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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.07.2018, RV/7101370/2018

Wird ein Vorlageantrag mittels FinanzOnline beim unzuständigen Finanzamt eingebracht, ist die Weiterleitung gemäß § 13 AVOG nur fristenwahrend, wenn dieser Antrag das zuständige Finanzamt bezeichnet.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Steuerspezialist Steuerberatungs GmbH, Löwengasse 47A Tür 3, 1030 Wien, über den am beim Finanzamt Baden Mödling eingebrachten und am an das zuständige Finanzamt Wien 4/5/10 weitergeleiteten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1 wurde über das Vermögen der KG (im Folgenden kurz KG) der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss des Gerichtes vom Datum2 nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben wurde. In der Folge wurde die KG am Datum3 im Firmenbuch gelöscht.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , StNr 04-222/2222, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der KG in Höhe von € 211.745,83 zur Haftung herangezogen.

Der dagegen eingebachten Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom teilweise stattgegeben und die Haftung auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 111.745,83 eingeschränkt.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit RSb-Brief versendet, der vom Empfänger am übernommen wurde.

Der steuerliche Vertreter brachte am über FinanzOnline sowohl zur Steuernummer der Primärschuldnerin als auch zu der beim Finanzamt Baden Mödling aufrechten Steuernummer des Bf. (Wohnsitzfinanzamt) einen Vorlageantrag mit folgendem Inhalt ein.

"Betreff: Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO

Text (Anfrage): Bescheiddatum: 29122016

Zeitraum: 2016

Betreff: Vorlageantrag gemäß § 264 (1) BAO

Bescheidbezeichnung: Haftungsbescheid

Berufung vom 29012017

Text: die Beschwerde vom wird vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Anhänge: keine"

Das Finanzamt Baden Mödling leitete den Vorlageantrag am an das zuständige Finanzamt Wien 4/5/10 weiter.

Bereits in der Beschwerde wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 249 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

1.) Vorlageantrag, eingebracht mittels FinanzOnline zur Steuernummer des Bf.

Unbestritten ist, dass der Parteienvertreter zur Einbringung eines Vorlageantrages im Haftungsverfahren bevollmächtigt und beauftragt, somit als befugter Teilnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 FinanzOnlineverordnung 2006 zur Nutzung des FinanzOnlinezuganges des Bf. berechtigt war.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Anmeldung zu FinanzOnline zu einer bestimmten Steuernummer somit für bestimmte abgabenrechtliche Angelegenheiten (z.B Einkommensteuer) eines Abgabepflichtigen erfolgt.

Der Bf. wird beim Finanzamt Baden Mödling (Wohnsitzfinanzamt) unter der Steuernummer 111!1111 zur Einkommensteuer veranlagt.

Eingaben mittels FinanzOnline gelten daher bei dem Finanzamt eingebracht, mit dem die Steuernummer verknüpft ist.

Auch aus dem von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Nachweis über die FinanzOnline-Eingabe vom  ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Vorlageantrag beim Finanzamt Baden Mödling eingebracht wurde.

Der Haftungsbescheid und die hier gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurden vom Finanzamt Wien 4/5/10 (Betriebsfinanzamt) zur Steuernummer 222/2222erlassen, der Vorlageantrag wurde daher beim unzuständigen Finanzamt Baden Mödling eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVOG obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. (..) Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristenwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist.

Im vorliegenden Fall ist im Vorlageantrag das bescheidausstellende Finanzamt nicht angeführt.

Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Wohl darf die Pflicht der unzuständigen Behörde zur Weiterleitung von Schriftstücken nicht beliebig hinausgezögert werden. Das bedeutet aber nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Prozeßhandlung als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder doch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstückes an die Post die Frist gewahrt worden wäre (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Eisenstadt 1990, S. 87, zitierte Judikatur).

Gemäß Mitteilung des Finanzamtes Baden Mödling wurde der Vorlageantrag am an das zuständige Finanzamt Wien 4/5/10 weitergeleitet und gilt gemäß den obigen Ausführungen als mit diesem Tag eingebracht.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Die hier gegenständliche Beschwerdvorentscheidung wurde am zugestellt (vgl. Sachverhalt).

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete daher am (der war ein Samstag).

Daraus folgt, dass der beim zuständigen Finanzamt Wien 4/5/10 am eingelangte Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde.

Dieser war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. 

2.) Vorlageantrag eingebracht mittels Finanzonline unter der Steuernummer der Primärschuldnerin

Nach der Aktenlage vertrat die steuerliche Vertretung des Bf. nicht die KG und hatte daher keinen FinanzOnline-Zugang zu dieser Steuernummer. 

Obwohl die KG am Datum3 im Firmenbuch gelöscht wurde und daher keine Vollmacht mehr erteilen konnte, meldete sich die steuerliche Vertretung des Bf. am als steuerliche Vertreterin an und brachte am selben Tag betreffend den Bf. einen Vorlageantrag zur Haftung ein.

Zur Anmeldung in FinanzOnline sind, wie sich aus § 1 FinanzOnline-Verordnung ergibt, die Parteien und deren Vertreter befugt.

Gemäß § 1 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die automatisationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen.

Gemäß § 5  FinanzOnline-Verordnung 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

Der steuerliche Vertreter des Bf., der zu keinem Zeitpunkt Vertreter der KG war, war trotz des Umstandes, dass der an die Bf. erlassene Haftungsbescheid unter der Steuernummer der Primärschuldnerin erfasst wurde, nicht befugt, sich zum (da die Firma bereits gelöscht war) gesperrten FinanzOnline-Zugang einen Zugang zum System verschaffen und die dortigen FinanzOnline Funktionen zu verwenden.

Da der FinanzOnline Zugang ohne entsprechende Berechtigung erwirkt wurde und die dortigen Funktionen dem steuerlichen Vertreter somit nicht rechtmäßig zur Verfügung standen, kommt dem Vorlageantrag nicht die Eigenschaft einer (im Haftungsverfahren der Bf.) beachtlichen Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. ; dort E-Mail).

Obliegt eine Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können gemäß § 272 Abs. 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit.b.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständliche Beschluss weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die Rechtsfolgen ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem Gesetz.

Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 2 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101370.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at