Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2018, RV/7500502/2018

Parkometerabgabe: Erhöhte Mitwirkungspflicht des Zulassungsbesitzers am Verwaltungsstrafverfahren bei Auslandsbezug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Zepitsch über die Beschwerde des P1, A1, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , 1) MA 67-PA-A und 2) MA 67-PA-B, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je € 12,00, das sind je 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (2x € 12,00) sind zusammen mit den Geldstrafen (2x € 60,00) und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ( 2x € 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 164,00 ( 2x € 82,00).

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zwei Straferkenntnisse, 1) MA 67-PA-A und 2) MA 67-PA-B, erlassen, deren Spruch lautet:

"1) Sie haben am um 13:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienX mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

2) Sie haben am um 08:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienY mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch [jeweils] folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von [je] EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit [je] 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von [je] EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher [jeweils] EUR 70,00."

Die Straferkenntnisse wurden folgendermaßen begründet:

"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 1) am um 13:13 Uhr in WienX 2) am um 08:35 Uhr in WienY im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. 1) Zur Abstellung sind auch Beweisfotos aktenkundig. 2) Zur Abstellung ist auch ein Beweisfoto aktenkundig.

Zu Ihrer Verteidigung brachten Sie mit Eingabe vom vor, Lenker sei Herr P2, geb. D1, wohnhaft in A2, gewesen. Sie hätten ihm einige Tage das KFZ geborgt.

Im Ermittlungsverfahren ist Folgendes hervorgekommen:

Mit Schreiben vom wurden Ihnen die aktenkundigen Beweismittel vorgehalten und Ihnen aufgetragen, Beweise für Ihr Vorbringen vorzulegen, dass die von Ihnen bekannt gegebene Person sich zur Tatzeit im Inland aufgehalten hat und Sie ihr das genannte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen hatten.

Hierzu teilten Sie mit, Sie hätten Herrn P2 das KFZ kurzfristig geborgt. Er habe sich Ihres Wissens nach auf der Durchreise befunden. Sie seien mit seinem Cousin ganz gut bekannt. Herr P2 habe Sie an beiden Tagen (5.9. und 22.9.) gebeten, ihm einen Parkschein (soweit Sie sich erinnern könnten, einen kostenlosen 15 Minuten) zu lösen, was Sie gemacht hätten. Weitere Auskünfte seien bitte bei Herrn P2 einzuholen.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, die Zulassungsdaten, Ihre Angaben und die Übersicht über die im Monat 9/2017 zum Kennzeichen KZ1 gebuchten elektronischen Parkscheine [erhoben]. Insgesamt wurden in diesem Monat 41 Buchungen an verschiedenen Tagen durchgeführt, allesamt über Ihre Telefonnummer ZZ.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Sie haben eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker bekannt gegeben. Trotz entsprechender Aufforderung haben Sie überhaupt keine Beweismittel zu Ihrem Vorbringen vorgelegt.

Im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflicht kann der Zulassungsbesitzer dazu verhalten werden, wenn er eine nur im Ausland zu erreichende Person als Lenker benennt, die Lenkereigenschaft der genannten Person unter Beweis zu stellen. Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet (vgl.  Zl. 89/02/0152).

Nach ständiger Rspr des VwGH verpflichtet die Bezeichnung einer Person - die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung zumindest erheblich erschwert ist - als Lenker im Sinne des § 1a (nunmehr § 2) Parkometergesetz den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren.

Es muss vom Zulassungsbesitzer oder demjenigen, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, wenn er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. ; ; [zu Parkometerabgabe]; ).

Die Behörde kann den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt und die Überlassung des KFZ an diese glaubhaft zu machen. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten. Im Falle der Verletzung der den Bf. treffenden Mitwirkungspflicht - wenn der Zulassungsbesitzer die Glaubhaftmachung im obigen Sinn also nicht einmal versucht bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit zu zweckdienlichen Ergänzungen nicht bereit ist - ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel ohne weiteres berechtigt, die Angabe des im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (vgl.  Zl. 90/17/0316; , Zl. 98/17/0363; , Zl. 90/18/0091).

Es wurden zeitnah 1) mehrere 2) zwei elektronische (15-Minuten-Gratis-) Parkscheine gebucht, doch war zum Beanstandungszeitpunkt keiner dieser Parkscheine gültig. Die am Beanstandungstag durchgeführten elektronischen Parkscheinbuchungen erfolgten - wie erwähnt - allesamt über Ihr eigenes, auch an anderen Tagen für solche Buchungen verwendetes Telefon. 1) Konkret wurden um 11:53, um 12:12, um 12:30, um 12:46 und um 13:14 Uhr elektronische Parkscheine gebucht. 2) Konkret wurden um 08:12 Uhr und um 08:37 Uhr elektronische Parkscheine gebucht. Dass Sie diese Buchungen über Ihr Telefon für eine andere Person durchgeführt haben, erscheint wirklichkeitsfremd und konstruiert, weil ja dies nur schwer zu bewerkstelligen ist, wenn jemand anderes mit Ihrem Fahrzeug unterwegs ist, da schließlich nur dieser Lenker seinen Parkscheinbedarf (dieser besteht zu jenen Zeiten, in denen das Fahrzeug abgestellt ist) kennt und diesen Bedarf jeweils äußerst zeitnah dem Bucher der Parkscheine mitteilen müsste. Dass Sie aufgrund derartiger Mitteilungen des Herrn P2 an Sie die für ihn nötigen Buchungen durchgeführt haben, wurde nicht belegt (z.B. durch Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen im Zuge der Telefonabrechnungen des Herrn P2, wodurch die diesbezüglichen Anrufe des Herrn P2 an Sie belegt werden hätten können). Derartige Beweismittel hätten Sie von ihm in zumutbarer Weise beischaffen können.

Letztlich wurden überhaupt keine Beweise für die behauptete Fahrzeugüberlassung und den Aufenthalt des Herrn P2 in Wien erbracht, obwohl dies auf vielfältige Weise erfolgen könnte, da heutzutage eigentlich jedermann im Zuge von Auslandsreisen auch Nachweise darüber erbringen kann. Diese hätten Sie von Herrn P2 beischaffen und der Behörde vorlegen können. Beispielhaft seien hier angeführt Reisepasseinträge, EC- oder Kreditkartenzahlungen (im Inland bzw. entlang der Fahrtroute), Buchungsbestätigungen über Hotels, Flug-, Zug- oder Bustransfers, Telefongesprächsnachweise (insbes. von Herrn P2 vom Inland aus mit Ihnen geführte Telefongespräche), Reiseabrechnungen (üblich bei Dienstreisen), Urlaubsbestätigungen vom Dienstgeber des Herrn P2, und natürlich Zeugen, welche im Zuge einer persönlichen Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht vor der Behörde durch ihre Angaben Zeugnis über die von Ihnen behaupteten Umstände machen können.

Der Hinweis, die Behörde könne sich ja an Herrn P2 halten, war aufgrund der bereits getätigten Ausführungen zur Mitwirkungspflicht und der Unmöglichkeit einer zielführenden amtswegigen Nachprüfung bei derartigem Auslandsbezug nicht weiter zu verfolgen.

Aufgrund der Aktenlage war seitens der Behörde in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass Ihre Behauptung, 1) Herr P2 sei sowohl zur gegenständlichen Tatzeit, als auch am (vorgebracht im gleichartigen Verfahren zur Zahl MA 67-PA-B) der Lenker gewesen, 2) Herr P2 sei sowohl zur gegenständlichen Tatzeit, als auch am (vorgebracht im gleichartigen Verfahren zur Zahl MA 67-PA-A) der Lenker gewesen, nicht den Tatsachen entspricht. Offensichtlich wollten Sie damit nur den Folgen der von Ihnen selbst begangenen Übertretung entgehen.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (ua.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Die Organstrafverfügung ist als taugliches Beweismittel anzusehen. Der Gegenbeweis ist zulässig, wurde aber gegenständlich nicht angetreten. Der objektive Tatbestand ist somit unstrittig gegeben. Es wurden zwar zeitnah mehrere elektronische (15-Minuten-Gratis-)Parkscheine gebucht, doch war zum Beanstandungszeitpunkt keiner dieser Parkscheine gültig.

Aufgrund der Aktenlage ist als erwiesen anzusehen, dass Sie selbst Ihr Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt haben, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten und dass Sie dadurch diese Abgabe verkürzt haben.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG 1991) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die zu Grunde liegende Tat schädigte im vorliegenden Fall das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. Zl. 97/17/0201).

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht, weswegen im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. Zl. 2001/09/0120). Über Sorgepflichten wurde nichts bekannt.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 aktenkundig sind.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner am  gegen die beiden angeführten Straferkenntnisse eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Sie werfen mir nach ca. 1 Jahr vor, ich habe keine Beweise bzg. Herrn P2 vorgelegt.

Als erstes erhalte ich die Strafverfügung nach ca. 11 Monaten, nachdem die Übertretung begangen wurde. Wie soll ich nach so langer Zeit Beweise aufbringen, dass Herr P2 kurzfristig in Wien war.

Das ist schlichtweg nicht mehr möglich. Nach ca. 1 Jahr, wie soll ich das machen. Glauben Sie, ich führe über jeden Aufzeichnungen, über einen so langen Zeitraum? Außerdem denke ich nicht, das ich nach so langer Zeit Beweise vorbringen muss.

Sie sagen, dass ich für Ihn einen Parkschein mit Handyparken aktiviert habe, ist nicht glaubwürdig. Es ist sehr wohl glaubwürdig, wenn jemand nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut ist, einen anderen um Rat und um Hilfe ersucht.

Ich möchte noch einmal betonen, das ich für diesen Herren einen Parkschein mit dem Handy aktiviert habe. Das ist sicherlich keine Verletzung irgendwelcher gesetzlicher Vorschriften.

Sie schreiben weiter, damit die Behörde keine langwierige Beweisführung führt, muss ich mich darum kümmern. Das ist sicherlich nicht meine Aufgabe."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen KZ1am um 13:13 Uhr in der in WienX befindlichen Kurzparkzone ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.

2) Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen KZ1 am um 08:35 Uhr in der in WienY befindlichen Kurzparkzone ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden in beiden Fällen Abstellort und Beanstandungszeitpunkt.

Der Bf. meint aber, er habe sowohl am als auch am  Herrn P2 aus A2 nicht nur das verfahrensgegenständliche Fahrzeug geborgt, sondern für diesen auch je einen Handyparkschein aktiviert.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. ).

Unterlässt es der Beschuldigte, im Strafverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, das Fahrzeug nicht selbst abgestellt zu haben - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre (vgl. , mwN).

Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist der VwGH daher der Beweiswürdigung von Behörden, die daraus den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. , mwN).

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. eine im Ausland (A2) wohnhafte Person als Lenker seines Fahrzeuges zu den gegenständlichen Tatzeiten bekannt gegeben. Obwohl dem Bf. mit zwei Schreiben der belangten Behörde (Aufforderungen zur Rechtfertigung), jeweils vom , aufgetragen worden war, Beweise für sein Vorbringen vorzulegen, dass die von ihm bekannt gegebene Person sich zu diesen Tatzeiten in Österreich aufgehalten habe und der Bf. ihr sein Fahrzeug zu jenen Tatzeiten überlassen gehabt habe (bei Auslandsbezug besteht, worauf die belangte Behörde zu Recht ausdrücklich hingewiesen hat, eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren), hat der Bf. diese Beweise (zB Flug-, Zug- oder Bustickets, Reisepasseinträge, Buchungsbestätigungen, Hotel- und/oder sonstige Reiserechnungen, Aussagen von Zeugen mit ladungsfähiger Adresse etc.) nicht erbracht; der Bf. hat den Aufenthalt der im Ausland (A2) wohnhaften Person in Österreich zu den gegenständlichen Zeitpunkten und die Überlassung seines Fahrzeuges an diese nicht einmal glaubhaft gemacht (siehe dazu auch die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der belangten Behörde in den angefochtenen Straferkenntnissen vom ).    

Dass die belangte Behörde aufgrund der Bezug habenden Aktenlage und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen ist, dass die Behauptung des Bf., Herr P2 aus A2 sei zu den gegenständlichen Tatzeiten der Lenker des Fahrzeuges des Bf. gewesen, nicht den Tatsachen entspricht und dass der Bf. selbst sein Fahrzeug zu diesen Tatzeiten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten, ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zu beanstanden; auch das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das gegenständliche Fahrzeug zu den genannten Tatzeiten vom Bf. selbst gelenkt wurde.                  

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabebei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Aktenkundig ist, dass in beiden verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils ein 15-Minuten Parkschein gebucht wurde, allerdings erst (1) eine Minute bzw. (2) zwei Minuten nach der jeweiligen Beanstandung durch den Meldungsleger, wobei die Systemzeit vom Server vorgegeben wird und sowohl für den Bf. in Bezug auf die Bestätigung des Systems "HANDY Parken" als auch für den Meldungsleger hinsichtlich seiner Abfrage bzw. des Beanstandungszeitpunkts identisch und nicht beeinflussbar ist.

Der Bf. hat die Parkometerabgabe zu den Beanstandungszeitpunkten , 13:13 Uhr, sowie , 08:35 Uhr, nicht entrichtet gehabt und somit in beiden Fällen den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Bf. brachte in beiden Fällen keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:      

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.

Der objektive Unrechtsgehalt der beiden Taten (jeweils fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher in den vorliegenden Fällen, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in den vorliegenden Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden sind.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben
angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.  

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500502.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at