Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.09.2018, RV/1100464/2018

Grobes Verschulden an einer Fristversäumnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch tusch.flatz.dejaco. rechtsanwälte gmbH, Mühletorplatz 12, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 363,12 € vorgeschrieben, da die Einkommensteuer 2016 in Höhe von 18.156,00 € nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet wurde.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und begehrt, gemäß § 221 Abs. 1 BAO auf die Einhebung eines Säumniszuschlages zu verzichten. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe seiner Bank, der AA, den Zahlungsauftrag erteilt, die Abgabenschuld fristgerecht am zu überweisen. Aus dem beiliegenden Kontoauszug 011/01 sei ersichtlich, dass die Abgabenschuldigkeit mit Wert vom Konto des Bf. abgebucht worden sei. Gemäß § 221 Abs. 1 BAO bestünde die Verpflichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und der Abgabenpflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Wiedergabe des § 217 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 BAO sowie des § 214 Abs. 4 leg. cit. mit der Begründung abgewiesen, die grundsätzliche Regelung des § 217 Abs. 1 BAO (Ausnahmen davon würden sich aus den Abs. 4 bis 6 ergeben) mache den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setze kein Verschulden voraus.

Ein fehlendes (grobes) Verschulden sei hingegen bedeutsam für § 217 Abs. 7 BAO. Eine Herabsetzung gemäß dieser Bestimmung sei nur insoweit zulässig, als kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen vorliege. Ob von grobem Verschulden auszugehen sei, sei stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen. In einem solchen Verfahren habe der Antragsteller unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.

Aus dem Schriftsatz des Beschwerdevorbringens würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gestützt auf § 217 Abs. 7 BAO eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des vorliegenden Säumniszuschlages begründet hätten.

Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass die in Rede stehende Überweisung von 20.669,00 € am dem Abgabenkonto des Bf. gutgeschrieben worden sei. Die Verrechnung des überwiesenen Betrages sei entsprechend der auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Weisung (E 04062018) erfolgt. Damit sei die am fällige Vorauszahlung an Einkommensteuer 04-06/2018 in Höhe von 20.669,00 € fristgerecht entrichtet worden. Die Nachforderung an Einkommensteuer für 2016 in Höhe von 18.156,00 € sei jedoch erst am , und damit über zwei Monate nach Ablauf des Fälligkeitstages () entrichtet worden.

Einer kurzfristigen, ausnahmsweisen Säumnis trage der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO Rechnung. Diese Bestimmung komme im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, weil die Säumnis mehr als fünf Tage betragen habe.

Nachdem zum Fälligkeitstag die Nachforderung an Einkommensteuer für 2016 in Höhe von 18.156,00 € nicht rechtzeitig entrichtet worden sei und keine Maßnahme gesetzt worden sei, die hinsichtlich des Fälligkeitstages eine aufschiebende oder hemmende Wirkung gehabt hätte, sei die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 363,12 € zu Recht erfolgt.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag begehrte der Bf. den Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Null herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe "schlicht und einfach" die Nachforderung an Einkommensteuer für 2016 und die Vorauszahlung an Einkommensteuer für 04-06/2018 verwechselt. Dieser Umstand sei dem Bf. erst mit der ihm am zugestellten Zahlungsaufforderung bewusst geworden. Der Zahlungsaufforderung sei der Bf. noch am gleichen Tag nachgekommen und habe die Nachforderung an Einkommensteuer für 2016, welche er vermeintlich bereits am bezahlt habe, überwiesen.

Den Bf. treffe an der Säumnis daher lediglich ein Verschulden des minderen Grades.

II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende, am fällig gewordene Abgabenschuldigkeit (Einkommensteuer 2016) in Höhe von 18.156,00 € (im Ausmaß von 20,00 € erfolgte eine Tilgung dieser Schuld durch Verrechnung mit einem am Abgabenkonto des Bf. bestehenden Guthaben) erst am  beglichen wurde und auch keine die Fälligkeit aufschiebenden oder hemmenden Maßnahmen gesetzt wurden. Der Bf. hat allerdings im Vorlageantrag unter Berufung auf fehlendes grobes Verschulden an dieser Säumnis einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt. Derartige Anträge können im Hinblick darauf, dass Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, auch in einem Rechtsmittel gestellt werden (siehe dazu Ritz, BAO6, § 217 Tz 65).

Im Anlassfall sind folgende Normen maßgeblich:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 der zitierten Norm beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ; ; vgl. auch und zu § 212 BAO).

Der Bf. begründete seinen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO damit, dass er die aus der Einkommensteuerveranlagung für 2016 resultierende Nachforderung mit der für das zweite Quartal 2018 zu entrichtenden Einkommensteuervorauszahlung verwechselt hat und ihm dieser Umstand erst mit der ihm am zugestellten Zahlungsaufforderung bewusst wurde.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden an der Säumnis vorliegt oder das Verschulden nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines minderen Grades des Versehens ist auszugehen, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Grobes Verschulden liegt außer bei vorsätzlichem Handeln auch bei grober Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit wird rechtstechnisch mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (). Auffallend sorgloses Handeln ist mithin anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber mögliches und zumutbares Verhalten abgewendet werden können, steht dies einer Antragsstattgabe nach § 217 Abs. 7 BAO daher entgegen (vgl. etwa ; 9 Ob A 199/90). Bei Versäumung von Zahlungsfristen verneinen Judikatur und Lehre (vgl. Ritz, SWK 2001, S 337 ff) das Vorliegen eines groben Verschuldens beispielsweise wenn Handlungen bzw. Unterlassungen vertretbare Rechtsansichten zu Grunde liegen, wenn Fehlleistungen Dritter vorliegen, die vom Säumigen nicht zu vertreten sind oder etwa bei abrupt auftretender Krankheit, die den Abgabepflichtigen an der Fristwahrung hinderte. Von keinem groben Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen wird weiters auszugehen sein, wenn eine Abgabenentrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist oder wenn die Abgabenentrichtung deshalb unzumutbar wäre, weil nur durch Verschleuderung von Vermögen liquide Mittel erzielbar wären bzw. eine Kreditaufnahme nur durch strafrechtlich zu ahndende Täuschung des Kreditgebers erreichbar wäre (siehe dazu bei Ritz, BAO6, § 217 Tz 47).

Eine Verwechslung einer Zahlungspflicht bzw. ein Irrtum darüber, dass nicht nur die aus der Einkommensteuerveranlagung für 2016 resultierende Nachforderung zum Fälligkeitstag zu entrichten war, sondern überdies die Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2018 kann nach Ansicht des BFG nicht als bloß minderer Grad des Verschuldens qualifiziert werden (in diesem Sinne z.B. ; ; ). Als rechtskundiger Person ist beim Bf. bei der Einhaltung von Fristen und Terminen ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen als bei Rechtsunkundigen. Dem Bf. wäre es daher jedenfalls zumutbar gewesen, sich sowohl die Zahlungstermine für die Einkommensteuervorauszahlungen vorzumerken (diese regelmäßig wiederkehrenden vierteljährlichen Termine ergeben sich nicht nur aus dem Gesetz (§ 45 EStG 1988), sondern überdies aus dem Vorauszahlungsbescheid) als auch bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2016 die Frist für die Zahlung der daraus resultierenden Nachforderung von immerhin 18.156,00 €. Dass er das nicht getan hat, ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

Der Zweck des Säumniszuschlages liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Würde ein bloßer Irrtum oder schlichte Nachlässigkeit allein schon als Grund für die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen anerkannt, liefe dies im Ergebnis auf die Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Entrichtungsfristen und der Verpflichtung zu ihrer Wahrung hinaus. Nach Ansicht des BFG (siehe dazu auch ) entspricht ein derart weites Verständnis der Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Von einem bloß minderen Grad des Verschuldens wäre daher nur dann auszugehen gewesen, wenn zu dem auf einen bloßen Irrtum, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit zurückzuführenden Verhalten des Bf. ein besonderer Umstand hinzugetreten wäre wie beispielsweise eine Fehlleistung Dritter. Mangels Vorliegens eines solchen Sachverhaltes waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO im Beschwerdefall nicht gegeben.

III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100464.2018

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