Anerkennung von Kosten für Sprachkurs im Ausland als Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Festsetzung der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf."), ein technischer Angestellter, machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 Aufwendungen für einen in Australien absolvierten mehrmonatigen Englischkurs mitsamt damit zusammenhängender Kosten sowie für einen weiteren Englischkurs geltend. Da der Bf. der Aufforderung der belangten Behörde, Unterlagen zu übermitteln, nicht nachkam, wurden diese Aufwendungen im Bescheid vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 nur insoweit berücksichtigt, als Beweismittel vorlagen. Dagegen erhob der Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass das intensive Erlernen der Fremdsprache Voraussetzung gewesen sei, um seine jetzige Funktion als IT-Betriebskoordinator wahrzunehmen, da er nun laufend im Kontakt zu Betriebseinheiten in anderen europäischen Ländern stehe, und legte u.a. Rechnungskopien bei. In der in Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde wurden die Kurskosten anerkannt, nicht jedoch die Flug- und Aufenthaltskosten. Im Vorlageantrag wies der Bf. darauf hin, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien, um auch seine Flug- und Aufenthaltskosten anzuerkennen. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf., ein technischer Angestellter, absolvierte im Zeitraum vom 9. Jänner bis zum in Australien einen allgemeinen Englischkurs ("Intensive General English") im Ausmaß von 20 Wochenstunden und trug Flug- sowie Aufenthaltskosten, darüber hinaus absolvierte er einen weiteren Englischkurs. Die durch die Kurse erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten es ihm, seine berufliche Funktion als IT-Betriebskoordinator auszuüben, die die laufende Kommunikation in englischer Sprache erforderte.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Bf., dem die belangte Behörde nicht entgegentrat, sowie den aktenkundigen Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Teilweise Stattgabe
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 10 dieser Bestimmung zählen dazu auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen für die Lebensführung bei den Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darf in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen ().
Aufwendungen für Sprachkurse stellen auch dann abzugsfähige Kosten dar, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2018, § 16 Rz 52). Die durch die Kurse erworbenen Englischkenntnisse waren Voraussetzung, damit der Bf. seine seinerzeitige Funktion wahrnehmen konnte, welche den laufenden Kontakt zu Betriebseinheiten in anderen europäischen Ländern erforderte. Somit ist von einer Fortbildungsmaßnahme auszugehen; im Ergebnis sind die Aufwendungen für die Englischkurse als Werbungskosten anzuerkennen.
Davon sind die geltend gemachten Flug- und Aufenthaltskosten zu unterscheiden, welche unter den gleichen Voraussetzungen wie Studienreisen abzugsfähig sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) stellen Aufwendungen für Studienreisen grundsätzlich nur dann nicht Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; hiebei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. acht Stunden täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand führt keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Selbst wenn die ersten beiden Voraussetzungen bejaht werden sollten, so kann nicht angenommen werden, dass das Programm und die Durchführung der Reise des Bf. einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer seiner Berufsgruppe abgestellt waren. Vielmehr bestand das Programm im Wesentlichen aus einem allgemeinen Englischkurs, der für einen weiten Personenkreis von Interesse ist. Darüber hinaus erreichte das zeitliche Ausmaß des Sprachkurses nicht jenes der Normalarbeitszeit. Aus diesen Gründen ist dem Bf. die Anerkennung der Flug- und Aufenthaltskosten zu versagen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde gefolgt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da zu den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Hilber in AFS 2018/6, 212 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104695.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at