Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2018, RV/7100660/2018

Anspruch auf Familienbeihilfe eines bosnischen Studenten (Eigenanspruch)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, VNR xxxxxxxxxxx, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom , zu Recht erkannt:  

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer steht ab Oktober 2014 Familienbeihilfe zu.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), geboren am x.x.1994, ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Er lebt seit Oktober 2013 in Österreich und hat einen Aufenthalts­titel als Studierender.

Der Bf. stellte am mittels Formular Beih 1 einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe, rückwirkend ab Oktober 2014. Er führte in einem Begleitschreiben ergänzend Folgendes aus:

Er sei im Oktober 2013 ohne Deutschkenntnisse nach Wien gekommen und habe noch im selben Monat begonnen, die deutsche Sprache zu erlernen, um so früh wie möglich studieren und sich integrieren zu können. Jetzt, im Oktober 2017, sei er am Ende seines Bachelorstudiums. Er studiere Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur in Wien und sei zurzeit im siebenten und zugleich letzten Semester. Er möchte sein Studium anschließend mit dem Masterstudium „Umwelt- und Bioressourcenmanagement“ fortsetzen, was noch zwei weitere Jahre an der „Boku“ bedeute. Er werde sich im Rahmen seines Masterstudiums auf die Fachbereiche „Energie und Verkehr/Mobilität“ spezialisieren. Seine Zukunftspläne seien, weiterhin in Österreich zu leben und zu arbeiten. Da eines der wichtigsten Zulassungskriterien für den Erwerb einer Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte unter anderem eine Ausbildung in den Naturwissenschaften sei, habe er große Chancen, zu bleiben. Die Rückkehr nach Bosnien komme ohnehin nicht in Frage, weil Umweltschutz, erneuerbare Energie, Nachhaltigkeit und Recycling dort nicht existierten. Zudem sei die Arbeitsmarktsituation in Bosnien eine der schlechtesten auf der Welt.

Er befinde sich in einer nicht so günstigen finanziellen Lage. Seine Mutter verdiene 500 € pro Monat und sein Vater sei im Moment arbeitslos. Er arbeite seit seiner Ankunft in Wien geringfügig, verdiene 425 € pro Monat und finanziere seinen Lebensunterhalt zum großen Teil selbst. Seine Ausgaben beliefen sich auf ungefähr 650 € pro Monat (davon 315 € Wohnkosten, 60 € Versicherung, 200 – 250 € Lebensmittel). Die Studiengebühren habe er aufgrund guter Leistungen von der Universität zurückerstattet bekommen. Andere Beihilfen oder Förderungen erhielte er nicht.

Die Familienbeihilfe würde ihn von einem finanziellen Druck befreien und dazu beitragen, dass er sich mehr auf das Studium konzentrieren und eine höhere Lernleistung erbringen könnte. Sie wäre auf jeden Fall vorteilhaft für die Qualität seiner Ausbildung, einen schnelleren Abschluss und für sein späteres Arbeitsverhältnis.

Dem Familienbeihilfenantrag waren eine Bestätigung des Amtes der Wiener Landes­regierung vom über die erteilten Aufenthalts­titel als Studierender, eine Bestätigung der Universität für Bodenkultur Wien vom über den Studienerfolg des Bf. seit dem Wintersemester 2014, eine Ausfertigung des Bescheides des Arbeitsmarkt­service vom über die seinem Arbeitgeber für ihn erteilte Beschäftigungs­bewilligung, eine Studien­bestätigung der Universität für Bodenkultur Wien für das Wintersemester 2017 (Bachelorstudium Agrarwissenschaften), eine Melde­bestätigung des Magistrat Wien aus dem Zentralen Melderegister und ein Auszug aus dem Geburtseintrag der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina vom , angeschlossen.

Am erging an den Bf. ein Ergänzungs­ersuchen des Finanzamtes, in welchem Folgendes ausgeführt war:

§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 legt fest, dass eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat hat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

a) Geben Sie bitte schriftlich detailliert bekannt, mit welchen (aus welchen Einkunfts- oder Zuflussquellen) Mitteln im Zeitraum ab August 2014 bis laufend ihr (eigener) Lebensunterhalt und der Lebensunterhalt ihres Kindes bestritten wurden.

b) Weisen Sie bitte die Angaben zu den Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes schlüssig (z.B. durch Vorlage von Belegen) detailliert nach. Soweit erforderlich, wird zusätzlich um Vorlage von Übersetzungen der diesbezüglichen Dokumente gebeten.

c) Geben Sie bitte schriftlich bekannt, ob (abgesehen von Ihrem Kind) auch andere (welche?) Angehörige von Ihnen in Österreich leben, sowie, ob Sie von ebendiesen in Österreich lebenden Angehörigen oder anderen in Österreich lebenden Personen Unterstützungen erhalten (von wem, wann, in welcher Form bzw. in welchem Ausmaß).

d) Wurden Beziehungen zu Ihren Angehörigen im Heimatstaat oder in anderen Staaten anlässlich des Studienbeginnes bzw. seit dem Studienbeginn in Österreich (Zuzug nach Österreich) abgebrochen? Wenn ja, zu wem und aus welchen Gründen?

e) Geben Sie bitte Ihre Wohnanschrift im Heimatstaat (vor Studienbeginn in Österreich) und den Rechtstitel (Mieter, Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter auf welcher Grundlage usw.) für das dortige Nutzungsrecht bekannt und weisen Sie bitte die diesbezüglichen Angaben nach.

f) Geben Sie bitte schriftlich bekannt, ob das Nutzungsrecht an ebendieser Wohnung im Heimatstaat nach wie vor aufrecht oder bereits (seit wann?) beendet ist.

g) Für den Fall, dass das Nutzungsrecht an ebendieser Wohnung nicht mehr existent sein sollte werden Sie gebeten, die Umstände der Beendigung des Nutzungsrechts (z.B. Kündigung des Mietvertrages, ...) bekannt zu geben und nachzuweisen.“

Der Bf. wurde weiters ersucht, Fortsetzungsbestätigungen/Inskriptionsbestätigungen und Studienblätter/Studienbuchblätter ab Studienbeginn bis laufend vorzulegen.

Mit Schreiben vom beantwortete der Bf. das Ergänzungs­ersuchen des Finanzamtes wie folgt:

„Da ich für mich selbst diesen Familienbeihilfeantrag gestellt habe und keine Kinder habe, werde ich im folgenden Text meine persönliche Lage beschreiben. Die erforderlichen Kopien von Unterlagen lege ich dazu.

a) Seit meiner Ankunft nach Wien (Oktober 2013) bin ich geringfügig beschäftigt, was zurzeit ein fixes Einkommen von 425 € im Monat bedeutet, dazu kommt noch das Trinkgeld, welches im Monat bis zu 150 € beträgt und gelegentlich (ca. alle 2 Monate) bekomme ich eine Unterstützung von meiner Familie aus Bosnien in der Höhe von 200 €.

b) Ich lege Ihnen ein Beweis über dem Jahreseinkommen und den Versicherungs­daten­auszug auf welchem der Zeitraum, wo ich beschäftigt war, steht. Dazu finden Sie noch die Einkommensbeweise meiner Eltern, die beide wohnen in Bosnien und der Vater ist jahrelang nicht beschäftigt.

c) Mein Bruder (B, xx.xx.1998) ist vor einem Monat nach Wien gezogen, ebenfalls um zu studieren. Sonst wohnt keiner von meinen Angehörigen in Österreich, genauso bekomme ich von niemandem aus Österreich eine Unterstützung.

d) Keine von meinen Beziehungen wurde gebrochen.

e) Bosnien und Herzegowina, O, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, die Adresse, wo meine Eltern immer noch wohnen. Dazu lege ich Ihnen den Zettel als Beweis dazu, auf welchem meine Eltern (M und V E) als Eigentümer angeführt sind.

f) Das Nutzungsrecht besteht für mich immer noch wie früher.“

Dem Antwortschreiben waren folgende Unterlagen angeschlossen: Lohnkontoausdrucke des Dienstgebers des Bf. für das Jahr 2017, Lohnzettel für 2014 bis 2016, Versicherungs­daten­auszug, Studienblätter und Fortsetzungsbestätigungen ab Studienbeginn bis laufend, Grundbesitzblatt der Gemeinde O, Bescheinigung der Arbeitsmarkt­verwaltung in O vom (der Vater des Bf. ist seit Jänner 2012 bis laufend als arbeits­suchend gemeldet), Lohnbestätigung des Dienstgebers der Mutter des Bf. vom (die Mutter bezieht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von umgerechnet rund 404 €).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom mit folgender Begründung ab:

„Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben.

Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundes­gebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlag­gebender Bedeutung.“

Der Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde, in welcher er Folgendes ausführte:

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich nicht nur der wirtschaftliche, sondern genauso der persönliche Mittelpunkt meines Lebens in Wien befindet. Meine starke persönliche und wirtschaftliche Beziehung zu dieser Stadt (Wien) bzw. diesem Staat (Österreich) werden folgend begründet.

Die regelmäßig bestandenen Prüfungen und das regelmäßige monatliche Einkommen, welches bei derselben Firma ohne Unterbrechung seit Anfang 2014 erworben wird, wären einige von den Beweisen (beides bei der Familienbeihilfe Antragstellung abgegeben), dass mein Leben Tag für Tag in Wien stattfindet. Abgesehen vom Studium und meinem Job, an Wien bin ich auch durch viele Freunde, meinen besten Freund, meinen Bruder, der ebenso studiert und arbeitet in Wien und meine Freundin bzw. zukünftige Frau an Wien gebunden. Integration in dieses Land, Kultur, Tradition und in deutsche Sprache habe ich seit langem absolviert, den meisten Freunden und meinem besten Freund (F) ist Deutsch die Muttersprache und in meiner WG, wo ich derzeit wohne, wird Deutsch gesprochen, da ich mit zwei Deutschen und einem Österreicher (als Beweis lege ich Ihnen mit meinen MitbewohnerInnen abgeschlossene Untermieterverträge dazu, diese weil ich der Haupt­mieter bin) gemeinsam wohne, darüber hinaus wird mein Wohlfühlen in Österreich somit zusätzlich bestätigt. Ich kann ruhig sagen, dass ich mich in Österreich besser als in dem Land, wo ich geboren bin, fühle. Alles was ich im Leben erreicht habe, ist genau in Österreich passiert, in Bosnien habe ich nicht mal eine Sozialversicherung Das einzige was mich noch mit meiner Heimat bindet sind meine Eltern, mit denen ich auch keine starke Beziehung mehr habe, viel enger bin ich mit meinem Bruder (sein Meldezettel und Studien­bestätigung lege ich dazu) gebunden der genauso eine Zukunft in Wien aufbaut, Zeit die ich mit meinen Eltern verbringe ist zu Weihnachten und zu Ostern, mehr habe ich in Bosnien nicht zu suchen, außerdem ist das Haus von meinen Eltern nicht fertig gebaut, hat keine Zentralheizung und keine Wärmedämmung was nicht zum Wohnen gewünscht ist, abgesehen von einem Zimmer (7 m2) in diesem Haus, das ich nur kurz zu Besuchszeiten benutze, habe ich keine Möglichkeit in Bosnien wo anders zu wohnen und besitze auch keine Immobilien. Alle meine Freunde und Bekannte sind, wie ich, schon längst aus Bosnien weggezogen. Laut Statistiken haben mehr als eine Million Menschen (mit derzeitigen vier Millionen EinwohnerInnen) die in Bosnien geboren sind, ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt außerhalb dieses Landes, dies bestätigt meine Behauptung. Aus meinem vorherigen Schreiben (Ergänzung der Fragen für die Familienbeihilfe) unter Punkt „e)“ steht: keine meiner Beziehungen mit Menschen aus meiner Heimat wurde gebrochen, womit gemeint ist, dass ich mit keinem zerstritten oder in einer schlechten Beziehung bin, nicht dass ich die Menschen besuche, eine Zukunft mit denen plane oder meine Zeit mit denen verbringe. Mein Studium werde ich trotz meiner Nebenbeschäftigung, neuer Sprache und allen Schwierigkeiten die dazu gehören, wenn man alleine in ein neues Land zieht, in 7 Semestern (Studium-Mindestzeit: 6 Semester) abschließen, wonach ich ab März 2018 mit dem Masterstudium (Umwelt- und Bioressourcenmanagement) auf derselben Universität (Boku Wien) weiter fortsetze. Alleine nach meinem Bachelor könnte ich relativ leicht einen Vollzeit Job finden (Naturwissenschaften verdienen viel an Bedeutung in Österreich), trotzdem will ich mich weiter ausbilden und damit noch eine bessere Zukunft in Österreich absichern, dabei auch der wirtschaftlichen Entwicklung dieses Landes beitragen. Dies wäre in Bosnien nicht möglich, da es keine Job Möglichkeiten in diesem Land gibt (laut Studien herrscht in Bosnien eine der höchsten Arbeitslosigkeiten auf der Welt), vor allem nicht mit meiner Ausbildung.

Meine Eltern sind nicht in der Lage, mich beim Studium ausreichend zu unterstützen (Einkommen von beiden ist bereits bei der Antragstellung abgegeben) und mir das Studieren zu erleichtern. Die Familienbeihilfe würde mir ermöglichen, mit weniger Druck das Studium abzuschließen, sowie wäre die Qualität meines Studierens wesentlich erhöht, was später für mich und genauso für die österreichische Wirtschaft von Nutzen wäre.

Zusammengefasst: Ich habe enorm viel Zeit, Energie und mich selbst in das Lernen der deutschen Sprache, der neuen Kultur, neuen Landes, in das selbständige Leben investiert, um in Österreich zu bleiben und sobald die Bedingungen dafür erfüllt sind, österreichischer Staatsbürger zu werden, das alles habe ich ganz alleine mit eigenen Händen und eigenem Kopf erreicht. Somit habe ich keinen einzigen Grund und es macht genauso keinen Sinn, nach dem bis dato mehr als vier Jahre langem Aufwand, jemals nach Bosnien zurück zu ziehen, meine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen wurden offenbar nach Österreich verlagert und werden in der Zukunft auch da bleiben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass laut dem Antwort­schreiben vom die persönlichen Beziehungen des Bf. in Bosnien und Herzegowina liegen. Es sei daher kein Familienbeihilfenanspruch gegeben.

Der Bf. stellte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schul­besuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studien­abschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. … Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semester­wochen­stunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. …

§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 lautet:

„(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthalts­gesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.“

§ 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 lautet:

„(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) …“

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Nach der Rechtsprechung sind dabei unter persönlichen all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staats­zugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. ). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. , sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner ; ; und ). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. ; ). Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person besteht (vgl. ).

Der Bf. hält sich seit Oktober 2013 durchgehend – unterbrochen nur von jeweils zwei „Heimaturlauben“ im Jahr (zu Weihnachten und Ostern) – in Österreich auf, wo er ernsthaft und zielstrebig studiert und zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten einer gering­fügigen Beschäftigung nachgeht. Der Bf. hat in Österreich viele Freunde. Auch seine Freundin sowie sein (ebenfalls in Wien studierender und arbeitender) Bruder leben in Österreich. Demgegenüber hat der Bf. in Bosnien persönliche Beziehungen nur noch zu seinen dort lebenden Eltern. Diese Beziehungen sind – gemessen an der Zahl der Besuche des Bf. in Bosnien – als nicht mehr sehr stark zu beurteilen. Die Zukunftspläne des Bf. sind, weiter in Österreich zu leben und zu arbeiten.

Es ist demnach davon auszugehen, dass die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen des Bf. an Österreich bestehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. liegt daher in Österreich.

Da unbestrittenermaßen auch die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe (keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Berufsausbildung, Nachweis der Ablegung von Prüfungen im erforderlichen Umfang) erfüllt sind, hat der Bf. rückwirkend ab Oktober 2014 Anspruch auf Familienbeihilfe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage gegeben ist, sondern der vorliegende Sachverhalt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich befindet, in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100660.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at