Überführung von Waren ohne Beantragung der Abgabenbefreiung für Rückwaren in den freien Verkehr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30140/2014, , Zlen. 230000/30141/2014 und 230000/30142/2014, sowie , Zl. 230000/30143/2014, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30140/2014, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30141/2014, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
3.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30142/2014, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
4.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30143/2014, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
5.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30140/2014, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) mitgeteilt, dass bei der Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit der Anmeldung CRN 11111 vom die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Höhe von € 62.754,00 (Zoll (A10): € 50.280,00; EUSt (B00): € 12.474) entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden Eingangsabgaben im Betrage von € 7.228,20 (Zoll: € 0,00; EUSt (5EV): € 7.228,20), weshalb der Differenzbetrag von € 55.525,80 (Zoll (A10): € 50.280,00; EUSt (5EV): € 5.245,80) weiterhin gesetzlich geschuldet werde. Gemäß § 72a ZollR-DG wurde von der buchmäßigen Erfassung der EUSt Abstand genommen. Als Folge der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wurde gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 1.624,04 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30141/2014, wurde der Bf. mitgeteilt, dass bei der Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit der Anmeldung CRN 22222 vom die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 25.101,60 (Zoll (A10): € 20.112,00; EUSt (B00): € 4.989,60) entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden Eingangsabgaben im Betrage von € 2.891,28 (Zoll: € 0,00; EUSt (5EV): € 2.891,28), weshalb der Differenzbetrag von € 22.210,32 (Zoll (A10): € 20.112,00; EUSt (5EV): € 2.098,32) weiterhin gesetzlich geschuldet werde. Gemäß § 72a ZollR-DG wurde von der buchmäßigen Erfassung der EUSt Abstand genommen. Als Folge der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wurde gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 444,48 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30142/2014, wurde der Bf. mitgeteilt, dass bei der Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit der Anmeldung CRN 33333 vom die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 12.550,80 (Zoll (A10): € 10.056,00; EUSt (B00): € 2.494,80) entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden Eingangsabgaben im Betrage von € 1.445,64 (Zoll: € 0,00; EUSt (5EV): € 1.445,64), weshalb der Differenzbetrag von € 11.105,16 (Zoll (A10): € 10.056,00; EUSt (5EV): € 1.049,16) weiterhin gesetzlich geschuldet werde. Gemäß § 72a ZollR-DG wurde von der buchmäßigen Erfassung der EUSt Abstand genommen. Als Folge der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wurde gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 313,99 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30143/2014, wurde der Bf. mitgeteilt, dass bei der Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit der Anmeldung CRN 44444 vom die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG) in Höhe von € 12.550,80 (Zoll (A10): € 10.056,00; EUSt (B00): € 2.494,80 entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden Eingangsabgaben im Betrage von € 1.445,64 (Zoll: € 0,00; EUSt (5EV): € 1.445,64), weshalb der Differenzbetrag von € 11.105,16 (Zoll (A10): € 10.056,00; EUSt (5EV): € 1.049,16) weiterhin gesetzlich geschuldet werde. Gemäß § 72a ZollR-DG wurde von der buchmäßigen Erfassung der EUSt Abstand genommen. Als Folge der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wurde gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 313,99 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde in den angeführten Bescheiden jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass Kristallzucker aus der Europäischen Union nach Mazedonien ausgeführt und in der Folge mittels Versandschein von der ungarisch-serbischen Grenze an den zugelassenen Warenort der Bf. angewiesen worden sei. Die Bf. habe als indirekte Vertreterin der Warenempfängerin die Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr mittels Verfahrenscode 4900 beantragt. Anhang 38 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) sehe den Verfahrenscode 4900 nur in jenen Fällen vor, in denen Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen, in denen diese Vorschriften nicht gelten, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Richtigerweise hätte das Verfahren der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mittels Verfahrenscode 4000 beantragt werden müssen. Die Annahme der Anmeldung sei automatisch durch Zeitablauf vom System „E-zoll“ erfolgt. Ein Nachweis, dass es sich um Rückwaren im Sinne des Art. 185 ZK handelt, habe nicht erbracht werden können.
Gegen diese Bescheide hat die Bf. mit Eingaben vom (Bescheid Zl. 230000/30140/2014) bzw. (Bescheide Zlen. 230000/30141/2014, 230000/30142/2014 und 230000/30143/2014) Beschwerden erhoben. Begründend wurde auf die Bestimmung des Art. 220 ZK verwiesen. In einem ergänzenden Schriftsatz vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Zucker unstreitig um eine Rückware handle, weshalb es weder der Vorlage des Auskunftsblattes INF3, noch der bulgarischen Ausfuhranmeldung bedürfe. Der Bf. sei es auf Grund der Insolvenz des Warenempfängers nicht möglich, die geforderten Unterlagen beizubringen. Die Bf. beantragte in diesem Zusammenhang, dass das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt bei der bulgarischen Zollverwaltung oder beim Ausführer die Ausfuhranmeldungen anfordern möge. Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG sei durch § 30a Finanzstrafgesetz (FinStrG) seit unzulässig
Mit Bescheid vom , Zl. 230000/30233/2017, wurde ein Antrag vom auf nachträgliche Einfuhrabgabenbefreiung als Rückware gemäß Art. 185 ZK als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rückwarenbegünstigung stellt eine Vorzugsbehandlung für Nichtgemeinschaftswaren dar, die in der Anmeldung mittels Verfahrenscode 61* oder 63* beantragt hätte werden müssen, oder binnen 3 Jahren ab der Überführung in den freien Verkehr zu beantragen ist. Die erforderlichen Nachweise seien, da es sich um eine begünstigende Entscheidung handelt, gemäß Art. 14 ZK vom Antragsteller zu erbringen, das Zollamt treffe keine Ermittlungspflicht. Ein diesbezügliches Urteil des FG Hessen vom sei mit Urteil des Bundesfinanzhofes vom aufgehoben worden. Der Beibringungsgrundsatz des Art. 6 Abs.1 ZK verdränge insofern Art. 2 ZK-DVO.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , GZ. 230000/30232/2017, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der verfahrensgegenständliche Zucker habe mit der Ausfuhr aus der Europäischen Union gemäß Art. 4 Z.8 ZK den zollrechtlichen Status einer Nichtgemeinschaftsware erlangt. Der Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit als Rückware sei mit Bescheid Zl. 230000/30233/2017 abgewiesen worden. Ein Irrtum der Zollbehörde im Sinne des Art. 220 Abs.2 Buchstabe b ZK setze immer ein aktives Tun der Behörde voraus, ein bloßes automatisiertes Annehmen einer Anmeldung im „E-Zoll“-System stelle kein aktives Tun und somit keinen Irrtum der Behörde dar. Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG sei nach der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 14/2013 wieder zulässig.
Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Sachverhalt:
Mit Versandscheinen T1 11112, 11113, 11114, 11115 und 11116 wurden am 2400 Säcke weißer Kristallzucker für die Firma A-GmbH vom ungarisch-serbischen Grenzzollamt B. zur Abfertigung am zugelassenen Warenort der Bf. in C. angewiesen. Am beantragte die Bf., als indirekte Vertreterin des Warenempfängers die Abfertigung dieses Zuckers unter CRN 11111 mit dem Verfahrenscode CO zum steuerrechtlich freien Verkehr. Im Feld 37 beantragte die Bf. das Verfahren 4900. Die Überlassung der Ware erfolgte am gleichen Tag automationsunterstützt durch das System „e-Zoll“ in Folge Zeitablaufs.
Mit Versandscheinen T1 22221 und 22223 wurden am 960 Säcke weißer Kristallzucker für die Firma A-GmbH vom ungarisch-serbischen Grenzzollamt B. zur Abfertigung am zugelassenen Warenort der Bf. in C. angewiesen. Am beantragte die Bf., als indirekte Vertreterin des Warenempfängers die Abfertigung dieses Zuckers unter CRN 22222 mit dem Verfahrenscode CO zum steuerrechtlich freien Verkehr. Im Feld 37 beantragte die Bf. das Verfahren 4900. Die Überlassung der Ware erfolgte am gleichen Tag automationsunterstützt durch das System „e-Zoll“ in Folge Zeitablaufs.
Mit Versandschein T1 33331 wurden am 480 Säcke weißer Kristallzucker für die Firma A-GmbH vom ungarisch-serbischen Grenzzollamt B. zur Abfertigung am zugelassenen Warenort der Bf. in C. angewiesen. Am beantragte die Bf., als indirekte Vertreterin des Warenempfängers die Abfertigung dieses Zuckers unter CRN 33333 mit dem Verfahrenscode CO zum steuerrechtlich freien Verkehr. Im Feld 37 beantragte die Bf. das Verfahren 4900. Die Überlassung der Ware erfolgte am gleichen Tag automationsunterstützt durch das System „e-Zoll“ in Folge Zeitablaufs.
Mit Versandscheinen T1 33331 wurden am 480 Säcke weißer Kristallzucker für die Firma A-GmbH vom ungarisch-serbischen Grenzzollamt B. zur Abfertigung am zugelassenen Warenort der Bf. in C. angewiesen. Am beantragte die Bf., als indirekter Vertreter des Warenempfängers die Abfertigung dieses Zuckers unter CRN 44444 mit dem Verfahrenscode CO zum steuerrechtlich freien Verkehr. Im Feld 37 beantragte die Bf. das Verfahren 4900. Die Überlassung der Ware erfolgte am gleichen Tag automationsunterstützt durch das System „e-Zoll“ in Folge Zeitablaufs.
Laut der Rechnung 55555 vom und den Daten der Ausfuhrlizenz 66666 des englischen Versenders D-Ltd wurden 444.150 kg bulgarischer weißer Rübenzucker nach Mazedonien ausgeführt (Empfänger: E-Ltd). Ein Teil dieses Exports wurde mit Rechnung Nr. 77777 vom durch den seinerzeitigen Versender D-Ltd an die A-GmbH verkauft.
Am stellte die Bf. den Antrag, die Rückwareneigenschaft für die mit Anmeldungen CRN 11111 vom , CRN 22222 vom , CRN 33333 vom und CRN 44444 vom eingebrachten Waren anzuerkennen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30233/2017, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , GZ. 220000/30233/2017/1, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheiden des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 24. und , Zlen. 230000/31009/2013, 230000/31011/2013, 230000/31012/2013, und 230000/31013/2013, wurden die verfahrensgegenständlichen Eingangsabgabenschuldigkeiten der A-GmbH mitgeteilt und buchmäßig erfasst. Am wurde über diese Firma vom Handelsgericht Wien unter dem AZ 88888 das Konkursverfahren eröffnet.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Wien vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Gemäß Art. 185 Abs.1 ZK werden Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Gemäß Art. 848 Abs.1 ZK-DVO können Waren als Rückwaren nur dann anerkannt werden, wenn für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr a.) entweder ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift b) oder das in Artikel 850 vorgesehene Auskunftsblatt INF3 vorgelegt wird. Die Papiere nach Buchstabe a) oder b) werden nicht verlangt, wenn die Wiedereinfuhrzollstelle anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind und wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und dass sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfüllt haben, um als Rückwaren anerkannt zu werden.
Gemäß Anhang 38 zur ZK-DVO bedeutet der Code CO im Feld 1:
Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen, zur Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager oder in eine Freizone, für Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Gemäß Anhang 38 zur ZK-DVO bedeutet der Code 49 im Feld 37: Überführung von Gemeinschaftswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Gemäß Art. 220 Abs.2 Buchstabe b ZK erfolgt außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs.1 Unterabsätze 1 und 2 keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Gemäß Art. 6 Abs.1 ZK muss, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden benötigt werden.
Gemäß Art. 2 ZK-DVO sind die Zollbehörden, wenn eine Person, die eine Entscheidung beantragt hat, nicht in der Lage ist, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, verpflichtet, von Amts wegen die Unterlagen und Abgaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen.
Gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist, wenn eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entsteht, oder gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre.
Gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs.2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jedes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
Unbestritten ist, dass die Warenanmeldung mit dem Verfahrenscode CO und zum Verfahren 4900 zu Unrecht erfolgte, da es sich bei dem Kristallzucker durch die Ausfuhr nach Mazedonien um Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Art. 4 Z. 8 ZK handelt. Wird eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, entsteht gemäß Art. 201 ZK eine Einfuhrzollschuld.
Gemäß Art. 220 Abs.2 Buchstabe b ZK unterbleibt die nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist. In ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Urteile vom , Rs. C-7/14P, und , Rs. C-173/06) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , 2009/16/0217) müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Einführer mit Erfolg auf ein berechtigtes Vertrauen nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK berufen und ihm somit die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Nacherhebung zugutekommen kann. Voraussetzung ist zunächst, dass die Unterlassung der buchmäßigen Erfassung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden selbst beruht, sodann, dass deren Irrtum so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass Letzterer alle Bestimmungen der geltenden Regelung über die Zollanmeldung beachtet hat.
Der EuGH verlangt ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum (Witte, Zollkodex Art. 220 Rz. 13). Liegen der fehlenden buchmäßigen Erfassung unrichtig angemeldete Tatsachen zugrunde, genügt die bloße Annahme der Anmeldung nicht, damit sich der Zollschuldner auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen kann (Witte, Zollkodex, Art. 220 Rz. 17). Die betreffenden Anmeldungen sind auf Grund der Angaben zum beantragten Zollverfahren in Verbindung mit dem angegebenen Versendungs-/Ausfuhrland Bulgarien offenkundig unrichtig und entsprechen nicht den Tatsachen, durch die automatisierte Annahme der Anmeldung in Folge Zeitablaufs durch das System „e-Zoll“ liegt jedoch nicht nur kein Irrtum der Zollbehörde vor, vielmehr wurde die unrichtigen Angaben von der Bf. selbst geliefert. Art. 220 Abs.2 Buchstabe b ZK kann daher nicht zur Anwendung gelangen.
Rückwaren werden nicht ohne weiteres von den Einfuhrabgaben befreit. Vorab muss bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr (Verfahrenscode: IM) ein entsprechender Zusatzantrag (Verfahrenscode Feld 37: 61xx oder 63xx) gestellt werden. Werden Waren zunächst ohne Beantragung der Abgabenbefreiung für Rückwaren in den freien Verkehr übergeführt, kommt eine Abgabenerstattung in Betracht, sofern bei entsprechendem späteren Antrag die Rückwareneigenschaft anerkannt wird.
Am stellte die Bf. den Antrag, die Rückwareneigenschaft für die mit Anmeldungen CRN 11111 vom , CRN 22222 vom , CRN 33333 vom und CRN 44444 vom eingebrachten Waren anzuerkennen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/30233/2017, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , GZ. 220000/30233/2017/1, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Infolge der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Rückwareneigenschaft können die verfahrensgegenständlichen Bescheide mit der Begründung, den Waren sei die Rückwareneigenschaft zu Unrecht nicht zuerkannt worden, nicht mehr bekämpft werden. Die diesbezüglichen Einwendungen sind daher unbeachtlich.
Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Aufgrund der Insolvenz der A-GmbH besteht keine Bedenken, die Bf. im Rahmen des Auswahlermessens zusätzlich als Zollschuldner heranzuziehen.
Hinsichtlich der Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist zu bemerken, dass diese Bestimmung gemäß der Entscheidung des Zl. Ra 2017/16/0098-7, für vor dem verwirklichte Sachverhalte seine Maßgeblichkeit behält. Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung erfolgte demnach zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG eine Revision unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 848 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200121.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at