Nichtgewährung der Verfahrenshilfe
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über den Antrag des
P1, A1, auf Beigebung eines Verteidigers im
Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom
, MA 67-PA-GESCHÄFTSZAHL, betreffend den ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch gegen die auf Grund einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ergangene Strafverfügung vom , MA 67-PA-GESCHÄFTSZAHL, beschlossen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-GESCHÄFTSZAHL, wurde dem Einspruch der antragstellenden Partei (Bf.), der sich ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichtet hat, gemäß § 49 Abs. 2 VStG keine Folge gegeben und gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 74 Stunden verhängt.
Mit Eingabe vom brachte der Bf. Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beigebung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes. Beigelegt wurde ein Einkommensnachweis (AMS-Bezug) sowie ein Beleg betreffend die Einzahlung der Miete. Der Bf. brachte vor, der Auszahlungsbetrag des AMS sei 806,10 Euro. Er sei für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig. Die Miete betrage 400,00 Euro. Für Strom seien 51,00 Euro zu bezahlen. Er erhalte keine Beihilfen. Auf die unterdurchschnittliche wirtschaftliche Lage sei nicht Rücksicht genommen worden. Die Strafbemessung stehe nicht in Einklang mit der Schuld. Hier solle ein Exempel getätigt werden. Ein Strafausmaß von 1/3 wäre angemessen gewesen.
Über Vorhalt legte der Bf. einen ausgefüllten Antrag auf Verfahrenshilfe vor und gab an, es solle ein Verfahrenshelfer der Rechtsanwaltskammer bestellt werden. Er sei geschieden und ohne Beschäftigung. Die monatlichen Aufwendungen für die Mietwohnung betrügen 400,00 Euro, ein Beleg sei bereits vorgelegt worden. Er beziehe ein Einkommen vom AMS, der Beleg sei bereits vorgelegt worden. Er besitze kein Vermögen, kein Unternehmen und kein Bargeld. Sein Konto sei mit 306,66 (per ) negativ. Ein Schuldenregulierungsverfahren sei in Vorbereitung, er habe mehrere Gläubiger. Die Schulden betrügen 25.000,00 Euro. Er habe Unterhaltspflichten für eine minderjährige Tochter (13 Jahre) in Höhe von 200,00 Euro. Verwiesen wurde auf ein (nicht beigeschlossenes) Gerichtsurteil. Weiters erklärte der Bf., den Unterhaltsbeschluss für seine Tochter, den Exektionsbeschluss über den Rückstand, die Kontoauszüge für 3 Monate sowie den neuerlichen AMS-Bezug (Notstand) werde er zur Verhandlung mitbringen.
Gemäß § 40 VwGVG gilt Folgendes:
"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."
§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG in der Fassung vor
BGBl. I 33/2013 (vgl. G7/2015 und
Ro 2014/07/0068).
Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. ).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist; besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Die Eingaben, welche der Bf. bisher im Verfahren verfasst hat, lassen den Schluss zu, dass er in der Lage ist, seinen Standpunkt selbst darzulegen. Er hat angekündigt, die zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage erforderlichen Unterlagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Auch die Höhe der Strafe, die dem Beschuldigten für das Delikt droht, gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid.
Da das Bundesfinanzgericht die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der
Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung für nicht
erforderlich erachtet, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande
ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu
bestreiten.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Gemäß 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Bei der iSd § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst ().
Der Revisionsausschluss betrifft auch das Verfahren auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem derartigen Verwaltungsstrafverfahren ().
Da bei Androhung einer Geldstrafe von bis zu 365,00 Euro eine Geldstrafe in dieser Höhe verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Antragsteller kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:VH.7500019.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at