Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2018, RV/7105158/2017

Entrichtung der Eingabengebühr für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0172. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR GZ betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Name als Vertreter des Finanzamts sowie des Schriftführers x zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines amtlichen, unter der Erfassungsnummer Zl erfassten Befundes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) mit dem angefochtenen Bescheid vom  gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) für die vom Bf. als Vertreter von A am eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien gegen den Ladungsbescheid des BFA vom  gemäß § 2 BuLVwG-EGebV eine Gebühr in Höhe von € 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde bemängelt, dass die belangte Behörde die Rechtslage vollinhaltlich verkannt hätte, sich mit näheren Details des Verfahrens nicht auseinandergesetzt habe und daher einen rechtswidrigen Bescheid produziert hätte. Der Ladungsbescheid sei in einem Verfahren zu § 55 AsylG 2005 ergangen und stelle zusätzlich einen Annex zu dem abgeschlossenen Verfahren gemäß §§ 3, 8 AsylG dar. Für diese Verfahren bestünde absolute Gebührenfreiheit. Dem BFA sei es nicht zugestanden, Gebühren für eine Beschwerde geltend zu machen, weshalb die Anzeige mutwillig contra legem an die belangte Behörde erfolgt sei.

Wäre das Finanzamt der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Akteneinsicht nachgekommen, hätte diese erkennen müssen, dass die Ladung während eines Verfahrens im Asylgesetz ebenso wenig Gebühren auslösen könne, wie die gegen den Ladungsbescheid eingebrachte Beschwerde. Das Finanzamt hätte die Bestimmung des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG beachten müssen.

Gemäß den Sondervorschriften zu § 11 GebG entstehe die Gebührenschuld mit Einreichung des Antrags. Der Antrag sei von dem Mandanten eingebracht worden. Mit der Abschaffung der Stempelmarken habe die Haftung des Rechtsvertreters nach § 13 Abs. 3 GebG ihren ursprünglichen Sinn verloren und gelte dementsprechend nur noch für Vertreter von handlungsunfähigen Personen, welche eines gesetzlichen Vertreters bedürfen. Gebührenschuldner bleibe der Antragsteller und sei aus dem BuLVwG-EGebV eine Gebührenhaftung nicht ersichtlich. Die Behörde sei nicht berechtigt, wahllos auf andere Gesetze zurückzugreifen, nur um einen Gebührenanspruch zu konstruieren. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Eingabengebührenverordnung (BGBl 387/2014) iVm dem GebG Eingaben an ein Verwaltungsgericht gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV einer Gebühr in Höhe von EUR 30 unterliegen würden. Die gegen den Ladungsbescheid des BFA erhobene Beschwerde weise alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe auf. Die Befreiung gemäß § 70 AsylG 2005 sei auf diese Eingabe nicht anwendbar, da sich diese lediglich auf die in Verfahren nach dem AsylG erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen beziehen würde.

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (BMASK, BGBL I Nr. 71/2013) sei in einigen Gesetzen die Bestimmung über die Gebührenbefreiung um den Satz erweitert worden, dass die Befreiung auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem VwGH und dem VfGH gelten würde. Eine derart weite Befreiung sei dem § 70 AsylG nicht zu entnehmen.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde erneut darauf verwiesen, dass die Beschwerde in einem Verfahren nach dem AsylG erfolgt und damit gebührenfrei sei.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung verwiesen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter des Finanzamtes auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund des § 1 GebG 1957 unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.

Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr

 1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

 b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; ……

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Pauschalgebühr auf Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.  

Diese Verordnung lautet auszugsweise :

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; …………..

Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
………………….


(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.……..

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.“

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es dem BFA nicht zugestanden sei, Gebühren für eine Beschwerde geltend zu machen und der Befund mutwillig aufgenommen worden sei, wird entgegengehalten, dass die Organe der Gebietskörperschaften gemäß § 34 Abs. 1 GebG  verpflichtet sind, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Das BFA hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt es dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).

Im konkreten Fall wurde der Bf. als Vertreter von A mit Schreiben vom auf die Gebührenpflicht der eingebrachten Beschwerde hingewiesen. Die Gebühr wurde nicht entrichtet. Das BFA hat daher zu Recht dem Finanzamt einen Befund betreffend die nicht entrichtete Gebühr übersendet, weshalb der Einwand, dass die Stelle, bei der die Eingabe eingebracht wurde, mutwillig den Befund aufgenommen hätte, nicht nachvollziehbar ist.

Dem Finanzamt wurden vom BFA  sämtliche gebührenauslösenden Schriften übermittelt, weshalb im konkreten Fall die amtswegige Ermittlungspflicht als erfüllt anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Gebührenschuldner der Eingabengebühren und somit entsprechend dem § 6 Abs. 1 BAO als Schuldner derselben Abgabe Gesamtschuldner.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht, dh. im gegebenen Fall, welchem der Gesamtschuldner gegenüber in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO die Gebühr samt Gebührenerhöhung mit Abgabenbescheid festsetzt wird. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ).

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 20. Lfg (März 2016), § 13 GebG 1957, führt dazu aus:

"Im § 13 Abs 3 GebG wird in Bezug auf bestimmte Stempelgebühren die Entstehung einer (solidarischen) Gebührenschuld für denjenigen normiert, der in fremdem Namen handelt."

Hinsichtlich des damit entstehenden Gesamtschuldverhältnisses verweist Fellner auf die Ausführungen zur vorhergehenden Bestimmung des § 13 Abs 2 GebG:

Wenn ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier nach § 13 GebG - bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Es ist also in die Hand der Abgabenbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dies entspricht grundsätzlich dem Wesen der solidarischen Haftung (vgl. , , B 213/68, , B 399, 400/82, B 401, 402/82, ).

Gegen das Institut des Gesamtschuldverhältnisses an sich besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand ( B 399, 400/82, B 401, 402/82, und vom , B 642/80, B 643/80.

Fellner weiter zu Abs. 3 leg. cit.:

"Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird also derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe, allenfalls mit Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG) überreicht (vgl. , vom , 15/1220/80, vom
, 88/15/0036, vom , 87/15/0057, und vom , 89/15/0033), eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung (§ 14 TP 2 GebG) oder die Abfassung bzw Ausfertigung eines Protokolls (§ 14 TP 7 GebG) „veranlasst“, also bewirkt (vgl. , und vom , 84/15/0044). Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist (vgl. ).

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung...."

Im Lichte dieser Ausführungen kann der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, mit der Abschaffung der Stempelmarken habe die Haftung des Rechtsvertreters nach herrschender Lehre und Judikatur ihren ursprünglichen Sinn verloren und gelte diese nur noch für Vertreter von handlungsunfähigen Personen, nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Ladungsbescheid des BFA in einem Verfahren nach § 55 AsylG ergangen sei, bezüglich dessen auf die Bestimmung des § 70 AsylG zu verweisen wäre, wonach für dieses Verfahren absolute Gebührenfreiheit bestehe.

Gemäß § 70 Asylgesetz 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsausgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

§ 55 AsylG regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag.

Die gegenständliche Beschwerde vom an das Bundesverwaltungsgericht leitet ein neues Verfahren ein und stellt keine unmittelbar durch das Asylgesetz veranlasste Schrift dar. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom des Bundesverwaltungsgerichts mit Hinweis auf die Bestimmungen des § 19 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in einem Verfahren nach dem AsylG 2005 eingebracht und stellt damit keine unmittelbar durch das Asylgesetz veranlasste Schrift dar.

Die Erläuternden Bemerkungen zum AsylG 2005 enthalten keine Ausführungen zur Gebührenbefreiungsbestimmung.

In der Literatur findet sich zur Befreiungsbestimmung des § 70 AsylG 2005 Folgendes:

Die Gebührenbefreiung für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt weiterhin bestehen. Von der Gebührenbefreiung umfasst sind nach dem Gesetzestext ("Verfahren nach diesem Bundesgesetz") durch die Implementierung der Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG auch Verfahren, in denen ein Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gestellt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 70 Asylgesetz 2005).

Betrachtet man die in anderen Materiengesetzen enthaltenen Gebührenbefreiungsbestimmungen fällt auf, dass mit Wirksamkeit ab vielfach der Satz angefügt wurde: "Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof" (vgl. etwa § 51 BundesbehindertenG, § 23 BehinderteneinstellungsG, § 68 HeeresversorgungsG, § 6 ImpfschadenG, § 4 KriegsopferversorgungsG 1957, § 11 VerbrechensopferG). Ein derartiger Zusatz fehlt bei der Bestimmung des § 70 AsylG 2005. Eine derart weite Befreiung auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof ist dem § 70 AsylG nicht zu entnehmen.

Nach dem Erkenntnis des greift die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 schon deshalb nicht, weil diese Befreiung nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt wurde und sich damit nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden erstreckt. 

Es kommt daher nach dem oben Gesagten für die am an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde die Befreiung nach § 70 AsylG nicht zur Anwendung.

Da die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hatte die belangte Behörde die Eingabengebühr auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber dem Gebührenschuldner mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hiebei keines.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Ro 2015/16/0041 vom , Ra 2017/16/0122 vom ), sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 55 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 70 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105158.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at