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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2018, RV/7400131/2018

Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Bf.Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , betreffend Pauschalierungsverordnung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Beschwerdeführerin), die den Ziviltechnikerberuf auf dem Fachgebiet Bauingenieurwesen und die Sachverständigentätigkeit ausübt.

Mit Schriftsatz vom  (per E-Mail übermittelt) beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Erlassung eines Abgabenbescheides, da ihr mit Bescheid vom  eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 erteilt worden sei, aber die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwerten entsprechender Parkscheine zu erfolgen habe.

Mit Bescheid vom (angefochtener Bescheid) wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der Bf. vom auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe ab und führte begründend aus, dass gemäß § 6 Parkometergesetz der Magistrat der Stadt Wien aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen könne, die sowohl die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln, als auch auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen würden.

Die maßgeblichen Bestimmungen seien § 2 und § 3 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung).

Der Begriff des Betriebsstandortes gemäß § 3 Abs. 4 der Pauschalierungsverordnung entspreche dem Begriff der Betriebsstätte, des bei Beschluss der Pauschalierungsverordnung noch in Kraft stehenden § 27 Wiener Abgabenordnung (WAO). Demnach sei eine Betriebsstätte im Sinn dieser Abgabenvorschrift jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Der historische Normgeber habe somit in der Pauschalierungsverordnung hinsichtlich des Betriebsstandortes bewusst auf den Gewerbebetrieb abgestellt.

Voraussetzung für eine Pauschalierung gemäß § 2 Abs. 1 lit.b Z 1 und 2 Pauschalierungsverordnung sei demnach die Ausübung eines Gewerbebetriebes. Der Normgeber habe dadurch den Kreis der Normadressaten bewusst eingeschränkt.

Laut Firmenbuchauszug übe die Bf. den Ziviltechnikerberuf auf dem Fachgebiet Bauingenieurwesen aus. Der Beruf des Ziviltechnikers erfülle damit nicht die Voraussetzung eines Gewerbebetriebes, da diese Berufstätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit sei.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass im Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Nachfolgegesetz, dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Begriff Gewerbe selbst nicht definiert worden sei. Es habe sich jedoch folgende Definition etabliert: Ein Gewerbe sei eine selbständige, auf Dauer angelegte und nach außen erkennbare Tätigkeit, die von der Absicht der dauernden Erzielung von Gewinnen getragen sei. Der Begriff "freiberufliche Tätigkeit" sei als gewisse, nicht gewerbescheinpflichtige selbständigen berufliche Tätigkeit beschrieben. Damit zeigen sich die Parallelen zum Begriff Gewerbe.

Selbständig sei, wer ohne Arbeitnehmer oder Angestellter zu sein im fremden oder eigenen Namen Geschäfte abschließe. Dauernde Tätigkeit heiße, gleichartige Geschäfte planmäßig in von vornherein auf Wiederholung gerichteter Absicht zu tätigen.

Nach außen erkennbar sei das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens, welches mit seinem Leistungsangebot am Marktgeschehen teilnehme.

Gewinnerzielungsabsicht resultiere aus einer bestimmten wirtschaftlichen Verhaltensweise, die sich an betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Gesichtspunkten orientiere und dementsprechend organisiert am Markt teilnehme.

Aus den obigen Wortbeschreibungen erkenne man, dass sämtliche Voraussetzungen auf die Bf. zutreffen würden; sie sei zweifellos selbständig tätig, übe ihre Tätigkeit als Ziviltechnikerin dauernd aus und nehme mit ihrem Leistungsangebot am Wirtschaftsleben teil. Ebensowenig sei die Gewinnerzielungsabsicht der Bf. zu bestreiten, zumal sie mehrere Mitarbeiter habe, die zu entlohnen seien.

Daraus folge, dass die Bf. als freiberuflich Tätige genau dieselben gesetzlichen Faktoren erfülle, wie ein Gewerbetreibender. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Pauschalierungsverordnung ausschließlich für gewerblich Tätige zur Anwendung komme und nicht auch für freiberuflich Tätige gelten solle.

Ebenso sei auf den Betriebsstättenbegriff in der BAO zu verweisen, wonach eine Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes diene. Vor dieser Novellierung lautete der § 29 Abs. 1 folgendermaßen: Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung die der Ausübung eines Gewerbebetriebes diente. Bis 1993 sei die Gewerbesteuer als Objektsteuer, wonach der Steuergegenstand der inländische Gewerbebetrieb sei, erhoben worden, um die den Gemeinden durch Gewerbebetriebe verursachten Mehrbelastungen abzudecken. Mit der Steuerreform 1993 sei diese Objektsteuer abgeschafft worden, wodurch eine Anpassung der Definition Betriebsstätte durch den Bundesgesetzgeber erforderlich gewesen sei.

Bereits seit 24 Jahren existiere auf bundesgesetzlicher Ebene eine Definition für den Begriff Betriebsstätte. Auf Landesebene sei nach wie vor dem Wandel der wirtschaftlichen Erfordernisse nicht Rechnungen getragen worden und die zu engmaschige Begriffsbestimmung des § 27 der Wiener Abgabenordnung herangezogen worden. Der Bundesgesetzgeber erachte offenbar für die Festsetzung von Abgaben das Vorliegen einer Betriebsstätte für ausreichend, während der Wiener Landesgesetzgeber am Begriff Gewerbebetrieb festhalte.

Auch im Doppelbesteuerungsrecht sei festzustellen, dass nach Art. 5 OECD Musterabkommen Betriebsstätten alle festen Geschäftseinrichtungen seien, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt werde.

In § 8 Abs. 1 EStG 1988 sei der Begriff der Betriebsstätte definiert und zwar als jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit diene.

Das Kommunalsteuergesetz 1993 greife auf den Begriff der Betriebsstätte zurück und sage das Gesetz hierzu nichts aus, dass es sich dabei um einen Gewerbebetrieb handeln müsse.

Als Ergebnis lasse sich somit festhalten, dass der Bundesgesetzgeber in für Unternehmer relevanten Gesetzen die Betriebsstätte als das Kriterium nenne. Die belangte Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, den Begriff Betriebsstätte und die Definitionen, wie sie in der BAO oder im Doppelbesteuerungsabkommen angeführt seien, zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes heranzuziehen.

Auch der VwGH judiziere, dass es für die Qualifikation als Betriebsstätte genüge, dass eine Einrichtung vorliege, in der dauernd eine Tätigkeit ausgeübt werde, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern bestimmt sei ().

Der Begriff der Betriebsstätte in § 27 Pauschalierungsverordnung (gemeint: Wiener Abgabenordnung) sei teleologisch zu interpretieren, da der Gesetzgeber zweifellos die Absicht gehabt habe, die Teilnahme der Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben zu erleichtern, indem diese sich durch die Entrichtung einer pauschalen Parkometerabgabe beim Abstellen ihres Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone das Ausfüllen eines Parkscheines ersparen würden. Es gebe keinen vernünftig erklärbaren Grund, warum dies für freiberuflich Tätige nicht gelte. Auch Freiberufliche würden danach trachten ihre Tätigkeit möglichst ungehindert auszuüben, um am Markt ihre Leistungen anbieten zu können.

Um den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens gerecht zu werden, sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er die freiberuflich Tätigen gegenüber den gewerblichen Tätigen benachteilige, da sowohl die freiberuflich als auch die gewerblich Tätigen ihren Beitrag zur Zahlung der diversen anfallenden Gemeindeabgaben leisten würden.

Der Begriff "Gewerbebetrieb" sei an das gegenwärtige Wirtschaftsleben anzupassen, außer der Landesgesetzgeber riskiere freiberuflich Tätige in den wirtschaftlichen Ruin zu treiben, für die Entlassung von Mitarbeitern verantwortlich zu sein und letztlich so den Wirtschaftsstandort Wien zu schwächen.

Die Bf. erfülle sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde als unbegründet ab und führte hiezu aus, dass sowohl zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung der Pauschalierungsverordnung im März 1993 (damals noch im § 3 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung geregelt) als auch bei der neuerlichen Beschlussfassung im Jahr 2007 (seither im § 3 Abs. 4 Pauschalierungsverordnung geregelt) der Verordnungsgeber mit dem verwendeten Begriff des Betriebsstandortes bewusst den Kreis der Normadressaten einschränken habe wollen.

Dieser Begriff entspreche dem Begriff der Betriebsstätte gemäß dem damaligen bei Beschluss der Pauschalierungsverordnung noch in Kraft stehenden § 27 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl für Wien 21/1962, in der jeweils gültigen Fassung. Demnach sei eine Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschrift jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Der historische Normgeber habe somit in der Pauschalierungsverordnung hinsichtlich des Betriebsstandortes bewusst auf den Gewerbebetrieb abgestellt. Voraussetzung für eine Pauschalierung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 Pauschalierungsverordnung sei demnach die Ausübung eines Gewerbebetriebes.

Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung der Pauschalierungsverordnung im März 1993 lautete § 29 Abs. 1 BAO: Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften sei jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes diene.

Sowohl auf bundes- als auch auf landesgesetzlicher Ebene sei übereinstimmend der Begriff der Betriebsstätte auf die Ausübung eines Gewerbes eingeschränkt gewesen, was den Verordnungsgeber veranlasst habe, diesen Begriff zu übernehmen und damit eine Einschränkung vorzunehmen.

Die Novellierung des § 29 Abs. 1 BAO im Jahr 1993 sei für die gegenständliche und im Hinblick auf die damals weiterhin in Kraft befundene Begriffsdefinition auf landesgesetzlicher Ebene (WAO) ohne Bedeutung.

Die Änderung der Umschreibung des Betriebsstättenbegriffes in der BAO sei im Übrigen vor allem aufgrund des Wegfalles der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag für Zeiträume nach dem erfolgt, weshalb es sich als unzweckmäßig erwiesen habe, auf Bundesebene die Begriffsdefinition der Betriebsstätte weiterhin an den Gewerbebetrieb zu knüpfen. Auf Bundesebene hätten einige Bestimmungen in Abgabenvorschriften (z.B. UStG, EStG) den in § 29 definierten Begriff, verwendet. Für die Erweiterung des Begriffes "Betriebsstätte" seien somit andere Überlegungen maßgeblich gewesen.

Dass der Begriff der Betriebsstätte in der BAO und der damit verbundenen Rechtsprechung zwischenzeitig aus den dargelegten Gründen weitergefasst sei, sei auf die damit unterschiedlich verfolgten Zwecke der Definition zurückzuführen. Es sei jedenfalls nicht unzulässig, dass in verschiedenen Rechtsmaterien auf Bundes-, Landes- bzw. Gemeindeebene je nach Verwendung des Begriffes "unterschiedliche Definitionen" existieren würden bzw. an verschiedene Definitionen angeknüpft würden.

Herausgegebene Erlässe des Bundesministerium für Finanzen, die sich auf Vollzug diverser Bundesgesetze bezögen, hätten ohnehin auf die Abgabenbehörden der Gemeinden in Vollziehung von Gemeindeverordnungen im eigenen Wirkungsbereich keine Gültigkeit.

Auch die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu § 29 BAO sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da die anzuwendende Pauschalierungsverordnung nie an die nunmehr in Kraft stehende novellierte Bestimmung, sondern an den bei Beschluss der Pauschalierungsverordnung noch in Kraft stehenden § 27 WAO angeknüpft habe.

Laut Firmenbuchauszug übe die Bf. den Ziviltechnikerberuf auf dem Gebiet Bauingenieurwesen aus. Der Beruf des Ziviltechnikers erfülle schon dahingehend nicht die Voraussetzung eines Gewerbebetriebes, da es sich bei dieser Berufstätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit handle.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist stellte die Bf. einen Antrag, die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag).

Mit Eingabe vom zog die Bf. ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aufgrund der vorgelegten Schriftsätze und Akten:

Das Verwaltungsgericht Wien erkannte mit Urteil vom , GZ. VGW-101/073/34346/2014 der Bf. eine Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 StVO von der im 2. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden von der flächendeckenden Kurzparkzone für ein näher bestimmten Kraftfahrzeug der Bf. für die Dauer von zwei Jahren zu.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 65, einen Bescheid, indem er der Bf. eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das näher bestimmte Kraftfahrzeug der Bf. für die Zeit vom bis erteilte und schrieb der Bf. sowohl Verwaltungsabgaben als auch die Parkometerabgabe gem. § 2 Abs. 1 i.Z.m. § 7 Pauschalierungsverordnung vor.

Mit E-Mail vom stellte die Bf. einen Antrag auf Verlängerung der bis April 2017 gültigen Parkkarte und erteilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 65, der Bf. mit Bescheid vom eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 StVO für den Zeiraum bis . Allerdings führte der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) in diesem Bescheid unter der Überschrift "Hinweis" u.a. aus, dass die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwerten entsprechender Parkscheine zu erfolgen habe.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde (offenes, jedoch nicht verfahrensgegenständliches Beschwerdeverfahren).

Mit Schriftsatz vom (gegenständliches Verfahren) beantragte die Bf. die Erlassung eines Abgabenbescheides, da die belangte Behörde die pauschalierte Entrichtung der Parkometerabgabe nicht gewährte.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Bf. auf Erlassung eines Abgabenbescheides ab.

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf. dagegen Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung am von der belangten Behörde abgewiesen wurde.

Am brachte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) ein.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Abschluss einer Vereinbarung mit der Bf. über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Parkometerabgabe nach § 7 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) abgelehnt hat.

Folgende Rechtsvorschriften gelangen zur Anwendung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) ist die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:

.......

b) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gem. § 45 Abs. 2 StVO 1960

1. für ein Jahr mit 120 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist;

2. für ein Jahr mit 249 Euro, wenn sich die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf ein oder mehrere in Wien gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiete bezieht;

.......

Gemäß § 3 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung hat bei einer Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 oder 4a StVO 1960, die

a) für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraum von Kurzparkzonen oder

b) für mehrere Kraftfahrzeuge (Firmenfuhrpark) erteilt wird,

anstelle der nach § 2 zu entrichtenden Abgabe die Entrichtung der Abgabe in der für den gesamten bewilligten Abstellzeitraum errechneten Höhe zu erfolgen.

.......

§ 3 Abs. 4 Pauschalierungsverordnung normiert, dass die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gem. § 2 Abs. 1 lit. b Z. 1 und lit. c Z. pro Betriebsstandort nur für ein betriebserforderliches Fahrzeug zulässig ist.

Gem. § 7 Pauschalierungsverordnung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Magistrat ermächtigt, mit den Abgabepflichtigen gemäß dieser Verordnung Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen. Hierbei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden.

§ 29 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) normiert:
Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage und Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§31) dient.

Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren, dass der Bf. gem. § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für ein näher bestimmtes Kraftfahrzeug von bis erteilt wurde. Allerdings gewährte die belangte Behörde der Bf. im Wesentlichen keine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, da die Bf. keine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Die belangte Behörde führte hierzu begründend aus, dass der Begriff des Betriebsstandortes dem Begriff der Betriebsstätte entspreche und bei Beschluss der Pauschalierungsverordnung eine Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung gewesen sei, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes diene (siehe nicht mehr in Kraft stehender § 27 Wiener Abgabenordnung). Soweit die belangte Behörde den Begriff Betriebsstandort und den Begriff Betriebsstätte als einen einheitlichen Begriff ansieht, sind die beiden Begriffe vorerst näher zu beleuchten. Während der Betriebsstandort der Standort der gesamten Einrichtungen ist, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und damit einen örtlichen Zusammenhang begründet, ist eine Betriebsstätte jede feste örtliche Einrichtung, die dem Betrieb dient. Als Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (). Nach Ansicht des Gerichtes ist beim Betriebsstandort das örtliche Element das wesentliche Kriterium der Begriffsbildung, während bei der Betriebsstätte der Umstand, dass eine feste örtliche Einrichtung dem Betrieb dient, maßgebend ist. In keinen der beiden Begriffen ist jedoch, um eine Zuordnung zu einem Betriebsstandort oder zu einer Betriebsstätte vorzunehmen, das Vorliegen eines Gewerbebetriebes gefordert. Sowohl ein Arzt, als auch ein Landwirt haben mindestens einen Betriebsstandort, auch wenn der jeweilige Betrieb kein Gewerbebetrieb ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung hat anstelle der nach § 2 zu entrichtenden Abgabe bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 StVO die Entrichtung der Abgabe in der für den gesamten bewilligten Abstellzeitraum errechneten Höhe zu erfolgen. Wenn nun die belangte Behörde die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes abhängig macht, ist dies aus der Pauschalierungsverordnung nicht ableitbar.

Soweit der Magistrat der Stadt Wien im angefochtenen Bescheid vorbringt, der historische Normgeber habe in der Pauschalierungsverordnung hinsichtlich des Betriebsstandortes bewusst auf den Gewerbebetrieb abgestellt, ist darauf hinzuweisen, dass dies aus dem Verordnungstext nicht hervorgeht. Etwaige erläuternde Materialien wurden von der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt, sodass das Gericht nach eigenen Ermittlungen zum Ergebnis gelangt, dass keine diesbezüglichen Materialien vorliegen. Die Pauschalierungsverordnung normiert in keiner Bestimmung, dass die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nur für Gewerbebetriebe zulässig ist bzw. von der Ausübung eines Gewerbebetriebes abhängt.

Hinsichtlich des Vorbringens der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, wonach bei der neuerlichen Beschlussfassung der Pauschalierungsverordnung im Jahr 2007 der Verordnungsgeber mit dem Begriff Betriebsstandort bewusst den Kreis der Normadressaten einschränken habe wollen, ist zu erwidern, dass in der nunmehr geltenden Bestimmung - § 3 Abs. 4 Pauschalierungsverordnung - der Verordnungsgeber mit dem Satzteil, "pro Betriebsstandort nur für ein betriebserforderliches Fahrzeug" bereits eine Einschränkung vorgenommen hat. Dass die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nur bei Ausübung eines Gewerbebetriebes zulässig ist, sieht das Gericht nicht als gegeben an, zumal bereits im Jahr 1994  der Betriebsstättenbegriff gem. § 29 BAO durch den Wegfall der Beschränkung auf Gewerbebetriebe erweitert wurde. Seit der Änderung der Wiener Abgabenordnung durch das Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2009 - mit dem u.a. der Titel des Gesetzes auf Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) geändert wurde - wurde auch bestimmt, dass die §§ 3 bis 45 der WAO entfallen. Damit ist für die Auslegung des Begriffes "Betriebsstätte" der § 29 BAO heranzuziehen, wonach eine Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede fest örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient.

Soweit die belangte Behörde vermeint, die Novellierung des § 29 Abs. 1 BAO sei für die gegenständliche und im Hinblick auf die damals in Kraft befundene Begriffsdefinition auf landesgesetzlicher Ebene ohne Bedeutung übersieht sie, dass für das gegenständliche Verfahren zweifelsohne der § 29 Abs. 1 BAO zur Anwendung gelangt und damit auch die Begriffsdefinition "Betriebsstätte" sehr wohl entscheidungswesentlich ist. 

Betreffend das Vorbringen der belangten Behörde, dass für die Erweiterung des Begriffes "Betriebsstätte" andere Überlegungen maßgeblich gewesen seien und die Erweiterung des Begriffes "Betriebsstätte" sei nicht auf die Pauschalierungsverordnung anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass der Normgeber die Zulässigkeit der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 3 Abs. 4 Pauschalierungsverordnung mit geeigneten legistische Maßnahmen hätte begegnen können. Diese Anpassungen sind jedoch nicht erfolgt. Das Gericht ist nunmehr verpflichtet den Begriff "Betriebsstätte/Betriebsstandort" verfassungskonform zu interpretieren und gelangt zur Ansicht, dass eine unterschiedliche Behandlung von Betrieben mit und ohne Gewerbeberechtigung bei der Vorschreibung der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe sachlich nicht gerechtfertigt ist; und zwar deshalb, weil zwischen diesen Gruppen - außer dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Gewerbescheines - keine ausreichenden Unterschiede bestehen, die eine derartige Differenzierung rechtfertigen.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass aus dem Verordnungstext (§ 3 Abs. 4 Pauschalierungsverordnung) die Zulässigkeit der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe nur für Gewerbebetriebe nicht ableiten lässt, sodass der Beschwerde stattzugeben ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die zu lösende Rechtsfrage, ob die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe lediglich für Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb ausüben, zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet worden. Somit fehlt eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist eine Revision zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 3 Abs. 4 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400131.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at