Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2018, RV/5100500/2016

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Nichtvorlage von Unterlagen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer, betreffend Einkommensteuer 2011, Umsatzsteuer 2011 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Mit Bescheiden vom veranlagte das Finanzamt die Einkommen- und Umsatzsteuer 2011. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom (RV/5100891/2013) wurden die angefochtenen Bescheide Einkommen- und Umsatzsteuer 2011 vom  unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im beschwerdegegenständlichen Verfahren einerseits Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können, und andererseits die Bescheidbegründungen in Zusammenhang mit der Höhe der im Schätzungsweg ermittelten Besteuerungsgrundlagen fehlen.

Am erging ein Vorhalt an den Beschwerdeführer betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der von der Firma A-GmbH erhaltenen Zahlungen und betreffend die Vermietung und Verpachtung mit Frist zur Beantwortung bis . Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Am erging eine Vorhaltserinnerung an den Beschwerdeführer, mit dem Hinweis, dass im Fall der Nichtbeantwortung bis zum die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt würden.

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit € 2.063,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 weder Steuererklärungen eingereicht noch die Fragen laut Vorhalt vom beantwortet habe und daher die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt werden müssten. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb sei unter Berücksichtigung vergleichbarer Betriebe (äußerer Betriebsvergleich) in Höhe von 20% geschätzt worden.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 wurde mit Bescheid vom mit € 0,00 festgesetzt. Da der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 weder Steuererklärungen eingereicht noch die Fragen laut Vorhalt vom beantwortet habe, müssten die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt werden. Der Gesamtbetrag der Entgelte sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontrollmitteilung der Fa. A-GmbH in Höhe von 60.363,35 geschätzt worden.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 vom  wurden Anspruchszinsen in Höhe von € 79,02 berechnet.

Der Beschwerdeführer erhob am Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, den Umsatzsteuerbescheid 2011 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011, jeweils vom , und führte darin wie folgt aus: Die Bescheide werden in allen Punkten angefochten. Er habe dem Finanzamt schon mehrmals mitgeteilt, dass sein Mehrparteien-Wohnhaus 2008 versteigert worden sei. Er beantrage, sämtliche Bescheide aufzuheben. Die Aussage von B sei nicht richtig, er sei niemals Mieter eines Zimmers oder einer Wohnung gewesen. Die Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien nicht richtig. Er verweise auf seine vorangegangenen Einsprüche und Berufungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Anspruchszinsenbescheid vom als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet:
"Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3) nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 leg. cit. regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Dem angefochtenen Zinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid vom ausgewiesene Nachforderung zugrunde. Der Bf. tritt der Zinsenvorschreibung ausschließlich mit Einwendungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Stammabgabenbescheides (ESt- Bescheid ) entgegen.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Beschwerde anfechtbar. Der Bestreitung der
Anspruchszinsen im Grunde einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide muss aber der Erfolg versagt bleiben, weil eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Stammabgabenbescheide im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, Tz 35 zu § 205 BAO; UFS- Aktuell, Nr. 4/2009, S 102).
Erweisen sich die Einkommensteuerbescheide nachträglich als rechtswidrig und
werden diese (im diesbezüglich noch offenen) Berufungsverfahren aufgehoben bzw.
abgeändert, so sind von Amts wegen neue, an die geänderte Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen. Eine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Da der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Anspruchszinsen selbst erhoben hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (siehe auch UFS Innsbruck, RV/0733-I/09)."

Der Beschwerdeführer stellte am einen Vorlageantrag betreffend den Bescheid über die Festsetzung Anspruchszinsen 2011.

Am erging ein Vorhalt betreffend die Beschwerde hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2011 an den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt: "Auch nach Aufhebung der vormaligen Bescheide durch das BFG steht fest, dass Sie im Jahr 2011 € 60.363,35 von der Fa. A-GmbH für durchgeführte Bauleistungen erhalten haben. Da Sie trotz Aufforderung keinerlei Unterlagen beigebracht haben, wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 20% der Einnahmen geschätzt. Wenn Sie den Zufluss dieser Einnahmen bestreiten möchten, dann haben Sie dafür den Beweis zu erbringen.
Mieteinkünfte wurden in den angefochtenen Bescheiden gar nicht angesetzt. Die
Ausführungen und Einwendungen diesbezüglich erübrigen sich daher.
Auch bezüglich Umsatzsteuer sind weitere Erhebungen müßig, da diese ohnehin mit
Null festgesetzt wurde.
Um Stellungnahme wird ersucht."

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Beschwerde vom vollinhaltlich aufrecht halte. Er ersuche um Fristverlängerung bis Ende Juni 2016. Begründend führte er an, dass sämtliche Buchhaltungs- und Büroarbeiten von seiner verstorbenen Frau durchgeführt worden seien. Er benötige die Hilfe eines Steuerberaters, um alle Punkte abzuklären.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom  als unbegründet abgewiesen. Da der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet habe, waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Anlehnung an Vergleichsbetriebe zu schätzen. Der Gewinn sei mit ca. 20 % der Einnahmen festgesetzt worden. Mieteinkünfte seien nicht angesetzt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom  als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Besteuerung lediglich die von der A-GmbH an den Beschwerdeführer nachweislich im Jahr 2011 ausbezahlten Beträge von € 60.363,35 zugrunde gelegt worden seien. Die darauf entfallende Umsatzsteuer sei zu entrichten. Einnahmen aus Vermietung seien nicht angesetzt worden.

Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2011, sowie am einen Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 2011.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und Umsatzsteuerbescheid 2011 wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und deren Abweisung beantragt.

Die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen für das Jahr 2011 wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und deren Abweisung beantragt.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile, insbesondere in die Aufstellung zu Konto Nr der Firma A-GmbH GmbH für den Zeitraum 1-12/2011, aus der folgende Einnahmen des Beschwerdeführers hervorgehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BelegNr.
Buchungstext
Betrag in €
20.01.
10
BF, Zlg. 1053, 1101, 1102
4.137,08
25.01.
12
BF, Zlg. 1103
2.500,00
12.04.
44
BF, Zlg. 1052, 1104, 1106, 1107
2.476,06
21.04
48
BF, Zlg. 1111, 1112, 11013
3.819,00
12.05.
60
BF, Zgl. 11014, 11015
5.500,00
24.05.
65
BF, Zlg. 1117
5.109,00
01.06.
71
BF, Zlg. 1118
2.964,00
09.06.
76
BF, Zlg. 1119, 1120
4.000,00
16.06.
79
BF, Zlg. 11016, 1121
4.000,00
27.06.
83
BF, Zlg. 1122, 1123
5.500,00
15.07.
123
BF, Zlg. 1124
5.000,00
29.07.
133
BF, Zlg. 01125
1.678,76
11.08.
108
BF, Zlg. 01126
3.500,00
30.08.
115
BF, Zlg. 01130, 01131
6.000,00
06.09.
120
BF, Zlg. 01135
2.090,00
15.09.
125
BF, Zlg. 01134
2.089,45
 
 
Summe
60.363,35

Rechtslage

§ 184 BAO lautet: 
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 115 BAO lautet: 
(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z1 erster Satz UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

§ 19 Abs. 1a UStG 1994 lautet:
"Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.
Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen."

Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

§ 205 BAO lautet auszugsweise:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Erwägungen

Umsatz- und Einkommensteuer 2011:

Nach § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß § 184 Abs 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Nach § 184 Abs 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung (). Insofern bestehen im gegenständlichen Fall aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsaufklärung keine Zweifel an der grundsätzlichen Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde. Bereits im Erstverfahren wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht wiederholt hingewiesen und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dieser nachzukommen. Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100891/2013, wurde auf Folgendes hingewiesen: "Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer weder in Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Unterlagen vor und behauptete lediglich wiederholt, er würde keine Einkünfte/Einnahmen erzielen. Tatsächlich liegen der Behörde Unterlagen vor (Zeugeneinvernahmen, Unterlagen der Firma  A-GmbH...), die beweisen, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unternehmerisch tätig war und jedenfalls gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Das bedeutet, dass die Schätzungsbefugnis gegeben ist. Bei Nichtvorlage der Grundaufzeichnungen besteht bereits aus formellen Gründen eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO ()."  Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Mitwirkungspflicht den Vorhalt vom , sowie die darauf am folgende Vorhaltserinnerung, unbeantwortet gelassen.

Aufgrund dieser Umstände durfte das Finanzamt zweifelsfrei von der Schätzungsbefugnis ausgehen.

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungs­methode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungs­verfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen ().

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Ziel der Schätzung ist es nämlich, die Besteuerungsgrundlagen möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um auf diese Weise den tatsächlichen abgaben­rechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen (). Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen ().             

Im vorliegenden Fall standen der Abgabenbehörde keine Grundaufzeichnungen oder Unterlagen des Beschwerdeführers zur Verfügung von denen sie bei einer Schätzung ausgehen hätte können. Zur Schätzung konnten daher nur die Unterlagen der A-GmbH GmbH, welche die Einnahmen, die der Beschwerdeführer für Bauleistungen von dieser erhalten hat, belegen, herangezogen werden. 

Was die Schätzung der Höhe nach angeht, bestehen keine Bedenken der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mittels äußeren Betriebsvergleichs in Höhe von 20 % der Einnahmen zu folgen.

Beim äußeren Betriebsvergleich werden Ergebnisse anderer vergleichbarer Betriebe übernommen (vgl zB ). Nach Gierlinger/ Neschkudla (Schätzung, 25) werden in der Praxis der Betriebs­prüfung nur Durchschnitts­werte branchengleicher oder - ähnlicher Betriebe zum Vergleich herangezogen, was auch die wohl einzig zulässige Methode ist (vgl. Ritz, BAO6, § 184 Tz 13).

Im gegenständlichen Fall werden nicht die Ergebnisse anderer vergleichbarer Betriebe übernommen, sondern nur durch den äußeren Betriebsvergleich das Prozentverhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu den Einnahmen ermittelt und dieser ermittelte Prozentsatz von 20 auf die durch die Unterlagen der A-GmbH GmbH belegten tatsächlichen Zahlungen dieser an den Beschwerdeführer angewendet. Somit wird dem Erfordernis, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, jedenfalls entsprochen.

Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungs­pflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungs­methode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabe­pflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungs­gerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. das Erkenntnis vom , 2012/13/0097, mwN; ).

Aus der Begründung des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheids 2011 geht klar die Veranlassung zur Schätzung dadurch, dass keine Unterlagen seitens des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, sowie der Vorhalt vom  unbeantwortet blieb, hervor. 

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2011 ist die Schätzung des Gesamtbetrags der Entgelte unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontrollmitteilung der Firma A-GmbH GmbH in Höhe von € 60.363,35 nachvollziehbar. Genau genommen hat das Finanzamt die Einnahmen in Höhe von € 60.363,35 € gar nicht im Schätzungsweg ermittelt, sondern direkt aus den Unterlagen der Firma A-GmbH übernommen. Die Richtigkeit dieser Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in Frage gestellt.

Die Firma A-GmbH GmbH, für die der Beschwerdeführer als Subunternehmer tätig war, ist im Baugewerbe tätig. Gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Bauleistung über, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt wurde oder auf einen Unternehmer, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt. Die Steuerschuld geht auch über, wenn von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer Arbeitskräfte zur Erbringung einer Bauleistung gestellt werden.

In Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt hat das Finanzamt zurecht mit Bescheid vom die Einnahmen von 60.363,35 € unter den § 19 Abs. 1a UStG 1994 subsumiert, was zur Folge hat, dass die Umsatzsteuer aus diesem Betrag dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben wurde.

Im ersten Verfahrensgang ging das Finanzamt davon aus, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus noch weitere gewerbliche Umsätze getätigt hat und auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung  erzielt hat. Scheinbar mangels konkreter Anhaltspunkte ging das Finanzamt nunmehr davon ab bzw. folgte es in Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Rechtsansicht, dass die diesbezüglichen Einnahmen dem Erben Sohn zugeflossen sind, der gegenüber der Verlassenschaft unterhaltsberechtigt ist/war (vgl. diesbezüglich ).

Mit dem nunmehr angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2011 vom wurde dem Beschwerdeführer gegenüber keine Umsatzsteuer festgesetzt, sodass er durch diesen Bescheid nicht beschwert ist.

Die Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid 2011 anhand des aufgrund eines äußeren Betriebsvergleichs ermittelten Prozentsatz von 20% der Einnahmen die durch die vorliegende Kontrollmitteilung der A-GmbH belegt sind, ist nachvollziehbar.

In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von der Firma A-GmbH in Auftrag gegebenen Tätigkeiten nicht selbst ausgeführt hat, sondern diese durch ausländisches Personal ausführen ließ (vgl. neuerlich die Feststellungen im ), erscheint die Schätzung der Einkünfte in Höhe von 20 % der Einnahmen realistisch, wenngleich sie sich in der unteren Bandbreite des Schätzungsspielraumes bewegt. 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rechtssatz vom , Ra 2016/13/0043 Folgendes ausgesprochen: "Im Rahmen des Schätzungsverfahrens muss die Behörde (bzw. das Gericht) auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen."

Da jedoch weder im Umsatzsteuerbescheid 2011 noch im Einkommensteuerbescheid 2011 noch in den in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidungen Mieteinahmen bzw. -einkünfte berücksichtigt wurden, fehlt es den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach sein Mehrparteienwohnhaus 2008 versteigert worden sei und die Aussage des B hinsichtlich der Miete falsch sei, die rechtliche Relevanz. Wie bereits oben dargelegt folgte diesbezüglich das Finanzamt zugunsten des Beschwerdeführers der Annahme des Zuflusses der Einnahmen und Einkünfte beim Erben Sohn. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Einwendungen nicht wirklich substantiiert vorgetragen wurden.

Anspruchszinsen:

Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben ().

Gemäß § 205 Abs 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw Gutschrift gebunden (; ).

Zinsenrelevante Nachforderungen oder Gutschriften können sich bezogen auf Einkommen­steuer aus kassatorischen Beschwerdeerledigungen (Beschlüsse) gem § 278 (Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde) ergeben. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom , der infolge der kassatorischen Erledigung (Beschluss vom ) ergangen ist, ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 1.253,00 €.

Der Zinsen­bescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommen­steuer-(Körperschaft­steuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsen­bescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsen­bescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaft­steuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 34).

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom vorbringt, dass die Schätzung der Einkünfte Gewerbebetriebe nicht richtig sei, sein Mehrparteien Wohnhaus 2008 versteigert worden sei und er niemals Mieter eines Zimmers oder Wohnung gewesen sei, so bezieht sich dies alles nur auf den Inhalt des Sachbescheides(Einkommensteuerbescheid 2011). Dieses Vorbringen war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall die Höhe der Bemessungsgrundlagen eine auf Beweisen und Indizien fußende Frage des Sachverhalts war, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100500.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at