TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2018, RV/5100620/2018

Auswärtige Berufsausbildung - Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte
87.487,50
Pauschbetrag für Sonderausgaben
- 60,00
außergewöhnliche Belastungen
 
Freibetrag wegen eigener Behinderung
- 75,00
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
- 1.320,00
Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem § 106a Abs 2 EStG 1988
- 264,00
Einkommen
85.768,50
Steuer Abzug vor Abzug der Absetzbeträge
33.119,25
Unterhaltsabsetzbetrag
- 876,00
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00
Pendlereuro
- 62,00
Grenzgängerabsetzbetrag
- 54,00
Steuernach Abzug der Absetzbeträge
    31.836,25
Steuer gem § 67 (7) EStG 1988
752,69
Einkommensteuer
        32.588,94
festgesetzte Einkommensteuer nach Rundung gem § 39 Abs 3 EStG 1988
€ 32.589,00

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Einkommensteuer für 2015 mit
€ 33.249,00 festgesetzt, wobei sich eine Nachforderung von € 1.329,00 ergab, mit folgender Begründung:
"Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn der (die) Alleinerzieher(in) im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) hat.
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen, bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt."

Am brachte der Beschwerdeführer elektronisch über FinanzOnline ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Sehr geehrte Frau A,
wie am telefonisch besprochen bitte ich Sie, die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung für meine Kinder K1 und K2 zu berücksichtigen.
Meine frühere Lebensgefährtin L ist aufgrund ihrer finanziellen Situation (arbeitet als Friseurin) nicht in der Lage die Kosten für die Ausbildung der Kinder zu tragen.
Aufgrund ihres sehr geringen Einkommens habe ich ihr auch das Kindergeld für beide Kinder zugestanden. Ich fühle mich daher moralisch verpflichtet, - solange die Kinder in der Ausbildung sind, alleine für alle Kosten aufzukommen. Das beinhaltet neben den Ihnen nachgewiesenen laufenden Überweisungen weitere Zuwendungen die dann bedarfsorientiert (z. B. neuer Laptop) sind. Lt. der Düsseldorfer Tabelle sind für einen Studierenden 670 € anzusetzen.
Meine Zuwendungen gehen jedoch deutlich über das hinaus. Daher nochmals die Bitte meine Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.
Vielen Dank!"

Mit Schreiben vom  wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass  laut den vorgelegten Unterlagen Tochter K2 das Bachelorstudium bereits im Juli 2015 abgeschlossen habe. Falls sie ein Masterstudium betreibe, sei das Studienblatt über das Masterstudium vorzulegen. Ebenso sei eine Schulbestätigung betreffend das Schuljahr 2015/2016 von K1 vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin am eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2016/17 der Staatlichen Berufsschule Altötting betreffend K1 vor. Betreffend K2 legte er Immatrikulationsbescheinigungen und Stammdatenblätter für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 für den Studiengang Westslawistik, Bachelor of Arts, der Universität Leipzig, sowie Bescheinigungen nach § 9 BAföG für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017, vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom aufgrund der Beschwerde vom geändert und die Einkommensteuer für 2015 mit € 32.764,00 festgesetzt (bisher vorgeschrieben waren € 33.249,00), mit folgender Begründung:
"Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben:
Betrifft K2:
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 können Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt werden. (Verfassungsbestimmung BGBl 1996/201)
K2 hat im August 2015 das 24. LJ vollendet, daher konnte der Unterhaltsabsetzbetrag nur mehr bis August berücksichtigt werden.
Betrifft K1:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen
gem. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar ist. Im gegebenen Fall ist die Hin- und Rückfahrt zumutbar und somit die geltend gemachte auswärtige Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt."

Im elektronisch eingebrachten Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
"Zu ihren mit Schreiben vom zugestellten Einkommensteuerbescheid 2015 gemachten Bemerkungen möchte ich wie folgt Stellung nehmen.
Tochter K2
Wie aus den Ihnen vorliegenden Unterlagen hervorgeht, wurden für meine Tochter K2 bis zur Vollendung des 25. und nicht nur bis zum 24. Lebensjahres Kindergeld ausbezahlt. Damit sind die im § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Voraussetzungen für das Kalenderjahr 2015 gegeben.
Tochter K1
Es ist richtig, dass ihre Ausbildungsstätte weniger als 80 km vom Wohnort entfernt ist. Die schnellste Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug und Bus) beträgt jedoch 2,13 Std. und dass ist unzumutbar. Es ist ihr nicht möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Unterrichtsbeginn um 8 h an ihrer Schule in Adresse zu sein.
Siehe § 26 (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
Ich ersuche sie daher meine Ausgaben für beide Kinder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."

Die Beschwerde wurde am  dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, der Beschwerde möge insofern stattgegeben werden, als der Unterhaltsabsetzbetrag für Tochter K2 für zwölf Monate gewährt werde. In unionsrechtskonforme Auslegung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG sei von Familienbeihilfe als Voraussetzung des Unterhaltsabsetzbetrages für volljährige Kinder auch das deutsche Kindergeld umfasst.
Hinsichtlich der Tochter K1 wurde ausgeführt, dass der Ausbildungsort 16 km vom Wohnort entfernt liege. Somit liege die Ausbildungsstätte innerhalb einer Entfernung von 80 km und die Hin- und Rückfahrt sei zumutbar.

Dem Mängelbehebungsauftrag vom kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom  nach. Somit gilt die Beschwerde vom  als ursprünglich richtig eingebracht.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile sowie durch Einsichtnahme in online-Fahrpläne der Deutschen Bahn.

Rechtslage

§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
 
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995, idF. BGBl II Nr. 449/2001 lautet:

Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden.

§ 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992: Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. 

Erwägungen

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer für seine Tochter K2 der Unterhaltsabsetzbetrag für die Monate September bis Dezember 2015 zusteht.

Da es sich bei K2 um ein volljähriges Kind handelt, ist die steuerliche Abzugsberechtigung der Unterhaltskosten in Form des Unterhaltsabsetzbetrages zwingend an die Auszahlung der Familienbeihilfe gekoppelt.

In unionsrechtskonformer Auslegung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG ist von Familienbeihilfe als Voraussetzung des Unterhaltsabsetzbetrages für volljährige Kinder auch das deutsche Kindergeld umfasst (-RS1).

Da die Kindesmutter, die vom Beschwerdeführer dauernd getrennt in Deutschland lebt, für die Tochter K2 deutsches Kindergeld für das gesamte Jahr 2015 bezogen hat, demnach auch ab Erreichen der Volljährigkeit am , steht der Unterhaltsabsetzbetrag auch für die Monate September bis Dezember, also insgesamt für 12 Monate zu.

Insofern ist - wie auch das Finanzamt im Vorlagebericht darlegt - der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für ein Kind monatlich 29,20 €, für ein Jahr somit 350,40 €. Für ein zweites Kind beträgt der Absetzbetrag 43,80 € pro Monat, für ein Jahr somit 525,60 €. Insgesamt gebührt dem Beschwerdeführer daher ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 876,00 €.

Strittig ist weiters, ob der Tochter K1 des Beschwerdeführers im Streitjahr die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort Burghausen und dem Studienort Altötting im Sinne der für die Gewährung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes maßgeblichen Bestimmungen zumutbar war oder nicht. Unstrittig ist, dass der Studienort Altötting weniger als 80 km vom Wohnort entfernt liegt.

Ein Pausch­betrag iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht nur zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, unabhängig davon, ob eine auswärtige Wohnung bezogen oder die Strecke Wohnort – Ausbildungsort täglich zurückgelegt wird ( DKMZ/Doralt § 34 Rz 74). Unter dem Wohnort ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der sich der Familienwohnsitz befindet (dh der Ort, an dem der Unterhaltsbe­rechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen, ) (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG11, § 34 Rz 77).

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass sich der Familienwohnsitz in Burghausen befindet. Der Ausbildungsort der Tochter K1 befindet sich in Altötting. Die Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsort beträgt nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes 16 km.

Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 in der ab geltenden Fassung BGBl. II Nr. 449/2001, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988.
Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt, da die Ausbildungsstätte im gegenständlichen Fall unbestritten innerhalb dieser 80 km Grenze liegt.

Die Gemeinde Burghausen ist nicht in den zu § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 ergangenen Verordnungen angeführt, in welchen festgelegt ist, von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, wobei der Gegenbeweis zulässig ist. Da mangels Nennung in der VO keine sogenannte "Verordnungsgemeinde" vorliegt, ist § 2 Abs 1 der VO anzuwenden, wonach Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden (vgl. § 2 Abs 1 der VO BGBl. II Nr. 449/2001; ).

Es ist daher zu prüfen, ob gemäß § 2 Abs 1 der genannten Verordnung aufgrund der Fahrzeit für die tägliche Hin- und Rückfahrt die Ausbildungsstätte in Altötting als im Einzugsbereich der Wohngemeinde Burghausen gelegen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen (vgl. zB , und ). Es handelt sich bei § 34 Abs. 8 EStG 1988 nämlich um eine typisierende Betrachtungsweise (). Der Gesetzgeber ist auch gar nicht verpflichtet, den Aufwand der Berufsausbildung der Kinder in seinem individuellen Ausmaß zu berücksichtigen (Ablehnungsbeschluss des ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 ihrem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels abstellt. Es kommt damit auch nicht auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an (). Beim "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 muss es sich demnach - ungeachtet dessen, ob der Auszubildende dieses auch tatsächlich benutzen kann - um ein solches handeln, welches während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde sicherstellt (vgl. ).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof am , Ra 2017/15/0104, Folgendes ausgesprochen: "Beim "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 muss es sich - ungeachtet dessen, ob der Auszubildende dieses auch tatsächlich benutzen kann - um ein solches handeln, welches während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde sicherstellt. Aus der Zusammenschau von Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung ergibt sich aber, dass die "tägliche Fahrt" maßgeblich ist. Die Zumutbarkeit ist somit nur gegeben, wenn an jedem Tag, an dem die Ausbildungsstätte aufgesucht werden muss, eine solche Verkehrsverbindung (mit einer Fahrtdauer von je höchstens einer Stunde) besteht."

Laut Fahrplan gibt es während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde, wobei die Fahrtdauer für eine Fahrstrecke tatsächlich zwischen 19 und 25 Minuten beträgt. Sowohl von Burghausen nach Altötting als auch in die Gegenrichtung fährt jeweils ein Zug praktisch im Stundentakt. Wie der Beschwerdeführer bei seiner Berechnung der Fahrzeit auf 2,13 Stunden kommt, ist nicht nachvollziehbar. Vermutet wird, dass der Beschwerdeführer die Fußwegzeiten sowie die Wartezeit bis zum Unterrichtsbeginn um 8:00 Uhr, sowie die Wartezeit bis zur Rückfahrt eingerechnet hat. Laut den oben gemachten Ausführungen kommt es jedoch nur auf die Fahrzeit zwischen Heimatort und Studienort, demnach zwischen Burghausen und Altötting an.

Wenn der Beschwerdeführer daher behauptet, dass es seiner Tochter K1 bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sei um 8:00 Uhr in der Schule zu sein, so ist dieser Umstand nicht von Bedeutung, da es nach der Judikatur nicht auf die konkrete Lagerung der im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen ankommt.

Nach obigen Feststellungen beträgt die Fahrzeit vom Wohnort Burghausen zum Ausbildungsort Altötting und retour bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels jeweils nicht mehr als eine Stunde. Die Fahrzeit ist damit noch zumutbar iSd § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz und die von der Tochter K1 des Beschwerdeführers besuchte Ausbildungsstätte ist gemäß § 2 Abs 2 VO der genannten Verordnung noch dem Einzugsbereich des Wohnortes zuzurechnen.

Erfolgt die Berufs­ausbildung iRe DienstVerh (§ 3 VO), etwa einer Lehre, steht der Freibetrag nur zu, wenn (neben den Voraussetzungen gem § 1 und 2 VO) von den Eltern Unterhalts­zahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft (kein Halbinternat, RV/0278-G/07) am Schulort oder für Fahrt­kosten zu leisten sind. Nach der Verwaltungspraxis genügen Unterhalts­zahlungen, die höher sind als 50 % des Pausch­betrags.

Nähere Feststellungen diesbezüglich können unterbleiben, da bereits die Voraussetzungen gemäß § 1 und 2 der VO nicht vorliegen.

Dem Beschwerdeführer steht daher der für seine Tochter K1 geltend gemachte Pauschbetrag nach § 24 Abs 8 EStG 1988 nicht zu, sodass die Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Entscheidung in der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Deckung findet.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100620.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at