Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.08.2018, RV/3100490/2018

Grobes Verschulden bei Säumnis.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde­sache A, Anschrift, vertreten durch Treuhandpartner Dr. Schirmer Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Herzog-Friedrich-Straße 39, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Innsbruck gemäß § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) folgende Säumniszuschläge mit jeweils 2% fest:


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Abgabe
Frist
Betrag
Säumniszuschlag
Umsatzsteuer 10-12/2017
€ 5.418,92
€ 108,38
Einkommensteuer 01-03/2018
€ 2.517,00
€ 50,34
Summe
 
 
€ 158,72

Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen erforderlich gewesen seien, weil der Beschwerdeführer die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden Fristen entrichtet habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und begründend vorgebracht, am seien die U 10-12/2017 in Höhe von € 5.418,92 sowie die E 01-03/2018 in Höhe von € 2.517,00 fällig gewesen. Die Überweisung der Beträge sei vom Beschwerdeführer am vorgenommen worden, welche am nächstfolgenden Tag beim Finanzamt eingelangt sei. Gemäß § 217 Abs. 5 BAO würde keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bestehen, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet hat. Da Samstage und Sonntage in den Lauf der fünftägigen Frist nicht mit einzurechnen seien, würde im gegenständlichen Fall keine Säumnis vorliegen, die mehr als fünf Tage beträgt. Außerdem sei der Beschwerdeführer mit der Entrichtung von Abgabenschulden vor dem jedenfalls über ein halbes Jahr nicht säumig gewesen. Demzufolge seien sämtliche Voraussetzungen kumulativ gegeben, um von der Verpflichtung der‘ Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO abzusehen.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien überdies Säumniszuschläge auf Antrag nicht festzusetzen, wenn den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden könne dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden, da im gegenständlichen Zeitraum sowohl seine Familie als auch er selbst erkrankt gewesen seien. Außerdem hätten seine Kinder zu dieser Zeit Semesterferien gehabt, welche eine intensivere und längere Betreuung beansprucht hätten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Zitierung gesetzlicher Bestimmungen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt am säumig gewesen. Die Umsatzsteuervorauszahlung 04-06/2017 und die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2017 seien am fällig gewesen, die Zahlung sei erst am erfolgt. Diese Säumnis würde innerhalb des sechsmonatigen Beobachtungszeitraumes des § 217 Abs. 5 erster Satz. BAO liegen.

Zum Vorbringen hinsichtlich § 217 Abs. 7 BAO sei der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast mit der bloßen Schutzbehauptung seiner Erkrankung, der Erkrankung der Familie und der intensiven Betreuungspflichten der Kinder aufgrund der Semesterfeiern nicht nachgekommen. Es seien beispielsweise in dem Vorbringen keine Angaben bezüglich des exakten Zeitpunktes und Dauer des Krankenstandes angeführt worden. Weiteres sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Erkrankung der Familie und des Beschwerdeführers von solcher Art und Schwere war, dass er nicht selbst die Abgabenentrichtung hätte vornehmen können (beispielsweise mittels Telebanking) oder einen Dritten mit der Abgabenentrichtung hätte betrauen können. Zudem könne erwartet werden, dass für Krankheitsfälle und vorhersehbare Betreuungspflichten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zahlungsverzug zu verhindern. Werden solche Vorkehrungen nicht getroffen, müsse von einem über ein leichtes Verschulden hinausgehenden Grad des Verschuldens ausgegangen werden. Bei den Einkommensteuervorauszahlungen würde es sich um einen vierteljährlich wiederkehrenden Zahlungstermin mit jeweils gleichbleibenden Beträgen handeln. Auch bei der Umsatzsteuervorauszahlung würde es sich um einen regelmäßigen Zahlungstermin handeln, der für den Beschwerdeführer nicht überraschend sei. Somit sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein grobes Verschulden trifft, da es für ihn zumutbar sei, die gesetzlich festgesetzten Termine und Fristen einzuhalten. Die erforderliche und zumutbare Sorgfalt sei nicht eingehalten worden.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das das Bundesfinanzgericht und brachte unter Anschluss von sechs ärztlichen Honorarnoten ergänzend im Wesentlichen vor, in der Beschwerde sei ins Treffen geführt worden, dass die am fälligen Beträge in gesamter Höhe von € 7.935,92 am überwiesen worden und am nächstfolgenden Tag beim Finanzamt eingelangt seien. Die Säumnis habe somit nicht mehr als fünf Tage betragen, da Samstage und Sonntage nicht eingerechnet würden. In der Kanzlei des steuerlichen Vertreters würde der Beschwerdeführer als stets sehr zuverlässig, pünktlich und ordentlich gelten, sodass die steuerliche Vertretung ohne weitere interne Erhebungen ausdrücklich in der Beschwerde davon ausgegangen sei, dass auch die zweite Voraussetzung des § 217 Abs. 5 BAO kumulativ gegeben sei.

Der Beschwerdeführer hat ein grobes Verschulden mit der Begründung verneint, dass im gegenständlichem Zeitraum sowohl er als auch seine Familie erkrankt gewesen seien und seine Kinder überdies bedingt durch die Semesterferien eine intensivere und längere Betreuung beansprucht hätten.

In der Beschwerdevorentscheidung sei abweichend vom Beschwerdevorbringen festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer am mit der Umsatzsteuervorauszahlung 04-06/2017 und der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2017 säumig gewesen sei. Diese Säumnis würde also noch gerade innerhalb des sechsmonatigen Beobachtungszeitraumes (-) des § 217 Abs. 5 BAO liegen. Um zu verdeutlichen, dass diese Säumnis einen begründeten Ausnahmefall darstellen würde, sei erwähnt, dass diese aus folgendem Anlass resultiert habe: die Mutter des Beschwerdeführers sei nachweislich ab dem in einer Klinik in medizinischer Behandlung gewesen, welche am habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sie anschließend in ein Hospiz bringen müssen. Am xx.x.2017 sei sie verstorben und am yy.y.2017 habe das Begräbnis stattgefunden. Am selben Vormittag sei der Beschwerdeführer noch in seinem Büro gewesen, um unter anderem seinen Abgabeverpflichtungen nachzukommen und die Überweisungen an das Finanzamt zu tätigen.

In der Beschwerdevorentscheidung sei dem Beschwerdeführer unter anderem wortwörtlich vorgeworfen worden, seine Erkrankung, die Erkrankung seiner Familie und die daraus resultierenden intensiven Betreuungspflichten seien „bloße Schutzbehauptungen“. Selbstverständlich könne der Beschwerdeführer mit Dokumenten und Rechnungen (siehe Anhang) belegen, dass es sich bei diesen Erkrankungen nicht um „bloße Schutzbehauptungen“ handeln würde. Um diese Vorwürfe in der Beschwerdevorentscheidung zu entkräften und der Beweispflicht gemäß § 217 Abs. 7 BAO nachzukommen, wird neben den Nachweisen im Anhang nun der Sachverhalt zur Säumnis zum genauestens geschildert:

Am sei der Beschwerdeführer erkrankt und sei daraufhin am mit 39 Grad Fieber bei seinem Hausarzt gewesen, der ihn bis zum eine Antibiotika-Therapie verordnet hatte. Seine Tochter B sei in dieser Woche ebenso krank und am auch beim Arzt gewesen. Seine Söhne C und D seien nicht unverschont geblieben und in der sechsten und siebten Kalenderwoche erkrankt. Seine Frau sei ab dem von ihrem eigenen Vater (Arzt in Rente) behandelt worden, der mehrmals bei der Familie zu Hause gewesen sei und sie alle betreut habe. Vom bis hätten alle Kinder Semesterferien gehabt, sodass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich alleine um seine Kinder habe kümmern müssen und deshalb eine intensivere Betreuung erforderlich gewesen sei. Er habe erst am wieder zurück in sein Büro kommen können, um zu arbeiten. Bereits einen Tag danach habe er die Überweisung an das Finanzamt durchgeführt, mit der er seine Abgabenschulden beglichen habe.

Des Weiteren wurde vom Finanzamt angeführt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden müssten, um einen Zahlungsverzug in Krankheitsfällen und Betreuungspflichten zu verhindern, ansonsten müsse „von einem über ein leichtes Verschulden hinausgehenden Grad des Verschuldens ausgegangen werden“. Für gewöhnlich würde die Frau des Beschwerdeführers in solchen Fällen aushelfen. Wie bereits oben erläutert, sei dies im Februar 2018 nicht möglich gewesen, da sie über einen längeren Zeitraum bis Ende des Monats erkrankt sei.

Zusammenfassend habe die zuständige Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die nun aufgezeigt worden seien, unrechtmäßig grobes Verschulden an der Säumnis vorgeworfen. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seinen auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213 BAO) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 BAO erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 10-12/2017 in Höhe von € 5.418,92 sowie die Einkommensteuervorauszahlung für 01-03/2018 in Höhe von € 2.517,00 waren gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 bzw. § 45 Abs. 2 EStG 1988 am fällig. Der Beschwerdeführer hat die gegenständlichen Abgaben durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Finanzamtes (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO) am und somit erst nach dem Fälligkeitstag entrichtet.

Bereits zuvor hat der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervorauszahlung für 04-06/2017 in Höhe von € 2.680,06 und die Einkommensteuervorauszahlung für 07-09/2017 in Höhe von € 2.648,00 jeweils am , sohin erst nach Eintritt der Fälligkeit am und damit verspätet entrichtet. Da der Beschwerdeführer somit innerhalb des sechsmonatigen Beobachtungszeitraumes vor dem Eintritt der Säumnis nicht alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat und daher hinsichtlich der hier gegenständlichen Entrichtung keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO) gegeben.

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Es entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. ), dass bei einem Begünstigungstatbestand wie § 217 Abs. 7 BAO die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Zur Frage, ob den Beschwerdeführer im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO kein schweres Verschulden an der Säumnis treffen würde, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dafür nicht die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, die zur verspäteten Entrichtung der am fälligen Abgaben führten, maßgeblich sind, sondern allein auf das allfällige schwere Verschulden hinsichtlich der Entrichtung der Abgaben, welche laut Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages diesem zugrunde gelegt wurden, abzustellen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 217 Abs. 5 BAO, der zwischen der Säumnis, welche der Entrichtung des Säumniszuschlages zugrunde liegt, einerseits und Abgabenschuldigkeiten vor dem Eintritt der Säumnis andererseits differenziert. Das Beschwerdevorbringen betreffend die nicht zeitgerechte Entrichtung der am fälligen Abgaben vermag den Beschwerdeführer hinsichtlich der hier gegenständlichen Säumnis daher nicht zu exkulpieren.

Eine Krankheit schließt dann ein grobes Verschulden an der Säumnis aus, wenn dem Erkrankten wegen seines Zustandes nicht zugemutet werden kann, fällige Abgaben entweder selbst zu entrichten oder durch einen Dritten entrichten zu lassen (vgl. -I/10). Aus dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei am erkrankt (39° Fieber) und habe bis eine Antibiotika-Therapie verordnet bekommen, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer durch die Art und Schwere der Krankheit außerstande war, eine dritte Person mit der Abgabenentrichtung zu betrauen und beispielsweise einen vom Beschwerdeführer vorbereiteten Zahlschein zur Bank bringen zu lassen oder eine Internet-Überweisung zu tätigen. Zudem beschränkt sich das Vorbringen hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers auf den Zeitraum bis (Sonntag), sodass ihm anschließend noch mehrere Werktage zur fristgerechten Entrichtung zur Verfügung gestanden hätten.

Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Erkrankung der Kinder des Beschwerdeführers eine derartige Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer zur Folge gehabt hätte, dass dieser weder eine Banküberweisung tätigen noch jemanden in diesem Sinne beauftragen konnte. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztrechnungen betreffend Arztbesuche am (Augen- und Kinderärztin Tochter B, Kinderärztin Sohn D) und (Zahnärztin Tochter B) lassen keine andere Einschätzung zu, zumal nicht vorgebracht wurde, ob der Beschwerdeführer selbst oder aber beispielsweise die Ehegattin diese Termine mit den Kindern wahrgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer überdies vorgelegten Arztrechnungen betreffen außerhalb des hier relevanten Zeitraumes gelegene Leistungszeitpunkte.

Was das Vorbringen betreffend Betreuungspflichten des Beschwerdeführers in den Semesterferien betrifft, so ist festzuhalten, dass diese dem Beschwerdeführer zweifellos bereits vorher bekannt waren und es ihm daher zuzumuten war, erforderlichenfalls für eine Vertretung hinsichtlich der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtung der rechtzeitigen Abgabenentrichtung zu sorgen. Auf das Beschwerdevorbringen, dass auch die Ehegattin über einen längeren  Zeitraum erkrankt gewesen sei, kann die beantragte abgabenrechtliche Begünstigung schon mangels jeder näheren Konkretisierung nicht gestützt werden.

Der Beschwerdeführer hat somit nicht nachgewiesen, dass ihn an der gegenständlichen Säumnis kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO treffen würde. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erging zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, die Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100490.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at