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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2018, RV/3100228/2013

Keine Umbuchung vom Abgabenkonto, wenn auf diesem kein Guthaben besteht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Innsbruck vom über die Abweisung eines Umbuchungsantrages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Umbuchungsantrag. Er brachte vor, dass die Firma X GmbH am versehentlich auf sein Abgabenkonto EUR 20.000,- einbezahlt habe. Er ersuche um Umbuchung dieses Betrages auf das Abgabenkonto der X GmbH. Das Finanzamt wies den Umbuchungsantrag mit Bescheid vom ab und begründete dies damit, dass auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Guthaben bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Berufung. Er ergänzte sein Antragsvorbringen dahin, dass ihm der Betrag von EUR 20.000,- rechtmäßig nicht zustehe. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Der Beschwerdeführer stellte am den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass vor Einzahlung des Betrages von EUR 20.000,- am ein Rückstand von EUR 50.025,76 bestand. Am und am bestand jeweils ein Rückstand von EUR 55.233,42.

Beweiswürdigung

Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers.

Rechtslage

Gemäß § 215 Abs 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabenpflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschulden zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei der anderen Abgabenbehörde hat. Gemäß § 215 Abs 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten umzubuchen oder zu überrechnen.

Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde durchführen hätte müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein ().

Aus § 215 Abs 4 BAO ergibt sich, dass grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann. Die Umbuchung und Überrechnung von Gutschriften oder Lastschriften ist hingegen in der BAO nicht vorgesehen. Einzelne Gutschriften können nicht Gegenstand der Disposition nach § 215 Abs. 4 BAO sein ().

Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben ().

Erwägungen

Da zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag auf Umbuchung gestellt hat, kein Guthaben auf dessen Abgabenkonto bestand, ist der Tatbestand des § 215 Abs 4 BAO nicht erfüllt und war der Antrag auf Umbuchung abzuweisen. Bereicherungsrechtliche Fragestellungen können ebenso wenig wie Fragen der Richtigkeit der Gebarung auf einem Abgabenkonto Gegenstand eines Verfahrens nach § 215 Abs 4 BAO sein.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht aufgeworfen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100228.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at