die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wie aus § 131 Abs 2 BAO hervorgeht, besteht der Zweck der Formvorschriften darin, für einen leichten und sicheren Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung der Geschäftsvorfälle zu sorgen.

Die Formvorschriften des § 131 BAO sind insbesondere auch bei der Erfassung der Betriebseinnahmen und -ausgaben zu beachten.

Gemäß § 132 Abs 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 131 BAO führt sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 als auch bei der Einnahmen-Ausgabenermittlung im Vermietungsbereich zum Wegfall der Rechtsvermutung des § 163 BAO und berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. ; ; ; u.a.).

Im Erkenntnis 86/14/0037 hat der VwGH ausdrücklich klar gestellt, dass auch bei der Überschussermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 das Fehlen täglicher Aufzeichnungen bei täglichem Geschäftsbetrieb keine Gewähr für eine vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle mehr bietet. In Hinblick auf die Neufassung des § 131 Abs 1 Z 2 BAO nach dem Ergehen dieses Erkenntnisses wird diese Aussage dahingehend auszulegen sein, dass ohne tägliches Festhalten der Bargeschäfte, deren spätere, vollständige Erfassung in den Aufzeichnungen nicht gewährleistet ist.

Nach der Judikatur des VwGH begründen reine Formalmängel dann eine Schätzungsbefugnis der Behörde, wenn sie zu begründeten Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Richtigkeit der Aufzeichnungen soweit zu erschüttern, dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind bzw. die Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen nicht übereinstimmen, bedarf es diesfalls nicht ( ; ,0046; ).

Der VwGH sieht Mängel im Bereich der Erfassung von Bargeschäften als in besonderer Weise relevant an. Dabei ist der Zeitpunkt der Erfassung bzw. des Festhaltens nur ein Kriterium. Daneben kommt auch den übrigen Erfordernissen des § 131 BAO entsprechende Bedeutung zu. So hat der VwGH etwa die bloß wöchentliche anstatt täglich erfolgte Ermittlung und Aufzeichnung der Losung als maßgeblichen Formalmangel qualifiziert, aber auch unchronologische Eintragungen in das Kassabuch, die Nachtragung von Tageslosungen, unleserliche Überschreibung von Beträgen im Kassabuch, unvollständige oder fehlerhafte Belegnummerierungen oder gänzlich fehlende Nummerierung von Kassabuchseiten, das Entfernen von Originalblättern samt Durchschriften aus gebundenen Kassabüchern ebenso wie eine verspätete Eintragung von Warenzugängen, die Nichtaufzeichnung von Eigenverbrauch oder nicht aufbewahrte Registrierstreifen. Vernichtete Grundaufzeichnungen sind nach Ansicht des VwGH immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit von Büchern oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (; ,0046; ; ; ).

Die Bf erzielt Einkünfte aus Vermietung und ermittelt den Gewinn durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die dargestellten Grundsätze und die dargestellte Judikatur sind daher im ggstdl Fall anzuwenden.

Auf der Basis dieser Rechtslage stellen sich die bei der Erhebung durch die AP im Bereich der Vermietung festgestellten Aufzeichnungsmängel (Nichtaufbewahrung von Unterlagen, Geldfluss nicht nachweisbar, keine ordnungsgemäße Abrechnung, keinerlei Aufzeichnungen über den Geschäftspartner bzw den Inkassanten, keine zeitnahe Aufzeichnung der Bareingänge, Nichtnachvollziehbarkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen) zweifelsfrei als solche dar, welche geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen massiv in Zweifel zu ziehen.

Auf Grund der festgestellten Mangelhaftigkeit des  Rechenwerkes vermitteln die Unterlagen der Bf die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit i.S. des § 163 BAO jedenfalls nicht.

Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Werbungskosten müssen, wie Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Doralt, EStG9, § 16 Tz 47). Stehen Werbungskosten dem Grunde nach fest, ist aber deren Höhe nicht erwiesen, so sind sie ebenfalls im Wege einer Schätzung zu ermitteln (Hofstätter Reichel, EStG 1988, § 16 allgemein, Tz 4).

Bei den im Wege der AfA geltend gemachten Aufwendungen für Herstellungskosten (Umbauarbeiten) aus den str. Rechnungen der Fa. XY. GesmbH handelt es sich im Werbungskosten im Bereich Vermietung und Verpachtung.

Die Feststellung der Betriebsprüfung, es würden keine Aufzeichnungen vorliegen, aus denen die Inhalte der in Rede stehenden Rechnungen der XY. GesmbH nachvollzogen werden könnten, es handle sich somit um Scheinrechnungen, ist unwiderlegt geblieben. Es ist weder der Geldfluss nachweisbar noch konnten irgendwelche Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit der XY. GesmbH bzw dieser zuzurechnender Personen gegeben werden. Der vorgebliche Geschäftspartner wurde in keiner Weise überprüft; wer die angeblich auf der Baustelle übergebenen Barbeträge erhalten hat bzw. ob der Empfänger zum Inkasso für die XY. GesmbH berechtigt war, ist nicht bekannt.

Da einerseits die XY. GesmbH die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht hat und andererseits die Identität der tatsächlichen Leistungserbringer nicht preisgegeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ggstdl Arbeiten am Mietobjekt unter Zuhilfenahme von „Schwarzarbeitern“ oder von der Bf bzw. ihren Bevollmächtigten selbst ausgeführt wurden.

Nach dem Gesamtbild der vorliegenden Verhältnisse – die Rechnung legende XY. GesmbH ist nicht der tatsächliche Erbringer der Leistungen; wer und in welchem Ausmaß die Arbeiten durchgeführt hat, wurde nicht bekannt gegeben; die Preise sind nicht nachvollziehbar; es handelt sich ausschließlich um Barzahlungen; der Zahlungsfluss ist nicht nachgewiesen; Akontozahlungen wurden überhaupt nicht erfasst – sind die von der XY. GesmbH ausgestellten Rechnungen daher nicht geeignet, die Höhe der strittigen Werbungskosten nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.

Da die Bf den Werbungskosten abzug einzig auf diese Rechnungen stützt und ansonsten weitere Aufklärungen über die in den Rechnungen enthaltenen Angaben nicht zu geben vermochte und der Umfang der durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht feststeht sowie die Schätzungsberechtigung der Behörde auf Grund materieller und formeller Mängel des Rechnungswesens gegeben war, ist es gerechtfertigt, mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg die str Aufwendungen nicht anzuerkennen, da davon auszugehen ist, dass auch andere Aufwendungen zu Unrecht bzw. in unrichtiger Höhe geltend gemacht wurden.

Die Bf hat auch keine substantiierten Einwendungen erhoben, sodass die Beurteilung als Scheinrechnungen durch das FA und die Nichtanerkennung der str Werbungskosten zu Recht erfolgte.

Die Rechnungsbeträge wurden daher zu Unrecht als Herstellungsaufwand (Umbaukosten) im Wege der AfA geltend gemacht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern in erster Linie von der Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, erfolgte dies im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100643.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at